1868 / 269 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4500 ö 4501 , ö. den E hulbeiltt a vorbehaltlich seines Regresses an die zunächst Ver— Art. XVI. Ueber die Schulpflichtigkeit der Kinder haben dle Regierungen das Nähere nach Bedürfniß anzuordnen, die für kranke

, ,,. Anwendung, sofern nicht etwas Anderes y,. nur mit Genehmigung des Ministers der Unterrichts. pfl chteten aufzukommen. . z ) . Art, MM Wön dle Gemeinden ; J Ingelegenheiten zulässig. §. 13. Ist die Schulstelle mit einem tirch. Art. VIII. Sind mehrere bürgerliche Gemeinden oder selbst⸗ und gebrechliche Kinder oder für andere usnahmefälle zulässigen ri. ]]. O die Gemeinden zu klein oder unvermögend sind ssichen Anmt vereinigt, so wird der Werth der mit dem leßteren v . ändige Gutsbezirke ganz oder zum Theil zu einem Schulverband Dispensationen zu regeln, und für die Aufnahme und Entlassung

und die örtlichen Verhältnisse kein Hinderniß bieten, können benach⸗ bundenen fixirten Einnahmen und der Reinertrag der dazu gehöri er. gan iet so werden die Echo en unächst nach Verhältniß der zu⸗ der Schüler bestimmte n ic der halbjährlich 9 rmine festzustellen

barte Gemeinden ganz oder theilweife Behufs Einrichtung und Unter. Dotationsgrundstücke auf das zu gewährende Minimal . z , , Einwohnerzahl verth u ian; der dangch den ein . Erst mit dem auf das 6a 3 n t ec hr . en.

. einer gemeinsamen Schule zu einem Schul. Rerbande vereinigt angerechnet. Im Falle der Trennung ist das Einkommen 3. Ln . , . und dne lte! ö. dast fallende Theil wird ne n den regelmäßigen Calder r r fm eh ml, S3 f hr ehe . in Art. I. Die S . amts von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten bis auf schrift der Artifel VI. und VII. von jedem für sich aufgebracht! Bei die öffentlichen Vollsschulen aufgenommenen Kinder auf.

r lll Die Schulunterhaltungspflicht erstreckt fich gleichmäßig den auskömmlichen Betrag (6. 115 zu erhöhen. J. IJ. Den n 6 ng der Einwohnerzahl werden die Ergebnisse der letzten all. Art. XVII. Wer die ihm höͤri der seiner Pflege

3. . , und Unterhaltung der nöthigen Gebäude, auf die ziehenden Lehrern ist bis auf eine Entfernung von 10 We s eum, ( , . Ben rm, . Mum allegl ; anvertrauten oder in feinen? Dien fh er e n gsder ener l

währung der erforderlichen dehrer · Besol dungen und auf die Be⸗ Schulorte für die Fortschaffung ihrer Familie und Effekten Fuhrwerk gen Art. 1X. Müssen im Interesse des öffentlichen Volksschulwesens den bestehenden Ordnungen gemäß die öffentlichen Volksschulen

,,, . sonstigen Bedürfnisse der offentlichen Volksschulen. zu stellen oder eine Entschädigung bis zum Betrage von 6 Inet . Schulverbände neu zusammengesetzt oder getheilt werden, und wird in besuchen läßt, kann hierzu durch polizeilichen Zwang angehal—

Erfü rt. IV. Das Maß der von den bürgerlichen Gemeinden gur zu gewähren. Die Höhe derselben sctzt in Ermangelung einct gůt. 54 e dessen eine Ausgleichung oder Auseinandersetzung unter den be⸗ ten werden. Als Zwangsmittel sind anzuwenden: 1) Geldbußen

rfüllung ihrer Schulunterhaltungspflicht zu fordernden Lei⸗ lichen Vereinigung die Regierung fest. Eine Rückzahlung der Anzuggß. 7 j ten Gemeinden oder Gutsbezirken nothwendig, so ist solche im bis zu 10 Silbergroschen für die an einem! Schultage stattgefundenen stungen wird. wie folgt, näher bestimmt. §. 1. Der Lehr. tosten findet nicht statt. 8. 15. Die Auseinandersetzun vo fsch n n .. flu Sswege mit Vorbehalt des Rechtsweges für privatrechtliche Versäumnisse, oder verhäͤltniß mäßige Gefän nißst . 2 wel

plan der öffentlich mn Volksschule muß um assen: 1) Unter abziehenden Lehrer oder den Erben eines verstorbenen , . dem . ö , . bewirken. Wird hierbei eine Uebereinkunft der Betheilig. der saumig! n! Kinder zur Schule . i,, . ö. ö. der 6

weisung in der Neligion einschließlich der biblischen Geschichte; anziehenden Lehrer oder den Vertretern der Stelle erfolgt nach Verhäͤlt 4 * rmittelt, fo genügt die Genehmigung der Regicrung, anderer gierung festzufetzenden? Exckutionsgebühr. Die 9 i sind er⸗

2. Anleitung zum richtigen mündlichen und schriftlichen Gebrauch der der Auntszeit des abziehenden oder verstorbenen Lehrers ah ch des l n . ahr nscheldet her cin t der Un er ich le. An gel⸗ . i mächtigt, die näheren Anordnungen über das hier fir e öl tende

. e dcn e Len , ,, is, Wirth ch ftojahres. wege vom. J. Bttober bi letzten e lh 1 . ö n X. „Auf Schulen, welche nicht von en fel lich Ver. ele fen u erlassen. g .

h Unerr ch n be Interricht entsprechend zu berücksichtigen; rechnen ist. Im Streitfalle wird sie durch eine vollstreckkare Vr. flichteten zur Befriedigung des allgemeinen Schulbedürfnisses errichtet Art. XXIII., Bei der Entlassung aus der Schule erhält jedes

rricht in, der Geschichte. Erdbeschreibung und Naturkunde; fügung der Regierung mit Vorbehalt des Rechtsweges besti 1 übernommen, sondern auf den Ertrag wohlthätiger Stiftungen Kind ein kostenfrei auszustellendes! Zelgniß, in wie Koe d sselbe das

9 Uebung des für das bürgerliche Leben nothwendigen elementaren 5§. A5. Nach dem Tode eines Lehrers verbleiben . , 1 6 die Leislun en besummter er a sten . . Ziel der öffentlichen an e, . hat 3 ‚.

. , . und Zeichnen 5) Gesang Unterricht. Außerdem Kinder nach Ablauf des Sterbemonats noch zwei Bre, nnd (. . von , gegründet sind, sin den auch dann, wenn ö Schluß ⸗Bestimmungen

i Wlbt f ebf vir m n n g, un, ih . e n, der. Wohnung. und der (Einkünfte der Stell, inch die Rechte der offentlichen Voltsschülen eingeraͤumt werden, die Art. XIX. Wo in einzelnen Landestheilen die Angelegenheiten

, ben 56 . e chen * Anfertigung weiblicher lin tectunft cr , . n n die err n , . ,, , , ö ,,, ,

iten. 8. 2. In mehrklassigen Volksschulen sind' diefe Lehr. H r Rein ̃ . , ,.

JI . ,

zus behandeln., Jede mehrklassige Volksschule foll unter der Leitung zur Unierhaliung' et 6 erhsůch ebend 5 ng afin k , erich. leuten Kit len ö hl er 9 nen 66 lb ö. den

eines Hauptlehrers stehen. 5. 3. Soweit es die Mittel der Gemeinde gr nöthigen Schulbauten kann jeder Zeit von den' nen di l fügen A t. . ncdie antfth̃aliu5n g, Fer. zuß Zeit der Publikation bicses agen, Verfügungen ist nere ft , . ne; nn n

gie edacthe ien ne be hel bn ih, zur Schu tetha tung Verpflichteten gefordert und im , . . 6 , n nn , . ‚. Minister der n mr. ne n nh hͤteh zulässig. In schleunigen

; ; ) welchem wege bew ; ö **. ; rgerliche eind er schoꝛ ge gesetzliche i 4 R. 1 Rear n j 39 ö

denden te prachen die Gechicht, die Lrdbcschteibung und die Ratur. . en gr ln . a en n nn nn , n, gelegen bat oder auch nur thatsächlich von ihnen übernommen sist, den 56 . . Ln r, 8j ö . ö

kunde selbstständige Unterrichts, Gegenstände bilden, der Unterricht im die Kosten der Erhaltung und Wich ech r n n (nn ö. s . d P daͤrgerlichen Gemeinden ohne Weiteres fortan Jemäß den Bestimmun— 9 Hal 186i, 8. IS (Gef. S 3 244) zulãässi ö

Zeichnen, Rechnen und in der Geometrie vorzugsweise die Bedürfnisse Schule und Kirche gemeinsamen Gebaͤudes h den * . ö. gen des ersten Abschnitts dieses Gesetzes ob, bleibt dagegen, wo Jenes . ** 2X! Alle Vorschriften , de 8 stimmungen dieses

zes Kwerbhlichen gebfns zu, berückfichtigen hat, und Unterricht in frenn— haltungspflichtigen und den kirchlichen Bau Bech ic ö nner; äh zer. al istbis ä eit speriscliäg Rieutegulireun irt. uli, Geseß es entgegenstehen werden hierdurch auß ot in setzt 9. mogen

den Sprachen ertheilt werden kann. Jede solche Schule soll unter dem zwischen ihnen, bestehenden Rechtsverhäl̃iniß 3. im 36 if Sache der ds fu, bisher Verpflichteten. Bis dahin verbleibt es in An— in all e, . Candfs. und Provinzialgefetzen ö 1 .

ö , . ö. 9. nnd ö . . r, zur Hälfte ufzubringen. Die tegietung jf bestzt, lie neil Fung d . . 3. . , , . Ver. Mer in besonderen Gesetzen enthalten ö . ö

e, zw vange Kinder evangelische und für die folchen j ,,, & ) fahren, jedoch findet gegen die danach von den Regierungen zu er— .

katholischen Kinder katholische öffentliche Volksschulen einzurichten und . . aue, K , . ; err m! Bau-Resolute der Rekurs an den Minister der geistlichen Nach der »Landt. Corr.» ist die Reihenfolge, in welcher die ein

zu unterhalten. Wo eine ausreichende Zahl von jüdischen Kindern Ausführung zu bringen, vorbehaltlich des den i rn, mm ut und Unterrichts-Angelegenheiten nur noch in so weit statt, als die zelnen Kapitel des Staatshaushalts - Eiats pro 1869 zur Vor—

vorhanden ist, können auch judische Schulen mit den Rechten öffent. cinander und gegen Dritte freistehenden Rechtsweges w ; . 2 Resnmmungen der Rtesolute nicht mit Votbehall des din ern ee ß,, , ,

. . , , r. des . ö . geringer n . Tragung der dadurch erwachsenen Kosten ,, ,, IJ. D ffentlichen Volksschul l b i . get rn. 3 inn 3 Sa f nn ö 9

elischen oder katholischen ekenntnisses irt. V. ̃ . ; Art. XII. Denjenigen öffentlichen Volksschulen, welche einen be— ideikommiß⸗ Fonds. effentliche Schuld. Herrenhaus. zer gls Veitrag e Ben Anterhaltungstasten der offentlichen stimmten fonfess to ne g helft haben, verbleibt derselbe. Der Haus der Abgeordneten. B. Zuschuß¶ Verwaltungen. III. 5) Staats-

oder wegen Unvermögens der Gemeinden besondere Konfes. olks .

sions Schulen nur mit unverhältnißmäßigen Kosten einzu- 9. , ö , ,,,, , , Minister der Unterrichts Angelegenheiten ist jedoch ermächtigt, einer be. Ministerium. Fortdauernde Ausgaben. 6) Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits-«

richten oder zu unterhalten sein würden, sind die öffentlichen Schulkasse. Die Höhe desselben und 96 , . ö e. oder stehenden Konfessionsschule die Rechte einer öffentlichen Schule, soweit Tomtoir in Berlin. Einnahmen und fortdauernde Ausgaben. 7) Lan⸗

Volksschulen als gemeinsame für die Klnder der verschieden en In, Eriaß oder eine Erin k gig ung! hut'fnde nnn len gn er welchen 63 sich und die Unterhaltungspfiicht handelt, zu entziehen, wenn die des-⸗Verwaltung des Jadegebiets. Einnahmen und fortdauernde Aus. gung setzt die Regierung nach . der dieselbe besuchenden Kinder der betreffenden Konfession drei gaben. IV. 8) Minssterium der auswärtigen Angelegenheiten. Eig

nahmen. Fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben.

Ko 2 9 . nfessionen einzurichten. §5. 6. An solchen Schulen sind Lehrer Anhörung der Schulunterhaltungspflichtigen fest. Die an der Schule ahre nach einander weniger als zwanzig betragen hat. Blieser Ent— Finanz Ministerium. Fortdauernde Ausgaben und einmalige Aus

derjeni donfe Xi ; ; r , , , , nn, ee, ,, ,, n n. , , , ,, ,. einer Schule mehr als 15 Kinder zugewiesen, welche einer anderen Kosten der Einrichtu d 1 dnl Cäememnde Sur Kast fallenden gen auch die Vernehmung der Kreisvertretuüng (in Hannover der Amts. gaben. VI. 10) Handels-Ministerium. Verwaltung für Handel, Ge— Konfession als der des Lehrers angehören, so erstreckt sich die Schul⸗ schulen werden ,, . ö . dege fen lichen Bolte, vertretung) vorhergehen. werbe und Bauten. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und ein— unterhaltungspflicht auch auf die Beschaffung eines geordneten Reli. Kommunalbedürfniffe eier den zen ,,, nn un tznf ! is ingnähnderweitigt, Megulirung, der Schulunter! malige sz gaben., XII. ih Justiz, Vin sterium, 2 gions . Unterrichts für diese Kinder durch einen benachbarten Lehrer 5 innerhalb ländlicher Gemeinden ch , , o. lange haltungspflicht ist vorzunehmen: 1) wenn die zur Unterhaltung einer dauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. VIII. 19 Ministerium oder Geistlichen ihrer Konfession, so weit das nicht etwa einen un. Jasten gleichmäßig anwendbaren ub ff ia gh nn; . Gemeinde öffentlichen Volksschule bisher gesetzlich Verpflichteten darauf antragen des Innern. Einnahmen, fortdauernde usgaben und einmalige Aus- perhältnißmäßigen Aufwand bedingen würde. 8. 8. Jede Schulklasse la he bei solchen die Aufbringung He. Gault hei . fehlt und die Antragenden, mehr als die Hälfte der regelmäßigen Schul⸗ gaben. 1X. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. soll regelmäßig einen besonderen Lehrer haben und nicht mehr als 80 Grundsãätzen welche Art. Vi. für die felbsstän en nach denselben beiträge leisten, oder 2 wenn die bisherigen Leistungen der Verpflich. i3) Landwirthschaftliche Verwaltung. Einnahmen, fortdauernde Aus 2 zählen. Für eine Schülerzahl bis zu 126 kann mit Rücksicht stimmt. Art. VII. fuͤr die selbstständigen Gutsbezirke be. teten zum Unterhalt der Schule nicht mebr ausrcichen und die Auf. gaben und einmalige Ausgaben. 19 Gestüt- Verwaltung. Einnah— auf Vermögensverhaͤltnisse der Schulunterhaltungspflichtigen aus- Art. VII. Die einem selbstständigen Gutsbezirk zur fallend bringung des Mehrbedarfs in der bisherigen Weise von ihnen ab. men, fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. X. 15) Mi⸗ nahmsweise gestattet werden, daß ein Lehrer die Kinder in getrennten Kosten der Einrichtung und Unterhalt czir Kr gast fallen den gelehnt wird! oder 3) wenn die Regierung von Amtswegen eine neue nisterium der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal Angelegenheiten. Albtheilungen zu verschiedenen Tages werden nach Bin lin der , , . . hin in n, der nterhaltungslast im Interesse des öffentlichen Schul. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. ,, 9. Die Lehrer an den E menden Grund-, Gebäude Klassen. und ie fen ie. ung ö wesens nach Anhörung der Kreisvertrétung für nöthig findet. C. Ueberschuß Verwaltungen. J. Ministerium für Handel u. s. w. 9000 Einwohner erhalten h steuer mit den Mn chbehen chmelen 66 3 J , ö. ommen⸗ · Art. XIV. Für die anderweitige Ai czulsrung der Schul-Unter⸗ XI. 16) Verwaltung für Berg-, Hütten. und Salinenwesen. Ein— Wet gen gan gung und an stücke, welche innerhalbo den urn hdr; i ö . §. 1. Grund ha e n fig: gelten alsdann folgende Bestimmungen: §. 1. Die nahmen, fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. XII. 17 bis 350 Thlr. Rektoren a h. wenn eine juristische Perfon i beslg . . . dann, estehenden Schulen bleiben im Besitz ihres Stiftungs.. Grunde und Eisenbahn- Verwaltung. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und a no ö. . im Gutsbezirk wohnen, zu den nach Verhältniß ö . nicht sonstigen Vermögens, sowie derjenigen Leistungen, welche auf einem einmalige Ausgaben. II. Finanz -Ministerium. XIII. Is) Domänen. E09 Einwohner können die h zulegenden Schullasten mit heran ezogen. 5.2 * Senn . n. , wn Rechtstitel beruhen. In der Provinz Preußen verbleibt Einnghinen, fortdauernde Ausgaben. 19 Ablöfung von Somänen.— nach . bis auf den Grundstücken, welche zur gol real , ist nu h. . en gen, den Schulen die Rente, welche stätt der Gewährung eines kulmischen Gefällen z Einnahmen. Viv. 30) Forsten. Einnahmen, fort. . assigen Schulen sind die Theil zur Berechnung zu ziehän ttz gnenfn m Vu . . ritten Morgens Ackerlan des us siskalischen Kassen gezahlt wird. Dieselbe dauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. Tv. 31) Lotterie. f tellen eder nach dem Diensta fosten 'sind befreit: dich unte? Ejtt'? n sinem 9 6, n. lann auf den Antrag des Fiskus mit dem 2öfachen Betrage abgelöst Einnahmen und fortdauernde Ausgaben. Y) Seehandlungs. Institut. ,, Hescßes vom 21. Mai 1861 Gef. Se . T3) bz n n, werden. S. 2. Im Uebrigen sind die für die Schule erforderlichen Einnahmen und fortdauernde Ausgaben. IZ3 Freußische Vant. Ein— ö . Drittheil schaften und die unter Nr Y bid? g in? ʒ 3 dg 6 . en . Mittel fortan in der Regel von den zum Schulbezirk gehörenden bür⸗ nahmen. 24) Landesbank in Wiesbaden. Fortdauernde Ausgaben. 23 at in , Dienstzeit boöm 21. Mai iss (Ger. Sr 3. bez ne n n . , gerlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken nach Maßgabe 25) Münzen. Einnahmen und fortdauernde Jiugzgeben 26) Staats- oppelt. be Hi Die Lehrer auf de Die nach den Vorschriften unter Littr“ n 6. 969 6 e. 8. . der im voraufgehenden Abschnitt enthaltenen Bestimmungen gufstu. Druckerei, Einnghmen und fortdauernde Äusgaben. 37) Porzellan ung 14 Wirthschaftsraum und steuer Gesches von! 21. Mai 1hsf 1reichn! m ö 8 9 e . cPbringen. S. 3. Wo jedoch die Unterhaltung der öffentlichen Volks. Manufaktur. (Ministerium für Handel 34 Einnahmen Und' fort. k che und H befreiten Liegenschaften werden nach n ern ß kun 9 ri fel hltndbtfßcz ce ondüen kenlssohehengSchigemeinden, sbgetcken, Rurrnde Jhsgähen, und ein mäliz , n i Cin mne bei Tragung der Schulkosten in Ansaß ebracht, e ,, , hat und die Beibehaltung einer solchen Einrichtung von den Bethei⸗ Steuern. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und einmalsge Aus. er 2 ö, h wenn auf den für sie in den Gru deres ier e , 9. ligten gewünscht und als überwiegend zweckmäßig erkannt wird, kann gaben. 29 Allgemeine Kasfen Verwaltung. Einnahmen. XII. 9. ie Höhe Reinertrag der nach Ausführung des L 3 a. a In pin , . uf, ss auch im Fall einer Neuregulirung der Unterhaltungslast dabei be.! 30) Direkte Steuern. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und ein— ätze, nach f der 85. 19 und 28 des Geseßes vom 8. Februar 185 (,n gen; wenden. §. 4. In diesem gal haben die Einwohner und Grund. malige Ausgaben. D. XVIII. 315 Hohenzollernsche Lande. Einnah— ermittelte Rrozentsaß angewendet wird. innen ie, Gehn, . h ker des Schulgemeinde. Bezirks die den leßteren treffenden Schul. men, ( , ,. Ausgaben und einmalige Ausgaben. B. Entwurf Vorschrift unter Rr. cin igwr h 8er r , 2 ch boten gnnaͤß den lim Attiteß III. bestinnnten Grundsätzen aufzubrin⸗ des Etats ⸗Gesetzes.

ai. Nai 1g61ᷓ von der gööände eus? pech ue rn. ö en, Erstrecken sich aber verschiedene Schulgemeinde-Bezirke ganz oder zur Tragung der Sch ulkoften ue keur rrhaie nl maß n ieren heilweise über einen und denselben Raum, so ist jeder Ein⸗ heit mit den zur Gebäudesteuer veranlagten ngen ö. . wohner nur, für. dicsenige Schule welche, für die Kinder Zum Staatshaushalts Etat für 1869 gezogen. 5. 4. In den senltgti garn em- 6 h 6. seines Bekenntnisses bessimmt ist. und jedes von keinem Schul— ; Hründstenctgefcz vom 21. Maig Lag i' n ine ur eu elfen . Lweindemitgiied besesent, Grp üg daseltst fürs die berschiedenen IV. lommen f hat für die Zcit, bis feßtẽred gef hen tm ner gh. chulen zusammen nür einmal im Ganzen beitragspflichtig. (Eisen bahn; Verwaltung.). Die Gesammt: Einnahmen gierung oder die an deren Stelle fungirende Behörde zu bestimmen, Dritter Abschnitt. Ergänzende Bestimm ungen über die sind auf 341 16,305 Thlr. gegen 31,416,679 Thlr. in 1868 veranschlagt, mit welchen Maßgaben die GrunbsteHner von den Liegenschaften als allgemeine Schulpflicht. es ergiebt sich also für 1869 ein Mehr von 2699626 Thlr. Das Vertheilungsmaßstab für die Aufbringung der Schulkosten mit heran. Art. WM,. Jedes Kind soll vom vollendeten sechsten bis zum Aufkommen der Stagts,Eisen bahnen ist mit 35,157,053 Thlr., zuziehen ist; S. 5. Die den Staatsdiencin uns ihren Hinterbliebenen pollendeten vierfehnten Lebensjahre mindestens den für die öffent. gegen 1868 um 2581, 825 Thlr. höher angeseßt. Die Erträge der ein= hinsichtlich ihrer Heranziehung zu den Kommunal ⸗Lasten gefetzlich zu liche Voltsschule vorgeschriebenen, Unterricht empfangen, und wenn zelnen Bahnen sind folgende: Niederschlesisch - Märkische stehenden Vergünstigungen gelten ebenso hinsichtlich ihrer Heranziehung ihm derselbe nicht erweislich anderweit verschafft wird, zu diesem Be 7,500,090 Thlr., 700000 Thlr. weniger, weil der Verkehr auf der= kur din ehul Fasten. J. C. In jcdeni felbsstsandigene Cftsber en hal huf die öffentliche Voltoschule besuchen. . selben durch die am 1. Ottober 1867 eröffnete Berlin - Eüͤstriner Streck.

er Gutsherr für den usfall der den Bewohnern dessel ben obliegen ·