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nd 10 von den Herren Kommissarien gestellt sind, ferner gehört ihn der a welcher unter Nr. T von dem Herra Abg. Kratz gestellt worben ist. Meine Herren! Was in diesen An- trägen gesagt und gewollt ist, das ist mir in den ersten Wochen meiner 'dienstlichen Thätigkeit als preußischer, JustizMinister hervorgetreten, und ich kann sagen, daß die Einrichtungen, wie sie abweichend von diesen Anträgen bestehen, mir nicht genehm gewesen sind. Ich bin, um das von vorn herein zu sagen, mit ben Gedanken, welche in diesen Anträgen enthalten sind, im Prinzip durchaus einverstanden. Man hat mir damals Ver⸗ schiedenes mitgetheilt, was für den bestehenden Zustand spreche, und ich habe aus langjähriger Erfahrung für gut ge—⸗ halten, mich einmal näher in den Verhältnissen zu orien- liren und danach später die Entscheidung zu treffen. Nun muß auch ich sagen, daß mir bislang noch keine genügenden Grunde zugekommen sind, welche den bestehenden ö, in diesen Richtungen rechtfertigen, und dennoch, meine Herren, ob⸗ wohl ich Ihnen verspreche, alle diese Anträge in sorgfältige Er wägung zu ziehen, bin ich doch nicht in der Lage, Ihnen irgend welche sichere Aussicht darauf zu gewähren, daß Ihren etwaigen Anträgen gemäß verfahren wird. Däs liegt namlich Alles in den Berhältnissen. Wenn eine neue Gerichtsorganisation nicht in nächster Zeit bevorstände, so würde ich glauben, daß man auf diese Anträge ohne Weiteres eingehen könne; da“ das aber der Fall ist, so ist, es mir doch sehr bedenklich, für diese kurze Zeit Verhältnisse besonders zu regein, die sich später ganz einfach bestimmen werden. Ich kann nämlich gar nicht bezweifeln, daß es sich z. B. nicht empfiehlt, für die rheinischen Landgerichte, und zwar für jedes einzelne einen besonderen Direktor zu halten, ich glaube vielmehr, daß sämmtliche Landgerichte einen Direktor erhalten müssen. Aber die Organisation der Landgerichte wird geändert werden, und da wird es sich fragen, ob es sich nicht empfiehlt, für sämmtliche Kreisgerichte der ganzen Monarchie ein und denselben Etat zu machen, wie es mir auch jetzt schon sehr wünschenswerth erscheint, so weit ich die Sache zu üher⸗ sehen vermag, daß für sämmtliche Kreisgerichte der alten Pro⸗ vinzen ein und derselbe Etat aufgestellt wird. Ich halte es auch nicht für wünschenswerth, wie es jetzt der Fall ist, daß bestimmte Befoldungen an bestimmte Stellen von Kreisgerichtsdirektoren geknüpft werden; das macht für den Dienst außerordent⸗ liche Unbequemlichkeiten. Ich halte vielmehr für richtig, daß Jemand an ein und demselhen Ort, in den Verhältnissen, die ér genau kennt, in den Umgebungen, die er schätzen gelernt hat, verbleibt, und daß er danach in die höheren Gehälter auf⸗ steigen kann. Aber, meine Herren, die Ausführung dieser Ge⸗ banken hat eine große Schwierigkeit für das Transitorium, denn ein solches muß da sein. Wenn bis dahin nicht nach der Anciennität geregelte Verhältnisse jetzt n , geregelt wer⸗ den sollen, so werden jedenfalls weitere Geldmittel gefordert werden. Das kommt aber nicht allein in Betracht, sondern viel schlimmer ist es, daß die Einen durch die Andern sich zurück⸗ gesetzt fühlen und das ist thunlichst zu vermeiden. Wie gesagt, bei eintretender Neuorganisation der Gerichtsverfassung wer⸗ den die Verhältnisse sich viel einfacher gestalten, dann wird meiner Ueberzeugung nach das Alles wegfallen und die Nach— theile, die mit jeder solchen Neugestaltung verbunden, durch größere Vortheile aufgewogen werden, namentlich für den Fall, daß Gehaltserhöhungen eintreten. Alle diese Gedanken können, wie gesagt, wohl ausgeführt werden, sobald erhebliche Besol⸗ dungserhöhungen eintreten, dann verschwinden alle Nachtheile. Aber so lange das nicht der Fall, hat die Sache ihre Schwierigkeiten. Ich wiederhole noch einmal, wollen Sie diese Anträge, mit denen ich im Prinzip einverstanden, acceptiren, so werden sie in sorgfältige Erwägung gezogen werden; eine Aussicht, daß demnach in nächster Zeit verfahren wird, kann ich aber nicht machen.
Berlin, 28. November. Die wichtigsten Bestimmungen des dem Hause der Abgeordneten vorgestern überreichten Entwurfes einer Subhastationsordnung lauten wie folgt:
Der Subhastation unterliegen Grundstücke, Schiffsmühlen und selbstständige Gerechtigkeiten, welche die Eigenschaft unbeweglicher Sachen haben, verliehene Bergwerke und unbewegliche Bergwerksan⸗ theile, Seeschiffe und andere zur Frachtschiffahrt bestimmte Schiffs- gefäße. 4) — Die Durchführung des Subhastationsverfahrens steht, foweit das gegenwärtige Gesetz nicht für einzelne Akte etwas Anderes bestimmt, ständigen Gerichtskommissarien zu, deren Funktionen die Einzelrichter für ihren Geschäftsbezirk ausüben. 4.
Erster Abschnitt. Subhastation im Wege der Zwangsvollstreckung.
J. Grundstücke. 1) Verfahren bis zur Vertheilung der n. gelder. — Der Antrag auf Subhastation ist unter Einreichung der erforderlichen Urkunden bei dem Subhastationsrichter, resp. sofen ein prozessualisches Verfahren vorherzugehen hat bei dem Prozeß- richter zu stellen. Der Prozeßrichter giebt im Falle der Vollstreck⸗
) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.
Forderung den Antrag an den Subhastationg. richter ab. Deselben Vorschriften gelten Behufs Beitritts zu einer bereits eingelelteten Subhastation. 5— 7. — Der Subhastationsrichter fpricht die Einleitung der Subhastation oder den Beitritt des Hläubigers zu derselben mittelst besonderer. Verfügung aug Die Einleitung der Subhastation bewirkt eine Beschlagnahme des Hrundstückes zu Gunsten der Gläubiger und macht dasselbe in Bezug auf diese Personen zu einer streitigen Sache, 8 —9. — Bei Erlaß der Einleitungsverfügung ersucht der Subhastationsrichter die Hypotheken. behörde um Eintragung des Suhhastationspermerks. Ergeben sich hierbei Umstände, welche die Einleitung der Subhastation verhindert haben würden, fo wird das weitere Verfahren eingestellt. 10 — 11. Liegt ein Anstand nicht vor, so bestimmt der. Subhastationz. richter den Versteigerungstermin mittelst Subhastationspatents. demselben werden alle Diejenigen, welche in das Hypothekenbuch nscht eingetragene RKealrechte geltend machen wollen, aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine anzumelden. 13. 13. — Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Richters auf 6 Wochen bis 6 Monate hinauszurücken. Derselbe kann sowohl an der Gerichtsstelle als an einem anderen Srte des richterlichen Bezirks anberaumt werden., 15. 17. — Die gesez. sichen Verkaufsbedingungen können nur unter Zustimmung der Interessen ten abgeändert oder ergänzt werden Machen indessen die Hypotheken. oder foͤnstigen Realverhältnisse des Grundstückes eine besondere Bedin gung nöthig, so bat der Nichter dieselbe ex officio zu bestimmen. 20 – Erhebt in dem Versteigerungstermine ein Interessent sofort nach Ab— abe des Gebotes Widerspruch gegen den Zuschlag, so muß der ieter durch Niederlegung des vierfachen Grundsteuerreinertrages oder wei ein halbfachen Gebäudesteuer-Nutzungswerthes Sicherheit für * Gebot leisten. 2 — 24. — Die Versteigerung ist nicht eher zu schließen, als bis sich ein Meistbietender ergeben hat. Hierauf werden die anwesenden Interessenten zur Erklärung über die Ertheilung des Zuschlages aufgefordert. Der Widerspruch gegen dieselbe, welcher nur im Termine selbst erhoben werden darf, ist nur dann begründeh wenn der Ertheilung des Zuschlages ein gesetzliches Hinderniß entgegen steht oder der Interessent die Ansetzung eines neuen Versteigerungsterminz beantragt und sich verpflichtet, für das Meistgebot und die sonstigen Nachtheile und Kosten zu baften, sowie für, den zehnten Theil det Meistgebots Sicherheit leistet. Nur wenn sämmtliche Interessenten, deren Rechte durch den Zuschlag berührt werden, im Versteigerungk— termine anwesend sind, der Ertheilung des Zuschlages widersprechen und die Ansetzung eines neuen Termins beantragen, ist diesem An— trage ohne Weiteres stattzugeben. 256 — 28. — Der Meistbietende wird durch die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins von seinen Verpflichtungen befreit und ist zu dem neuen Terming welcher auf drei bis sechs Wochen hinauszusetzen, vorzuladen. Ein nicht auf gesetzliche Hindernisse gegen Ertheilung des Zuschlagtß ,, . Widerspruch Shen denselben darf im späteren Termine nicht erücksichtigt werden. 29, 30. — Wird in dem Versteigerungstermin wegen Mangels an Bietern ein Meistgebot nicht erzielt, so müssn die Gläubiger, welche die Subhastation beantragt resp. derselben hei. 6. die Anberaumung eines neuen Termins binnen 3 Monaten eantragen. Ist dagegen aus anderweitigen Gründen ein Meisigebot nicht erzielt, so hat der Richter einen neuen Termin ex ofsicio anzu= beraumen. 31. — Der Gläubiger auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet ist, kann noch im Versteigerungstermine den Antrag zurüt— nehmen. 32. — Vermag der Schuldner in dem Versteigerungs termine die Schuld, wegen deren die Subhastation eingeleitet ist, gerichtlich nit derzulegen, und für die Kosten des Subhastationsverfahrens durt baare Deposition Sicherheit zu leisten, so ist mit dem weiteren Vel— fahren inne zu halten. 33. — Erhebt, der Schuldner gegen. die Fohh— setzung der Subhastation oder die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch weil er den Gläubiger, welcher die Subhastation beantragt, befriedih habe / oder weil das Urtheil, auf welchem der Suhhastationsantrag beruhf nicht vollstreckbar sei, so ist derselbe bis zum Schlusse des Versteigerung protokolles zu berücksichtigen. Die Entscheidung über denselben stöh dem kö zu. Erhebt indessen der Schuldner den Widersprut erst im Versteigerungstermine oder zu einer Zeit, zu welcher sich bis dahin die Entscheidung des Prozeßrichters nicht mehr einholen läßt, bei den Subhastatigonzrichter, so ist das Verfahren nur dann bis zur rechte kräftigen Entscheidung des zuständigen Prozeßrichters auszusetze wenn der Widerspruch auf Befriedigung des Gläubigers gestützt wiln und der Subhastationsrichter, denselben rechtlich begründet findet ut in seinen thatsächlichen Verhältnissen für glaubhaft erachtet. 35 — Der Widerspruch eines Dritten wegen eines Rechts, welches den Verkauf unzulässig machen oder die Bedingungen desselben modifizith würde, unterliegt gleichfalls der Entscheidung des Prozeßrichters. Wo derselbe bei dem Subhastationsrichter erhoben, so ist das Verfaht nur dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozeßrichters au zusetzen, wenn der Widerspruch von dem Subhastgtionsrichter st rechtlich begründet und in seinen thatsächlichen Verhältnissen si glaubhaft erachtet wird. 35. 37. — Wird ein Widerspruch später t begründet erklärt, welchen der Subhastationsrichter zur Einstellun des Verfahrens nicht für geeignet hielt, so bleibt das Zuschlagurtht gleichwohl bestehen, unbeschadet des Anspruchs des Widersprechenden h die Kaufgelder auf Schadenersatz oder wegen unrechtmäßiger Bereicherum 358. — Der Zuschlag erfolgt durch Urtheil des Subhasiationsrichters. Ind Ürtheilsformel find densenigen Perfonen, welche in Folge der offen lichen Aufforderung Rechte angemeldet haben, dieselben vorzubehalte diejenigen dagegen, welche ihre Rechte nicht spätestens im Versten rungstermin angemeldet haben, mit denselben zu präkludiren. Gesg diese Prätlusion findet das gewöhnliche Rechtsmittel statt. Die v behaltenen Rechte können nur gegen die Kaufgelder geltend gema werden. 39 41. — Die Ertheilüng des Zuschlages darf nur aus d in diesem Gesetz aufgeführten Hinderungsgründen versagt werden.
barkeit der
— Liegt einer dieser Hinderungsgründe vor, so spricht der Subhañ
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tionsrichter die Unzulässigkeit des Zuschlages durch Urtheil aus. 45. Im Falle eines Widerspruches oder Streites sind die erschienenen Betheiligten vor der Fällung des Urtheils mit ihren Ausführungen fu hören. 456. Gegen das Urtheil können die benachtheiligten Sub— hastations interessenten, der Bieter und der Ersteher, Beschwerde bei dem Appellationsgerichte erheben. Gegen die Verweigerung des Zuschlages darf die Beschwerde nur darauf, gestützt werden, daß die in diesem Gesetze bezeichneten Versagungsgründe nicht vorliegen; gegen die Er— theilung desfelben kann auch geltend gemacht werden, daß das Zu— schlags ürtheil dem Inhalte des Versteigerungsprotokolles oder den sestgeseßzten Kaufbedingungen widerspreche. Ein Grund indessen, wel chen der Beschwerdeführer im Versteigerungstermine geltend zu machen jim Stande war, darf nicht berücksichtigt werden. Auch die Anfüh⸗ rung neuer Thatsachen und Beweismittel zur Begründung der Ber schwerde ist unstatthaft. Die Frist zur Einlegung derselben beträgt 46 Tage. — 53. — . Die, Beschwerde wird nach denjenigen Vor⸗ schriften erledigt, welche für das Rechtsmittel der Appellation in schleunigen Sachen gegeben sind. Das Appellationsgericht ent⸗ sͤheidet endgültig über Ertheilung oder Versagung des Zuschlages. 5 — Soweit das Zuschlagsurtheil, nicht etwas Anderes bestimmt, erfolgt die Uebergabe des Grundstückes an den Ersteher erst nach Be⸗ richtigung des Kaufgeldes. Steht das Grundstück unter Sequestration, so wird' diese auf Nechnung des Erstehers bis dahin weiter sortgesetzé. Besteht dagegen keine. Sequestration, so ist jeder Interessent befugt, die Einleitung derselben auf Kosten des Er⸗ stehers zu verlangen. 57. — Die Kosten des Zuschlagsurtheils fallen bem Ersteher zur Last; die übrigen Kosten der Subhastation werden aus den Kaufgeldern entnommen. 53, — Wenn der Ersteher das Kaufgeld nicht zur bestimmten Zeit zahlt, so ist jeder Betheiligte, wel⸗ chem ein Theil des Kaufgeldes gebührt, wegen desselben die Resub⸗ hastation des Grundstückes zu beantragen, oder die Zwangsvoll⸗ streckung in das übrige Vermögen des Erstehers nachzusuchen befugt. Der Ersteher bleibt für den Ausfall, welchen die neue Subhastatien ergiebt, dergestalt verhaftet, daß deshalb die Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen sofort nachgesucht werden kann, dagegen gebührt ihm auch der etwgige Mehrerlös. 59.
27 Von der Vertheilung der Kaufgelder. — Aus den Kaufgeldern des fubhastirten Grundstückes werden zunächst die zur Zeit der Ein— leitung der Subhastation vorhandenen Realgläubiger in der Reihen⸗ folge und dem Umfange befriedigt, welche für die Vertheilung der Kaufgelder im Falle des Konkurses festgesetz sind. Der hiernach ver⸗ bleibende Ueberrest dient zur Befriedigung: D) wegen älterer als zweijähriger Rückstände an Hypothekenzinsen und anderen Prästa⸗ ionen, sowie zur Befriedigung der Gläubiger, welche die Subhastation beantragt, haben oder ihr beigetreten sind; Y derjenigen Nealgläubiger, deren Forderungen erst nach Ein leitung der Subhastation entstanden sind; 3) derselben Realgläubiger wegen älterer Zinsenrückstände, sowie derjenigen Gläubiger, für welche das Kaufgeld mit Beschlag belegt worden ist, 60. — Die Vertheilung erfolgt durch den Subhastationsrichter, welcher für dieselbe einen Ter min anberaumt. 61. 62. — Die Ansprüche eines im Hypothekenbuche nicht eingetragenen Realgläubigers, welcher sich im Termine nicht einfindet, mit Ausnahme gewisser Kassen und Anstalten, sowie des Gläubigers, welcher die Subhastation beantragt hat, bleiben unberücksichtigt Andere ausbleibende Gläubiger und den ausbleibenden Schuldner treffen geringere Rechtsnachtheile. 64. — Wird eine Einigung der Interessenten über die Vertheilung der Masse nicht erzielt, so entwirft der Subhastationsrichter in dem Termine einen Theilungsplan, nach dessen Maßgabe diejenigen Forderungen, bei denen Niemand etwas erinnert, berichtigt, die zur Hebung gelangenden streitigen Beträge dagegen als Spezialmassen in Ferichtlicher Verwahrung zurückbehalten werden. 67. — Gewisse For⸗ derungen können nach Maßgabe der Konkursordnung vom 8. Mai
1855 Abschn. J. Titel V. als ungültig angefochten werden. 71. — Wird eine Forderung in Ansehung der Richtigkeit, des Realrechts oder des Vorrechts bestritten, so hat der Gläubiger, welcher dieselbe geltend macht, seinen Anspruch gegen die widersprechenden oder anfechten⸗ den Interessenten in einem besonderen Prozesse auszuführen. Die Zu⸗ ständigkeit des Subhastationsrichters zur Entscheidung dieser Spezial⸗ prozesse reicht so weit, als die des Einzelrichters im Prozesse über baupt. 73. — Die Urkunden über die Forderungen, welche durch Zah— lung getilgt sind, werden kassirt und zu den Subhastationsatten ge— nomnien. Die Urkunden über alle übrigen Forderungen sind an die Gläubiger zurückzugeben, nachdem der Subhastationsrichter auf denselben beurkundet hat, ob und bis zu welchem Betrage die Forderung zur Hebung gekommen resp. in Anrechnung auf die Kaufgelder übernommen wor⸗ den ist. Z. — Auf Grund der Ausfertigung des über die Verhand⸗ lung aufgenommenen Protokolles wird in dem Hypothekenbuch die Eintragung des Eigenthums des Erstehers, die Löschung des Sub— hastationsvermerks und aller Realforderungen bewirkt, welche nicht auf den Ersteher übergehen. Gleichzeitig ist der Kaufgelderrückstand in das Hypothekenbuch einzutragen 79.
3) Von dem Aufgebote der bei der Kaufgeldervertheilung gebil— deten Spezialmassen. — Wenn bei der Vertheilung der Kaufgelder sich Niemand mit Ansprüchen auf eine in das Hypothekenbuch einge— tragene, zur Hebung gelangende Realforderung gemeldet hat, oder wenn der Gläubiger sich nicht durch Vorlegung der Hypothekenurkunde legitimiren kann, so ist den unbekannten Betheiligten von dem Sub⸗ hastationsrichter ein Kurator zu bestellen. 89. — Vermag der Kurator durch die von ihm anzustellenden Nachforschungen das Sachverhältniß nicht aufzuklären, so hat derselbe das Aufgebot der für die Forderung angelegten Spezialmasse oder des dem betreffenden Gläubiger überwiesenen Theiles des Kaufgelderrückstandes bei dem Subhastationsrichter nach⸗ zusuchen. 82. — Mittelst des Aufgebots ergeht die Aufforderung an die unbekannten Interessenten, ihre Ansprüche bei Vermeidung der Präklusion bis zu einem bestimmten Termin bei dem Subhastationsrichter anzu— melden. 81. — Nach Abhaltung dieses Termins ist ein Präklusions⸗ urtheil abzufassen. In demselben werden denjenigen Personen, welche sich gemeldet haben, ihre Rechte vorbehalten und alle unbekannten In⸗ teressenten mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen. 866. — Demnächst hat der Subhastationsrichter zur, Auszahlung der Spezialmasse oder Ueberweisung des Kaufgelderrückstandes einen Termin zu be⸗ stimmen. 87. — Entsteht in demselben über die Auszahlung oder Ueherweisung Streit, so hat der Subhastationsrichter die , , mit ihren Erklärungen zu hören und das Verfahren bis zur Beschluß— fassung über die Beweisführung fortzuführen. Das weitere Verfahren erfolgt im gewöhnlichen Prozesse. 89. — Ist bei der Kaufgelderver⸗ theilung eine Spezialmasse aus dem Grunde gebildet worden, weil nach dem Hypothekenbuche auf der Forderung Rechte haften, deren Inhaher unbekannt sind, so wird zur Ermittelung, unter welchen Modifikationen der Hauptgläubiger die Spezialmasse oder den betref⸗ fenden Theil des Kaufgelderrückstandes zu erheben befugt sei, im We⸗ sentlichen nach den vorstehenden Bestimmungen verfahren. 90.
j. Andere Subhastationsgegenstände. — Die vorstehenden Vor— schriften kommen, so weit . nicht durch Natur und Verhält- nisse der Grundstücke bedingt sind, im Wesentlichen auch dann zur Anwendung, wenn die Zwangsvollstreckung in andere der Subhasta— ion unterliegende Gegenstände als Grundstücke erfolgen soll. 2 — 111.
Zweiter Abschnitt. Nothwendige Subhastation außerhalb der Zwangsvollstreckung. — Die Vorschriften des ersten Abschnitts kom⸗ men auch zur Anwendung, wenn die nothwendige Subhastation be⸗ antragt wird: I) von dem Benefizialerben, 2 von einem Miteigen thümer zum Zwecke der Auseinandersetzung, 112. 1153.
Schlußvorschriften. — Die Kosten werden nach dem dem Ge— setzentwurf beigefügten Tarif erhoben. 114.
Oeffentli cher Anzeiger.
Steckbriefe und untersuchungs⸗Sachen. Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Dienstknecht August Heinrich Wilheim Manteufel aus Hapelberg ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls beschlossen worden. Seine, Verhaf⸗ kung' hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner his. herigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, weicher vn dem Aufenthalte des 2. Manteu fel Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militärbehörden des In und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Manteufel zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm ieh vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unser Gefängniß abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen bgaren Auslagen und den ver⸗ ehrlichen Behörden des Auslandes eine, gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Havelberg, den 21. November 18683. Königliche Kreisgęrichts. Deputation. Signalement. Der Dienstknecht August Heinrich Wilshelm Mänkeufel ist 18 Jahre galt, ani 15 Septeniber 1830 in Giesenhorst geboren, evangelischer Religion, spricht die deutsche Sprache. .
Steckbrief wider den Tagelöhner Sebastian Igeger aus Herges. Hallenberg. Ursache der Verfolgung: Diebstahl. Verfolgende Behörde: Die unterzeichnete. Schmalkalden, am 24. November 1866.
Königliche Kreisgerichts-⸗Deputation.
Steckrief. Gegen Hermann Dick, Kaufmann aus Frank- furt 4. M. — Alter: 35 Jaͤhre; Größe; mittel; Haare: blond; Stirn: ziemlich hoch; Augen: blaugrau; Bart: hellblond, Backen ˖ und Schnurr⸗ bart, Gesicht: länglich; Gesichtsfarbe: blaß; Statur; untersetzt M st wegen Wechselfälschung und Unterschlagung Haftbefehl erkannt. Alle betreffenden Behörden werden daher ersucht— n ae.
Dick zu
denselben im Betretungsfalle zu verhaften und anher abzu— Frankfurt a. M. den 26. November 1868. Der Unterfuchungsrichter Dr. Pfei ffer. Steckbriefserledigung. Der unterm 28. Oktober er. hinter den Handwerker Salpeter der diesseitigen 4. Compagnie erlassene Steckbrief ist erledigt. Wriezen, den 27. November 1868. Königliches L Bataillon 7. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 60.
Der gegen Adam Schmidt von Raßdorf unterm 19. Septem- ber d. J. erlassene Steckbrief ist durch dessen Verhaftung erledigt. Frankfurt a. M., den 25. November 1868. Der Königliche Staats⸗Anwalt Ittenbach.
Hand els⸗Regi st er. Die in unserem Firmenregister eingetragenen Firmen: unter Nr. 34 Kaufmann Wolff zu Templin, , . Nr. 65 Getreide- und Holzhändler Otto Arnim zu Templin, Nr. 64 Kaufmann Louis Krause zu Zehdenick, Rr. 57 Mühlenbesitzer und Holzhändler G. Foth zu Lychen, Nr 58 Holzhändler Herrmann Foth zu Lychen, Nr. 73 Mahlenbesitzer Albert Foth zu Lychen, „Rr. 45 Kaufmann Julius Pielmann zu Gerswalde sind erloschen und zufolge Verfügung von heute gelöscht. Templin, den 23. November 1868C,᷑ͥ Königliches Kreisgericht.
In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung, von heute unter Nr. 160 der Kaufmann Hugo Ludwig Paul Pielmann mit dem Niederlassungsorte Gerswalde und der Firma H. Pielmann einge— tragen. ö.
Templin, den 23. November 1868.
Königliches Kreisgericht.
fahnden, liefern.