1868 / 304 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2 Programmen genannt. Es waren 1851: von Klöber, der eine Verkündigung bei den Hirten«, Schrader, der »die An⸗ betung der Könige“, Men zel, der »Christus als Knabe im Tempel «, Cretius, der »die Taufe Christi«, C. Becker, der »Christus auf dem Meer«, und Eybel, der den »Einzug in Jerusalem« malte. e

Wenn sich auch der nachträgliche Verkauf der hier gebrauchten Bilder nicht in gleicher Weise leicht, vortheilhaft und vollständig bewerkstelligte, wie bei den Kopien »klassischer« Originale, so schienen die Künstler und zunächst auch das Publikum diese Neuerung nicht unwillkommen zu heißen. Denn auch 18652 waren die ausgestellten Bilder wieder von moder⸗ nen Künstlern: Der Zug der heiligen drei Könige von Steff eck, Heilige Familie von Schütze, Aufforderung zur Flucht nach Aegypten von Ewaldt, Christus vom Schiff aus sehrend von Schultz, Christus heilt die Blinden von Henning und Auferstehung Ehristi von Wach. Ebenso nennt auch im folgenden Jahr 1853 das Programm nur Bilder von Vereins— mügliedern: Stürmers Verkündigung der Hirten, noch ein⸗ mal Cretius Taufe Christi, G. Richters Auferweckung der Tochter des Jairus (welche derselbe später für Se. Majestät König Friedrich Wilhelm 1IV. in dem bekannten großen Oelbilde ausgeführt hat, Menzels Christus treibt die Wechsler und Wucherer aus dem Tempel, Schulz' Ruhe auf der Flucht und v. Klöbers Himmelfahrt Christii. .

Im hre 18654 trug jedoch die gegensätzliche Meinung wie⸗ der den Sieg davon: man verzichtete auf die selbstständigen Schöpfungen und brachte Kopien, darunter zwei von neueren Künstlern: von Schnorr von Carols feld (nach seinen Holz— schnitten zur Bibel gemalt): Abrahams Einzug ins gelobte Land, Moses im feurigen Busch, Predigt Johannis, von Heinrich Heiß: das Christuskind von Engeln getragen. Da⸗ zu von Michel Angelo: Gott Vater, und Rafaels Vertrei⸗ bung aus dem Paradiese. 1865 sind sogar nur wieder Kopien alter Meisterwerke ausgestellt worden: Muril⸗ lo's Verkündigung, Ribera's Anbetung der Hirten, Pro— eaccini's Ruhe auf der Flucht, Lueini's Madonna, Rafael's heiliger Michael, Albertinelli's Heimsuchung. Ganz vereinzelt und eigenartig unter den anderen steht durch die Wahl ihres Gegenstandes die Weihnachtsausstellung von 1856: man versuchte, wozu die Transparentmalerei so geeignet ist, den Effekt schöner gemalter Kirchenfenster hervorzubringen, wofür die Glasmalereien an denen in der Mariahilfkirche zu München von Fischer willkommene und würdige Vorlagen gaben, welche man hier nur mit einer für alle bleibenden, ornamentalen Krönung, einem Aufsatzbild, nach oben hin ab— schloß. Die Gegenstände waren: die Vermählung, der eng— lische Gruß, die Verkündigung bei den Hirten, die Anbetung der Könige, die Flucht nach Aegypten und Christus im Tempel lehrend. Nachfolge hat der Versuch nicht gehabt, man kehrte 1867 zu den eigenen Künstlerschöpfungen zurück, um mit nur noch einer Unterbrechung im folgenden Winter dem abermals auf⸗ genommenen Gebrauch bis zur Ausstellung von 1866 treu zu bleiben. Auf der jenes Jahres (15357) sah man: Menzels Adam und Eva, Arnolds Noah die Thiere aus der Arche entlassend, Ambergs Verheißung an Abraham, G. Richters Moses mit den Gesetztafeln, Wiszniewski's Jeremias auf den Trümmern, O. Begas Anbetung des Kindes. Die für . Zeit einzige Rückkehr zu den Bildern alter Meister führte 1858 ausschließlich zu Rafael und Rubens; nach jenem die Vision des Ezechiel, Madonna und heilige Cäcilie; nach diesem die Verkündigung, die Anbetung der Könige und Christus zu Emmaus. 1869 begegnen wir nur Namen von Vereins— mitgliedern im Verzeichniß der Maler der ausgestellten Bilder: H. Kretzschmer (der Zug der heiligen drei Könige), Schultz (Christnachth, Teschner (Anbetung der Hirten), Schrader (Rückkehr aus , . v. Blomberg (nach der Versuchung), O. Begas Christus und die Kinder).

Bei der Ausstellung von 1860 ward insofern eine Abwei⸗ chung bemerklich, als neben Feckert (Anbetung der Hirten), Gräf (Christi Versuchung), Ewald (Christus in Gethsemane), Amberg (die Marien am Grabe) und v. Klöber (Sieg des Engels), auch Schnorrs Name, als Autors des mithin nur kopirten Originals, »Christus auf dem Meere, erschien. Im Jahre 1861 ging durch das bekannte Vermächtniß des Kunstsammlers Konsul Wagener dessen an bedeutenden Werken der modernen Malerei so reiche Bildergalerie in den Besitz des Staates über und fand, in Ermange— lung eines anderen geeigneten Lokals, in dem langen Saal und den zunächst angrenzenden Räumen der Akademie ihre vorläufige Aufnahme, bis ein Gebäude für eine National⸗ salerie, deren Grundstamm diese Wagenersche Sammlung zu bilden bestimmt war, geschaffen sein würde. Der Bau eines solchen und seine Vollendung aber war erst in Jahren zu er— warten und zu ermöglichen. Das bisherige Lokal der Trans⸗

Zeit okkupirt u rlichen Benn auch, die Bilder um den reizugeben, gelegenen werden.

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Zur Geschichte des Civil-Prozesses.

I.

Bei Ueberreichung des Gesetzentwurfs, betreffend den Eigenthumt— erwerb u. s. w., 3 der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 30. v. M. auf die in Preußen und im höheren Grade noch im Gebiete des Norddeutschen Bundes herr⸗ schende Ungleichheit der Rechts- und Prozeßsysteme, sowie auf die Nothwendigkeit einer gemeinsamen Gerichtsverfassung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten hingewiesen. In Anknüpfung hieran soll versucht werden, eine vergleichende Uebersicht der verschiedenen in Deutschland geltenden Prozeßsysteme zu geben. Zu diesem Behuf werden wir die Hauptprinzipien des From s einzeln und nach einander in ihrer ge— schichtlichen Entwickelung darstellen.

I. Das Prinzip der Schriftlich keit und Mündlichkeit. . 1) Der römische Prozeß der vorkaiserlichen Zeit besteht in einem rein mündlichen Verfahren, sowohl vor der Recht sprechenden Wbrigkeit, wie vor dem urtheilenden vom Volke frei gewahlten Richter. Mündlich bringt der Kläger die Klage an, erhebt der Beklagte seine

Einreden, spricht der angerufene Beamte (König, Konsul, Prätor)

Recht, wie, je nach dem Ausfalle des Beweises, vom Gerichte zu er. kennen sein wird. In mündlichen freien Vorträgen legen sodann die Parteien dem Richter die Sachlage dar, geben die Zeugen ihre Aus⸗ sage ab. Mündlich berathen, fällen und verkünden die Richter das Urtheil. Von Anwenden der Schrift findet sich in dieser Zeit noch keine weitere Spur, mit Ausnahme des Gebrauches der Magistrat⸗ die Formel, in welcher sie seit dem Gesetze des Aebutius (etwa I v. Ehr) die Streitpunkte zusammen zu fassen haben, schriftlich ab. zufassen und zu geben.

Seit der Kaiserzeit wird dem entgegen üblich, das Wesentliche der Parteivorträge und die Zeugenaussagen aufzuzeichnen, die Erkenntnisse vor dem Verkünden abzusetzen, Klage und Einivandsschriften zuzu— lassen. Zum vollständigen Beseitigen der Mündlichkeit hat dies jedoch im römischen Rechte noch nicht geführt. Noch Justinian, durch dessen Gesetzgebungswerke das römische Recht seinen Abschluß fand, fordert nur eine Klageschrift als Grundlage für die Einleitung des Prozesses Alle weiteren Parteiauslassungen, ebenso die Zeugenaussagen, geschehen regelmäßig mündlich vor dem erkennenden Richter, sind jedoch möglichs sorgfältig in Verhandlungs-Protokollen aufzuzeichnen, Das Erkenntniß wird heimlich berathen, schriftlich abgesetzz, dann mündlich verkündet. Appellationen und Supplikationen gegen dasselbe sind schriftlich , zureichen. Das Justinianische Prozeßverfahren kennzeichnet sich danach

ein im Grunde mündliches mit Zulassen der Schrift, welche je ih. ine Aufzeichnung der mündlichen Hrn fer, fz ade einer selbstständigen. schriftlichen Mittheilung wird.

3 Der eigenthümlich 6 che Prozeß, wie er uns noch aus den

Vollsrechten und älteren Kapitularien entgegentritt, beruht auf dem Frinzipe strenger Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Mündliche Par⸗ scivorträge vor dem erkennenden Richter bilden den Kern der Ver— handlung. Der Prozeß beginnt mit dem Gestellen des Beklagten zurch den Kläger vor Gericht., In mündlichen formlosen Vortragen legt Kläger Gegenstand und Grund der Klage dar, begründet der Be— flagte seine Ausstellungen, machen die Zeugen ihre Aussagen, beraih— schlagen und verkünden die Richter lihre Eutscheidungen. Dies alles pollzieht sich meist in einer einzigen Sitzung. Ein Aufzeichnen der Verhandlung ist dem deutschen Verfahren freind, obscho n schreibens⸗ fundige Priester den Gerichtssitzungen beizuwohnen hatten. Wit der Reichsgründung gewinnen fremde Rechte immer mehr Einfiüß, findet die Schrift neben dem mündlichen Verfahren immer mehr Eingang bis sie schließlich, wie später gezeigt wird, im gemeinen Proßeffe zur Beseitigung der. Mündlichkeit, führt.

3 Den ka nonischen Prozeß jedenfalls wenigstens in seiner durch die spätere Entwickelung erhaltenen Gestalt, beherrscht das Prinzip der Schriftlichkeit. Alle Prozeßhandlungen müssen durch Schrift fesigestellt werden, und zwar entweder schriftlich geschehen oder, wenn sie in anderer Form vorgenommen worden von Gerichts wegen aufgezeichnet wer- ben. Von Einreichen einer Klageschrift machen schon Kirchenversamm— lungen des neunten Jahrhunderts das Einschreiten der geistlichen Ge⸗ richle abhängig. Sest Innocenz lll, ist, was vorher nur Sitte war, Gesetz, daß nämlich den Parteivorträgen schriftliche Aufsätze zu Grunde zu legen sind / deren mündliche Wiederholung jedoch erlaubt ist.

Die Mündlichkeit des Verfahrens ist zwar gesetzlich noch aner— kannt, aber nur Förmlichkeit. In Wahrheit werden Klage, Klage⸗ beantwortung, Replik, Duplik in schriftlicher Aufzeichnung eingebracht und zwischen den Parteien ausgewechselt, meist sogar nicht einmal per= sönlich übergeben. Zeugen werden nur von einem Deputirten des Gerichts zu Protokoll vernommen. Dem Gerichte wird nur dies Protokoll bekannt. Es gilt bereits im kanonischen Prozeß der Grund⸗ saß, welcher das eigentliche Kennzeichen des schriftlichen Prozesses ist: daß beim Erkenntnißfällen nur das berücksichtigt werden darf, was sich in den Akten aufgezeichnet findet.

c Aus einer Verschmelzung des rsmischen, deutschen und kano— nischen Rechtes ist der gemeine Prozeß hervorgegangen. In ihm ist das Prinzip der Schriftlichkeit streng durchgeführt, so daß alle Prozeßhandlungen nichtig sind, deren schriftliche Aufzeichnung unter blieben. Er beginnt mit einer schriftlichen Klage, welche dem Gegner zur schriftlichen Beantwortung in einem anberaumten Termine oder binnen einer gestellten Frist zugefertigt wird. Die Klagebeantwortungs-⸗ schrift erhält Kläger zum e fn Repliziren, die Replik der Be⸗ klagte zum Einreichen einer Duplik. Es ist gestattet, aber nicht üblich, die Ucbergabe einer dieser Schriften durch einen mündlichen Vortrag zu bewirken, dessen Inhalt jedoch, da die Uebergabe nur an einen Ge⸗ richtsdeputirten geschieht, um dem Gerichte bekannt zu werden, von Gerichtswegen aufzuzeichnen ist. Vernehmung der Zeugen, gerichtliche Einnahme des Augenscheins, wird durch einen Gerichtsdeputirten zu Protokoll bewirkt, welches den Parteien behufs etwaniger Aus- stellungen gegen die Bekundungen mitgetheilt wird. Diese Ausstellungen haben wieder schriftlich oder zu Protokoll zu geschehen. In den Spruch sipzungen der Gerichte erster Instanz pflegen die Parteien zu münd⸗ lichen Vorträgen verstattet zu fein, nicht so in diesen der höheren In, stanzen. Erkenntnisse, Beschlüsse ünd jede Art Bescheide des Gerichts werden schriftlich rf und den Parteien abschriftlich mitgetheilt. Rechtsmittel sind schriftlich einzulegen und zu rechtfertigen. Bei ent⸗ schiedenem Uebergewichte der Schrift sind die wenigen Ueberbleibsel eines mündlichen Verfahrens in der Praxis als lästige Förmlichkeiten außer Gebrauch gekommen. f .

5) Im heutigen preußischen Prozesse kann der Kläger nach Be⸗ lieben die Klage ri kf einreichen oder zum gerichtlichen Protokoll n, Ihr Eingang, ja schon ihre Anmeldung, bildet den Prozeß⸗ Anfang. gb , der Klage erhält der Beklagte, welcher sie entweder zum gerichtlichen Protokoll oder durch einen schriftlichen Aufsatz zu beantworten hat. Nach dem Ermessen des Gerichtes kann dann noch, gleichfalls zu Protokoll oder schriftlich, Replik und Duplik er- fordert werden. Darauf folgt ein Termin zur münglichen Verhand⸗ lung. In demselben trägt zunächst ein Beisitzer des Gerichts den auf Grund der eingegangenen Schriftsätze zusammengestellten Sachverhalt vor, sodann folgen freie, an keine Form und. Zeit gebundene Vorträge der Parteien oder ihrer Vertreter. Das Wichtigste dargus wird zu Hrotokoll genommen, dessen Vorlesung geschieht. Die sich dann an⸗ schließende richterliche ö ist geheim. hr Ergebniß wird jedoch mit Gründen mündlich und ffentlich verkündet, dann schriftlich ab⸗ gesetz und den Streitenden schriftlich mitgetheilt. Sind Zeugen zu vernehmen oder ist der Augenschein einzunehmen, so geschieht dies durch einen Deputirten des Gerichtes zu Protokoll, und nimmt das Gericht von desfen Inhalt in einem nüuen Verhandlungstermine Kenntniß in welchem die Parteien das Wort frei nehmen dürfen. Die Ab⸗ leistung der Parteien⸗Eide und Einsicht von Beweisurkunden erfolgt, wenigstens in erster Instanz, als Regel in der Gerichtssitzung. Rechts mittel sind meist schriftlich, nur ausnahmsweise zu gerichtlichem rotokolle anzumelden, zu rechtfertigen, und vom Gegner, zu beantworten. Wuch ihn zweiter Instanz geht, dem Urtheilfällen . ch z ö cine mündliche Verhandlung voraus, welche in einer Sach darstellung durch ein Gerichtsmitglied und freien Parteivorträgen hesteht. Da⸗ nach beruht also das preußische Verfahren auf einer Verbindung von Schriftlichkeit und WMuͤndlichkeit, und gestaltet sich zu einem schrift— ichen Verfahren mit mündlicher Schlußverhandlung, . 6 6) Im franzöfischen Prozeffe ist man zum Mündlichkeitsprin-

zipe zurückgekehrt. Es kann nur in Sitzun : = delt, der Streit darf jedoch erst n , , e T fig ren . . werden. Erst mit diesem Vorbringen vor Gericht nimmt er Prozeß seinen Anfang, doch wird der dadurch zu verfolgende An⸗ spruch schon mit der Zustellung der Klage streitig. Gesetzlich 1 ihm lim Verfahren en matisre ordinaire) jedoch ein vorberei⸗ , , r n. gor n . 9 Klees ist nämlich ͤ agte e ittheilen e treitgegenstandes und einer Abschrift der Beweis Urkunden ö * end. eines , , Hemer, Ger gg nung und Angabe seiner Einwen⸗ ö Vorverfahren, welches . gf e , mr fler en, ö einer über ihre Behauptungen, Ansprüche und Venn inn n 6. , d e ee len * c eine Notiz. Demnä ragen die Parteien dem Gerichte mündlich ihre n f ich und . . gründung vor und reichen ihre Anträge schriftlich ein, an deren In⸗ ,, , . , , , Diese conclusions deutende Wirkung, daß die Sache kontradiktori wird. Das Gericht erkennt unmittelbar . diese . nach heimlicher Berathung, wofern es keiner Beweisaufnahme bedarf, welche andernfalls vorher durch einen Kommissar zu . . 6 . darf das Gericht icelten Sachen auch ein schriftliches Ver— r , ,, ,, dann ihlch ,, en riftlich auszuführen und mit den in e⸗ zug genommenen Beweis- Urkunden auf, der Gerichtsschreiberei ,, , : einen Beri abstattet, an welchen sich freie Parteivorträge anschließen. ikati ) Urtheile geschieht allemal ,, , n,, Piu ; a mn gn wirken der Parteien bei Ausarbeiten des sachlichen Theiles, schriftlich h z ir l e tn . eingelegt. Das regelmäßige e o im Grunde mündli in in ö. ,, . ö n n, m hannoverischen Prozesse bildet ei ündliches? mit schriftlicher Hen ee fehr 1 a t e nd e h, seinen Anwalt schriftliche Klage in zwei Tremplgren. Das eine er— hält Kläger mit dem g n, gn Vermerke des Gerichts ⸗Präsidenten, ö r m n, . 3. n , n ,, , zurück. Er läßt en Beklagten unter Mittheilen des Klage⸗Originals aufford am Gerichtstage durch einen Rund en zu . 6 lan ger fn, vorher schriftlich auf die Klage zu erklären. Vernachlässigung dieses Gebots bewirkt nur Kostenpflicht ohne sachliche Nachtheile. Ab nr dieser Erklä⸗ rung und der Gegenerklärung des Klägers darauf ist vor dem Sitzungs⸗ . h. , , . In . Sitzung . die nerischen nwälte zunächst ihre Anträge, zu deren Begründung sie sodann den Streitgegenstand mündlich voltrüͤgen, sind 5 nn üg ihrer An⸗ träge und thatsächlichen Behauptungen in der Negel an den Inhalt und Umfang der ausgewechselten und überreichten Schriftsätze gebunden. Er⸗ kr gen ihren . . im e,, zu em, essen Vorlesen an die Parteien zu geschehen hat. as Erkenntni wird auf Grund heimlicher Berathung mündlich verkündet und 6 . gef. n n bn n, . re . si . itzung de rozeßgerichts, ausnahmsweise durch kommissarische . s ö . usdehnung oder Verwickelung der thatsächlichen Verhältnisse kann 9 , . 6 ö. der . nee fn, . daß 1 rund der von den Parteien erforderten schriftlichen resp. proto⸗ kollarischen Ausführung ihrer vermeintlichen Rechte ein Gerichtsbeisitzer dem Gerichtshofe Bericht über die Sachlage erstattet.

8) Die Prozeßgesetzgebungen der übrigen deutschen Staaten enthalten nur im Wesen wenig veränderte Abbilder der dargestellten 1 eren, 79 Dien a. ,, ausnahmslose Regel. An riftlichkeit in dem Sinne, daß der Rege nach . Handlungen im Prozesse schriftlich vorgenommen werden müssen, haben festgehalten die mecklenburgischen Staaten, Sachsen und, bis zu ihrer Einverleibung in Preußen: Nassau, sowie, für die höheren

nstanzen, die Elbherzogthümer. Im vormaligen württembergischen mi ebenso in Bayern und Braunschweig, ist das Verfahren theils mündlich, verbunden mit protokollarischer Aufzeichnung theils schriftlich. Schriftliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung kennt Oldenburg, , vorträge, Lippe. Eine zur mündliche . t lage ef i Parteivorträge eingeschränkte Mündlichkeit besteht für Lübeck und bestand für Kurhessen und Frankfurt a. M.; im Grunde rein mündliches Verfahren hat der neueste württembergische He ziale, mündliches Verfahren mit schriftlicher Vorbereitung findet ich in Baden

9) Die seit Dezennien währende Reformbewegung im Gebiete des eo hr len hat vielfache Entwürfe für neue Prozeßgesetze entstehen lassen, welche ,, ich i i, ,, ee el, Ver⸗

hrens an Stelle der gemeinrechtlichen schriftlichen Prozedur hinneigen. ier denselben , . . ö. im hg 5 m reußische und der ] in zweiter Lesung abgeschlossene deutsche (so⸗ . hannoverische) Entwurf weitere Beachtung gefunden.

Beide Entwürfe sind für 66. eines mündlichen Verfahrens, jedoch in wesentlich verschiedenem Umfange. ;

Der preußische Entwurf kennt ein schriftliches Verfahren selbst auer rer, für verwickelte Sachen nicht mehr. Nachdem die Par- teien unter sich zur wechselseitigen Information und ohne Mitwirken des Gerichts auf gesetzlich geordnete Weise, Klage, Klagebeantwortung und Erwiderung aüf dieselbe ausgewechselt haben, überreichen sie in einer Gerichtssitzung schriftlich ihre Anträge, wonächst in anzuberaumen⸗ den Sitzungen durch freie Parteivorträge der Sachverhalt erörtert