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identen und Direktoren der OberRechnungskammer mit größter ajorität abgelehnt hat, hat das Staats Ministerium beschlossen, die Anträge auf Erhöhung von Gehältern für andere höhere Beamte zurückzunehmen. Demgemäß nehme ich als Zustiz— Minister den Antrag auf, Erhöhung der Gehälter für den Praͤ⸗ sidenten und die Vize Präsidenten des Ober⸗Tribunals zuruͤck.
In Folge dieser vom Minister abgegebenen Erklärung, die sich auch auf die Erhöhung des Gehalts des General-⸗Staats— anwaltes bezieht, wurden die Mehrforderungen für den Präsi⸗ denten, den Vizepräsidenten und den General-Staatsanwalt des Ober⸗Trihunals gestrichen. Zu No. 4 des Titel 5: 2600 Thlr. für eine Ober-Stagtsanwaltstelle, beantragten die Kommissare des Hauses, diese Stelle abzusetzen.
Ueber diesen Antrag spraächen die Abgg. Dr. Colberg, Windthorst (Lüdinghausen), Reichensperger, Lasker, Windthorst (Meppen) und von Hennig.
Der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt erklärte sich gegen diesen Antrag, welcher indessen bei namentlicher Abstimmung mit 160 Stimmen gegen 157 Annahme fand. sch ö wurde die Sitzung um 4 Uhr 10 Minuten ge—
ossen.
Die heutige (14) Plenarsitzung des Hauses der Ab— geordneten wurde bald nach j0 Uhr durch den Präsidenten von Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden sich der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten von Selchow, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg, der Justiz— Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs⸗Kommissa⸗ rien. Auf der Tagesordnung stand zunächst: Vorberathung des Staatshaushalts- Etats für das Jahr 1869, Justiz⸗ Ministerium, Fortdauernde Ausgaben, Ober. Tribunal.
Der Abgeordnete Windthorst⸗Lüdinghausen motmwirte die folgenden Anträge:
a) die Stellvertretung der Ober ⸗Tribunalsräthe durch Richter, welche nicht etatsmäßige Mitglieder des Ober ⸗Tribunals sind, für gesetzlich unzulässig zu erklären, und
b) demgemäß die für eine folche Vertretung geforderte Summe von 1060 Thlr. nicht zu bewilligen.
Es sprachen hierzu, außer dem Antragsteller, die Abgg. Reichensperger, Rönne, Windthorst Meppen, Twesten , Heise, Waldeck, Graf Bethusy⸗Huc, Dr. Virchow. Nach dem Abg. Rönne nahm der Regierungs⸗Kommissarius, Geh. Justiz⸗Rath Falk, das Wort, der Justiz⸗Minister Dr. Heonhardt nach den
Abgg. Windthorst Meppen, Twesten, Waldeck. Der Abg. Windt⸗ e fee n rn zog darauf seinen ersten Antrag zurück und schloß sich dem Anträge des Abg. Twesten an, nach welchem
das Wort: gesetzlich, zu streichen. Es fand zuerst namentliche Abstimmung über den Regierungsantrag, die Summe von 1000 Thlr. für Stellvertretung der Ober-Lribunals⸗-Räthe zu bewilligen, Statt. Die Gewährung dieser Summe wurde mit 192 gegen 160 Stimmen abgelehnt. (Schluß des Blattes.)
— Im 1. Mindener Wahlbezirk (Minden⸗Lübbecke) ist an Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten, Freiherrn Georg von Vincke, der Appellationsgerichts⸗Präsident Meyer in Pader—⸗ born mit 224 gegen 143 Stimmen, welche der Oekonom Brügge⸗ mann zu Mindener Wald erhielt, zum Mitgliede des Hauͤfes der Abgeordneten gewählt worden.
— Durch Erlaß des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 19. dieses Monats ist in Stelle des ver— storbenen Gerichts-Assessors Wille der bisher als Hülfsarbeiter im Kollegium der Königlichen General-⸗Kommission zu Cassel be⸗ schäftigt gewesene Gerichts ⸗Assessor Knatz zum Spezial⸗Kom⸗ missarius für die in den Kreisen Hanau, Schlüchtern und Gelnhausen mit Orb, Regierungsbezirks Cassel, schwebenden Auseinandersetzungssachen, unter Anweisung seines Wohnsitzes in Gelnhausen, ernannt.
Dan zig, 30, November. (Westpr. 3) Die Dampfkessel für die Danmpfjacht »Grille« und Korvette »Gazelle« sind von Stettin auf der Königlichen Werft eingetroffen, wo die Mon- teure der Maschinenbau⸗Aktien⸗ Gesellschaft Vulcan die Rest⸗ arbeiten an denselben ausführen werden.
Waldeck. Arolsen, 28. November. In der gestrigen Sitzung des Landtags der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont stand auf der Tagesordnung zunächst der münd— liche Bericht des Verwaltungs Ausschusses zur Staatskassen⸗ Rechnung, Landesetat, vom Jahr 1865. Der Berichterstatter Abg. Bender fand bei »Einnahme« nichts zu erinnern und be— antragte zu Ausgabe; bis auf zwei kleine Posten, um deren Aufklärung Fürstliche Regierung zu ersuchen sei, nachträgliche Gutheißung aller anderen Ueberschreitungen des Etats. Bieser Antrag wurde von der Kammer ohne Diskussion angenommen. Es folgte der Bericht desselben Ausschusses zur Staatskassen⸗ Rechnung vom Fürstenthum Pyrmont, Landesetat vom Jahre 1864, und wurden auch hier auf Antrag des Bericht⸗ erstatters Abg. Ende sämmtliche Etatsüberschreitungen von der
Versammlung gutgeheißen. Nachdem hiernächst über einige etitionen zur Tagesordnung übergegangen war, trat 9e tändekammer in Berathung über den Etat der Fürstenthümer
Waldeck und Pyrmont auf die Jahre 1869, 1870 und 1871 Für den Gesetzgebungs . Ausschuß erstattete zunächst zu „Ein⸗ nahme Bericht Abg. Schäffer zu den Kapiteln 1 bis g inkl. Der Antrag des Abg. Cuntze:
Ständekammer wolle beschließen: zum Etat Kap. 1 Tit. I Grund. . . ger r e e gn f zu , n, enn. 125 pt
uschlag⸗ und so dem Beschlusse, diese 133 pCt. Zuschla wilt gen, im Gesetz Ausdruck geben, ve Susg tin e i in wurde, nachdem auch der Landes - Direktor mit diesem Zusa sich einverstanden erklärt hatte, von der Kammer angenom⸗ men, Hierguf wurde die Annahme der Kapitel 1 bis Bw zum ständischen Beschluß erhoben. Von der Ausgaben wurden Ka⸗
pitel 1 bis 6 inkl. angenommen. .
Sachsen. Weimar, 39. November. (W. Z) Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von . ist gestern wieder nach Berlin zurückgereist.
— Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat sich heute nach Altenburg begeben, um der morgen Vormittag stattfinden. den Del e tung der Leiche des Herzogs Joseph zu Sachsen bei. zuwohnen.
Altenburg, 29. November. Der Erbprinz und die Erbprinzessin von Anhalt sind am 28. d. Abends hier ein⸗ getroffen und im Herzoglichen Residenzschlosse abgestiegen.
— 30. Noveniber. (Alt. Ztg) Heute Abend werden Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Weimar hier eintreffen, um an' den Leichenfeierlichkeiten Theil zu nehmen. Von den verwandten und befreundeten Höfen sind bereits mehrere Abgesandte hier eingetroffen, ebenso eine Deputation des Königlich preußischen 19. Infanterie⸗Regiments aus Mainz, dessen Chef⸗Inhaber Her⸗ zog Joseph war. Von Sr. Majestät dem Könige von Preußen ist der Generalmajor und Commandeur des Kadettencorps, von Wartenberg, hierher geschickt worden. Zur Leichenparade wird außer der hiesigen Garnison auch das in Gera garniso⸗ nirende Bataillon des 7, Thüringischen Infanterie Regiment . 96 ausrücken. Es trifft daͤffelbe zu dicsem Zweck heute
ier ein.
Reuß. Ge ra, 27. November. Unter den den Landtagen zugegangenen Regierungsvorlagen sind zu erwähnen: Der Staatshaushaltsetat für 1869 — 1871, ein Gesetz für Au fbesse⸗ rung der Beamtengehalte, ferner Gesetzentwürfe, das Erforderniß der Großjährigkeit für Verehelichung, den Schutz der Waldun⸗ en, die Neubildung der, Bezirksausschüsse, die Berwendung der
ostüberschüsse, eine Abänderung des Gesetzes über die . der Landesvertretung, bezüglich des Census, die Bestimmung der Gratifikationen für Landschullehrer, die Erhöhung der Minimalbesoldung der Volksschullehrer, die Erhöhung der Ein⸗ nahme an Gexichtssporteln und Gebühren um 50 pCt. und den 6 geistigen Eigenthums an Werken der Literatur be— reffend.
SHessen. Darmstadt, 30. November. (W. T. B.) Wegen nicht erfolgter Vorlage eines Klassensteuergesetzes, welches bie Regierung zugesagt hatte, hat der Finanzausschuͤß der Abgeord⸗ netenkammer die vorerstige Beschlußfassung über die Proro⸗ gation des Finanzgesetzes beanstandet. Die Stände sind vor⸗ läufig vertagt. Bayern. München, 28. November. Der Prinz Karl ist von Salzburg wieder nach Tegernsee zurückgekehrt.
e 3 November. W. T. B. Heute würden im aus— wärtigen Ministerium zwischen dem MinssterPräfidenten Fürsten v. Hohenlohe -Schillingsfürst und dem italienischen Gesandten Marchese Migliorati die Ratifikationen des bayerisch⸗italienischen Audlieferungsvertrages ausgetauscht.
„Oesterreich⸗Ungarn. P esth, 30. November. (W. T. B) Die ungagrische Delegation votirte heute das Ordinarium des Militärctats mit 76 250, 000 Gulden und strich somit im Ganzen 2 Millionen Guiden.
Frankreich. Paris, 39. November. Pierre Antoine Berrher, geboren zu Paris 4. Januar 790, gestorben 29. No- vember 1868 zu AÄngerville, ist lange Jahre als die Zierde des französischen Advokatenstandes betrachtẽt worden. Seine Reden vor Gericht galten als Muster. Was dem Verstorbenen aber die höchste Achtung sicherte, war ein vorwurfsfreies Leben und eine unter den mannichfaltigsten Veränderungen bewahrte In= tegrität auch des politischen Charakters. Seine Bedeutung als parlamentarischer Redner anlangend, so nennen franzoͤsische Blätter seinen Verlust den größten, welchen die nationale Redner— bühne seit Mirabeau erlitten. Berryer war Kegitimist in Be⸗ zug auf die dynastische Frage, hatte sich aber in Bezug auf die HGestalt der Staatzinstitutionen in wesentlichen Beziehungen dem Liberalismus genähert.
Spanien. Madrid, 30. November. (W. T. B.) Die
Regierung hat den Präfelten sirenge Vefehlé, betreffend Die
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altung der Ordnung, zugehen lassen. Die offizielle . , morgen einen an sämmtliche Pro⸗ vinzialbehörden gerichteten Cirkularerlaß veröffentlichen, welcher sich in demselben Sinne ausspricht und hervorhebt, daß die Re—⸗ gierung entschloßen sei, um jeden Preis Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten An der gestern hier stattgehabten re— publikanischen Manifestation waren etwa 10,000 Personen be⸗ theiligt. Die Königliche Schulkommission in Madrid ist auf⸗ ehoben worden; ihre Funktionen sind der Provinzial⸗ und . Lokaljunta übertragen. Der Unterrichts⸗Minister hat gleich- eitig die Staatsvorschrift von Unterrichtsstunden in den leben en Sprachen aufgehoben, insofern sie in den Gymnasien er theilt worden find, weil es ausreichenden Privatunterricht für dieselben gebe; die Entscheidung hierüber ist in den meisten Fällen den Provinzialdeputationen überlassen.
—= In Valladolid haben gestern Ruhestörungen stattgefunden. Eine Versammlung von Anhängern der monarchischen Partei, mehrere 1000 Mann stark, ist durch die Republikaner auseinander getrieben worden. Die Letzteren bemächtigten sich des Banners, das die Ersteren führten. ,
— Telegrammen aus Cuba zufolge haben die Insurgen—⸗ ten die Eisenbahn zwischen Puerto Principe und Nuentas an mehreren Stellen zerstört.
Griechenland. Der französische ⸗Moniteur« meldet aus Athen: »Die De putirten kammer hat in ihrer letzten Si hg beschlossen, den Bestand der Armee um 500 Mann, von 16,0 auf 146500 Mann, herabzusetzen und für die Umänderung der Waffen zwei Millionen Drachmen zu bewilligen. Ferner hat sie einen Gesetzentwurf gegen das Räu berunwesen angenom- men, wonach jedem, der einen Bandenführer abliefert, eine Be—⸗ lohnung von 10— 20000 Drachmen gezahlt werden soll. End⸗ lich ist auch der Antrag des Ministeriums, an die Erben des ehemaligen Königs Otto von Griechenland eine Entschädigung von 43 Millionen Drachmen zu zahlen, ohne Widerspruch ge— nehmigt worden.
Türkei. Belgrad, 28. November. (W. Pr.) Die offi⸗ zielle Fitung bringt das Budget für das Jahr 1869, die Einnahmen belaufen sich auf 29,576,284 ute Piaster (à Piaster = 4 Sgr, die Ausgaben auf 29.396009 Piaster, der Ueber⸗ schuß beträgt also mehr als 180,000 Piaster.
Dänemark. Kopenhagen, 27. November. (Hamb. Nachr) Das Folkething nahm heute die erste Behandlung des Zulagebewilligungsgesetzes vor, welches nach einigen Be— merkungen dem Finanzausschuß überwiesen wurde. Dann wurde das Budget des Ministeriums des Auswärtigen §. 18 des Staats budgets vorgenommen,. Der Fingnzausschuß hatte zu keiner Veränderung Anlaß gefunden, weshalb auch keine Disküssion darüber stattfand, da auch von Mitgliedern des Things keine Aenderungen beantragt waren. Nur in Betreff der Sendung eines Diplomaten zur Wahrnehmung der Geschäfte eines däni⸗ schen Geschäftsträgers in Konstantinopel hat der Ausschuß den lediglich provisorischen Charakter dieser Veranstaltung betonen zu müssen geglaubt. Es wurde darauf das Budget des Mini⸗ steriums des Innern unter Verhandlung gesetzt.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 1. Dezember. Die wichtigsten Bestimmungen des gestern dem Hause der Abgeordneten vorgelegten Entwurfes eines Ge—⸗ setzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der . k und selbststän⸗ digen Gerechtigkeiten lauten wie folgt:
J Die Wirksamkeit des Gesetzentwurfes erstreckt sich auf die Landes- theile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 gelten, mit Ausschluß der Gebietstheile des vormaligen Königreichs Hannover. —
Ein 6 c 6 dem Erwerh des Eigenthums an Grund⸗ stücken — Das Eigenthum an einem Grundstück wird im Falle der freiwilligen Veräußerung durch Eintragung im Hypothekenbuche er- worben. Hat der eingetragene Eigenthümer das Grundstück an Meh= rere veräußert, so wird nur derjenige Eigenthümer, welcher in das
vpothekenbuch eingetragen worden ist, selbst wenn er den älteren
itel des Anderen gekannt hat, oder Letzterem vom Veräußerer das Hrundstück übergehen worden ist. 1. 6. — Die Eintragung des Erwerbers findet statt, wenn der eingetragene Eigenthümer die Ein. tragung desselben bewilligt, und der Erwerber die Eintragung auf seinen Namen beantragt. (Auflassung) Die Auflassungserklärung des Veräußerers kann auch durch ein rechtskräftiges Erkenntniß, welches denselben zur Auflassung des Eigenthumes verurtheilt, erseßt werden. 2. — Bei der Auflassung von Parzellen ist auch der Zertheilungsvertrag der Hypothekenbeh5rde vorzulegen. 4 Sur Erhaltung des Rechts auf Auflassung kann der Erwerber durch Vermittelung des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des cingetragenen Eigenthümers eine Protestg⸗ tion für sich eintragen lassen. 5. — Der Erbe und der Vermächtniß⸗
2) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.
nehmer, Lehnserben und Fideikommißnachfolger erwerben das Eigen- thum an dein Grundstück sobald der Erblasser gesiorben ist. 15. II. — Im Falle der Enteignung geht das Eigenthum durch die Besitzein⸗ weisung der Verwaltungsbehörde auf den Erwerber über. I2. — Im Falle der nothwendigen Subhastation erwirbt der Ersteher das Eigen ˖ thum durch die Verkündung des Zuschlagurtheils. J3. — Die in den 8. 10 bis 13 bezeichneten Erwerber erlangen indessen das Recht der eräußerung und resp. Belastung des Grundstücks nur durch die Ein⸗ tragung ihres Eigenthums. 14.
Zweiter Abschnitt. Von der Begründung dinglicher Rechte an Grundstücken. — Dingliche Rechte an einem Grundstücke, welche auf einem besonderen Nechtstitel beruhen köönnen nur durch Eintragung begründet werden; jedoch bedũrfen die gesetzlichen Vorkaufsrechte, die Grunbgerechtigteiten, die vertragsmäßigen, eingeschränkten Gebrauchs- Und Nutzungsrechte (Leihe, Miethe, Pacht) welche durch Bestitzübertragung dingliche Wirkung er— halten, und diejenigen Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach SS. 8 142 des allgemeinen Berggesetzes vom 35. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können, nicht der Einträ— gung. 17. * Hat der Eigenthümer Mehreren ein persönliches Recht ., Grundstück eingeräumt, so geht das Recht desjenigen vor, welches
urch die Eintragung dinglich geworden. 18.
Dritter Abschnitt. Vom Hypothekenrecht. J. Begründung des Fypothekenrechts. Das Hypolhekenrecht wird nur durch die? Ein— tragung in das Hypothekenbuch begründet, welche erfolgt? I) wenn der eingetragene Eigenthümer sie beantragt; 2 wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses die Eintragung bean⸗ tragt; 3) wenn eine gesetzlich dazu berufene Behörde dicfelbe nachsucht. — 19. 20. . Die Kesetälich berechtigte Behörde, sowie, die läu . biger durch Vermittelung des Prozeßrichters können eine Rörmęerkung auf dem Grundstücke eintragen laffen. 22. — Bei der Eintragung der Kautionshypotheken muß der Schuld⸗ grund und. der höchste Betrag angegeben werden, bis ö welchem das Grundstück haften foll. Auch der Vorbehalt des
igenthums kann nur als Hypothek für eine beslimmte Geld— summe eingetragen werden. 34. 26. — Der Eigenthümer kann Hypotheken auf seinen Namen eintragen lassen, und dieselben bei der Kaufgeldervertheilung in Folge der“ nothwendigen Subhastation für sich liquidiren. 77.
2. Umfang des nahe the tenrechtrt — Für das eingetragene Kapital haften das Grundstück mit allen zur Zeit der Eintragung nicht abgeschriebe⸗ nen Theilen, die auf demselben errichleten, dem eingetragenen Eigenthümer gehörigen Gebäude, die natürlichen An- und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte, die Miethe, Pachtzinsen und sonstigen Hebungen, die zugeschriebenen unbeweglichen Pertinenzien und Gerechtigkeiten, das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange dasselbe nicht räumlich von dem Grundstücke getrennt ist, sowie die dem Eigenthümer r nden Versicherungsgelder für stehende Früchte oder durch
rand beschädigte ebäude. 2838. — Nach der Eintragung der Hypothek dem verpfändeten Gute zugeschriebene Grund⸗ stücke haften für dieselbe, unter Priorität der mitübertragenen Hypotheken des zugeschriebenen Stückes. Unbewegliche Pertinenzien und Theile, welche abgeschrieben werden, haften nur für diejenigen Hypotheken des Stamnigutes, welche bei der Abschreibung mit über tragen werden. 30. 31. .
3. Rangordnung der Hypotheken. — Die Priorität der auf dem selben Grundstücke haftenden Hypotheken und Belastungen zur 2. Rubrik bestimmt sich nach der Reihen. und resp. Zeitfolge der geschehenen Eintragungen. 33 — 36. ;
4. Wirkung des Hypothekenrechts. — Der hypothekarische Gläu⸗ biger hat die Wahl, ob er die persönliche Klage, aus dem Schuldver— hältniß oder die hypothekarische Klage anstellen will. Eine Verbindung beider Klagen ist nur zulässig, wenn der Eigenthümer des Grundstücks auch der persönliche Schuldner ist. 39. — Gegen die hypothekarische Klage dür⸗ fen nur diejenigen Einreden erhoben werden, welche sich aus dem Hypotheken buche ergeben, oder die dem Beklagten gegen den Kläger unmittelbar zustehen. Bei der hypothekarischen Klage aus einer Kautionshypothek, welche der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß bedarf, stehen indessen dem Beklagten die Einreden unbeschränkt zu. 40. 41. — Das mit der Hypothek verbundene persönliche Recht kann nur gemein— sam mit der Hypothek übertragen werden. Wird die Hypo- thek ohne dasslbe abgetreten, so erlischt die persönliche lage. 43. — Uebernimmt der Erwerber des Grundstückes die auf demselben eingetragene Hypethek in Anrechnung auf, das Kauf
eld und verpflichtet sich derselbe zur Befreiung des Veräußerers von . persönlichen Schuld, so erlangt der Gläubiger gegen den Er— werber die persönliche Klage; der Veräußerer dagegen wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, falls der Gläubiger nicht innerhalb Jahresfrist die Hypothek kündigt. 45. — Wenn eine Hypothek un— getheilt auf mehreren Grundstücken haftet, so ist der Gläubiger berech- tigt, sich an jedes einzelne Grundstück wegen der ganzen Forderung zu halten. 46. — Der hypothekarische Gläubiger, dessen Anspruch vollstreckbar eworden, kann durch gerichtliche Sequestration und nothwendige Sub- astation seine Befriedigung erzwingen. Der desfallsigenlntrag ist auch dann ulässig, wenn seit der Zustellung der hypothetarischen Klage die Per - fen des Eigenthümers gewechselt hat. 47. 48. — Der hypothekarische Gläubiger, auf dessen Antrag die Subbastation eingeleitet worden, oder welcher derselben beigetreten ist, sowie der Eigenthümer dürfen bei der nothwendigen Subhastation mitbieten; der letztere muß indessen im Falle eines Widerspruches sein jedesmaliges Gebot im Termine egen. 51. 52.
,, der Hypotheken. — Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wirksamkeit der Verpfändung derselben sind von der Eintragung unabhängig. 56. — Der Eigenthümer darf die auf seinen Namen eingetragene Hypothek auch ohne Nennung des Erwerbers ab—
treten. 57.
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