1868 / 294 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sie vielmehr im Gegentheil sich ihrer Verpflichtung bewußt ist, mit positiven Mitteln, was in ihren Kräften steht, dahin zu wirken, um eine solche ins Leben treten zu lassen, und ich wiederhole nochmals, daß es die entschiedene Absicht ist, eine solche synodale Entwickelung nicht als ein bloßes Scheinwesen, wie behauptet oder befürchtet wird, eintreten zu lassen, sondern daß ein wahrhaft repräsentativer Charakter damit verbunden werden soll. ͤ In einem minder ausführlichen Maße hat die Rede, welche wir eben gehört haben, sich in Beziehung auf das Unterrichts⸗ wesen verbreitet. Ich glaube, die Besorgnisse des Herrn Ab⸗ eordneten, die er für dieses Gebiet ausspricht, haben ihr icht zum fi, , Theile aus der Auffassung empfangen, die er von dem kirchlichen Gebiet geglaubt hat, herübernehmen zu sollen; wenigstens sind die speziellen Anführungen, die ich ver⸗ nommen habe, kaum von so großem Gewichte, daß ich in eine detaillirte Erörterung derselben glaube eingehen zu sollen. Ueber den einen Punkt, über das Lesebuch in Hannover, ist ja so viel bereits gesprochen und geschrieben worden. Wenn der Herr Abgeordnete, den historischen und realen Theil desselben anerkennend, nur den religiösen Inhalt desselben tadelt, so muß ich entgegnen, daß eben dieser Theil durchaus nicht erst von der diesseitigen Regierung ins Leben gerufen worden ist, son— dern nur das beibehält, was bereits seit 10 Jahren in Han— nover üblich gewesen ist. Und wenn man der Staatsregierung daraus einen Vorwurf macht, daß sie dieses hat stehen lassen, so hat dabei die Rücksicht gewaltet, gerade auf religiösem Gebiete mit einer Schonung und Zurückhaltung zu Werke zu gehen, die man vielleicht als zu weit gehend ansehen mag. Aber die Staatsregierung ist sich sehr wohl bewußt, daß sie auf diesem Gebiete nicht nach ihrer eigenen Auffassung, und ich möchte sagen Belieben, die Gemüther regieren und beherrschen kann, sondern daß sie wohl thut, auch selbst wenn in einem Landes⸗ theile auf religiösem Gebiete Auffassungen vorhanden sind, mit denen sie sich nicht nach allen Richtungen hin identifizirt, nicht mit gewaltsamer Hand einzugreifen, sondern darauf zu ver— trauen, daß der Geist der Erkenntniß und der Freiheit auf diesem Gebiete von selbst abstoßen und abstreifen wird, was nicht Bestand haben kann —, daß das Bewußtsein, einem großen Körper anzugehören, ein Bewußtsein, das auch auf kirchlichem Gebiete sich nicht abwenden und abthun lassen wird, daß dieses Bewußtsein, wenn man ihm Zeit läßt und ihm seine freie Entwicklung gönnt, auch zu einer Einheit und zu einem Zusammenhange führen wird, der höher steht, als ein durch administrative Maßregeln geschaffener und aufgezwungener. Wenn irgendwo, so wird und muß die Regierung gerade auf dem kirchlichen Gebiete dem Geiste der Freiheit, der in unserer evangelischen Kirche herrscht, ver= trauen und ihm die Entwickelung anheimgeben, nur darauf achtend, wo diese Entwickelung hinweist, und nachhelfend, aber es sich nicht anmaßen, durch Gewaltakte den Geist umgestalten zu können. Noch ein Wort in der Kürze. Es ist das Gesammturtheil über die Unterrichtsverwaltung, über den Stand unseres Unterrichtswesens aufgestellt worden, daß dasselbe in einer rück läufigen Bewegung begriffen sei, daß die Bildung in unseren Anstalten, in unserem Lehrerpersonale, dem höheren und dem niederen, eine geringere Stufe einnehme, als sie vor einer, ich weiß nicht wie langen Reihe von Jahren, vor 10 oder 26 Jahren, eingenommen habe. Ja, meine Herren, es ist schwer, ein solches Urtheil in Pausch und Bogen zu fällen; es fällt schwer in das Gewicht, ein solches Urtheil in Pausch und Bogen abzulehnen, und am allermeisten fühlt man die Verantwortung, wenn man selbst an der Spitze der Ver⸗ waltung steht. Freilich wäre es ein Leichtes, mit einer einfachen Ent gegensetzung, einem einfachen Nein auf diese Anklage zu antworten, und ich könnte es mit gutem Gewissen thun und beweisen, aber ich möchte nichts eingemischt haben, was auch nur den Schein einer Selbstbefriedigung und einer Selbstgenügsam⸗ keit über das, was vorhanden ist, an sich trüge. Deshalb will ich es lieber gern anerkennen, daß auf diesem Gebiete, ebenso wie auf vielen anderen, es einer intensiven Arbeit, einer uner—⸗ müdlichen Thätigkeit, einer festen Verfolgung der geistigen Ziele, die unserer Nation vorgesteckt sind, auch fernerhin be⸗ darf, um die Höhe zu behaupten und die fortschreitende Ent wickelung zu sichern, zu der nach meiner Ueberzeugung gerade unsere deuische Nation vor allen anderen hier berufen ist.

Die , Bestimmungen des dem Hause der Abgeord⸗ . vorgelegten Entwurfes einer Hypothekenordnung lauten wie olgt:

Der Gesetzentwurf soll für diejenigen Landestheile Geltung er- halten in welchen die Hypothekenordnung vom 20. Dezem ber 1586 gilt, mit Ausnahme der Gebietstheile des vor⸗ maligen Königreichs Hannover.

Erster Abschnitt. Von der Form und Einrichtung der Hypotheken⸗ bucher. Jedes selbstständige Grundstück erhält ein besonderes Blatt im

Hypothekenbuche. 1.) Die für Grundstücke gegebenen Vorschri

dieses Gesetzes gelten auch für Bergwerke und Gerechtigkeiten, ar uffn ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. 2. Die Grund. und t bäudesteuer Bücher bilden die Grundlage des Hypothekenbuches. 4 4 Die Hypothekenbücher sind, mit Ausnahme derer in der Provin; Ke. falen, in Gemäßheit der ngchstehenden Bestimmungen einzurichten. Jedes Hypothekenbuch besteht gus einem Titel und drei Rubriken 5. Der Titel enthält in der ersten Rubrik die Bezeichnung und Eigenschaft des Grundstückes) die Nummer desselben im Steuerbuche, die Groß und den Grundsteuer⸗Reinertrag oder Nutzungswerth. Die nich Kolonne ist für Abschreibungen bestimmt. 8. In die erste Kelonn der ersten Rubrik sind einzutragen: die unterscheidenden Merkmale . Eigenthümers, Wohnort und Aufentbaltsort desselben, und resp. im Falle der Minderjährigkeit sein Geburtstag. In der zweiten Kolonne auf den Antrag des Eigenthümers der Erwerbsgrund und Erwerbs. preis, so wie die Schätzung des Werthes nach einer off ntlichen Taxe, resp. bei städtischen Grundstücken die Feuerversicherungs. Summrt anzugeben. 19. Die erste Kolonne der zweiten Rubrik enthalt die dauernden Lasten und wiederkehrenden Geld. und Naturalleistungen welche auf befonderem Rechtstitel beruhen, so wie die Beschrantun gen des Eigenthums und des Verfügungsrechts des Eigenthümers. In die zweite Hauptkolonne sind die Untereinschreibungen und resp. die Löschungen derselben in einer besonderen Nebenkolonne einzutragen Die Löschungen der Haupteintragungen erfolgen in der dritten Haupt. kolonne. 12. n die erste Hauptkolonne der dritten Rubrik werden die Hypothekenrechte eingetragen; die mit denselben etwa ver.

bundenen antichretischen Pfandrechte sind indessen in der zweiten

Rubrik zu vermerken. Die zweite und dritte Hauptkolonne entsprechen den Bestimmungen des §. 12. 13. Für jedes Hypothekenblatt wer. den besondere Grundakten gehalten. 14. Die Einsicht der Hypo. thekenbücher und Grundakten ist Jedem zu gestatten, welcher sein rechtliches Interesse dazu nachweist. 15.

Zweiter Abschnitt. Von den Hypothekenämtern. Zur selbst— ständigen Bearbeitung der Hypothekensachen wird bei jedem Stadt. und Kreisgericht und jeder ständigen Kreisgerichts⸗Deputation ein Hypo. thekenamt gebildet, welches aus einem zum Richteramt befähigten Vorstand, einem Buchführer und den erforderlichen unteren Beamten besteht. In größeren Städten kann der Justiz-Minister die Bildung mehrerer Hypothekenämter für geographisch abzugrenzende Bezirke an— ordnen. Die Kreisgerichts⸗Kommissionen sind zugleich die Hypotheken. ämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstücke. 16 18. Beschwerden über Verzögerungen im Geschäftsbetriebe werden zunächst von den Dirigenten der betreffenden Gerichte oder Deputationen, in letzter Instanz von dem Justiz-Minister entschieden. Beschwerden über Verfügungen des Hypothekenrichters gehen an das Appellationsgericht des Bezirks, bei dessen Entscheidung es bewendet. 20. Streitigteiten mehrerer in dem Bezirk desselben Appellationsgerichts bestehenden Hypothekenämter werden von dem Appellationsgericht, anderenfalls von dem Justiz⸗Minister entschieden. 21. Rücksichtlich des Fortbestandes der Hypothekenkommissionen der Ober⸗Bergämter und der Ressortverhältnisse derselben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 24.

Dritter Abschnitt. Vom Verfahren in Hypothekensachen. 1l)Allgemeine Bestimmungen. Die Einragungen erfolgen auf das Ersu . chen der Gerichte, Auseinandersetzungs⸗ sowie Verwaltungsbehörden, soweit dasselbe den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, auf den mündlichen Antrag der Betheiligten, welcher vor dem Hypotheken richter aufzunehmen ist, oder auf Grund schriftlicher Antraͤge und Ur—= kunden, welche gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müssen. Notare bedürfen zur Stellung der Anträge keiner besonderen Vollmacht, wenn die von ihnen aufgenommene und eingereichte Urkunde den Antrag der Betheiligten enthält. Andere Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen,. haben sich durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht zu legitimi— ren. 25— 36. In die Eintragungsformel sind Nebenbestimmungen, insbesondere über Kündigung oder Zahlung des Kapitals dem An— trage entsprechend aufzunehmen. 33. Die Reihenfolge der Eintra— gungen bestimmt sich durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Anträge, Gleichzeitig vorgelegte Eintragungsgesuche werden zu gleichem Rechte eingetragen, sofern nicht die gestellten Anträge eine andere Reihenfolge bestimmen. 40. ö

2) Eintragung des Eigenthümers. Die Eintragung des Eigen thümers erfolgt auf Grund der Auflassung. 41. Leitet der Erwer⸗ ber indessen sein Eigenthum von einem nicht eingetragenen Eigen thümer ab, so findet die Eintragung des Eigenthums nur auf. Grund eines Aufgebotes statt, welches bei dem zuständigen Prozeßrichter zu beantragen ist. 2. Vermag der Erwerber des Gruͤndstückes nach zuweisen, daß ihm das Grundstück von dem eingetragenen Eigen . thümer veräußert worden, der Veräußerer befriedigt eder der Erwerbs preis gestundet oder gerichtlich niedergelegt worden, sowie daß der Veräußerer ohne Hinterlassung bekannter Erben verstorben oder ber schollen ist, oder seinen Wohnsitz in einem außerdeutschen Staate hat so kann nach vorangegangener Vorladung des Veräußerers oder seiner unbekannten Erben durch Erkenntniß des Gerichts die Auflassung für er. theilt erklärt werden. 43. Erben, Sehns oder Fideikommißfolger haben ihr Nachfolgerecht durch eine Bescheinigung des zuständigen Richters und resp. Beibringung der betreffenden letztwilligen Verordnungen zu be⸗ gründen. 45. 46. Der Vermächtnißnehmer muß die Einwilligung der Erben in die Eintragung beibringen. Anderenfalls findet die Ein tragung nur auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses statt 47. 8. In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an grund stücke eine ,, , des bisher eingetragenen Eigenthün en nicht voraussezt, kann der Eigenthümer zur Eintragung seine

*) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.

Judrit genügt der

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J angehalten werden, sobald eine Behörde dieselbe erfordert, chu ge gehn dieselbe beantragt. 51. Der Erwerber eines Rene ces kann vor der Austasfungserklärung zes Veräußerers mit ustimmung und unter Vorlegung des Abtrennungsvertrages h sragung eines vorläufigen Vermerkes der erfolgten Veräuße— in der zweiten Rubrik beantragen. Ohne die Zustimmung des g laberezs findet K dieses Vermerks nur auf Ersuchen richters statt. 62. se een bei Eintragungen in der zweiten und dritten Rubrik. gur Eintragung einer Last, oder Beschränkung in der zweiten . ntrag des eingetragenen Eigenthümers, resp. der trag des rechtigten, wenn der Eigenthümer diesem gegenüber die un ung bewilligt hat. Außerdem kann die Eintragung auf Er— , des Prozeßrichters und der berechtigten Verwaltungsbehörden . Dĩe Hideikommißeigenschaft wird regelmäßig auf Ersuchen 9 gideikommi behörde im Hypothekenhuche vermerkt. 64 66. 6 Abtretung einer Hypothek wird auf Beibringung der Hypotheken tiunde und der, Abtretungserklärung eingetragen. Die Abtretung shieht durch Erklärung des Gläubigers vor dem Hypothekenamt, oder uch einen von dem Gläubiger auf ein besonderes Blatt ge⸗ schriebenen Vermerk, der gerichtlich oder notariell beglaubigt in muß. Auf der roi) r ifande ist die Eintragung der hbttetung zu vermerken 71 76. Diese Vorschriften finden uch im Falle der Verpfändung einer Hypothek. Anwen lung. 77. Zur Einräumung des Vorrechts genügt ein beglau— hitter Vermerk des Einräumenden oder seine Erklärung vor dem jpothelenamt. Die betreffende Eintragung ist auf den Urkunden per die zurücktretende und die vertretende Pest zu vermerken. 78. 79. Die Eintragung einer Vermerkung erfolgt nur zur Sicherung nner bereits eingetragenen Post, resp. in der zweiten Rubrik auch Behufd Einschränkung des Verfügungsrechts des Eigenthümers. Sie st ey. auf . über die bereits eingetragene Post zu ver— en. 81. 82. ue Von Löschungen. Die Löschung der Eintragungen in der weiten und dritten Rubrik erfolgt auf Antrag des im Hypotheten— . vermerkten Eigenthümers, resp. auf Ersuchen der dazu be— ichigten Behörde. 85. Zur Begründung des Löschungsantraget sner 'in der zweiten Rubrik eingetragenen Last oder einer Hypothek pird die Cuittung oder Löschungsbewilligung des Berechtigten erfordert. Die etwa ausgestellte Hypothekenurkunde, ist mit vorzulegen oder szte Erlöschung durch Erkenntniß nachzuweisen. 86. 87. Die Quit . lung oder Löschungsbewilligung kann vor dem Hypothekenamt zu Pro⸗

iakoll resp. durch einen gerichtlich oder notariell beglaubigten Vermerk

deß Gläubigers ertheilt werden. Z. In den im §. 89 angegebenen üllen erfolgt die Löschung nach den bisherigen Vorschriften von n e, Ist der Inhaber einer Hypothek der Person oder dem zufenthaite nach unbekannt, oder nicht legitimirt, so findet die lichung nur in Folge eines gerichtlichen Aufgebotes und respek- sbe gerichtlicher Niederlegung des Kapitalsbetrages statt. 96 bs jo?. Ist die Hypothekenurkunde verloren gegangen, so ist an ibrer Stelle das rechtskräftige Erlöschungserkenntniß beizu— hingen. Dasselbe ist auch Behufs Ausfertigung einer neuen Hypo— iitkenurkunde beizubringen. Die Ausstellung einer neuen Urkunde nid im Hypothekenbuche vermerkt. lo3 105. Bei Löschung der sanen Post wird die Hypothekenurkunde vernichtet und bei den Grund- alten zurückbehalten. 168. Im Falle der Theillöschung werden die men ö Gläubiger nach erfolgtem Löschungsvermerk zurück- segeben. . . Vierter Abschnitt. Von der Bildung der Urkunden über Ein; tagungen im Hypothekenbuche. Der Eigenthümer kann jederzeit ne Abschrift des vollständigen Hypothekenblattes resp. des Titels und der ersten Rubrik verlangen. 115. Ueber die Eintragungen in der speiten Rubrif, Untereinschreibungen und Löschungen erhalten die Be⸗ shelligten eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wörtlich nchält. 116. Ueber die Einiragungen der Hypotheken werden, ohne Zulassung eines Verzichtes, Hypöthekenbriefe ausgefertigt, mit

nelchen die Schuldurkunde nicht zu verbinden ist. 117. Der

hypothekenbricf besteht aus der Ueberschrift »Preußischer Hypo- hhilenbriefaR, dem vollständigen Eintragungsvermerk derjenigen Post, für welche er ausgefertigt wird, den füuͤr die Prüfung der Sicher⸗ hit der Post erheblichen Nachrichten aus dem Hypothekenblatt und zn Unterschrift des Hypotheken Amts mit Datum und Siegel, 118. ll. Die bei einer Hypothek eingetragenen Untereinschreibungen nd Löschungen werden auf dem Höpothekenhrief vermerkt. 122. Der Hypothekenrichter und der Buchführer haften für die Angaben beöß Hypothekenbriefes und haben denfelben, sowie alle Vermerke auf bimselben gemeinschaftlich zu unterschreiben. 125.

Fünfter Abschnitt. Von der Wiederherstellung zerstörter Hypothe⸗ fr und Grundakten, sowie von Anlegung neuer Hypotheken-

er.

Sechster Abschnitt. Von den Kosten. Die Kosten werden nach dem dem Gesetzeniwurf beigefügten Tarif erhoben. Ueber die Erhe— lung der Stempelabgaben für? die bei dem Hypothekenamt vorkom menden Geschäfte wird ein besonderes Gesetz erlassen werden. 136. 137.

Siebenter Abschnitt. Allgemeine Schlußbestimmungen.

In Nr. 290 d. Bl. ist der dem Hause der Abgeordneten vor⸗ sclegte Geseßentwurf, betreffend die Deckung der i. J. 1859 erforder⸗ zen Ausgaben zur weiteren Vervollständigung und besseren Aus lüstung der Staats -Eifenbahnen (2,142,000 Thlr. abgedruckt borden. Nach den Motiven dieses Gesetzentwurfs sind folgende Bau mn u. f. w. projettirt: 1) Niederschlesisch. Märkische Bahn: Crweite, ung der Bahnhöfe zu Frankfurt a. O. und Guben bei Einmündung Märkisch⸗Posener Bahn (136,000 z Ten gen . So, 000 Thlr. Raten für 1859, fo wie des Bahnhofes zu Breslau (100000

Thaler erste Rate), zusammen 316,000 Thlr. 7 Ostbahn: Vermeh⸗ rung der Betriebsmittel 433000 Thlr. 3) Westfälische Bahn: Erweiterung des Bahnhofes zu Soest (95000 Thlr. als Rate des Staatss, zur Vermehrung der Betriebsmittel Lokomotiven 108,000 Thlr.), zusammen 263,009 Thlr. I) Saarbrücker Bahn: rweiterung des Bahnhofs zu St. Johann (100,000 Thlr. J. R), Herstellung eines dritten Heiß von Station Dudweiler nach Grube Dudweiler 39,400 Thlr., Vermehrung des Wagenparks (152,000 Thlr.), , , 29174090 Thlr. 5) Hannoversche Bahnen; Ergänzung der

ahnhöfe und der Trajektanstalt zu Hohnstorf (300200 Thlr. Staatsrate) zweites Geleise von Sudenburg bis Eschede (241,000 Thlr.), Vermehrung der Betriebsmittel (118,000 Thlr.), Erwei⸗ terung der Haltestellen u. s. w. (51,400 Thlr.), zusammen 740,600 Thlr. Zur Deckung der durch diese Ausgaben erforderlichen Al 42000 Thlr. sind vorhanden 318077 Thlr., welche bei denjenigen Eisenbahnbauten erspart sind, für welche in den Jahren 1858 und 1859 18400000 Thlr. Anleihe aufgenommen wurden und 463 257 Thaler, welche bei dem Bau der Eisenbahnen Kohlfurt⸗Görlitz⸗Wal⸗ denburg und Berlin ⸗Cüstrin erspart sind. Für die noch fehlenden L360 665 Thlr. ist der Garantiefonds der Breslau ⸗Posen⸗Glogauer Eisenbahn, welcher his auf 200000 Thlr. verfügbar geworden ist, disponibel. Dieser Fonds besteht aus 885, 800 e oberschlesische Aktien A. C. im Werthe 185 pCt.) von 1.638730 Thlr. und 114,600 Thlr. oberschlesische Aktien B. im Werthe (2 165 pCt.) von 1899090 Thlr., zusammen 1,827,820 Thlr., wovon also 1627820 Thaler für andere Zwecke verwendet werden können.

Die Nummer 50 des Preußischen Handels Archivs enthält unter Gesetzgebung: Norddeutscher Bund: Lübeck, Mecklenburg- Schwerin und Bremen. Wegfall der Rachvermessung preußischer Schiffe. Mecklenburg, Lauenburg und Lübeck: Beitritt zum Handels. und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Zollverein und den Niederlan⸗ den vom 31. Dezember 1851. Oesterreich: Verordnung, betreffend die Zollbehandlung von Eisenbahnwagen Rädern auf Achsen und Eisenbahnwagen - Puffern aus Schmiedeeisen, dann von Unterlags-⸗ platten und Laschen für Eisenbahnen bei der Einfuhr aus Vertrags⸗ staaten. Verordnung, betreffend die Zollbehandlung des Halbzeuges aus Holzfasern. Frankreich: Eingangsabgabe für Kandiszucker bel⸗ ischer, großbritannischer und niederländischer Provenienz. Peru: Verlegung des Zollamts zu Arica nach Tacna. Verbot der Ausfuhr von Alpaca⸗ und Vigogne⸗Thieren. Zollabfertigung der auf den Guanape—⸗ Inseln mit Guano beladenen Schiffe. Unter Statistik: Zollverein; Uebersicht der im Jahre 1867 zum Eingange verzollten oder zollfrei abgefertigten Gegenstände, verglichen mit dergleichen Abfertigungen im

ahre 1866. Norddeutscher Bund: Preußen: Geschäftsbetrieb und

esultate der Sparkassen für das Jahr 1867. Belgien: Auswärti⸗ ger Handel in 1865 i867. Frankreich; Der Spezialhandel Frank reichs mit dem Auslande in 1866 und 1867. Großbritannien: Bericht des preußischen Konsulats zu Demerary (Britisch Guiana) für die Jahre 1366 und 1867. ö

Die -Annalen der Landwirthschaft in den Königlich preußischen Staaten« Nr. 50 enthält den Auszug aus einer Ent scheidung des Königlichen Gerichtshofs zur Entscheidung der Kom⸗ petenzkonflikte vom 10. Oktober d. J., nach welcher das Statut einer Meliorationsgenossenschaft, auch ohne Bekanntmachung des Statuts durch das Amtsblatt oder Anzeige an den neuen Erwerber des ge—⸗ nossenschaftlichen Grundstücks, für den leßten verbindliche Kraft hat; ferner enthält die Nr. 50 Aufsätze über Maischkühlung und über die Obra Melioration. .

Das Armee ⸗Verordnungs⸗Blatt« Nr. 29 enthält: Allerhöchste Verordnungen, betreffend die evangelischen militärkirchlichen Ängelegenheiten im IX. Armeecorps, vom 25. November 1868, betr. die Landwehr -⸗Armee⸗Uniform, vom 2. Dezember 1868; betr. die Er⸗ gänzung der Offiziere des stehenden Heeres, vom 2. Dezember 1868 Verfügungen des Kriegs-Ministers, betr. die Dienstzeit der einjährig Freiwilligen bezüglich Erwerbung von Civil ˖ Anstellungsansprüchen vom 2. Dezember 1868 betr. Abänderungen resp. Berichtigungen des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen, im Frieden, vom 13. November 1868, betr. die veränderte Landwehrbezirks⸗ Lintheilung im Großherzogthum Hessen vom 30. Novemmer 1868 betr. die, nach §. 165 der Militär⸗-Ersaßinstruktion vom 26. März d. J./ für einjährig Freiwillige, welche sich bei den in Berlin garnisoniren⸗ den Truppentheilen der Infanterie und Kavallerie des Gardecorps zum Diensteintritt gemeldet, auszustellenden Bescheinigungen, vom 1. Dezember 1868; betr. die Rang- und Quartierliste resp. die Per sonalberichte, vom 2. Dezember 1868; betr. eine Berichtigung der In⸗ struktion für die Ausführung des Waffen ˖ Reparaturgeschäftes bei der Artillerie. Berlin 1854, vom 4. Dezember 1868.

Statistische Nachrichten.

Es sind im Jahre 1867 in Großbritannien überhaupt 105. 077,443 Tonnen Kohlen gefördert worden, 4 Millionen Tonnen oder fast 4 pCt. mehr als im Jahre 15866. Von der angegebenen Menge treffen 11 005,500 T. auf die Distritte Northumberland Eumber fand und Nord ⸗Durham, 1544234900 T, auf Süd Durham, 6844 000 T. auf Nord. und Ost ⸗Lancashire, 8350 909 T. au West ˖ Lancashire und

ord· Wales, M s5b 600 T. auf Yorkshire, 760,000 X. auf Derby, eh Leicster und Warwickshire, Hoo000 T. auf Nord- Stafford Theshire und Shropshire, 102658900 T. auf Süd · Staffordshire und Worcestershire, 6500000 T. auf Monmouth, Gloucester, Sommerset und Devonshire, MG 92300 T. auf Süd Wales, 6897 368 T, auf Ost ; Schollland und 6228575 T. auf West . Schottland. Eine Zunahme