4590
Bank- und Industrie- Actien.
Viv. pro 186 o Berl. Cassen- V. I do. Hand.-d. . do. Pferdeb. . . Braunschweig.. Bremer
4591 Beilage zum Königlich Preußischen Staats Anzeiger. M8 274. Donnerstag, den 19. November 1868.
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Eisenbahn- Prioritäts- Actien und Obligationen.
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Redaction und Rendantur: S chwieg er.
Berlin, Druck und Verlag 3. Königlichen Geheimen Ober -Hofbuchdruckerei
R. v. Decker).
Beilage
Landtags ⸗Angelegenheiten.
Berlin, 19. November. In der heutigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten leitete der Regierungs-Kom— missar, Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Meinecke, die Debatte über den Abschnitt des Staats⸗Haushalts⸗Etats »Oeffentliche Schuld. durch folgenden Vortrag ein:
eine Herren! In dem Etat für das Jahr 1869 ist der Gesammt⸗ betrag der preußischen Staatsschulden mit 434,509, 121 Thlr. in An. satz gebracht. Nach dem Etat für 1868 belief er sich auf 422,501,068 Thaler; es hat also eine Vermehrung stattgefunden um 12.068.055 Thaler. Diese Vermehrung vertheilt sich auf die verzinsliche Schuld mit 960000 Thaler, auf die unverzinsliche Schuld mit 2,407,653 Thaler. Bei der verzinslichen Schuld sind in Zugang gekommen zu Eisenbahnzwecken 34, 0000090 Thlr. auf Grund der Gesetze vom 9g. März 1867 und vom 17. Februar 1868, und zur Abhülfe des Nothstandes in Ostpreußen 300,000 Thlr. auf Grund des Gesetzes vom 3. März 1868. Es sind dagegen in Abgang gekommen durch die Tilgung Hols⸗250 Thlr. und durch Absetzung vom Etat 18383, 356. Thaler. Diese Absetzung beruht darauf, daß unter den besonderen Staatsfonds, in den Wittwenkassenfonds, welche in den neuen Landes⸗ theilen vorgefunden wurden, sich dieser Betrag in hannoverschen und kurhessischen Staatsschuldverschreibungen vorfand. Die Staats ⸗ Regie rung hielt es für angemessen, diese Staatsschuldverschreibungen nicht wieder in Kurs zu setzen, sondern sie zu vernichten und dadurch die allgemeine Staatsschuld um so viel zu vermindern.
Die Vermehrung der unverzinslichen Schuld beruht auf dem Gesetz vom 29. Februar 1868, indem zu dem angegebenen Betrage neue Kassen⸗Anweisungen ausgegeben werden sollen zur Einlösung der kurhessischen Kassenscheine und der nassauischen Landesbanknoten.
Bei der General- Digkussion über den Staatshaushalts- Etat ist wiederholt auf das steigende Anwachsen der Staatsschuld als auf ein Zeichen der Verschlechterung der allgemeinen Finanzlage hingewiesen worden. Es ist bemerkt worden, daß die Staatsschuld zu einer früher nie geahnten 66h gestiegen sei. Dies harte Urtheil scheint begründet, wenn man lediglich die Hauptsumme der Staatsschuld, wie sie jetzt und wie sie früher bestand, einander gegenuͤber stellt. Geht man da⸗ gegen etwas näher auf die Sache ein, dann gestaltet sich das Bild günstiger und nainentlich, glaube ich, wird die Gegenwart eine Ver—= gleichung mit der Vergangenheit nicht zu scheuen haben. .
Ich mache vor Allem darauf aufmerksam, daß von der verzins⸗ lichen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 416,259,121 Thlr. bei nahe die Hälfte mit 183312, 423 Thlr. auf Eisenbahnschulden trifft. Es ist Ihnen bekannt, daß die Einnahmen aus den Bahnen, zu deren Herstellung diese Schulden verwendet sind, schon durch ihren Betrieb , ergeben, welche genügen, die Verzinsung und Amortisa. tion der Schulden nicht nur zu decken, sondern auch für sonstige Staatsbedürfnisse etwas abzuwerfen, ganz abgesehen von den weit höher in Anschlag zu bringenden . welche für die Förderung von Handel und Verkehr und für die Hebung des Wohlstandes im Allgemeinen aus dem Vorhandensein der Eisenbahnen folgen. Diese Eisenbahnen werden nach beendeter Amortisation, welche in nicht allzu langer Zeit bevorsteht, einen sehr erheblichen unbelasteten und werth— vollen Theil des Staats vermögens bilden. Die zum Bau der Bahnen auf. enommenen Anleihen haben also die Staatsfinanzen nicht verschlechtert, ondern sie haben im Gegentheil dieselben günstiger gestaltet. Zieht man die Eisenbahnschulden von den gesammten verzinslichen Schülden ab, so bleiben 2329465, 693 Thlr., und diese allein lasten auf dem sonstigen Staatsvermögen und auf der Steuerkraft des Landes. Im Jahre 1820 bei Aufstellung des Etats, den die Verordnung vom 17. Januar 1820 publizirt, betrugen die gesammten verzinslichen Staatsschulden 206,906,414 Thlr., es ist also eine Vermehrung von nicht voll 27 Millionen eingetreten. Berücksichtigt man, meine . daß der Umfang des Staatsgebiets seitdem um mehr als die
älfte des früheren zugenommen hat / berücksichtigt man die Zunahme der Bevölkerung, die gesteigerte Erwerbsthätigkeit auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, so, ,. ich, werden Sie anerkennen müssen, daß die heutige Staatsschuld auf die heutige Be⸗ pölkerung der Monarchie einen erheblich geringeren Druck übt, als die Staatsschuld vom 56 820 auf die damalige Bevölkerung des Staates. Ich bin sehr weit entfernt, daraus folgern zu wollen, daß man nun mit einer gewissen Sorglosigkeit bei Kuf⸗ nahme neuer Staatsschulden zu Werke gehen könne; die Staats. Re git ung theilt nicht das in andern Sphären hier und da zu Tage
etende Bestreben, die Lasten der Gegenwart ungehührlich auf die Schultern der hen zu wälzen, sie verkennt die Gefahr nicht, die in einer übermäßigen Staatsschuld, auch wenn sie zu produktiven wecken aufgenommen ist, unter allen Umständen liegt; aber, meine
errem sie at gezeigt, daß sie einem solchen übermäßigen Wachsen der Staatsschuld nicht geneigt ist, sie hat „in diesem Jahre keine neue. Anleihe Vorlage genigcht, so wünschensiwerth, es auch . wäre, einzelnen Bedürfnissen dadurch Abhülfe zu ver—= chaffen, und ein ferneres Zeugniß für dieses Bestreben der Stgats-Regierung, die Höhe der Staatsschulden in angemessenen Schranten zu halten, ist die Söhe der Amortisations. Beträge, die gerade für die in neuerer Zeit gemachten Staatsschulden festgesetzt worden sind. Die ältere Staatsschuld, die Staatsschuld⸗ Scheine, werden mit 1 ien, des ursprünglichen Anlage-Kapitals getilgt, und die Zinsen ber amortisirten Staats schulden - Ytaten treten den Tilgungs⸗
Fonds nur se für eine zehniährige Periode zu, so daß nur die Er— sparnisse, die in je zehn Jahren stattfinden, mit zur Tilgung ver— wendet werden und bei Ablauf einer solchen zehnjährigen Periode die während derselben erwachsenen Zins- Ersparnisse dem allgemeinen Staats Fonds zugewiesen werden. Diese Maßregel hat es herbeige— führt, daß die Siaatsschuld-Scheine erst zu Ende? dieses Jahrhunderts vollständig getilgt sein werden. Bei den sseit dem Jahre 1848 aufgenommenen Staatsschulden ist mit einer einzigen Ausnahme die Zins Ersparniß in Uunbeschränkter JZeitfola— dem Tilgungsfonds überwiesen; die Folge davon ist, daß, selbst wenn al pari getilgt werden muß, die 43proz. Schulden in 383 Jahren, die 4proz. in 393 Jahren vollständig abgestoßen find. Da es Dei' den ge⸗ sunkenen Coursen möglich gewesen ist, mit den vorhandenen Tilgungs⸗ mitteln mehr zu erwerben, als den Nominalbetrag der Schuldverschrei—⸗ bungen, so wird die vollständige Tilgung jeder einzelnen Schuld in ca. 37 Jahren erfolgen. Wir befinden uns jetzt grade in der ungün— stigen Zwischenperiode, in welcher jede neue Staatsschuld den Etat um den vollen Betrag der Zins- und Amortisations Beträge erhöht, ohne daß in Folge vollständiger Tilgung einer früheren Staatsschuld der Etat um einen entsprechenden Beirag erleichtert wird. Dieses ungünstige Verhältniß für die Etat“ Aufstellung wird noch einige Jahre dauern, aber nicht allzulange. Die Schuld von 1848, deren Tilgung dadurch allerdings ungewöhnlich beschleunigt ist, daß die Renten Ablösungs⸗Kapitalien mit dazu verwendet werden, wird nach etwa 7 Jahren vollständig abgestoßen sein und dann wird auf einen Schlag der jetzt zur Verzinsung und Tilgung erforderliche Be“ trag von beinahe einer halben Million Thaler der Staats Einnahme ufließen oder vielmehr von den Ausgaben abgesezt werden. Bei der nleihe, die im Jahre 1850 aufgenommen ist“ treten normale Ver⸗ hältnisse ein und die vollständige Tilgung wird im Jahre 1887 erfolgt sein; es wird dann der Betrag von über M0b0mo00 Thlr. frei, und ebenso wie die neueren Staatsschulden in ziemlich rascher Reihenfolge von 1850 ab bis auf die jetzige Zeit gemacht worden sind, wird dann in eben so rascher Reihenfolge ein entsprechender Theil der Zins- und Tilgungs ⸗ Beträge für andere Staats⸗Ausgaben disponibel werden. Ich glaube also, man darf das Staatsschüͤldenwesen nicht mit allzu düstern Farben malen. *
Die in dem vorliegenden Etat zur Verzinsung und Tilgung in
Ansgß gebrachten Beträge beruhen auf feststehenden Normen. Bei der Vorbesprechung haben sich Ihre Herren Kommissarien mit diesem Theil der Vorlage ebenso einverstanden erklärt, wie es von dem Hohen Hause selbst hei früheren Berathungen des Etats geschehen ist. Ich glaube mich daher darauf beschränken zu dürfen, nur die Er—⸗ höhungen, die bei dem Verwaltungs ⸗Kosten ⸗Etat vorgekommen sind, . zu erläutern und dabei auf die dazu gestellten Anträge ein ugehen. ; ö. Es ist zunächst bemängelt worden, daß eine vierte Rathsstelle mit einem Zuschuß von 300 Thlr. zum Etat gebracht ist, und es ist beantragt, für die Besoldungen der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden statt der geforderten 3800 Thlr., nur 3500 Thlr. zu bewilligen, resp. die für das dritte Mitglied geforderten 300 Thlr. zu streichen. Als Motiv ist angegeben: es empfiehlt sich nicht, die bisher als ein unbesoldetes Ehrenamt verwaltete Stelle eines dritten Mit gliedes der Hauptverwaltung der Staatsschulden in ein besoldetes Amt zu verwandeln.
Meine Herrem bei der Bildung der Hauptverwaltung der Staats- schulden im Jahre 1820 bestand noch keine Landes Vertretung und darum hauptsächlich wurde es angemessen gefunden, in die Verwal— tung selbst Personen mit hineinzunehmen, die nicht dem Beamten stande angehörten, sondern als Vertrauens männer anzusehen seien; aus dieser Rücksicht war das neuerlich ausgeschiedene Mitglied der Hauptverwaltung der Staatsschulden noch unbesoldet. Jetzt ist jene Rücksicht weggefallen, die Landes⸗Vertretung übt durch die Staats- schulden Kommission eine sehr eingehende Kontrolle über die Verwal— tung aus und B bedarf daher zu diesem Zweck eines be⸗ sonderen Elements in der Verwaltung selbst nicht. Es sind jezt hauptsächlich Fragen über die Auslegung der Gesetze, die zur Entscheidung ko]mmen und bei denen es wünschenswerth ist, daß im Beamtenstande vorgebildete Mitglieder die Behörde bilden, die auch wirklich an der Ausführung der Geschäfte theilnehmen können, was von unbesoldeten Mitgliedern nicht füglich verlangt werden kann. Wird aber ein Beamter, wie es jetzt beabsichtigt wird, mit dieser drit- ten Stelle betraut, dann ist es nicht wohl, zu vermeiden, ihm dafür eine besondere Zulage zu bewilligen. Ich bitte Sie also, diese Zulage nicht zu beanstanden. . . ö
Mit Bezug auf, die zweite Zulage von 200 Thlrn. für die voll. besoldete Stelle ist nicht in Antrag gebracht, sie abzusetzen, sondern sie als künftig wegfallend zu bezeichnen. Meine Herren, diese Stelle wird von der Staats Regierung immer mit dem Gehalte in Ansatz gebracht, welches nach der Anciennetät des jeweiligen Inhabers derselben als vortragender Rath im Finanz⸗Ministerium angemessen erscheint. Dem entsprechend ist, als der vorige Inhaber der Stelle abging, nicht sein höheres Gehalt auf den Efat genommen, sondern es ist ein um mehrere hundert Thaler geringeres Gehalt seitens der Staats- Regierung in Vorschlag gebracht worden. Eben so wird auch, wenn der jetzige Inhaber der Stelle abgeht, ein voraussichtlich diesen Betrag von 200 Thlrn, weit übersteigendes Minder für diese Stelle im Etat erscheinen. Dem Antrag wird also unzweifel⸗ haft, und zwar in weiter gehender Weise, als es gewünscht wird, ent.
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