1868 / 294 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

König stand im Besitz des Kirchenregiments und übte dasselbe durch die Königlich schleswig-holstein-lauenburgische Kanzlei in Kopenhagen, zu deren Ressort zugleich die Oberaufsicht über die Universikät, die Schulen und Seminarien in den Herzog⸗ thümern gehörte. Im Jahre 1868 ist für Schleswig -⸗Holstein ein eigenes Kon sistor ium zu Kiel errichtet und mit der Kom— petenz der altpreußischen Konsistorien versehen worden. Die Einführung von presbyterial-synodalen Institutionen steht in Aussicht. .

Die Konfession in Schleswig-Holstein ist die lutherische. Reformirte Gemeinden bestehen nur in Altona und Fried— richsstadt.

II.

Die katholische Kirche im vormaligen Königreich Han— nover besteht aus den Bisthümern Hildesheim und Osnabrück, welche bis zum Jahre 1803 zugleich Reichsfürstenthümer waren, in jener früheren Zeit aber nicht sämmtliche Länder des ge⸗ dachten , ,. umfaßten. Im Jahre 1803 wurden beide Bisthümer säkularisirt. Die seit 1816 zwischen der hannover— schen Regierung und dem päpstlichen Stuhl wegen Ordnung der katholisch-geistlichen Verhältnisse im Königreich Hannover gepflogenen Verhandlungen erlangten ihren Abschluß mit der Bulle »Impensa Romanorum Bontificum sollicitudo« vom 36. März 1824, durch welche die Diözesen Hildesheim und Osna— brück wiederhergestellt und von Neuem circumseribirt wurden. Diese Circumseription umfaßt alle Bestandtheile des vormaligen Königreichs Hannover und zugleich das Herzogthum Braun— schweig, welches der Diözese Hildesheim zugetheilt ist. Während die gedachte Bulle in Bezug auf die Diözese Hildesheim sofort zur , , kam, wurde die förmliche Erektion der Diözese Osnabrück, weil es an den nöthigen Mitteln fehlte, beide bischöf⸗ liche Kirchen zugleich auszustatten, im beiderseitigen Einverständ— niß der hannoverschen Regierung und des päpstlichen Stuhls einstweilen ausgesetzt. Sie erfolgte erst durch einen mit dem Bischof von Münster als Exekutor der Bulle »Impensa« ge— schlofssenen Vertrag vom 11. November 1856, wonächst die bis dahin durch einen Generalvikar unter der Oberleitung des Bischofs von Hildesheim administrirte Diözese im Jahre 1868 den ersten Bischof wieder erhielt.

Für die Bischofswahlen in den beiden genannten Diözesen hat die Bulle »Im pensa« den sogenannten irischen Wahlmodus angeordnet, d. h. daß die Kapitel innerhalb Monatsfrist nach Erledigung des bischöflichen Stuhls der Regierung eine Kan— didatenliste überreichen und die ihnen von derselben als minder genehm bezeichneten Personen daraus streichen, so jedoch, daß noch eine genügende Zahl zur Wahl übrig bleibt: »re— liquo tamen manente sufficienti Candidatorum numero, ex quo novus Episcopus eligi valeat.«

Beide Bisthümer sind dem päpstlichen Stuhl unmittel— bar untergeben, d. h. sie stehen in keinem Metropolitanverbande.

Die Domkapitel derselben bestehen nach Inhalt der gedach— ten Bulle aus einem Dechanten, sechs Domherren und vier Vikarien.

Die Kapitelspfründen werden abwechselnd alternis vicihus vom Bischof und Kapitel in der Weise vergeben, daß innerhalb sechs Wochen vom Tage der Erledigung der Regierung (g3u— bernio) 4 Kandidaten zu benennen sind und erstere verlangen kann, daß, wenn darunter etwa eine ihr unangenehme oder Mißtrauen einflößende Persönlichkeit ist (si forte aliquis ex ipsis Candidatis Gubernio invisus aut suspectäs sits, diese von der Liste gestrichen werde, wonächst innerhalb weiterer 4 Wochen durch den Bischof resp. das Kapitel (nach dem Turnus) die Auswahl der Person erfolgt, welche auch in dem Falle, wenn das Kapitel gewählt hat, von dem Bischof kanonisch zu instituiren ist.

Als oberstes Organ des Bischofs für die Diözesanverwal— tung fungirt in jedem der beiden Sprengel der Generalvikar, welchem zur Unterstützung Räthe resp. Assessoren nebst dem nöthigen Subalternpersonal zugeordnet sind.

ur Ausbildung des Klerus ist in jeder der beiden Diözesen ein unter der ausschließlichen Leitung des Bischofs resp. seiner gr ga gif e, Klerikalseminar vorhanden, worin die theologischen Wissenschaften gelehrt werden und zugleich der praktische Kursus absolvirt wird.

Die Pfarrbenefizien werden in beiden Sprengeln bis auf wenige im Privatpatronat stehende Stellen vom Bischof frei vergeben und zwar an solche Geistliche, welche in der jährlich abzuhaltenden General-⸗Konkursprüfung zur selbstständigen Verwaltung der Pfarrseelsorge für geeignet befunden worden sind. Die Diözese Hildesheim, aus 13 Dekanaten bestehend, zählt geh 5'900, die Diözese Osnabrück mit 19 Dekanaten über 157,000 Katholiken. Die Dekane werden nach Anhörung er Vota der Pfarrer von den Bischöfen ernannt. In dem Sprengel von Hildesheim sind L5 Parochial,! und 36 Filial—

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kirchen, in demjenigen von Osnabrück 92 Parochialki 160 Filialen und Kapellen vorhanden. um Die Verwaltung des Kirchenvermögens befindet sich in de Hand der kirchlichen Organe. ö. Die staatlichen Befugnisse werden unter Aufsicht des Mini steriums der geistlichen Angelegenheiten durch landet hert ! aus weltlichen und geisilichen Mitgliedern bestehende gon] ze, rien ausgeübt. Nach Einführung der preußischen Be nh im vormaligen Königreich Hannover werden sich die Velhnß nisse zwischen Kirche und Stgat daselbst im Wesentlichen 9 . stalten, wie in den älteren Provinzen der Monarchie. ge

Kurhessen und Nassau mit Frankfurt a. M. zur oberrheinischen Kirchenprovinz, welche auf Grund der wi schen den betheiligten deutschen Fürsten unter sich und mit ö päpstlichen Stuhle seit dem Jahre 1817 gepflogenen Verha m lungen durch die Bulle Pius VII. „Provida sollersque 166 16. August 1821 gegründet wurde und welche die durch eben din Bulle circumscribirten Sprengel, nämlich die Erzdiszese girl burg und die Suffraganbisthümer Rottenburg, Mainz, Füsza und Limburg umfaßt. k

Wegen, verschiedener, auf die Besetzung der Bisthümer und Kapitelspfründen, die Errichtung der Seminarien und den Verkehr der Bischöfe mit dem Kirchenoberhaupte bezüglichen Differenzen zwischen den oberrheinischen Regierungen und dem päpstlichen Stuhl verzögerte sich die Ausführung der Circum— seriptionsbulle bis nach Erlaß der desfalls ergangenen Ergän⸗ zungsbulle Leo XII. „Ad dominici gregis custodiam«“ vom 11. April 1827.

Eine von den Regierungen der oberrheinischen Kirchenpro— vinz einseitig erlassene landesherrliche Verordnung vom zo sten Januar 1836 ordnete hierauf, die Verhältnisse zwischen dem Staat und der katholischen Kirche in einer Weise, daß letztere in Abhängigkeit vom Staate gebracht wurde und der päpstliche Stuhl sich veranlaßt sah, dagegen durch das Breve »bervene— rat non ita brideme vom 30. Juni 1830 zu protestiren.

Erst seit dem Jahre 1848 gelang es den BVischöfen, nach und nach günstigere Bedingungen zu erlangen. Auf eine, von ihnen gemeinsam abgefaßte Denkschrift vom März 1851, in welcher sie das Aufgeben des bisherigen Systems verlangten, wurde von den betreffenden Regierungen mit Ausnahme Kur— hessens, wo der katholischen Kirche in manchen Beziehungen eine größere Selbstständigkeit, als in den andern Staaten bereit

gehören

zugestanden war, die gemeinsame Verordnung vom 1. Mänz

18653 erlassen, welcher für Nassau die, weitere Zugeständniss enthaltende, Verfügung vom 25. Mai 185! folgt i h.

Durch Einführung der preußischen Verfassüng in den neu erworhenen Ländern hat auch in Kurhessen, Nassau und Frank— furt die katholische Kirche eine den Verhältnissen in den aͤlteren Landestheilen im Wesentlichen konforme Rechtslage erlangt. „„In der oberrheinischen Kirchenprovinz, von deren‘ Bis thümern hier nur Fulda für Kurhessen, und Limburg für Nassau, und Frankfurt in Betracht kommen, gilt nach Maß— gabe der Bulle »ad dominici gregis custodiame wie im ehe maligen Königreich Hannover der irische Wahlmodus, jedoch sind die Domkapitel noch durch besondere päpstliche Breven ausdrücklich angewiesen, nur eine solche Person zu wählen, von welcher sie sich vor der feierlichen Wahl die Ueberzeugung . haben, daß dieselbe dem Landesherrn non minus grata sei.

Auch die Vergebung der Kapitelspfründen erfolgt ganz in derselben Weise wie in Hannover abwechselnd durch den Bischof und das Kapitel. Was nun insbesondere das Bisthum Fulda anlangt, so ist dasselbe dem erzbischöflichen Stuhle von Frei— burg untergeordnet. Als Territorium ist ihm das ganze ehe— malige Kurfürstenthum Hessen, so wie das Großherzogthum Sachsen⸗Weimar zugewiesen.

Das Domkapitel besteht aus einem Dechanten, 4 Kapitu— laren und 4 Präbendaten. Dasselbe bildete bisher auch die oberste Diözesan⸗Verwaltungsbehörde.

Generalvikar des Bischofs ist dermalen der Domdechant,

„Die Diözese besitzt ein Klerikalseminar mit theologisch philosophischer Lehranstalt und einem fundirten Einkommen von 7009 Gulden. Dasselbe steht unter alleiniger Aufsicht und Leitung des Bischofs, während sonst das Schulwesen der staat⸗ lichen Aufsicht unterliegt.

Die Bisthumsdotaätion und der Central-Kirchenfonds, ein aus Interealargefällen, Abgaben der bepfründeten höheren Geist⸗ lichen, dem Moͤrtuarium gus dem Rachlaffe der Kleriker, unk einem Staatzuschuß von jährlich 309 Fl. gebildeter allgemeiner Dispositionsfonds für Diözesanzwecke lieben unter der freien Verwaltung des Bischofs. Das Lokal, Kirchen vermögen wirß von örtlichen Kirchenprovifionen unter Aufsicht des Bischofs verwaltet. g

Der Sprengel zählt über 130, 00 Seelen, umfaßt 656 Pa, rochien (mit 64 Filialkirchen im vormaligen Kurfürstenthum

-. und 10 Parochien mit 7 Filialkirchen) im Großherzog⸗ nge mar, und ist in 10 Dekangte getheilt, von denen 3 .. das Großherzogthum Sachsen Weimar kommt.

u! Has Bisthum Limburg, ebenfalls dem freiburger Me— nobositanver bande angehörig, erstreckt sich über das ehemalige grtzogthum Nassau und das Territorium der früheren freien nt Frankfurt . M. Das Domkapitel wird, nachdem seit em 1. Januar 1867 die Bisthumsdotation, worüber im Uebri⸗ en die Dotationsurkunde des Herzogs Wilhelm zu Nassan om 8. Dezember 1827 das Erforderliche besagt, um 10,500 Hulden jährlich erhöht und dadurch die Möglichkeit geboten worden ist, die Verbindung dreier Domherrnstellen mit Pfarr— ellen, auf deren Einkünfte sie angewiesen waren, zu lösen, künftighin zufolge eines unter dem 3. August C. a. mit dem Bischof von Limburg geschlossenen, Allerhöchst genehmigten Ver—⸗ rrages bestehen: aus dem Domdechanten, fünf xresidirenden Ddomkapitularen und einem nicht residirenden Domherrn, dem Ffarrer ad St. Bartholomäum zu Frankfurt a. M.

Die Diözese besitzt ein unter der Leitung des Bischofs stehen⸗ 6s Klerikalseminar mit einjährigem praktischen Kursus, so baß nur solche Kandidaten der Theolggie darin aufgenommen perden können, welche ihre theoretisch-theologischen sowie die re, Studien bereits auf einer anderen Lehranstalt bsolvirt haben. J

9 Der gewöhnliche Ordinationstitel ist der landesherrliche ischtitel.

. Zahl der Diszesanangehörigen beläuft sich auf circa 30000 Seelen. ö

Parochien sind vorhanden im ehemaligen Herzogthum Fassau 144 und in Frankfurt 4. Sie vertheilen sich auf 5 Dekanate und das Kommissariat der Stadt Frankfurt. Die Dekane werden nach Anhörung der Vota der Pfarrer vom Fischof ernannt. .

Das Lokal-Kirchenvermögen wird von den Kirchenvorstän— den unter der Aufsicht des Bischofs verwaltet.

Für allgemeine Diözesanzwecke innerhalb des Bereichs des chemaligen Herzogthums Nassau besteht ein durch das landes— herrliche Edikt vom 9. Oktober 1827 errichteter Central -Kirchen— sonds, welcher aus einigen älteren kirchlichen Fonds, Interkalar— scfällen, Abgaben der bepfründeten Geistlichkeit und sonstigen, zumeist auf die Lex diöcesana des Bischofs zurückzuführenden Mtraden gebildet wird.

In den von Bayern abgetretenen Landestheilen besteht le kaͤtholische Kirche aus 16Pfarreien und einer Kuratie. Die⸗ siben gehören zur Zeit noch zum Sprengel des Bischofs von Fürzburg, bilden aber zwei für sich bestehende inländische Ddekanatsbezirke.

In den vom Großhexzogthum Hessen abgetretenen Gibictstheilen befinden sich die kathölischen Pfarreien Rödelheim Ind Kirdorf mit Homburg, über welche der Bischof von Mainz ii bischöfliche Jurisdiktion ausübt. .

Die Katholiken in Schleswig -Holstein gehören in kirch— lcher Beziehung zum apostolischen Vikariat der nordischen Mis⸗ sonen, welchen der jedesmalige Bischof von Osnabrück als Frovikar vorsteht. .

Dasq noch während der dänischen Herrschaft ergangene Herzog⸗ ih holsteinische Gesetz vom 4. Juli 1863 gewährte den Katho— len wie den Reformirten, Mennoniten, Baptisten und Anglikanern in Holstein ein beschränktes Maß staatlicher Freiheit, . eine zuͤr Zeit des Kondominats erlassene Verordnung wer Civilkommissare vom 23. April, 1864 für Schleswig unter Aufhebung der früheren Beschränkungen allen nicht us Gründen der Sittlichkeit verbotenen chr ist lich en Flaubensbekenntnissen gleichen Schutz, gleiche bürgerliche Berechtigung, freie Religionsübung und freien Verkehr mit den itchlichen Gberen zugestand. J J Durch die Einführung der preußischen Verfassung in beiden herzogthümern sind die in dieser ausgesprochenen Grundsätze sür die Beurtheilung der Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche mm denselben maßgebend geworden.

die Einnahmen des Zollvereins an Ein; und Ausgangs zöllen in 1—3. Quartal 1868.

Vom Centralbureau des Zollvereins ist kürzlich die provisorische lbrechnung Üüber die gemeinschaftlichen Einnahmen gn Ein⸗ und Aus- angszöllen für das 1—3. Quartal 1868 aufgestellt worden, Nach urselben sind überhaupt 19349611 Thlr., nämlich 195337 058 Thlr. lingangsabgaben und 125553 Thlr. Ausgangszoll in sämmtlichen zum zollverein gehörigen Staaten aufgekommen; im 123. Quartal des lnrhergehenden Jahres betrug die Einnahme nur 17111635 Thlr. b Thlr. Eingangs- und 21/859 Thlr. Ausgangs abgaben so z sich alfo für das laufende Jahr ein Mehr von 237 M76 Thlr. . 13 pCt. ergiebt, das indeß nur ein scheinbares ist. Es sind näm⸗ t unter den Erträgen des laufenden Jahres verschiedene enthalten, mmen im Vorjahre eine Einnahme nicht gegenübersteht. Dahin ge—

hören namentlich die Zölle, welche in Schleswig⸗Holstein, Lauenbur Lübeck und Mecklenburg mit überhaupt 1,1762 ve f ,,, worden sind, sowie LlI78000 Thlr. Eingangsabgabe für 589,000 Ctr. vom Auslande eingeführtes und in den älteren Vereinsstaaten ver— zolltes Salz. Werden diese i, von der oben für das laufende Jahr angegebenen Einnahme in Abzug gebracht, so verbleiben nur 171109,913 Thlr., mithin noch 1717 Thlr. weniger, als im 1–=3. Quartal 186 / vereinnahmt worden sind, was indeß, wenn man die seit 1. Juni d J ins Leben getretenen Zollermäßigungen für verschiedene, zum Theil nicht unwichtige Verkehrsartikel berücksichtigt, keineswegs als ein 1 werden kann. ie Einnahmen der einzelnen Vereinsstaaten betrifft, so sind aufgekommen; in Preußen mit den einrechnenden Hebie leiff 4. * bietztheilen 142316376 Thlr. oder 73,8 pCt. der Gesammteinnahme, in Lauenburg 26,104 Thlr. oder CO,is pCt., beim vereinsländischen K. zu Lübeck 17,417 Thlr. oder Coo pCt., im Königreich achsen 1849644 Thlr. oder go pCt, in Hessen (Prov. Oberheffen) 90 M16 Thlr. oder O47 pCt, in Thüringen 215,65 Thlr. oder 1, r pCt., in Mecklenburg 19,641 Thlr. oder 0,10 pCt., in Brauͤnschweig 257,738 Thlr oder 10 pCt., in Oldenburg 138,404 Thlr. oder 61 pCt., über- haupt galso in den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten 165789, 956 Thlr. oder 86,7 pCt. sodann in Luxemburg 1456277 Thlr. gder Has pCt., Bayern Lolg800 Thlr. oder 5 pCt., Württemberg 3521533 Thlr. oder 1,8 pCt., Baden 695,435 Thlr. oder 3,0 pCt. und in den Propinzen Starkenburg und Rheinhessen des Großherzogthums essen 346,760 Thlr. oder 1,8 pCt. Die süddeutschen Staaten und Luxemburg haben also nur 2559, 655 Thlr. oder 13, pCt. der Ge— nn,, aufgebracht. ie Zollerträge im preußischen Staate sind bei den Eingangs- Abgaben um 132535414 Thlr. gestiegen, bei 3. Ausgangs 2 dagegen um 11,055 Thlr. wegen verminderter Ausfuhr von Lumpen ,,

a zug der Ausgaben von den Einnahmen sind 16,813,313 Thlr. zur gemeinschaftlichen Theilung gestellt, nämlich: von den Rord⸗ deutschen Bundesstatten 149215735 Thlr. oder 88,7 pCt von Luxem⸗ burg 54027 Thlr. oder 0,3 pCt., von Bayern 729,301 Thlr. oder 4.3 pCt., von Württemberg 3335517 Thlr. oder 240 pCt., von Baden 435,891 Thlr. oder 2.6 pCt. und von Hessen (Provinz Starkenbur und Rheinhessen) 339,402 Thlr. oder 21 pCt. Dagegen haben na dem Verhältnisse ihrer Bevölkerung von dem zur Vertheilung ge— kommenen Betrage erhalten; der Norddeutsche Bund 123868, 520 Thlr. oder 76 pEt., Luxemburg 9l / 830 Thlr. oder e pCt., Bayern 2, 164,479 Thlr. oder 129 pCt, Württemberg 7914419 Thlr. oder 45 pCt. Baden 644‚591 Thlr. oder 3,s pCt. und Hessen 2523424 Thlr. oder 1,5 pCt. Es sind also herauszuzahlen gewesen vom Norddeutschen Bunde 2053215. Thlr. und von Hessen 6-978 Thlr. z, hiervon haben: Luxem— burg 37 853 Thlr., Bayern 1435, 178 Thlr., Württemberg 457,872 Thlr. und Baden 209,290 Thlr. empfangen.

Der Antheil preußischer Gelehrten an der Auf— hellung altägyptischer Sprache und Geschichte.

J.

Seit Anfang dieses Jahrhunderts sind in die europäischen Museen Papyrusrollen gekommen, welche aus altägyptischen Gräbern hervorgezogen wurden. Auf diesen Papyrusrollen befinden sich als Titel Zeichnungen von Prozessionen und andern heiligen Handlungen. Der Text zerfällt in verschiedene, durch Linien getrennte und mit rothen Buchstaben beginnende Ab⸗ schnitte. Eine von diesen Rollen, welche sich zu Turin befindet, hat über 57 Fuß Länge. Dieselbe ist bekannt unter dem Nan en „des Todtenbuches« und enthält eine Sammlung von Aus— sprüchen über die Auferstehung, das Gericht und das jenseitige Leben. Im Wesentlichen stinimen die verschiedenen Papyrus⸗ rollen überein, d. h. sie enthalten sämmtlich, mehr oder minder vollständig, hier und da mit Abweichungen, den Text des Todtenbucheäz. Derselbe wurde den Todten, wie es scheint, in der Regel in das Grab gelegt. .

Dieser Text ist der wissenschaftlichen Welt zugänglich ge—⸗ macht worden durch einen preußischen Gelehrten, durch Karl Richard Lepsius, Professor an der Königlichen Universität zu Berlin, welcher das Todtenbuch zuerst im Jahre 1842 nach dem turiner Papyrus in der hieroglyphischen Urschrift herausgab. Im Jahre 1867 veranstaltete derselbe Gelehrte eine zweite, nach ßerliner Sarkophaginschriften berichtigte Ausgabe,

Im Jahre 1843 gab König Friedrich Wilhelm 1V. die Mittel zu einer wissenschaftlichen Forschungserpedition nach Aegypten und beehrte Karl Richard Lepsius mit der Leitung derfelben. Die Früchte dieser Reise sind: I). das auf Königliche Kosten herausgegebene Prachtwerk; Denkmäler aus Aegypten und Aethiopien, Berlin 1849 bis 1860, 12. Bände mit 650 Tafeln; 2) die Bereicherung der Sammlung ägyptischer Alter⸗ thümer in dem Neuen n zu Berlin. Lepsius fuhr fort, neben dem tischen Alterthums durch, Mono DO gehören: Die Chronologie der Aegypter, 1. Band, Berlin 18 9; bas Königsbuch der alten Aegypter, Berlin 1858. Ferner die in der Akademie der Wissenschaften zu Berlin gelesene Abhand⸗ lung: eber den ersten ägyptischen Götterkreis, Berlin 1851.

Als besonders wichtig ist die zweisprachige unter dem

zuerst genannten großen Werke die Kenntniß ägyp⸗

raphien zu erweitern. Dahin