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enten und Direktoren der Ober ⸗-⸗Rechnungskdmmer mit größter e sn abgelehnt hat, hat das Staats- Ministerium beschlossen, die Anträge auf Erhöhung von Gehältern für andere höhere Beamte zurückzunehmen. Demgemäß nehme ich als Justiz Minister den Antrag auf, Erhöhung der Gehälter für den Prä⸗ sidenten und die Vize⸗Präsidenten des Ober⸗Tribungls zurück.
In Folge dieser vom Minister abgegebenen Erklärung, die sich auch auf die Erhöhung des Gehalts des General-⸗Staats—= anwaltes bezieht, wurden die Mehrforderungen für den Präsi⸗ denten, den Vizepräsidenten und den General Staatsanwalt des Ober⸗Tribunals gestrichen. Zu No. 4 des Titel 5: 2600 Thlr. für eine Ober⸗Staatsanwaltstelle, beantragten die Kommissare des Hauses, diefe Stelle abzusetzen.
Ueber diesen Antrag sprachen die Abgg. Dr. Colberg, Windthorst (Lüdinghausen), Reichensperger, Lasker, Windthorst (Meppen) und von Hennig.
Der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt erklärte sich gegen diesen Antrag, welcher indessen bei namentlicher Abstimmung mit 160 Stimmen gegen 1657 Annahme fand. sct 1. wurde die Sitzung um 4 Uhr 10 Minuten ge—
ossen.
Die heutige (14.) Plenarsitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten wurde bald nach 19 Uhr durch den Präsidenten von Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden sich der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten von Selchow, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg, der Justiz⸗ Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs⸗Kommissa⸗ rien. Auf der Tagesordnung stand zunächst: Vorberathung des Staatshaushalts - Etats für das Jahr 1869, Justiz Ministerium, Fortdauernde Ausgaben, Ober Tribunal.
Der Abgeordnete Windthorst⸗Lüdinghausen motivirte die folgenden Anträge:
a) die Stellvertretung der Ober ⸗Tribunalsräthe durch Richter, welche nicht etatsmäßige Mitglieder des Ober ⸗Tribunals sind, für gesetzlich unzulässig zu erklären, und
b) demgemäß die für eine solche Vertretung geforderte Summe von 1000 Thlr. nicht zu bewilligen.
Es sprachen hierzu, außer dem Antragsteller, die Abgg. Reichensperger, Rönne, Windthorst⸗Meppen, Twesten, Heise, Waldeck, Graf Bethusy⸗Huec, Dr. Virchow. Nach dem Abg. Rönne nahm der Regierungs-Lommissarius, Geh. Justiz-Rath Falk, das Wort, der Justiz-Minister Dr. Leonhardt nach den Abgg. Windthorst Meppen, Twesten, Waldeck. Der Abg. Windt⸗ horst⸗Lüdinghausen zog darauf seinen ersten Antrag zurück und schloß sich dem Anträge des Abg. Twesten an, nach welchem das Wort: gesetzlich, zu streichen. Es fand zuerst namentliche Abstimmung über den Regierungsantrag, die Summe von 1000 Thlr. für Stellvertretung der Ober⸗Tribunals⸗Räthe zu bewilligen, Statt. Die Gewährung dieser Summe wurde mit 192 gegen 160 Stimmen abgelehnt. (Schluß des Blattes.)
— Im 1. Mindener Wahlbezirk (Minden⸗Lübbecke) ist an Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten, Freiherrn Georg von Vincke, der Appellationsgerichts-Präsident Meyer in Pader⸗ born mit 224 gegen 143 Stimmen, welche der Oekonom Brügge⸗ mann zu Mindener Wald erhielt, zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.
— Durch Erlaß des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 19. dieses Monats ist in Stelle des ver⸗ storbenen Gerichts⸗Assessors Wille der bisher als Hülfsarbeiter im Kollegium der Königlichen General⸗Kommission zu Cassel be⸗ schäftigt gewesene Gerichts⸗-Assessor Knatz zum Spezial⸗-Kom⸗ missarius für die in den Kreisen Hanau, Schlüchtern und Gelnhausen mit Orb, Regierungsbezirks Cassel, schwebenden Auseinandersetzungssachen, unter Anweisung seines Wohnsitzes in Gelnhausen, ernannt.
. Danzig, 30. November. (Westpr. 3 Die Dampfkessel für die Dampfjacht »Grille- und Korvette »Gazelle« sind von Stettin auf der Königlichen Werft eingetroffen, wo die Mon— teure der Maschinenbau⸗Aktien⸗Gesellschaft Vulcan die Rest⸗ arbeiten an denselben ausführen werden.
Waldeck. Arolsen, 28. November. In der gestrigen Sitzung des Landtags der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont stand auf der Tagesordnung zunächst der münd⸗ liche Bericht des Verwaltungs- Ausschusses zur Staatskassen⸗ Rechnung, Landesetat, vom Jahr 1865. Der Berichterstatter Abg. Bender fand bei „Einnahme nichts zu erinnern und be—⸗ antragte zu Ausgaben bis auf zwei kleine Posten, um deren Aufklärung Fürstliche Regierung zu ersuchen sei, nachträgliche Gutheißung aller anderen Ueberschreitungen des Etats. PBieser Antrag wurde von der Kammer ohne Diskussion angenommen. Es folgte der Bericht desselben Ausschusses zur Staatskassen. Rechnung vom Fürstenthum Pyrmont, Landesetat vom Jahre 1864, und wurden auch hier auf Antrag des Bericht erstatters Abg. Ende sämmtliche Etatsüberschreitungen von der
Versammlung gutgeheißen. Nachdem etitionen zur Tagesordnung übergegangen war, trat d tändekammer in Berathung über den Etat der Fürftenthn
Waldeck und Pyrmont auf die Jahre 1869, 1850 und n Für den Gesetzgebungs ˖ Ausschuß erstattete zunächst zu Ein. nahme« Bericht Abg. Schäffer zu den Kapiteln 1 bis 9g inkl. Der Antrag des Abg. Cuntze: ;
Ständekammer wolle beschließen: zum Etat Kap. 1 Tit. 1 Grund . 6 gen ef ne e n gz zu , . vinkl. 12 6
uschlag und so dem Beschlusse, diese 133 pCt. Zuschla Yi
Jen, 9 Gesetz Ausdruck geben, . pCt. Suschlan zu de i wurde, nachdem auch der Landes - Direktor mit diesem Zusa fich einverstanden erklärt hatte, von der Kammer angenom⸗ men. Hierauf wurde die Annahme der Kapitel 1 bis B zum ständischen Beschluß erhoben. Von der »Ausgabe« wurden Ka⸗ pitel L bis 6 inkl. angenommen. .
Sachsen. Weimar, 30. November. (W. Z) Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von Preußen ist gestern wieder nach Berlin zurückzgereist.
— Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat sich heute nach Altenburg begeben, um der morgen Vormittag stattfinden⸗ den e e tun der Leiche des Herzogs Joseph zu Sachsen bei. zuwohnen.
Altenhurg, 29. November. Der Erbprinz und die Erbprinzessin von Anhalt sind am 28. d. Abends hier ein. getroffen und im Herzoglichen Residenzschlosse abgestiegen.
30. Noveniber. (Alt. Ztg) Heute Abend werden Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Weimar hier eintreffen, um an den Leichenfeierlichkeiten Theil zu nehmen. Von den verwandten und befreundeten Höfen sind bereits mehrere Abgesandte hier eingetroffen, ebenso eine Deputation des Königlich preußischen 19. Infanterie⸗Regiments aus Mainz, dessen Chef ⸗Inhaber Her⸗ zog Joseph war. Von Sr: Majestät dem Könige don Preußen ist der Generalmajor und Commandeur des Kadettencorpd, von Wartenberg, hierher geschickt worden. Zur Leichenparade wird außer der hiesigen Garnison auch das in Gera garniso⸗ nirende Bataillon des 7. Thüringischen Infanterie⸗Regimentz . 96 ausrücken. Es trifft daffelbe zu diesem Zweck heute ier ein.
Reuß. Gera, 27. November. Unter den den Landtagen zugegangenen Regierungsvorlagen sind zu erwähnen: Her Staatshaushaltsetat für 1869 — 1871, ein Gesetz für Aufbesse⸗ rung der Beamtengehalte ferner Gesetzentwürfe, das Erforderniß der Großjährigkeit für Verehelichung „ den Schutz der Waldun— en, die Neubildung der Bezirksausschüsse, die Berwendung der
ostüberschüsse, eine Abänderung des Gesetzes über die Wahl der Landesvertretung, bezüglich des Census, die Bestimmung der Gratifikationen für Landschullehrer, die Erhöhung der
Minimalbesoldung der Volksschullehrer, die Erhöhung der Ein.
nahme an Gerichtssporteln und Gebühren um 50 pCt. und den
e bee geistigen Eigenthums an Werken der Literatur be— effend.
Hessen. Darmstadt, 30. November. (W. T. B.) Wegen nicht erfolgter Vorlage eines Klassensteuergesetzes, welches die Regierung zugesagt hatte, hat der Finanzausschuͤß der Abgeord⸗ netenkammer die vorerstige Beschlußfassung über die Proro— gation des Finanzgesetzes beanstandet. Die Stände sind vor— läufig vertagt.
Baye rn. München, 28. November. Der Prinz Karl
ist von Salzburg wieder nach 246 zurückgekehrt.
= 303. November. W. T. B) Heute würden im auß wärtigen Ministerium zwischen dem Minister⸗Präsidenten Fürsten v. Hohenlohe ⸗Schillingsfürst und dem italienischen Gesandten Marchese Migliorati die Ratifikationen des baycrisch-italienischen Audlieferungs vertrages ausgetauscht.
Desterreich⸗ Ungarn. P esth, 30. November. (W. T. B) Die unggrische Delegation votirte heute das Ordinarium des Militäretats mit 70,50, 000 Gulden und strich somit im Ganzen 2 Millionen Guiden. Frankreich. Paris, 30. November. Pierre Antoine Berryer, geboren zu Paris 4. Januar 1790, gestorben 29. No—= vember 1868 zu Angerville, ist lange Jahre als die Zierde des französischen Advokatenstandes betrachtet worden. Seine Reden vor Gericht galten als Muster. Was dem Verstorbenen aber die höchste Achtung sicherte, war ein vorwurfsfreies Leben und eine unter den männichfaltigsten Veränderungen bewahrte In, tegrität auch des politischen Charakters. Seine ,,, ald parlamentarischer Redner anlangend, so nennen franzoͤsische Blätter seinen Verlust den größten, welchen die nationale Redner⸗ bühne seit Mirabeau erlitten. Berryer war Legitimist in Be— zug auf die dynastische Frage, hatte fich aber in Bezug auf die Gestalt der Staatsinstitutionen in wesentlichen Beziehungen dem Liberalismus genähert. Spanien. Madrid, 30. November. (W. T. B.) Die
Regierung hat den Präfekten strenge Befehle, betreffend die
hiernächst über eini e
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ltung der Ordnung, zugehen lassen. Die offizielle
u re gsh ge fett morgen einen an sämmtliche Pro⸗ . jalbehörden gerichteten Eirkularerlaß veröffentlichen, welcher
i n demselben Sinne ausspricht und hervorhebt, daß die Re terung entschlossen sei, um jeden Preis Ordnung und Ruhe rech zu erhalten. — An der gestern hier stattgehabten re⸗ publikanischen Manifestation waren etwa 10000 Personen be⸗
theiligt. Lie Königliche Schlkonmmission in Madrid, ist auf. choben worden; ihre Funktionen sind der Provinzial⸗ und . Lokaljunta übertragen. Der Unterrichts⸗Minister hat gleich⸗ eitig die Staatsvorschrift von Unterrichtsstunden in den leben h Sprachen aufgehoben, insofern fie in den Gymnasien er— theilt worden find, weil es ausreichenden Privatunterricht für dleselben gebe; die Entscheidung hierüber ist in den meisten Fällen den Provinzialdeputationen überlassen.
— In Valladolid haben gestern Ruhestörungen stattgefunden. Eine Versammlung von Anhängern der monarchischen Partei, mehrere 1600 Mann stark, ist durch die Republikaner auseinander getrieben worden. Die Letzteren bemächtigten sich des Banners, das die Ersteren führten.
— Telegrammen aus Cuba zufolge haben die Insurgen⸗ ten die Eisenbahn zwischen Puerto Principe und Nuentas an
mehreren Stellen zerstört.
Griechenland. Der französische ⸗Moniteur« meldet aus Athen: »Die Deputirten kammer hat in ihrer letzten Si gg beschlossen, den Bestand der Armee um 500 Mann, von 16,0 auf 14,500 Mann, herabzusetzen und für die Umänderung der Waffen zwei Millionen Drachmen zu bewilligen. Ferner hat sie einen Gesetzentwurf gegen das Räuberunwesen angenom- men, wonach jedem, der einen Bandenführer abliefert, eine Be⸗ lohnung von 10 - 20,000 Drachmen gezahlt werden soll. End⸗ lich ist auch der Antrag des Ministeriums, an die Erben des ehemaligen Königs Otto von Griechenland eine Entschädigung von 4. Millionen Drachmen zu zahlen, ohne Widerspruch ge⸗ nehmigt worden.
Türkei. Belgrad, 28. November. (W. Pr.) Die offi⸗ zielle Ditung bringt das i 6, für das Jahr 1868; die Einnahmen belaufen sich auf 29,576,284 , . (à Piaster — 4 Sgr.), die Ausgaben auf 29,3396 000 Piaster; der Ueber⸗ schuß betraͤgt also mehr als 180,000 Piaster.
Dänemark. Kopenhagen, 27. November. (Hamb. Nachr) Das Folkething nahm heute die erste Behandlung des Zulagebewilligungsgesetzes vor, welches nach einigen Be= merküngen dem Finanzausschuß überwiesen wurde. Dann wurde das Budget des Ministeriums des Auswärtigen §. 18 des Staats budgeis vorgenommen. Der Finanzausschuß hatte zu keiner Veränderung Anlaß gefunden, weshalb auch keine Diskussion darüber stattfand, da auch von Mitgliedern des Things keine Aenderungen beantragt waren. Nur in Betreff der Sendung eines Diplomaken zur Wahrnehmung der Geschäfte eines däni⸗ schen Geschäftsträgers in Konstantinopel hat der Ausschuß den lediglich provisorischen Charakter dieser Veranstaltung betonen zu müssen geglaubt. Es wurde darauf das Budget des Mini—⸗ steriunis des Innern unter Verhandlung gesetzt.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 1. Dezember. Die wichtigsten Bestimmungen des gestern dem Hause der Abgeordneten 6 Entwurfes eines Ge⸗ sezes über den Eigenthumserwerb und däe dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selb ststän⸗ digen Gerechtigkeiten lauten wie folgt: .
Die Wirksamkeit des Gesetzentwurfes erstreckt sich auf die Landes- theile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 gelten, mit Ausschluß der Gebietstheile des vormaligen Königreichs Hannover. . :
Erster Abschnitt. Von dem Erwerh des Eigenthums an Grund- stücken. — Das Eigenthum an einem Grundstück wird im Falle der freiwilligen Veräußerung durch Eintragung im Hypothekenbuche er- worben. Hat der eingetragene Eigenthümer das Grundstück an Meh⸗ rere veräußert, so wird nur derjenige Eigenthümer, welcher in das yr 'the naß eingetragen worden ist, selbst wenn er den älteren
stel des Anderen gekannt hat, oder Cetzzterem vom Vexäußerer das HFrundstuͤck übergehen worden ist. 1. 6. — Die Eintragung des Erwerbers findet statt, wenn der eingetragene Eigenthümer die Ein. tragung desfelben bewilligt, und der Erwerber die Eintragung auf seinen RKamen beantragt. (Auflassung.) Die Auflassungserklärung des Veräußerers kann auch durch ein rechtskräftiges Erkenntniß, welches denselben zur Auflgssung des Eigenthumes verurtheilt, erseßt werden. 2. Bei der Auflassung von Parzellen ist auch der Zertheilungsvertrag der , n,, vorzulegen. — 4. Zur Erhaltung des Rechts auf Auflaffung kann der Erwerber durch Vermittelung des Prozgßrichters oder mit Bewiüigung des cingetragenen Eigenthümers eine Protestg ˖ tion für sich eintragen lassen. 5. — Der Erbe und der Vermächtniß⸗
2) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.
nehmer, Lehnserben und Fideikommißnachfolger erwerben das Eigen thum an dem Grundstück, sobald der Erblasser gestorben ist. 19. 11. — Im Falle der Enteignung geht das Eigenthum durch die Besitzein⸗ weisung der Verwaltungsbehörde auf den Erwerber über. 12. — Im Falle der nothwendigen Subhastation erwirbt der Ersteher das Eigen thum durch die Verkündung des Zuschlagurtheils. 13. — Die in den 8. 104 bis 13 bezeichneten Erwerber erlangen indessen das Recht der eräußerung und resp. Belastung des Grundstücks nur durch die Ein⸗
tragung ihres Eigenthums. 114.
weiter Abschnitt. Von der Begründung dinglicher Rechte an Grundstücken. — Dingliche Rechte an einem Grundstücke, welche auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, können nur durch Eintragung begründet werden; jedoch bedürfen die gesetzlichn. Vorkaufsrechte, die Grunoͤgerechtigkeiten, die vertragsmäßigen, eingeschränkten Gebrauchs- und Nutzungsrechte (Leihe, Miethe, Pachh, welche durch Besitzübertragung dingliche Wirkung er— halten, und diejenigen Gebrauchs. und Rutzungsrechte, welche nach S8. 8 142 des allgemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können, nicht der Eintra— gung. 17. 4 Hat der Eigenthümer Mehreren ein persönliches Recht . Grundstück eingeräumt, so geht das Recht desjenigen vor, welches urch die Eintragung dinglich geworden. 18.
Dritter Abschnitt. Vom Hypothekenrecht. J. Begründung des Hypothekenrechts. — Das Hypothekenrecht wird nur durch die Ein- tragung in das Hypothekenbuch begründet, welche erfolgt: 1) wenn der eingetragene Eigenthümer sie beantragt; 2 wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses die Eintragung bean— tragt; 3) wenn eine gesetzlich dazu berufene Behörde dieselbe nachsucht. — 19. 20. — Die gesetzlich berechtigte Behörde, sowie die HFläu⸗ biger durch Vermittelung des Prozeßrichters können eine Vormerkung auf dem Grundstücke eintragen lassen. 22. — Bei der Eintragung der Kautionshypotheken muß der Schuld— grund und der höchste Betrag angegeben werden, bis u welchem das Grundstück haften soll. Auch der Vorbehalt des
igenthums kann nur als Hypothek für eine bestimmte Geld summe eingetragen werden. . 26. — Der Eigenthümer kann Hypotheken auf seinen Namen eintragen lassen, und dieselben bei der Kaufgeldervertheilung in Folge der nothwendigen Subhastation für sich liquidiren. 27.
2. Umfang des Hypothekenrechts. — Für das eingetragene Kapital haften das Grundstück mit allen zur Zeit der Eintragung nicht abgeschriebe⸗ nen Theilen, die auf demselben errichteten, dem eingetragenen Eigenthümer gehörigen Gebäude, die natürlichen An und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte, die Miethe, Pachtzinsen und sonstigen Hebungen die zugeschriebenen unbeweglichen Pertinenzien und Gerechtigkeiten, das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange dasselbe nicht räumlich von dem Grundstücke getrennt ist, sowie die dem Eigenthümer
ufallenden Versicherungsgelder für stehende Früchte oder durch Klnnd beschädigte ebäude. 28. — Nach der Eintragung der Hypothek dem verpfändeten Gute zugeschriebene Grund- stücke haften für dieselbe, unter Priorität der mitübertragenen Hypotheken des zugeschriebenen Stückes. Unbewegliche Pertinenzien und Theile, welche abgeschrieben werden, haften nur für diejenigen Hypotheken des Stamnigutes, welche bei der Abschreibung mit über— tragen werden. 30. 31. .
3. Rangordnung der Hypotheken. — Die Priorität der auf dem⸗ selben Grundstücke haftenden Hypotheken und Belastungen zur 2. Rubrik bestimmt sich nach der Reihen und resp. Zeitfolge der geschehenen Eintragungen. 33 — 36. .
4. Wirkung des Hypothekenrechts. — Der hypothekarische Gläu⸗ biger hat die Wahl, ob er die persönliche Klage aus dem Schuldver⸗ hältniß oder die hypothekgrische Klage anstellen will. Eine Verbindung beider Klagen ist nur zulässig, wenn der Eigenthümer des Grundstücks guch der persönliche Schuldner ist. 39. — Gegen die hypothekarische Klage dür⸗ fen nur diejenigen Einreden erhoben werden, welche sich zus dem Hypotheken- buche ergeben, oder die dem Beklagten gegen den Kläger unmittelbar zustehen. Bei der hypothekarischen Klage aus einer Kautionshypothek, welche der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß bedarf, stehen indessen dem Beklagten die Einreden un beschränkt zu. 40. 41. — Das mit der Hypothek verbundene persönliche Recht kann nur gemein— sam mit der Hypothek übertragen werden. Wird die hh. thek ohne dasslbe abgetreten, so erlischt die persönliche Klage, 43. — Uebernimmt der Erwerber des Grundstückes die auf demselben eingetragene Hypothek in Anrechnung auf, das Kauf⸗
eld und verpflichtet sich derselbe zur Befreiung des Veräußerers von einer persönlichen Schuld, so erlangt der Gläubiger gegen den Er— werber die persönliche Klage; der Veräußerer dagegen wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, falls der Gläubiger nicht innerhalb Jahresfrist die Hypothek kündigt. 45. — Wenn eine Hypothek un Jetheilt auf mehreren Grundstuͤcken haftet, so ist der Gläubiger berech- tigt, sich an jedes einzelne Grundstück wegen der ganzen Forderung zu halten. 46. — Der hypothekarische Gläubiger, dessen Anspruch vollstreckbar eworden, kann durch gerichtliche Sequestration und nothwendige Sub- J feine Befriedigung erzwingen. Der desfallsige Antrag ist auch dann ulässig, wenn seit der Zustellung der hypothekarischen Klage die Per- an des Eigenthümers Jewechselt hat. 47. 48. — Der hypothekarische Gläubiger, auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet worden, oder welcher derselben beigetreten ist, sowie der Eigenthümer dürfen bei der nothwendigen Subhastation mitbieten; der letztere muß indessen im Falle eines öh r sp ficht sein jedesmaliges Gebot im Termine erlegen. 51. 52.
am, , der Hypotheken. — Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wirksamkeit der Verpfändung derselben sind von der Eintragung unabhängig. 56. — Der Eigenthümer darf die auf seinen Ramen eingetragene Hypothek auch ohne Nennung des Erwerbers ab—
treten. 57.
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