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ann Rechte⸗Oder⸗Afer Eisenbahn.
Die Zeichner von Stammaktien werden auf Grund des §. 14 des Gesellschaftsstatuts hierdurch aufgefordert, k die sechste Einzahlung
mit zwanzig Prozent von 5 pCt. Zinsen auf
des Nominalzeichnungs ˖ Betrages unter Abzu Sgr. 6 Pf., also pro
die bereits eingezahlten 5 pCt. mit 2 Thlr. 17 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf.
Hundert noch mit vom J. bis 10. Februar 1869, unter Vorlegung der Quittungsbogen, bei unserer Hauptkasse hier zu leisten, auch sind die Herren Ruffer K Co. hier, sowie die Hypotheken, Kredit und Bankanstalt ⸗Herrm ann Henckel⸗ zu Berlin
ermächtigt, Zahlungen fuͤr uns an unehmen und darüber zu quittiren. Breslau, den il. Dezember 6
Die Direktion der Rechte ⸗Oder ⸗ Ufer Eisenbahngesellschaft. v. Muschwitz..
in der Zeit
l 949]
isen ba
Bau der Gotha— die 2te Einzahlung Thlr. 20.
gütung pro 1. Ja—⸗ 9 auf 40 Thlr. —
1 1
1. 22. —.
. also mit netto Thin. d — pro Aktie bis zum
31. Januar 1869
bei einer der e , Stellen zu leisten. Wer diesen Einzahlungstermin versäumt,
verfällt den im §. 16
des Statuts unserer Gesellschaft vorgeschriebenen Strafen. Die Einzahlung wird geleistet: in Erfurt bei unserer Hauptkasse, b) in Berlin bei der Direktion der Diskontogesellschaft,
e in Leipzig bei der Leipziger Bank,
d) in Cöln bei den Herren Sal. Oppenheim jr. & Cie.,
e) . Ir furt a. M. bei den Herren M. Ä. von Rothschild ne,
. in den üblichen Geschäftsstunden von Vormittags 9 bis .
Linzahlungsstellen ist ermächtigt, ng rechtsverbindlich auf den Quittungsbogen
Rücksendungen per Post erfolgen auf Kosten und
1
Die Verzinsung der II. Einzahlung beginnt mit dem 1. Februar 18639. ö
Erfurt, den 19. November 1868. Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
Verschie dene Bekanntmachungen. Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
Vom 5. d. M. ab werden Roheisen, Brucheisen und alle Schie⸗ nen bei vollständiger Ausnutzung der zum Transport verwendeten Wagen im Lokalverkehr auf den unter unserer Verwaltung stehenden Eisenbahnen zu dem Frachtsatze von 1 Pf. pro Centner und Meile nebst einer Expeditionsgebühr von 2 Thlr. pro 100 Centner befördert. Die Position »Roheisen« fällt demnach aus dem Spezialtarife für faconnirtes Eisen (S. 141 unseres Tarifes), die Position Eisen (altes zum Einschmelzen, auch Brucheisen)« aus dem Güterverzeichnisse der ermäßigten Klasse C. (S. 9 des Tarifes) aus. Außerdem tarifiren wir vom genannten Tage ab Eisenbleche (Schwariblech,, welche bis⸗ her zu der ermäßigten Klasse B. gehörten, wie Kesselbleche und Eisen—= platten zu dem Spezialtarif für faconnirtes Eisen.
Berlin, den 8. Dezember 1868.
Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Bekanntmachung. Mit dem ersten Januar 1869 tritt ein ermäßigter Spezigltarif für Niederschlesische Steinkohlen ab Walden— burg und Altwasser nach Driesen und den übrigen östlich von da be— legenen Stationen der Sstbahn via Kreuz in Kraft. Die Fracht be— trägt beispielsweise bis Schneidemühl 20 Sgr. 1] Pf / Bromberg 22 Sgr. 9 Vf. Warlubien 24 Sgr. 10 Pf., Dirschau 27 Sgr. 3 Pf. Elbing 298 Sgr. 3 Pf. pro Tonne 4 Centner. Die übrigen Tarif⸗
m Commissions- Verlage der Unterzeiehneten ers eheint:
Reue Droit International
et de I6gislation Compare.
Publiée par MMI. T. M. O. Asser, avocat et professeur de droit 2 Amsterdam . Rolin · Jaequemyns, avocat res la Cour-d' Appei A Gan J. Westlake, barrister-at law, ? Londres, : avec la collaboration de plusieurs furisconsultes et hommes d' Preis für jährlieh 4 Hefte Lex. So. Thlr. 3. 20. (Lusammen ein Band von mindestens 37 Druekhogen.) Auszug aus dem Prospekte: Der Inhalt der Re vue de d rojt zerkäht in zwei
Die erste ist bestimmt, die Entwickelung der Gesetz und der Rechtswissensehaft der ha uptsiĩ ehliechsten Eurgpa,s und Ame rika's zur Kenntniss der Eeser zu bringen, welk hier den Text, oder Auszüge neuer Gesetze von allgemeinem snterrenꝰ , über wissenschaftliche Arbeiten, Erörterungen . Prinzipien, Reformprojekte, Studien über vergleichende deeseůgebann u. s. w. finden werden. ö
Die z weite wird dem internationalen Recht in den Lweigen gewidmet sein, nämlich dem 5kfentlie hen inter. nationalen Recht und jenen wiehtigen Fragen, die dureh den Konflikt der Gesetzgebungen hervorgerufen werden Ohne Lweifel werden diese Konflikte ià dem Maasse an Wiehtigkeit ver. lieren, als man sich überall der einheitlichen Gesetzgebung nähert, doch giebt es so viele Einrichtungen, deren durchaus nationaler Cnharekte eine eigene Gesetzgebung für jedes Land immer erfordern wird, llas⸗ man überzeugt sein darf, der“ Streit und die gegenseitige Reihung der versehiedenen Gesetzgebungen werden nie ganz verschwinden.
Unsere Revue würde das Liel, welehes sich die Herausgeber steekt haben, nieht ohne die Hilfe der Rechtsgelehrten der eme ehr. nen Länder erreichen können. Es ist deshalb im Interesse der Sache ganz besonders hervorzuheben, dass es der Redaktion gelungen ist, he‚ deutende Mitarbeiter unter den Verwaltungsbeamten, Professoren, Juristen Staatsmännern u. s w. Deutschlands, Englands, Belgiens, Frankreichs Spaniens, Italiens. Russlands, der Schweiz, der Vereinigten Staaten un der Niederlande für das Unternehmen zu gewinnen. Das erste Heft ent- hält das vorläufige Verzeichniss der Mitarbeiter, von denen wir unten einige namhakt macken. Da unsere Revue für alle Länder berechnet ist, so wurde im Allgemeinen die französische Sprache, als die verbreitetste, für die A- tikel festgesetzt; doch werden alle von uns angenommenen Aittheilungen und Arbeiten in einer andern Sprache je nach besonderer Uebereinkunft mit dem Verfasser, entweder in der Original- Sprache aufgenommen oder unter Ueberwachung des Verfassers und qer Kedak-ion übersetzt..
Auszug aus der Liste der Mitarbester. Ahrens, Prof., Leipzig. — Allard, Prof., Gent. — Amiablo, Ady, Konstantinopel. — Bessat, Adv, Ax. — Bluns chli. Prof, Ileidelberg. garnazza Amar], Prof., Catania. — HPYareste, Ady, Paris. de Pape, avocat- général, Gent. — Görardin, Prot, Paris. — Hans, Prof., Gent. — von Holtzendorff, Prof, Bersin. — JTordao, Gen. rok, Lissabon. — Jozon, Adv., Faris. — Laboulaye, Adv., Paris. - Laurent, Prof., Gent. — Mancini, Prof., Furin. — Olivoorona, Staatsr., Stockholm. — Orts, Adv., Brüssel. — Petit -d Auterive, Ady, Havre. — Pradler-Fodér, Prof., Paris. — Rlvier, Prof., Brüssel. — Rolin, Adv, Gent. — Thonissemn, Prof, Löwen * Velez - Sarxæfleld, Adv, Buenos. Ayres. — Wirth, pir. d. Stat. Burezu. Ber“
PFPuttkammer HMühlbrecht,
Buchhandlung gr tant. ä. Rechts misssenseliaft
Verlag der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin.
G. A. von Kloͤden gandbuch der Erdkunde.
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SG. A. von Klöden — Lehrbuch der Geographie.
s einen hei-
— *
sätze Und bei unseren Güterexpeditionen zu erfahren. Bromberg, den I5. Dezember 1868. Königliche Direktion der Ostbahn.
Vierte neu bearbeitete Auflage. 29 Bogen. Preis 1 Thlr. . Hier folgt die besondere Beilage
Inh alt s. Ver zeich niß:
o tat.
Beson dere Beilage
des Königlich Preußischen Staats-AUnzeigers.
Zu M. 300 vom 19. Dezember 1868. — ———— — r — —— — ——
Vaterländische Erinnerungen auf der Pfaueninsel. — Das deutsche Grundbuch und Hypothekenwesen. — Zur
Statistik des Regierungsbezirks Cöslin. — Adolf Menzel als Darsteller preußischen Fuͤrsten⸗ und Kriegerlebens. (II.) — Egestorff. —
Präsident Dr. Lette.
1 * Vater ländische Erinnerungen auf der Pfaueninsel—
it des Kurfürsten Friedrich Wilhelm befand sich auf Sr s r das Laboratorium des Johann Kunkel von , welcher den in der Glasfabrikation wichtigen subin fluß eren d m Friedri ilhelm II. auf der Pfauen⸗ i te König Friedrich Wilhelm II. auf der Pf . '. 36. eines kleinen Schlosses erbaut, 69 Anlage 1804 erneuert wurde. Zwei Jahre darauf wurde l. erne Brücke, welche die beiden Thürme des Baues ver— . d . einer gußeisernen vertauscht, der ersten ihrer Art in Ie en sie ging aus der Werkstatt der Königlichen Eisengieße—⸗ rei in Berlin hervor. J öni drich Wilhelm IIl. machte die Pfauen z t . und ließ dieselbe namentlich durch Hen nene af verschönern. In den Räumen des Schlo sses . wir in dem Zimmer, welches einst der Königin Luise ö. Schlafgemach diente, ein Medaillonrelief, welches die Köni—⸗ (. im Jahre 1806 darstellt. In demselben Zimmer befinden ö wei Kreidezeichnungen von C. Sieg aus Magdeburg, welche t ee fg Statue der Königin im Mausoleum zu Char— e. in zwei Ansichten, von rechts und von links, jedoch 3. den Theil der Statue vom Haupt bis zur Brust, wieder— an Zwei Tuschzeichnungen geben das Aeußere und das nnere des Grabtempels zu Eharlottenburg. R Im Theezimmer des Schlosses auf der Pfaueninsel sin an den Wänden, halb erhaben in . min, , n . ris ngebracht. V dunge h, ih ue 4 das Porträt der Prinzessin befinden sich in demselben Zimme 566 . h n des Prinzen Wilhelm, Bruder , en . ferner die Abbildung Ihrer r fat der verwittweten Königin 1. . ᷣ ind einige Zeichnunge beit In demselben Zimmer sin , J . ng erinnert an die Prin 1 ann von Rußland. Die zessin Charlotte, nachmalige Ka a mn, n. Gärtnerin dar, welche bei e, de, dee eh. iederi inliert eine mit schwarzer kin er g e, fern. Fin ung, ö. . a . gebend. Von derselben Hand 9 ö J . g e, Per aun, n sich auch in techni⸗ lesen ist. — Die Königlichen Prinzen ü ö. , ö ehen ü n schen Arbeiten. Einige der letzteren 2. en , . Arbeitszimmer der Königin Luise aufbewahrt: i,, deren Deckel eine Ansicht von Potsdam, ein , , . Königlichen Hoheit des Prinzen Karl, ferner ein Blur fiir , e . eine Jugendarbeit Sr. Königlichen inzen Albrecht. . . — k 1820 hatte König Friedrich — den n . , weiler im Elsaß, auf der Pfau n ö pe urlnr a, benden sich in dem Schloß, in Elfenbein un , . ü̃ ĩ delle verschiedener Kirchen, welche gilhetn eie . III. und Friedrich . . baut worden sind: das Modell der Peter- Paulskirche . i gen ko, der Heilandskirche am Port bei Satrow⸗ der 9. ö Kapelle am Pfingstberg bei Potsdam, der Nikolaikirche . itend, trifft der Be Den Garten der Pfaueninsel durchschreitend, ef ber Ja sücher an dem dem Schlosse entgegengesetzten 19 2 . auf eine offene Tempelhalle. In derselben steht die Königin Luise.
Das deutsche Grundbuch- und Hypothekenwesen.
i ᷣ iften über den Unter diesem Titel hat der bereits durch seine Schrif b kw g ne gie cel über das Institut ,,, , belannte Hr. H. A. Maßfcher im Verlage von . . Berlin soeben eine Schrift herausgegeben. Das . ö. zunächst über den gegenwärtigen Zuüstand des Hype n,, den einzelnen deutschen Ländern in einer ausführlichen gesch uc an lichen und wirthschaftlichen Darlegung, der sich sodann . . über das System, die Prinzipien und die Formen . ve y thekengeseßgebung anschließt. In dem 'ersten Theile se
währt der Verfasser, unter Benutzung der juristischen und national⸗
ökonomischen Literatur, als Einleitung eine Uebersicht über die neueren
Bersuche, welche nach dem Vorgange der von König Friedrich II. ins
Leben gerufenen preußischen Pfandbrief. Institute eine Hebung des
Realkredits praktisch angestrebt haben. Sodann wird die geschichtliche
Entwickelung des deutschen Pfand. und Hypothekenrechts dargestellt
und nachgewiesen, wie die auf gesunden Grundlagen beru henden In⸗
stitute des älteren deutschen Rechts durch das Eindringen der römischen
Hypothekengesehebung in ihrem Wachsthume gehemmt und auf
immer kleinere Herrschaftsgebiete zurückgedrängt wurden. Die Folgen,
welche sich aus der Einführung des römischen Hypothekenrechts für
die Sicherheit des Realkredits und den deutschen Immobiliarbesitz
überhaupt ergaben, werden unter Heranziehung von rechtsgeschichtlichen
Quellen näher beleuchtet. Nach iner Aufzählung der Mängel, an
denen die vorwiegend aus römischen Rechtsanschauungen hervorge⸗
gangene Gestaltung des Pfand und Hypothekenwesens im gemeinen
deutschen Recht krankte, werden dann dse beiden großen Gesetzgebungen
der neueren Zeit, welche, von verschiedenen Standpunkten ausgehend, Ab⸗
hülfe erstrebten, in ihren Grundzügen betrachtet: die franzoͤsische, die,
obwohl der Zeit nach die spätere, vom Verfasser vorangestellt zu sein
scheint, weil in ihr das roͤmisch-rechtliche Element noch immer eine
vorwiegende Bedeutung einnimmt, und die preußisch ⸗landrechtliche,
welche sich in dieser für die Entwickelung des nationalen Wohlstandes
wichtigen Materie zuerst wieder zu den deutsch: rechtlichen Grundlagen
zurückwendet. Dieser allgemeineren rechtsgeschichtlichen Darlegung
schließt sich eine Darstellung der Hypothekenverfassung in allen einzelnen
deutschen Ländern an, in welcher der wesentliche Inhalt der gegen⸗
wärtig geltenden Gesetze und Verordnungen über das materielle, wie über das formelle Pfand und Hypothekenrecht jedes einzelnen Gebie · tes wiedergegeben ist. Der Verfasser beginnt mit der Schöpfung
König Friedrich II. in Preußen, der Hypothekenordnung, deren Fort-
bildung durch einzelne Gesetzesnovellen nachgewiesen wird; er berück-
sichtigt dann die in den älteren und in den seit 1866 zur Monarchie
gehörigen Landestheilen bestehenden besonderen Hypothekenverfassungen.
Demnächst werden die außerpreußischen Länder, in denen das Hypo⸗
thetenwesen zum Theil, wie in Hamburg, Bremen u. a. die älteren deutschrechtlichen Grundlagen bewahrt, theils, wie in den Ländern des sächsischen Rechts, auf diesen Grundlagen unter Heranziehung römischer Rechtsbegriffe eine partikularrechtliche Ausbildung erfahren hat, oder endlich wie in Lübeck, Anhalt, den lippe'schen Fürstenthümern, sich in den verschiedenen Gestaltungen des gemeinen deutschen Rechts darstellt,
der Reihe nach einzeln behandelt. Den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Ländern folgen die Staaten von Süddeutschland; den Schluß bildet eine Darstellung der Hypothekenverfassung in Oesterreich. Eine statistische Uebersicht veranschaulicht die Ergebnisse der vorstehend stizüirten Nachweisung durch Zahlen, indem sie die verschiedenen Systeme, in denen die innerhalb Deutschlands geltenden Hypotheken- rechte wurzeln, zu großen Gruppen zusammenfaßt. Hiernach beherrscht das deutsche Recht, freilich in sehr von einander abweichenden Ge= staltungen und in mannichfacher, bald schwächerer, bald stärkerer Ver⸗ setzung mit fremden Elementen, abgesehen von seiner Geltung in Oesterreich, die größere Hälfte Deutschlands nämlich 7231 Quadr. Ml. mit über 25 Millionen Einwohnern. Die kleinere verbleibt den
wesentlich dem römischen Recht entstammenden Systemen, von denen
die gemeinrechtliche Gruppe ein , . von 1321,3 Quadr.Ml.
mit ca. 4. Mill, Einw., die des französischen Rechts hingegen eine
Fläche von 10423 Quadr.„ Ml. mit gegen 55 Mill. Einw. umfaßt.
Zur Statistik des Regierungsbezirks Cöslin.
„269 d. Bl. haben wir bereits auf die von dem Regie n, Hoyer im Ah ehe der Kgl. Regierung pu Cöslin heraus gegebene , ö. 6 . .
ᷣ ezirks, Cöslin ; Berlin, h n n n , rn l, aufmerksam gemacht. Da es bis-; her noch an einer statistischen Beschreibung des Regierungsbezirk Cöslin in seiner Gesammtheit fehlte, so geben wir nachfolgend nach Anleitung der erwähnten Schrift eine , . über die wichtigsten statistischen
ältnisse des Regierungsbezirks.
Beth ih e er nern, hat nach den bei der Grundsteuer—- Veranlagung erfolgten Ermittelungen einen Flächeninhalt von 5 98.776586 Morgen oder 254079 geogr. Qu. Ml. (a Il og oas M.); 3 nimmt nach seiner Größe die siebente Stelle unter den Regierungs« bezirken der alten Provinzen ein und wird nur von den Regierungs- arne der Provinz Preußen, mit Ausnahme von Danzig, von den brandenburgischen und vom Regierungsbezirk Posen an Größe über - troffen; er ist mit dem Regierungsbezirk Stettin und den schlesischen un fahr gleich groß, hat aber ein bedeutend größeres Areal als der ng fle g oem rt Stralsund und alle Regierungsbezirke der Provinzen een, Westfalen, wie der Rheinprovinz. Der Regierungsbezirk Cöslin enthält 10 Kreise, von e . . ö K 6
ͤ lächeninhalt von 43,288 Qu., M. . r e g. 9. i die Kreise Stolp (40,64 Qu.M.) und Neu⸗