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laut geworden ist, die gegen diese Zusammenziehung sich aus⸗ gesproͤchen hat. Man würde in der Provinz Hessen, wenn man diese Maßregel in dem Lichte auffaßte, wie die Herren Opponenten fie darzustellen versucht, sicherlich die Stimme da—⸗ gegen erhoben haben; man hat sich aber überzeugt, daß die⸗ selbe auf einer tiefinnern Nothwendigkeit beruht, man ist ihr mit Vertrauen entgegengekommen. Meine Herren, vergegen— wärtigen Sie sich die Situation in Hessen und fassen Sie ins Auge, was die Staatsregierung mit der jetzigen Maßregel will und wollen kann. Hessen, ein Land, in welchem anfänglich die Reformation in allen seinen Theilen gleichmäßg zur Ausführung kam, welches nach den Grundlagen seines reformatorischen Bestandes nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein schien, in eine Spaltung der beiden evangelischen Konfessionen zu verfallen, ist den— noch durch die spätere historische Entwickelung in diese Spal⸗ tung hineingetreten, eine Spaltung, die zu gleicher Zeit mit politischen Begebenheiten, mit Landestheilungen, im Zusammen⸗ hange stand. Jetzt ist der Moment eingetreten, daß diese früher politisch getrennten Theile des Landes Hessen wieder unter Einem Gouvernement, unter dem preußischen, vereinigt sind. Es ist die Möglichkeit damit gegeben, daß ein gemeinsames Streben nach gemeinsamen Zielen für diese früher getrennten Theile eintreten kann, und ich konstatire es nochmals mit Freuden, daß in diesen früher getrennten Theilen ungeachtet der konfessionellen Verschiedenheiten, die sich ausgebildet haben, dennoch eine große Summe von gemeinsamem Bestande und ein Verlangen ist, daß diese Spaltung zu einer höheren Einheit sich vereinige. Der Gedanke einer Einigung der Konfessionen im Kirchenregiment ist in Hessen auch nicht neu. In Cassel hat das Konsistorium, ob— wohl es über eine große Najorität von Reformirten das Kirchen⸗ regiment zu üben hat, dennoch auch einen Theil von lutherischen Glaubensverwandten in seinem Bezirk, ebenso in Marburg, In Marburg ist der überwiegende Theil des Konsistorialbezirks Don Lutherischen bewohnt, der kleinere Theil, aber ein immer— hin ansehnlicher Theil, von Reformirten, und in diesen beiden Konsistorien ist daher von ihrer ersten Gründung im Jahre 1821 an eine Gemeinschaft der beiden evangelischen Konfessionen im Kirchenregimente herkömmlich und ausgesprochen gewesen. Was nun die Union in Hanau anbelangt, so liegt es ja der Königlichen Staatsregierung am Allerentferntesten und muß es ihr am Allerentferntesten liegen, diesem Stande der kirchlichen Verfassungsbildung Eintrag thun zu wollen. Wir haben das Gedächtniß der Union im vorigen Jahre nicht nur allhier, in den alten und in den westlichen Provinzen des Landes, wir haben es auch in Nassau, und ebenso in Hanau gefeiert, und die Staatsregierung ist mit Freuden darauf eingegangen, hat mit Freuden sich dazu bekannt, zu diesem großen kirchengeschicht⸗ lichen Ereignisse, von ganzem Herzen ihre Mitwirkung eintreten lassen. Wie sollte die Staatsregierung, die es gebilligt und sich darüber gefreut hat, daß das Konsistorium in Wiesbaden bei dem Antritte feines Amtes in einer öffentlichen Proklamation den bestimmten Willen und die bestimmte Erkenntniß ihrer Pflicht aussprach, die dort bestehende Union aufrecht zu erhalten, wie sollte diese selbe Staatsregierung darauf ausgehen können und wollen, in dem hanauer Bezirk, wo die Union in gleich rechtmäßiger Weise eingeführt ist und besteht, eine Gegenwir— kung üben zu wollen! Ich muß auch diese Voraussetzung, wenn e erg werden sollte, als eine unrichtige Insinuation zurück⸗ weisen.
Aber, meine Herren, ich habe an einer andern Stelle schon gesagt und sagen müssen, daß die Königliche Staatsregierung nicht Herr des Glaubens ist und nicht den Konfessionsstand der Länder, in deren Besitz sie gekommen ist, nach ihrem Willen und Belieben umgestalten kann. Wenn in Hannover — und so liegen die Sachen in Hannover — die dort bestehende Kirchen⸗ ordnung das evangelisch⸗lutherische Bekenntniß als das Funda⸗ ment der dortigen Kirche ausspricht, wenn die Mitglieder der Konsistorien nach bestehender Ordnung verpflichtet sind, schriftlich zu bezeugen, daß sie auf diesem Bekenntnisse stehen, wenn für die Landessynode, die in Aussicht steht, in der von der Vorsynode entworfenen und von der Landes⸗ vertretung genehmigten Kirchenordnung ausdrücklich steht, daß die Mitglieder der Landessynode sich zu dem evangelisch- luthe⸗ rischen Bekenntniß bekennen sollen beim Eintritt in die Synode — ich sage, wenn das der objektive Rechtszustand des Landes Hannover ist, was sollte man von einer Staatsregierung den⸗ ken, die auf diesem gegebenen, ihr überkommenen Rechtszustande etwas Anderes verfolgen könnte, als diesem Rechtszustande seine volle Gerechtigkeit und seine volle freie Entwickelung und Aus— gestaltung zu gewähren. Sie haben, meine Herren, aus einem Munde — obwohl es vielleicht nicht parlamentarisch ist, darauf hinzuweisen — aber Sie haben in öffentlichen Bekanntmachun⸗ gen, deren Autorität Sie respektiren werden, gelesen und viele
von Ihnen vielleicht gehört, daß die preußische Regie der Union auf das Innigste verbunden 5 aun mit nichts lieber ist und nichts werther sein kann, als wilt die evangelische Union gesunde Fortschritte macht' wen haben aber auch zu derselben Zeit und bei dersels⸗ Gelegenheit die ebenso bestimmte Erklärung vernomnsl daß es fern liegt von der Königlichen Staatsregierung n liegt von den Organen, die nach dem Willen Sr. Maje tit fe Koͤnigs zu handeln haben, diese Ziele in eigenmächtiger . gegen den Willen und gegen die freie Selbsibestimmung öl Betheiligten zu verfolgen. Gewiß, meine Herren, ist dag k wünschenswerther Zustand — und ich muß auch darauf wen eingehen —, daß für die verschiedenen Theile des preus hon Landes nicht eine einheitliche oberste evangelische Kirchenbehßrd besteht; und wenn auf die Zwiespältigkeit zwischen der Stell des Ober-Kirchenrathes für die alten Provinzen des Landes u der Stellung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten fin die neuerworbenen Provinzen hingewiesen ist, so ist das ein Zwiespältigkeit, von der ich nur von ganzem Herzen wün— schen kann, sie so bald wie irgend möglich überwunden ju sehen. Aber, meine Herren, der Akt, durch welchen di neuerworbenen Provinzen der Krone Preußen und dem alten Bestande des Landes einverleibt, worden sind, ist ein politische gewesen; die Kirchen dieser Länder haben nun und nimmer, mehr von vorn herein — entschuldigen Sie, daß ich den Aus. druck gebrauche — für Eroberungen und als eroberte angesehen werden können. Die Kirche hat gerade nach dem Prinzip de Art. 15 auch in diesen neuen Landen als eine selbststendig Gliederung angesehen werden müssen, soweit sie eine solche schwn unter dem früheren Gouvernement empfangen hatte. Das war geschehen, wie ich wiederhole, in Hannover, und zwar für dit lutherische Kirche in Hannover bis zu dem Grade, daß det Königlichen Staatsregierung gar nichts Anderes übrig blich als einfach und gewissenhaft das auszuführen, was da vorgefundene Staats- und Kirchengesetz verordnete; da gegen hat die Königliche Staatsregierung nichts der Art vorgefunden in Schleswig-Holstein, in Nassau und in Hessen, oder was davon vorhanden gewesen ist in Hessen, doch nur in den allerdürftigsten Anfängen, die keineswegs das sichere Fun— dament für ein unmittelbares praktisches Fortschreiten geben können. Was hat nun die Königliche Staatsregierung in diesen Gegenden gethan? Sie hat in Wiesbaden und in FKül Konsistorien eingesetzt, nicht, wie man imputirt, von der Absick ausgehend, als ob mit der Einsetzung dieser Konsistorien oder am Ende mit der Ueberweisung an die höhere Instanz, an den Ober-Kirchenrath, die Freiheit und die Selbststäͤndigkeit der Kirche abgeschlossen wäre. Ich muß diese Auffassung, wie ich sie zu wiederholten Malen hier in diesem Hause zurückgewiesen habt als nicht die meinigé und als nicht die meiner Herren Amte vorgänger, auch heute zurückweisen. Es ist nicht an Dem, daß die Staatsregierung der Ansicht wäre, es sei durch die Koni, tuirung des evangelischen Ober-Kirchenraths der Art. lö ausgt— führt. Die Staaisreglerung weiß sehr wohl, daß dazu noh ganz andere Dinge gehören. So wie die Staatsregierun dieses für die Gesammtheit des Landes weiß, so weiß sie ch auch für die neuen Provinzen, daß die Konstituirung der Kon sistorien in denselben keineswegs der Abschluß der Verfassung⸗ arbeit sein kann und sein soll, und ich habe in einer frühern Debatte hier gleichfalls ausgeführt, welche Schritte bereits geschehen sin uͤnd welche Schritte ferner zu geschehen haben, um dem Ziel naͤhet zu kommen. Nun, meine Herren, wenn aber das als ein Wunsh aufgestellt wird — und ich nehme gar keinen Anstand, hie offen zu erklären, daß es auch mein Wunsch ist, daß eine fo meinschaftliche Organisation der evangelischen Kirche, alte und neue Provinzen zusammengefaßt, zu Stande kommen möge wenn das der Wunsch, und ich glaube, der berechtigte Wunsch ist von Jedem, der es mit der evangelischen Kirche von ganzem Herzen aufrichtig meint und sie lieb hat, dann können wir eint solche Zukunft doch nicht durch irgend welchen gewalt ani Akt konstituiren; wir können der hannoverschen Iren in synode, wenn sie zusammentreten wird, nicht diktiren: du solls unter den und den Bedingungen mit der übrigen evangelische Kirche des Landes dich vereinigen, wir können es nicht eim in der zur Erreichung des Zieles erforderlichen Weise den in vinzen am Rhein und, Westfalen oktroyiren, denn . haben die Synoden bei allen Verfassungsänderungen la letztbeftimmendes Votum, und eine Verfassungsänderung, ö doͤrt in Geltung treten sollte, müßte sanktionirt werden . diese Synoden. Und wenn wir dies anerkennen und anerlen müssen für diese gegliederten Theile des Landes, wäre . unbillig, wenn wir für Hessen, für NRassau und für Schle e Holstein sagen wollten, deshalb, weil ihr noch, keine pie Srgane habt, in welchen der Wille der Kirche sich in eurer bn vinz aussprechen kann, deshalb steht ihr noch eben unter e obersten — man hat gesagt, absoluten — Kirchenregimente
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Ar werdet nich i voensicht.
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lcgenhe e Todten, . enden Sie Ihre Augen auf die Männer, welche der evange—
lichen Fakultat in Marburg angehören, und ich glaube, jeder mbefangene Mann aus Hessen wird Ihnen sagen müssen, daß zien Männern gegenüber alle Besorgnisse und Befürchtungen, jie mit so grellen Farben hier ausgesprochen worden sind, nicht shechtfertigt sind.
ch habe noch ein Wort zu sagen über die Organisation is Tolksschulwesens in Hannover und über die Stellung der sonsistorien daselbst. Es ist in Bezug auf das Volksschulwesen nw Hannover von vielen und sehr achtbaren Seiten die be— simmte Meinung und Ueberzeugung ausgesprochen worden, daß hie bestehende Organisation, nach welcher die Konsistorien die Lei⸗ ung des Volksschulwesens haben, auf einem nicht anzugreifenden Fichtskestande beruhe, daß es sich hier um Rechte der Kirche ig welche ohne Mitwirkung der Kirche nicht alterirt wer—⸗ n könnten. Ich theile diese Ansicht nicht. Ich vergegenwär—⸗ sze mir unsere Verfassungsurkunde, welche mit klaren und hürren Worten ausspricht, daß die Leitung des Schulwesens den Staate gebührt, und vergegenwärtige mir zugleich das, was die frühere hannoverische Verfassung vom Jahre 1848 ent⸗— helten hat, welche gleichfalls den Grundsatz aussprach, daß die blaufsichtigung des Volksschulwesens auf vom Staate eingesetzte Bchörden übertragen werden solle. In Folge dieser Bestim— ming der hannoverischen Verfassungsurkunde wurde verhandelt, und es kam eine wesentliche Umgestaltung der Organisation un Konsistorien damals zu Stande: es wurden besondere Ab— heilungen für das Volksschulwesen in und bei den Konsisto⸗ tien errichten, und man nahm am, daß durch diese Dtganisation das erfüllt sei, was in der Verfassungsurkunde von 188 vorgeschrieben ist. Das ist für die Vergangenheit nuch gar nicht zu bezweifeln, und ebensowenig kann die Freiheit let gegenwärtig für Hannover maßgebenden gesetzgebenden Ge⸗ walten angezweifelt werden, daß, wenn sie es fuͤr angemessen lten, sie diesen Bestand fortbestehen lassen können, weil diese Ubtheilungen für das Volksschulwesen nicht als Organe der liche im engeren Sinne des Wortes anzusehen, sondern weil se Behörden sind, die von der Staatsgewalt eingesetzt sind. lo, der Artikel der hannoverischen Verfassungsurkunde und der Ulttkel unserer Verfassungsurkunde würden nicht alterirt sein, ten man den Bestand fortdauern ließe, wie er im Augen⸗ lit ist. Ich habe aber, als die Organisationsfrage für das sgchulwesen in Hannover im Schooße des Staats⸗Ministeriums ut Sprache kam, die Ueberzeugung gehabt und bin danach sperfahren, daß der Organisationsplan, der für uns in den alten Provinzen in Bezug auf das Kirchen- und Schulwesen htteht, im Großen und Ganzen, abgesehen von, der Frage sczen Verwaltung der Kirchenexterna, über welche ich eine von 9. Vorschriften der Regierungsinstruktion abweichende Ansicht abe, dem wesentlichen Bedürfnisse von Kirche und Staat ent— iche ein adaequater Ausdruck dafür sei. j ch bin daher darauf ausgegangen und habe mich durch (. lebhaften Bewegungen, weiche in Hannover selbst gegen r Auffassung aufgetreten sind, nicht daͤvon abbringen laͤssen, ü llebergang des Volksschulwesens von den Konsistorien auf gn gan hoder einzurichtenden Regierungen zu vertreten, eben I , Grunde, weil die Leitung dieses Volksschulwesens einer saatlichen Behörde gebührt und die Rücksicht, welche der Kirche
gebührt, auf dem Wege richtig zu erreichen ist, wie wir es in dem älteren Theil von Preußen haben, daß man Männer in die Regierung setzt, welche das kirchliche Interesse zu vertreten befähigt und Willens sind. Durch die Debatten, welche in voriger Woche hier im Hause stattgefunden haben und durch den Beschluß, der zunächst freilich nur in der Vorberathung gefaßt ist, der aber doch — ich darf es wohl annehmen — auch in der Schlußbergthung wiederholt werden wird, hat aber die Lage der Dinge sich wesentlich verändert. Es sind die Voraus— setzungen gefallen, auf denen mein Veränderungsplan beruht hat. Ich kann aber in dieser Frage nicht anders zu Werke gehen, als mit fortwährender Rücksichtnahme 3uf dasjenige, was auf dem Gebiet der politischen Administration geschaffen wird. Nun liegen in diesem Augen— blicke drei Möglichkeiten vor. Die eine Möglichkeit ist: die Lei⸗ tung des Schulwesens zu lassen, wie sie im Augenblicke ist, bei den Konsistorien, bis über die politische Organisation irgend etwas Weiteres beschlossen sein wird, eine zweite Möglichkeit wäre, die Leitung des Volksschulwesens von den Konsistorien abzutrennen und sie den Landdrosteien zu übergeben; eine dritte Möglichkeit wäre, die Leitung des Volksschulwesens von den Konsistorien abzutrennen und sie im Provinzial-Schulkollegium zu centralisiren. Ich kann mich in diesem Augenblick und ehe es noch feststeht, welches dann der schließliche Ausgang der De— batten im Hause über die politische Organisation in Hannover sein wird, über diese Frage nicht schluͤssig machen. Es stehen große und sehr bedeutende Schwierigkeiten, namentlich dem Pro—⸗ jekte entgegen, welches der Herr Abg. Twesten aufgestellt hat. Ich bitte Sie, zu bedenken, meine Herren, daß die Entfernung von Hannover aus, welches doch der Mittelpunkt des Schul— kollegiums ist und auch des Volksschulwesens werden müßte, von da bis zur Stadt Norden sich auf 40 Meilen ausdehnt, bis Otterndorf an der Nordsee gegen 30. Meilen, die anderen Distanzen werden ungefähr 20— 15 Meilen betragen. Es wurde ferner, nach der Zahl der Volksschulen und nach der Zahl der bisher damit beschäftigten Volksschulräthe eine Zahl von 5 evangelischen und einem katholischen Schulrath erforderlich sein, und ich kann die Be— sorgnisse nicht unterdrücken, daß es vielleicht doch mit großen, praktisch nicht zu überwindenden Schwierigkeiten verknüpft sein möchte, auf die hier vorgeschlagene Organisation einzugehen. Ich will mich aber nicht weiter darüber verlieren; ich betrachte diese Frage als eine offene und muß sie als eine offene Frage ansehen so lange, bis die Thatsachen feststehen, welche die poli—= tische Organisation der Provinz Hannover für die Zukunft bestimmen werden.
Ich glaube hiermit im Wesentlichen die Gegenstände er— schöpft zu haben, die in den Reden der beiden Herren Abge— ordneten, die zuletzt gesprochen haben, berührt worden sind.
— Der Handels⸗-Minister, Graf von Itzenplitz, über⸗ reichte de Gesetzentwurf, betreffend die Uebernahme der auf den Erträgnissen des Staats aus dem Cöln-Mindener Eisen— bahn-Unternehmen lastenden Verpflichtungen zur Gewährung von Zinszuschüssen und Amortisationsbeträgen auf die allge— meinen Staatsfonds, und leitete denselben mit folgenden Worten ein:
Meine Herren! Ich werde Sie nicht lange aufhalten. Ich habe mit Allerhöchster Genehmigung und auf Ersuchen des Herrn Finanz-Ministers ein Gesetz vorzulegen, welches mein Ressort berührt, aber eigentlich nicht betrifft. Es ist haupt— sächlich ein Finanzgesetz. Der Herr Finanz⸗Minister hat mich ersucht, es heut noch dem Hause vorzulegen.
Unter den Mitteln, die der Herr Finanz⸗Minister bereits angekündigt hat, welche dazu dienen sollen, das Defizit zu decken aus gewissen Beständen, befinden sich auch ungefähr 2 Millionen eines Garantiefonds, welche nach bestehenden Verträgen noch aufgesammelt und festgehalten wurden für die ECöln-Mindener Eisenbahn, namentlich für die Oberhausen⸗ Arnheimer Eisenbahn und die Cölnische Rheinbrücke. Die Staatsregierung wünscht diese Bestände mobil machen zu können zur Deckung des Defizits, wogegen der Staat eine Garantie, die er jetzt schon hat, und wofür nur zur Deckung der Mittel dieses Quantum aufgehoben wurde, beibehält. Ich glaube, finanziell wird die Sache, wenn ich mir darüber noch ein Wort erlauben darf, kein Bedenken haben, denn wenn auch diese Aktien, die mit Genehmigung des Hauses mobil gemacht wer⸗ den sollen, verwendet werden, so wird doch zur Deckung dessen, was der Staat für die Cöln⸗ Mindener Bahn zu leisten hat, ein Zuschuß aus den allgemeinen Mitteln des Staats nicht nöthig sein, sondern es wird sich das ergeben aus den Intra⸗ den, die der Staat noch aus der Cöln-Mindener Eisenbahn durch Superdividenden 2c. hat. Da dies eigentlich ein Finanz- gesetz ist, aber doch das Ressort des Eisenbahnwesens be— rührt, so erlaube ich mir den unmaßgeblichen Vorschlag, das