1868 / 294 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2587)

Rhein-Nahe⸗Eisenbahn. . Amortisirung von Prioritäts-Sbligationen l. Emission. In Gemäßheit 5§. 3 des Allerhöchsten Privilegimi vom 18. Juli 1859 (GefetzSammlüng Seite 38732) sind pro 1868 am 6. d. Mts. por Notar und Zeugen nachfolgende Nummern der Prioritäts Obli⸗ k J. Emission zum Gesammtbetrage von 22 200 Thlr. resp. S850 Fl. süddeutsche Währung behufs Amortisirung ausgeloost

worden: ‚Apoints von 1000 Thlrn. oder 1750 Fl. Nr. 172. 296. 559. 742. 866. 1114. 1361. 1806. II. Apoints von 5090 Thlrn, oder 875. Fi G28. 2087. Z207. 2305. 2315. 2669. 788. 29339. 004. 177. 3488. 3765. 4264. 4281. 53581. S464. 5611. ö I1si. Apoints von 100 Thlrn. oder 175 581. G65. G337. 2030. 2511. 2773. 2829. 2867. S189. S754. S800. H386. 447. D650. 783. B8I5. 10.870. 11,268. 1,671. A1Sol. 12,675. 12.733. 13,530. 13, 972. 14.025. 14,488. A4,910. 15. 246. 1,175. 16 384. A669. AG 673. 12,034. A7 061. A2, 174. A7. 291. . 18,135. 18.171. 18,373. 18,589. A8. 803. 18.822. 18, 929. 19741. 18794. 2G, 493. 2 , 888. 21 , 337. 22071. 22.298. X 771. 23.092. 2,375. 4A 200. 2A, 676. 2A, 855. T4, 886. p / 66. Die Auszahlung des Nominal ⸗Betrages dieser ausgeloosten Obligationen erfolgt am 2. Januar 1869

mit welchem Tage auch deren Verzinsung aufhört I) fortlaufend bei unserer Hauptkasse hierselbst, 2) bis ultimo Januar 1869 bei folgenden Zahlungsstellen:

Nr.

) der Diskonto⸗Gesellschaft zu Berlin,

p dem A. Schaaffhaufen'schen Bank⸗Verein zu Cöln, c) der Filiale der Darmstädter Bank zu Frankfurt a. M., Die Obligationen sind sammt Zins -Coupons ab 1. Juli 1869 in numerisch geordneten, von den Eigenthümern unterschriebenen Duplikat⸗Verzeichnissen einzureichen. . ; Fehlende Zins⸗Coupons werden vom Kapital- Betrage gekürzt. Zugleich bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Kaptaäal-⸗Beträge folgender ausgelooster Prioritäts⸗Obligationen 1. Emifssion bis jeßt nicht erhoben sind; ji von der Ausloosung pro 1866 am 23. Juli 1866 J. Apoints von 1000 Thlrn. oder 1750 FI.

Nr. 374. IH. Apoints von 500 Thlrn. oder 875 Fl.

Nr. 5889.

II. Apoints von 100 Thlrn, oder 175 F1.

Nr. G402. G 453. 6494. 7386. 524. 2900, S6ho. SS28. PI7I. S539. 77. OG 630. 12,276. 44,478. AM41520. 1/696. 6, 626. 1 790. 266.329. 21,226. 2,460. XR C7. zT 391. xR,346. S749.

2 von der Ausloosung peo 1867 am 35. Juli 1867 J. Apoints von 1060 Thlrn. oder 1750 Fl.

Nr. 11973. ! II. Apoints von 500 Thlrn. oder 875 Fl.

Nr. 2915. S . . III. Apoints von 100 Thlrn. oder 175 FI.

Nr. G552. 2884. 93880. AM ,¶I8S. E747. 11,205. 12431. 13, 101. n , n . 18754. 20,165. ch 3583. E .l]70. n, 935... ,

Wir fordern die Inhaber dieser Obligationen .,, auf, die

Kapital⸗Beträge bei unserer Hauyptkasse hier in Empfang zu nehmen.

Saarbrücken, den 16. Juli 1868. . ;

Königliche Eisenbahn Direction.

lac Bekanntmachung.

Die am 1. Januar 1869 fälligen Coupons der Berliner Pfand⸗ briefe werden bereits von Montag / den 14. d. M. ab von unserer Kaffe sim Berlinischen Rathhause, Parterre links, Zimmer Nr. 12 an ö Wochentagen, Vormittags von 9 12 Uhr, eingelöst werden.

Berlin, den 5. Dezember 18

68. Das Berliner Pfandbrief⸗Amt.

Verschiedene Bekanntmachungen. 4120). Bekanntmachung. Ein Kanzlist, welcher im Kommunal. und Polizeifache bereit gearbeitet hat, und eine gute Handschrift schreibt, kann mit 180 ö Jahreseinkommen in unserm Polizeibureau Beschäftigung finden t. Qualifizirte Civilversorgungsberechtigte haben sich in selbstgescht benen Bewerbungsgesuchen, bei Einreichung ihrer Zeugnisse, ö 1. Jan uar k. J. an uns zu wenden, Sommerfeld, den 8. Dezember 1868.

Der Magistrat.

Klewitz.

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Vom 15. d. M. ab werden Roheisen, Brucheisen und alte Schie.

nen bei vollständiger Ausnutzung der zum Transport verwendeten Wagen im Lokalverkehr auf den unter unserer Verwaltung stehenden Tisenbahnen zu dem Frachtsatze von J Pf. pro Centner und Meile nebst einer Expeditionsgebühr von 2 Thlr. pro 100 Centner befördert Die Position' »Roheisen« fällt demnach aus dem Spezialtarife für faconnirtes Eisen (S. 14) unseres Tarifes), die Position »Eisen (altes zum Einschmelzen, auch Brucheisen« aus dem Güterverzeichnisse der ermäßigten Klasse C. (S. 9 des Tarifes) aus. Außerdem tariftren wir vom genannten Tage ab Eisenbleche (Schwarzblech), welche big, her zu der ermäßigten Klasse H. gehörten, wie Kesselbleche und Eisen. platten zu dem Spezialtarif für faconnirtes Eisen.

Berlin, den 8. Dezember 1868. .

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

amm,

ö

Im Commissions-Verlage der Unterzeiehneten erseheint:

Repue Droit International

et de

2 * * L6gislation (Compare. Publiée par P. M. C. Asser, avocat et prokesseur der droit à Amsterdam, q. Rolin-Jaequemyns, avocat pres la Cour-d' Appel à Gand, J. Westlake, barrister-at law, à Londres, avec la collaboration de plusieurs juris consultes et hommes d'sétat, Preis kür jährlich 4 Uefte Lex. 8So. Thlr. 3. 20. Lasammen ein Band von mindestens 32 Druekbogen.) Aus zug aus dem Prospekte;

kJ Der Inbast der?Revue de drost zerfällt in zwei Gruppen.

Pie erste ist bestimmt, die Ent wiekelung der ,,, und der Reehtswissensehaft der hauptsik ehliehsteu Länder Furoba's und Amerika's zur Kenntu ss der Leser zu bringen, welche hier den Text, oder Auszüge neuer Gesetze Von allgemeinem lnteresse, Ferichterstattungen über wissensehaktliche Arbeiten, Erörterungen von Prinzipien, Reformprojekte, Studien über vergleichende Gesetagehunz u. s. W. finden werden.

Die zweite wird dem internationalen Recht in seinen hei- den Zweigen gewidmet sein, nämlich dem öfkentliehen inter- natiònales ReTht und jenen wiehtigen Fragen, die dureh den Konflikt der Gesetzgebungen hervorgerufen werder. hne Lweikel werden diese Konflikte in dim Maasse an Wichtigkeit ver lieren, als man sich überall der einheitliehen Gesetzgebung nähert, doch giebt es so viele Eimichtungen, deren durehaus nationaler Charakter Tine eigene Gesetzgebung für jedes Land immer erfordern wird, last man ühßerzeugt sein darf, der Streit und die gegenseitige Reibung der versehiedenen Gesethigebungen werden nie ganz verschwinden.

Unsere Revue würde das Liel, welehes sieh die Herausgeber ge- steckt haben, nieht ohne die Hülfe der Rechtsgelehrten aer versehie de- nen Länder erreichen können. Es ist deshalb im Interesse der dacht

anz besonders hervorzuheben, dass es der Redaktion elungen ist, be. deutende Mitarbeiter unter den Verwaltungsbeamfen, Prof Staat männern u. 8 w. Deutschlands, Englands, Belgiens, Spaniens, Italiens, Russlands, der Schwein, der Vereinig der Niederlande für das Unternehmen zu gewinnen.

hält das vorläufige Verzeichniss der Mitarbeiter, von

einige namhaft machen. Da unsere Revue für alle Länder berechnet ist als die verbreitetste,

MMI.

Frankreichs,

Allgemeinen die französische Sprache, tikél festgesetzt; doch werden alle von uns an und Arbéiten in einer andern Sprache je nach

unter Ueberwachung des Verfassers und der Redaktion übersetzt. Auszüg aus der Liste der Mlĩitarbestor. Ahrens, Prof., Leipzig. Allard, Prof., Gent. Amlable, Fonstantinopej. Bessat, Ady, Aix. Blunso oigarnazkza Amari, Frof, Catania. Hareste, 3d de Paepe, avocat- général, Gent. - Görar din, Prof.,

Laboulaye, Adv,

Lissabon. Jozon, Adv., Paris. Turin.

Laurent, Prof,, Gent. Mancini, Prof., Staatsr., Stockholm. Orts, Adv., Brüssel. Havre, Pradier-Fodör6ò, Prof., Faris. =

Rolin, Ady, Gent. Thonissen, Prof, Löwen,. Adv., Buenos-Ayres. Wirth, Dir. d. stat. Bureau Bern.

Fputitammer Gb Mlühibr eoht,

Buchhandlung für Staats- i.

Rivier, Proł.,

Duncker.

Berlin, 64 Unter den Linden.

Hier folgt die besondere Beilage

ssoren, Juristen,

ten Staaten und Pas erste Ilekt ent- denen wir unten

. wurde im für die Al-

enommenen Mittheilungen besonderer Cebereinkun

mit dem Verfasser, entweder in der Original- Sprache aufgenommen oder

Ady⸗ hli. Frof., leidelbers

Paris. Paris. r. Prof, Gent. von Holtzoendorff, Prof., Berlin, or dao 3

ollvooront Petit d Autorlve, Ady.

Brüssel. Veloꝝ · Sarallelũ

ems issenschiast

Besondere Beilage

des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers. Zu M 294 vom 12. Dezember 1868.

Inhalt

w

ie evangelische und die katholische Kirche in de die neuen Landestheilen. ö .

J.

In Hannover. bekennen sich von circa 2 Millionen Ein— wohnern ungefähr 82 pCt. zur lutherischen und 5 pCt. zur re- formirten Koönfession, während 12 pCt. der katholischen Kirche und etwa 1 pCt. den Dissidenten und Juden angehören,

Die oberste Kirchengewalt gebührt nach 8§. 23 des Gesetzes vom 565. September 1818 dem Landesherrn, welcher seine Befugnisse theils unmittelbar, theils mittelbar durch die Kon⸗ sist or ien ausübt. Von letzteren bestehen fünf: zu Hannover ür die Fürstenthümer Calenberg, Grubenhagen mit dem Harz, Göttingen, a , . Hildesheim, Hoyg und Diepholz; zu Rnabrück für das Fürstenthum gleichen Namens; zu Stade ür die Herzogthümer Bremen und Verden; zu Otterndorf für has Land Hadeln und zu Aurich für Ostfriesland und Har⸗ dingerland. Unter den Konsistorien, deren jurisdiktionelle Be— fugnisse durch Gesetz vom 12. Juli 1818 auf die Ehegerichts- harkeil beschränkt worden sind, wird das Kirchenregiment durch General-⸗Superintendenten und Kirchenkommiissionen gehand⸗ habt. U eber den Konsistorien steht das durch Königliche Ver— zrdnung vom 17. April 1866 errichtete Landes⸗Konsistorium ju Hannover. Dasselbe ist aus ordentlichen und außerordent- lichen Mitgliedern zusammengesetzt, welch letztere nur an be— funmten, Geschäften Theil nehmen. Sęeinen Geschäftshreis bilden dieienigen Angelegenheiten, welche das Bekenntniß und die Lehre der Kirche, die Seelsorge, den Kultus und zie Kirchenzucht, betreffen; ferner die Vorhildung, Prü— sung und Ordination für das geistliche Amt, die An⸗ stellung und Entlassung der Geistlichen, deren Amtsführung und Wandel. Während ihm alle kirchlichen Behörden »jedoch mit zuznahme ihrer Zuständigkeiten für die reformirte Kirche⸗ unterworfen find, ist es selbst dem Kultus⸗Ministerium

i llt. Schon die älteren

lungen verheißen und

Landesgesetze hatten synodale Einrich- die Mitwirkung von Synoden für ge— wise Anordnungen der landesherrlichen Kirchengewalt als noth⸗ wendig bezeichnet. So insbesondere das Gesetz vom 5. Septem⸗ ber 318, in welchem neben den Konsistorialbehörden auch den Gemeinden größere Befugnisse eingeräumt werden. Durch das sirchengesetz vom 9. Oktober 1864 sind demnächst für das Ge⸗ biet der evangelisch⸗lutherischen Kirche Bezirkssynoden und eine Landessynode' eingeführt worden. Die Bezirkssynoden scchen unter dem Vorsitze des Bezirks Superintendenten und sind zusammengesetzt aus sämmtlichen geistlichen Mit⸗ gliedern der Kirchenvorstände, allen übrigen Geisilichen und einer gleichen Anzahl von Gemeindemitgliedern, die von den Kirchendorständen gewählt werden, zwei evangelisch⸗luthe— ichen Vollsschullehrern und höchstens zwei von der Kirchen, regierung zu ernennenden Ortsbeamten. Ihr Zusammentritt trsolgt in der Regel alljährlich und ihre Aufgabe besteht in der Uussicht über die kirchlichen und sittlichen Zustände ihres Bezirks. die Landessynode ist alle sechs Jahre durch neue Wahlen ip. Ernennungen zu berufen; sie wird gebildet durch den Prä—⸗ sdenten des in Hannover errichteten Landes⸗Konsistoriums, den bt zu Loecum, einen von der theologischen Fakultät gewählten hheologischen und einen vom König ernannten juristischen Pro—⸗ ssor, 12 vom König ernannte Mitglieder (geistliche und welt⸗ ich in gleicher Zahls, und endlich durch 29 geistliche und eben- bie nicht geistliche Abgeordnete, welche von den Bezirkssynoden hewählt werden. Die Landessynode . ihre Aufmerksamkeit 9 die kirchlichen Zustände, des Landes zu richten und durch ani und' Beschwerden bei der Kirchenregierung, sowie durch uldigung von deren Vorlagen auf den Gebieten der Verwal- m. Gefetzgebung das allgemein kirchliche Interesse wahr en. : Die reformirten Geistlichen in der Inspektion Bovenden, . Bremischen, in der Niedergrafschaft Lingen und in Ostfries⸗ n sind den lutherischen Konsistorien zu Hannover, the, Sönabrück und Jlurich unterstellt, welchen seßtereh in luerer Zeit ein reformirter General ⸗Superintendent beigeordnet

worden ist. In den althannoverschen Provinzen wird die

»Konföderation« der reformirten Gemeinden Celle, Göttingen Hannover und Münden, zu welcher außerhalb des Landes . die Gemeinden zu Bückeburg und Braunschweig gehören, von einer Synode geleitet. Dieselbe steht unmittelbar unter dem ö, In der Grafschaft Bentheim endlich ungirt ein reformirter dem Kultus⸗Ministeriuni gleichfalls unterstellter Ober-Kirchenrath, welcher seine Sitzungen zu

Nordhorn hält und aus einem Direktor, zwei geistlichen Ober⸗— . einem Aktuar und einem Rentmeister zusammen⸗

In den kurhessischen Landen bekennen sich die reformirte und die lutherische Kirche zur nn ,, In der Grafschaft Hanau besteht seit dem Jahre 1818 die Union, doch gilt in den Gemeinden das reformirte und luthe— rische Bekenntniß in seiner ursprünglichen Berechtigung fort.

Die bisherige Verfassung der hessischen Kirche beruhte auf dem §. 134 der Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831, wo⸗ nach die oberste Kirchengewalt dem evangelischen Landesherrn gebührt, und dem organischen Edikt vom 29. Juni 1821, nach welchem drei Konsisto rien: in Cassel, Marburg und Hanau bestanden. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. Juni 1868 ist die Vereinigung dieser Konsistorien zu einem Gesammt-Kon—⸗ sisto rium in Marburg angeordnet worden. Auf die Einrich⸗ tung von Synoden wird bereits in der Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831 hingewiesen. Die dazu nöthigen Ver— n, . aeg de. eröffnet worden.

„Der von dem Großherzogthum Hessen abgetretene Landes⸗ theil Biedenkopf und Kreis Vöhl hängt . lutherischen Bekenntniß an. Eine Synodalverfassung existirt in Hessen⸗ Darmstadt noch nicht. Dagegen betheiligten sich Kirchen—= vorstände, bestehend aus dem Pfarrer, Bürgermeister und gewählten Gemeindemitgliedern, an der äußeren Kirchenzucht und an der Verwaltung des Kirchenvermögens.

In Nassau ist auf der durch Herzog Wilhelm im Jahre 1817 nach Idstein berufenen Synode die Union D worden. Das landesherrliche Kirchenregiment wird von einem seit dem 22. September 1867 in Wiesbaden neu eingesetzten Konsistorium gehandhabt. Doch haben die durch Edikt vom 1. April 1848 angeordneten Kirchen vorstände Antheil an der Vermögensverwaltung und stehen dem Pfarrer in Hand⸗ habung der Kirchenzucht zur Seite. Wegen Erweiterung der Rechte dieser Kirchenvorstände und Herbeiführung synodaler Einrichtungen sind Vorarbeiten im Gange.

In Frankfurt a. M. stehen seit dem Patent vom 10. Ok⸗ tober 1806 die lutherische und reformirte Konfession in gleichbe⸗ rechtigter öffentlicher Religionsübung neben einander.

Die reformir te Bevölkerung daselbst bildet zwei Gemein⸗ den mit je einem eigenen Presbyterium, eigener Diakonie und uneingeschränkter Freiheit der Pẽfarrwahl. Das im Jahre 1820 begründete reformirte Konsistorium besteht aus zwei reformirten Senatoren, den zwei ältesten Pfarrern der beiden Gemeinden und zwei von den Gemeinden vorgeschlagenen Assessoren, es hat nur einen beschränkten Geschäftskreis und ist vornehmlich den Zwecken des Schulwesens gewidmet.

Die lutherische Bevölkerung bildet seit dem Jahre 1857 eine Gesammtgemeinde mit sechs Sprengelvorstän den und einem Gemeindevorstande, welcher aus den Pfarrern, achtzehn Aeltesten und ebenso viel Diakonen besteht, von denen jährlich ein Drittel ausscheidet. Er hat in kirchlichen Angelegen⸗ heiten die Gemeinde zu vertreten, das Kirchengut zu verwalten, die Armenpflege zu leiten und er betheiligt fich an der Wahl der Pfarrer und Konsistorial⸗Räthe durch Vorschlag von drei Kandidaten. Das Kirchenregiment wurde von dem Konsi— storium verwaltet, welches seit seiner Umbildung im Jahre 18657 aus zwei lutherischen Senatoren, je einem auf Lebenszeit gewählten geistlichen und rechtsgelehrten und je zwei auf drei y geistlichen und weltlichen Konsistorial-Räthen estand.

Neben den beiden Konsistorien blieben dem aus allen Kon⸗ fessionen zusammengesetzten Sengt eine Reihe von kirchen regimentlichen Attributen vorbehalten.

In Schleswig ⸗Holstein war es bisher zu einer einheit-

lichen Gestaltung des kirchlichen Lebens nicht gediehen. Der