das damit übereinstimmende erzbischöflich Mainzis che das
Rad weiß in roth hat.
Das Rad im städtischen Wappen ist wahrscheinlich älter ältesten in städtischen Man hat es neuerlich mit der Stiftung der St. Katharinenkirche in Beziehung brin⸗
als das des bischöflichen und einer der Siegeln vorhandenen Wappentypen.
gen wollen.
lX. Hildesheim.
Quer getheilt. in weiß. Unten: und roth, wachsende Jungfrau,
gold und roth geviert, Helmdecken: gold und langen Gewändern.
Hälfte des Wappenschildes; von 1628, zu dessen Andenken die Stadt später
hinzu. Die angegebenen Schildhalter befinden derte am Eingange Das innere Wappen goldene Löwen.
der St. Andreaskirche zu
welches aus einem gold Letzteres verdankt ohne Zweifel, wie so wappen, seinen Ursprung einer zweifarbigen Kirchenfahne.
Die städtischen Farben sind gelb spruch derselben lautet: Ha pacem domino in diè pus nostris!
X. Emden.
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In der unteren Hälfte; rothe bezinnte Mauer mit drei Scharten, Schild erfuß: blaue Wellen. In der oberen: wach⸗ sende Harpyie, gold in schwarz. Ueber dem̃ Schilde: die Kaiser⸗ krone. Schildhalter: Zwei fliegende Genien.
Das ältere wappenlose Siegel der Stadt enthält die beiden Stadtheiligen Cosmas und Damianus; die von der Stadt unter der hamburgischen Herrschaft geschlagenen Münzen haben als Wappen einen Löwen. Das jetzige Wappen ist, wie vor⸗ stehend blasonnirt, der Stadt durch' einen Wappenbrief Kaiser Maximilian J. vom 19. August 1495 verliehen. Die beiden Schildhalter finden sich jedoch erst auf einer Medaille der Stadt von 1714. Die Harpyie bildet das Geschlechtswappen der Grafen und Fürsten von Ostfriesland, in deren Wappen sie in gleichen Tinktüren, aber mit vier goldenen Spornrädern in den Ecken des Schildes erscheint. „Die Kaiserliche Krone ist ein Gnadenzeichen, welches ebenso die Stadt Amsterdam über ihrem Wappenschilde führt.
Die Farben der Stadt sind die der Emsiger Flagge, deren sich alle an der Ems belegenen Häfen bedienten: blau⸗roth⸗gelb. Der Spruch der städtischen Münzen lautete: Ha pacem Domino.
Oben: wachsender, gekrönter Adler, schwarz eviert, gold und roth. Helm: Wulst, gold
Rock, Pauschärmel und das mit goldner und rother Straußfeder besteckte Barett, je von
vor sich einen grünen Kranz haltend. roth. Schildhalter: zwei Engel in
Das ältere Wappen bestand blos aus der jetzigen unteren der Wappenbrief Kaiser Carl H.
z . J zahlreiche goldne Schaumünzen prägen ließ, fügte die obere Hälfte und den Helm
' sich neben dem älteren Wappenschilde auf dem Relief aus dem XV. Jahrhun—
Hildesheim. an der Rathsapotheke daselbst zeigt zwei
Das gevierte Schild ist eine Verdoppelung des bischöflichen, und roth hochgetheilten Schilde besteht. viele ähnliche Stifttz—
und roth. Der Wahl—
4 Göttin
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gen.
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8 F 1ẽ T *.
Quergetheilt; oben
unten: Löwe, gold in rot — Goldenes gekröntes (Mönchs⸗Masjus kel blau und weiß, links, roth und gold.
entstellte Zeichnung des Landes: des bethürmten
Stadtthors dessen Thore der Löwe
des landesherrli
ren beibehalten sind. — Das G' des buchstabe des Stadtnamens. Fast a
buchstaben
ihres Namens, so: Duderstadt,
ren, vollständigen blos jenen, in ein das dann auch bei übten, den wesentlichsten Münzen bildet. Hedemünden elf um sein Wappen als solches findet s
Antiquaschrift gezeichnetem' II.
Wappens ein kleine Wappenschild gesetz
oder
Der Boden und die lan nisse des preu
Das zweite H benutzten Werkes * Landesges nissen.
zweite Hauptstück zeig welchen Grundbedingungen gegangen ist und welche Ge Staatsregierung
den Ausgang des
die folgenden Abs
welchem Erfolge wirthschaftlicher
heit des Landhar
die lebendige E
letzter Abschnitt
Zunächst geht der Ver den Entwickel .
preußischen Staats. trage J
dargestellt von August Meitzen, Dr. phil.,
Berlin, 1868.
Das Schild des Stadtwappens ist offenbar eine alln
drei Thürme, wachsend, mit Ku
t , ; il
worauf Knöpfe, mit Thüren und Fenstern, weiß in ö ö h. — Helm:
au; Wulst, roth und on
) G. Helmdecken: rechts,
lählic
Wappenbildes so vieler Städte deb
„unter welchem oder in chen Wappenschildes hier
der eine der beiden des braunschweigischen Wappens, dessen Tinkh—
Helnis ist der Anfang lle Städte dieser Gegend
führen als Helmzeichen ihres Wappens den gekrönten Anfang.
Münden, Eimbeck, Nordheim, Uslar, Osterode und Gandersheim; letzteres Unterschiede von Göttingen, ein Mönchs⸗Minus kel⸗g.
allen diesen Städten war und ist es gebräuchlich, statt des gthh⸗
zum
—
8 zu gebrauchen, welches ten Buchstaben enthält,
denen derselben, welche das Münzrecht aus.
ausschließlichen Typus ihrer Durch diesen Gebrauch scheint das Alibi
gekonimen zu sein, denn
ch jetzt nur noch ein Schild mit dem hier in
chen Verhält—
Frei ent Kräfte einengten. Ein
sich gegenwärtig nach Beseitigung isse freier Verfügung die Verthei und die Besitzrechte an demselben
schnitte auf ter doppeltem r Besiedelung, en daraus fol—
*) Der Boden und die landwirthschaftlichen Verhältnisse des
Nach dem, Gebietsumfange von 866. t hrerx Excellenzen der Minister der Finanzen und für wirthschaftlichen Angelegenheiten, unter Benutzung amtlicher Quellen
Königl. Regierungs⸗Rath.
m Auf⸗ ie land⸗
j der Abschnitt in zwei Abtheilungen, . . en, m n, und Flureinthei⸗ ö. ö. zweite die gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- ling behanbeit. Beide Abtheilungen haben einen vorzugsweise pill e beschreibenden Charakter. Es wird an kartographisch ige uten Beispielen die Entwickelung der Flurverfassung, af. sich am Ende des vorigen n, ,, in ihren Haupt- 1 l gen ausbildet gezeigt, und dieselbe theils aus den Mark . u aflen, theils aus den Kolonisationen der Slavenländer in e e dn, fränkische und andere deutsche bäuerliche Ein .˖ n e. in eingehenden geschichtlichen Nachweisen hergeleitet. . glich werden die Reallasten und die persönlichen Abhängig e aner. behandelt. Es tritt dadurch für den Ausgang 9 verflossenen Jahrhunderts das Bild der ungünstigen, durch ö le Hindernisse gehemmten Benutzung des Grund und Bodens 5 der nachtheiligen Lage sowohl der bäuerlichen Bevölkerung, lh auch in vieler Beziehung, trotz ihrer bevorzugten Stellung 9 wirihschaftenden Gutsherren, scharf hervor, Manches Polks⸗ thümliche und unter anderen Bedingungen Gute hatte sich in lebel umgewandelt. Das Staatswesen war einer Reform rüher nicht gewachsen. Die Entwickelung stand bis in die letzten n n. des vorigen Jahrhunderts still und die wirthschaft— sichen Zustände aller Betheiligten fanden sich in starkem Gegen— satze zu den Anschauungen und Bedürfnissen der in andern Le⸗ benskreisen inzwischen von der Nation errungenen Bildungsstufe. Diesem Mißverhältnisse wußte die Fürsorge Friedrichs II. durch Schöpfungen zu begegnen, in denen er der geistige lr — heber der preußischen Landeskultur Gesetzgebung wurde. Seine ersten Schritte gingen auf Vorschriften für heilung der ge— meinschaftlichen n nn, Aufhebung oder Beschränkung der Hutungs und Feldgemeinschaft und wirthschaftliche Zusammen⸗ legung der Grundstücke. Dann erließ er Anordnungen zur Minderung oder al,. Erleichterung der Lasten durch ge⸗ naue Feststellung und Begrenzung des Umfanges. Ebenso sprach er auch die Zulässigkeit der Veräußerung von Trenn- stücken der Landgüter unter den Gesichtspunkten der Förderung der Landeskultur aus. Endlich trat er mit einer großartigen Meliorationsthätigkeit auf und erließ das erste Vorfluths Edikt. In diesen Hauptrichtungen hat sich seitdem die Landes. kultur ⸗Gesetzgebung bewegt. — Friedrich Wilhelm III. ßing auf dem betretenen Wege weiter. Der Aufhebung der persönlichen Unterthänigkeit folgte, sobald die drängendste Organisationsarbeit auf anderen Gebieten für die weitere Durchführung der Gemeinheitstheilungen und gutsherrlich⸗ bäuerlichen Auseinandersetzungen Raum ließ, das Landes— kulturedikt und das Regulirungsedikt vom 14. September 1811, bald darauf die im Sinne der Gemeinheitstheilungs-Ordnung Friedrichs II. fortgebildete Verordnung vom 270. Juni 1817 wegen Organisation der Auseinandersetzungs. Behörden und die Gemeinheitstheilungs- und Reallastengblösungs-Ordnung vom „Juni 1821. Diese Gesetzgebung ist durch die umfassenden Bestimmungen vom 2. März 1850 über die Ablösung der Reallasten und über die Beseitigung verschiedener bis dahin nicht ablöslicher Grundgerechtigkeiten zum Abschlut gebracht worden. — Man kann sagen, daß es in den letzten 50 Jahren gelungen ist, die Bodennutzung durch Aufhebung ihrer Be— schränkungen, zweckmäßigere Arrondirung und Ent. und Be— wässerungen erheblich zu fördern, alle, unfreiwilligen Beziehun⸗ en in den bäuerlichen Verhältnissen gänzlich zu lösen und jedem Hun r h. volle . ö Person, über seine Zeit und uͤber sein Grundstück zu geben. . Der zweite re r behandelt die Gemeinheitstheilun⸗ ßen, Zusammenlegungen, Regulirungen und . lastenab lösungen im Einzelnen. Zunächst wird die Geschichte dieser Gesetzgebung seit Friedrich dem Großen, der Inhalt der 6 Erlasse und die Einwirkung Thaers dargethan, und darauf . formale, und materielle Rechtsstoff der geltenden . en zugänglich gemacht. Der Verfasser beginnt mit dem . fahren in Auseinandersetzungssachen und faßt die wichtigsten Gesichtspunkte unter besondere Titel ö So: Die Organisation der Behörden, wobei die Einrichtung . Zusammensetzung der Generalkommission , wir z serner: die Einleitung des Verfahrens, wobei die Rechte 3. Pflichten der Betheiligten und ihre Fachlegitimation behan . werden, dann: die Werthermittelung, wobei die , un Messung des Bodens, der Aussprüch von Schiedsrichtern 3 Sprache kommt, ferner die Bearbeitung des ,, planes, welcher auf Reallastenablösungen und andere 4 Rücksicht zu nehmen hat, demnächst die Ausführung, ö ie Form derselben angegeben wird, und schließlich die , welche von allen Theilnehmern nach Verhältniß des ö, zu tragen sind, der ihnen aus der Auseinandersetzung ö wo dieser nicht ermittelt i kommt dafür der Werth der Thei nehmungsrechte in Betracht. ⸗ w Ilge n g affen Bestimmungen über die Gemeinheits
theilungen und Zusammenlegungen stellt der Verfasser 9 . Gesichtspunkten zusammen: I) Begriff der Ge⸗ meinheitstheilung, wonach oberster Grundsatz ist, daß die bezüg⸗ liche Gesetzgebung nicht auf Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthunis als oli sondern nur der Gemeinheiten, d. h. der in bestimmter Art bisher gemeinschaftl ich be⸗ nutzten ländlichen Grundstücke gerichtet ist; 2 die Provokation, bei welcher die Bestimmung maßgebend ist, daß auf ,, anzutragen jeder Betheiligte hest gt ist und daß diese Befu niß weder durch Willens— erklärung noch Verträge, noch Verjährung erlöschen kann; 3) die Bestimmungen über die Theilungsrechte, wobei die geltenden allgemeinen Grundsätze, so wie die subsidiären Be⸗ stimmungen in Betreff der Gemeindeweiden, des Plaggen⸗, Heide, und Bültenhiebs, der Forstservitute, der Nutzung von Schilf. Binsen, Rohr zc., der Berechtigung zur Graͤserei oder zum Krauten oder zum Nachrechen und der Fischereiberechti⸗ gungen dargelegt werden; 4) die Theilungsgrundsätze, welchen sich Berechtigte und Verpflichtete zu unterwerfen haben; schließ⸗ lich s) die Wirkung der Auteinandersetzung, namentlich das Ein- treten der Land oder Rentenabfindung als ein Surrogat der früheren Rechte. . .
Die Vorschriften über die Eigenthumsregulirungen und Reallastenablösungen leitet der Verfasser zunächst durch eine geschichtliche und rechtliche Auseinandersetzung, bezüg⸗ lich der diese Angelegenheit betreffenden gesetzlichen Anordnungen ein. Hiernach gn er als Hauptgesichtspunkte der Real- ablösungs⸗Gesetzgebung: I) Die Herstellung vollen Eigenthums; derjenige, welcher das Grundstüͤck zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 aus eigenem Rechte besaß, wird als rechtmäßiger Besitzer vermuthet, dieser Anspruch kann nur durch Urkunden entkräftet werden, jedoch sind nach dem Gesetze vom 16. März 1857 alle Ansprüche verfallen, welche nicht bis zum Il, Dezember 1868 zur Anmeldung gelangten, Y die unent . geltlich aufgehobenen Reallasten, wohei auf die Wichtigkeit hin gewiesen wird, welche für das Ablösungsverfahren die Juris⸗ diktions. und die gewerblichen Abgaben erlangten; 3) die Renti⸗ fizirung der nicht aufgehobenenen Reallasten, wobei die ver— schiedenen Grundsätze für die Rentifizirung der Dienste, der festen Abgaben in Körnern, der festen nicht in Körnern beste⸗ henden Naturalabgaben, des Naturalfruchtzehnts, der Befitz—⸗ veränderungsabgaben, der Geldabgaben und aller anderen Ab— gaben und Leistungen angegeben werden, endlich h die Renten⸗ ablösung, wobei ausgeführt wird, in welcher Weise dieselbe so⸗ wohl baar, wie durch Vermittelung der Königlichen Renten— banken zu bewirken ist.
Zum Nachweise der Erfolge der Agrargesetzgebung werden Uebersichten über die Resultate der von den Auseinander- setzungs Behörden ausgeführten Regulirungen, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen gegeben, welche die Zahl der regulirten Eigenthümer, die Fläche ihrer Grundstücke, die Zahl der übrigen Dienst. und Abgabenpflichtigen, welche abgelöst haben, die Zahl der aufgehobenenen Spann ⸗ und Handdiensttage, die Höhe der Entschädigung an Kapital, Geldrente, Roggenrente und Land
. s. w. angeben.
. 3 . Abschnitte wird das Landesmeliorations⸗ wesen und seine Erfolge einer Besprechung unterworfen. Das Landesmeliorationswesen hat Urbarmachungen bisher un— genügend benutzter Ländereien, Eindeichungen überschwemmter Fluß, Haff, oder Meeresniederungen, Ent- und Bewässerungen deren bedürftiger Terrainlagen, Bewaldungen kahler Berge oder Sandflächen, Befestigung von Dünen und ähnliche Kulturar beiten zum Gegenstande. Der Verfasser giebt zunächst einen geschichtlichen, die großartigen Unternehmungen des großen Kur- fürsten, Friedrich Wilhelni J. und Friedrich II. charakterisiren⸗ den Ueberblick über das Meliorationswesen und die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf dasselbe beziehen. Nach einer ö. hieran . Uebersicht über die Erfolge, welche durch da Meliorationswesen erzielt worden sind, besitzt Preußen in seinen alten Provinzen 359 Deich. und, Meliorationsverbände mit einer Meliorationsfläche von 26, he Morgen soder ungefähr 132 Meilen, d. h. 27 pCt. des gesammten Staatsgebietes) und Felrägt das hierzu aufgewendete Bautapital 5,945, 931 Thaler. Zur Beschaffung desselben wurden außer den Beiträ⸗ gen der Betheiligten angeliehen; 2,760,195 Thlr., durch Ausgabe von Obligationen au porteun 4476 850 Thlr., und durch Kontra⸗ hirung von Privatschulden 674850 Thlr, Hiervon wurden bis Ende 1866 getilgt vom Staatsanlehen 381,362 Thlr., von den Obligationen au porteur 271,865 Thlr. und von den Privat⸗
70,542 Thlr. . ö.
san,, ,, Abschnitten, welche die Dis mem bra— tions⸗Gesetzgebung und ihre Wirkung, sowie das Grundeigenthum nach Umfang, Besitzstaänd und po— litifchen Kechten betreffen, gedenken wir bei ihrer großen Wichtigkeit später besondere Artikel zu widmen.