5138
r und Staats- Papier.
Frerin ssig ige Anleihe. Staats Anl. von 1859
Staats · Schuldseheine Pr. Anl.iSp à 100 Th. Hess. Pr. Sch. à 40 Th. - Kur- u. Neum. Sehldv. Oder-Deiehb. - Obligat. Borlin. Stadt- Obligat.
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Pfandbriefe.
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v. 185654, 55 von 1857 von von von von
18565 1864 1867
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Bank- und Industrie- Aetien.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei Folgen zwei Beilagen
(R. v. Decker).
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65Bʒlso Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗-AUnzeiger.
M 305.
Montag den 28. Dezember
Norddeutscher Bund.
etz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Gesetz k en e n gn ed, ffnete Macht Vom 25. Juni 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen im Namen des Norddeutschen Vundengn? . Zu⸗ siimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
. 1. Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der bewaff. neten Macht während des Friedenszustandes, das heißt fo lange nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, deren Natu— ralleistung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann.
2. Für die bewaffnete Macht sind während des Friedens— justandes an Wohnungs- und sonstigen Gelassen auf Erfordern zu gewähren; lz-für Truppen in Garnisonen, so lange und in soweit heren Unterbringung in Kasernen nach §. 10 des preußischen Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 nicht zur Ausführung gebracht sein wird, sowie für Truppen in Kantonne— nents, deren Dauer von vornherein auf einen sechs Mongte über— sieigenden Zeitraum festgesetzt ist: a) Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts, b) Stallung für Dienstpferde; 2) bei Kantonni— tungen von nicht längerer als der zu w angegebenen oder von unbe— stimmter Dauer, bei Märschen und Kommandos: a) Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften, hM Stallung für die von den— selben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etatsmäßig Rationen gewährt werden, e) das erforderliche Gelaß für Geschäfts⸗, Arrest- und Wachtlokalität en. .
Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen: die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegs— zwecken verbündeten Staaten, nebst dem Heergefolge.
8§. 3. Der Umfang, der Leistungen wird durch das sub Litt. A. anliegende Regulativ, die dafür vom Bunde zu gewährende Entschä— digung durch den sub Litt. B. anliegenden Tarif und bis auf Weiteres durch ö. sub Litt. C. anliegende Klassen ⸗Eintheilung der Orte be— immt. ;
f Vom Jahre 1872 ab unterliegen Tarif und Klassen-⸗Eintheilung
einer allgemeinen, alle fünf Jahre zu wiederholenden Revision.
§. 4. Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §. 3, beziehungsweise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die le inf der Quartierleistungen zu verlangen und dazu alle benutz— baren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen, soweit dadurch der Quar— tiergeber in der Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts—⸗ und Gewerbebetriebs⸗Bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird. .
Befreit hiervon sind nur: 1) die Gebäude, welche a) sich im Be— size der Mitglieder regierender Familien befinden, b) zu den Standes— herrschaften der vormals reichsständischen oder derjenigen Häuser ge— hören, denen diese Befreiung durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht, insofern diese Gebäude für immer oder zeitweise zum Wohnsitze ihrer Eigenthümer bestimmt sind; 2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersongls fremder Mächte; . in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsen— denden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine Grundstücke besitzen; 3) diejenigen Gebäude und Gebäude— theile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthumsverhältnisse; insonderheit also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten sowie die zum Be— triebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und Gebäudetheile; , und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte
ebäude, Bibliotheken und Museen; 5) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, sowie Lie gottes— dienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religions—= Hesellschaften; 6 Armen, Waisen⸗ und Krankenhäuser, Besserungs , Aufbewahrungs. und Gefängnißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar be— nutzt werden; 7) neu erbaute oder vom Gründe aus wieder guf— gebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem kel ef fahrn in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar ge—
orden sind. .
Zu neuen, einen Kostengufwand verursachenden Herstellungen können die Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Entschädigung Seitens des Bundes nicht angehalten werden. .
.F. 5. Die örtliche Vertheilung der Ouartierleistung erfolgt auf die Gemeinde resp. selbstftändigen Gutsbezirke im Ganzen.
Die weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeindevorstände resp. die Besitzer der felbstständigen Gutsbezirke, welche für die ge. hadi und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen zu sorgen
en.
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquar—
lierungs. Angelegenheiten, einer aus Mitgliedern des Gemeindevor⸗
sandes und ber Gemeindevertretung oder aus letzteren und aus von
4 em eind freFtreung gewählten Gemeindemitgliedern gebildeten eputation übertragen werden.
6. In ue Ortschaften, welche mit Garnison belegt werden sollen, wird der Umfang, in welchem die Quartierleistungen ee, n. werden können, durch Kataster bestimmt, welche alle zur n. tierung benutzyaren Gebäude unter Ängabe ihrer Leistungsfähigkei
enthalten müssen und von dem Gemeindevorstand, beziehungsweise der Servisdeputation alljährlich aufgestellt werden.
. Die von den Gemeinden in Gemäßheit eines mit der Militär- Verwaltung getroffenen Uebereinkommens Behufs Kasernirung der Truppen hergerichteten Gebäude bleiben außer Ansatz.
„ Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich auszulegen und dies bekannt zu machen.
„Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Mili— tärbehörde, als auch Seitens der übrigen Interessenten innerhalb einer Präklusipfrist von 21 Tagen nach beendeter Offenlegung in den Städten bei dem Gemeindevorstand, in allen übrigen Srtschaften bei der . Kommunal ⸗Aufsichtsbehörde anzubringen. Ueber dieselben entscheidet endgültig die obere Verwaltungsbehörde.
Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster von den mit ihrer Aufstellung beauftragten Behörden definitiv abge— schlossen und darüber öffentliche Bekanntmachungen erlassen.
Die Aufstellung eines Katasters unterbleibt, wenn der Gemeinde— vorstand und die Gemeindevertretung dies übereinstimmend beschließen.
. FS. 7. Für die Landkreise resp. analogen Verbände derjenigen Bundesstaaten, welche Kreis ⸗ oder ähnliche Bezirksvertretungen haben, regeln Kommissionen⸗ welche aus dem Landrath, Amtshauptmann u. s. w. und zwei Mitgliedern der Kreispersammlung bestehen, die Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Vertheilung der Ein— quartierung auf den betreffenden Kreis.
In den Bundesstaaten, wo derartige Vertretungen nicht bestehen, if der Landesgesetzgebung die Regulirung dieser Angelegenheit über assen.
Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierlei- stungen in jedem Gemeindebezirk erfolgen soll, werden durch Gemeinde— beschluß oder durch ein Ortsstatut bestimmt, für deren Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen maß— gebend sind, und bis zu deren Zustandekommen die bisher für die betreffenden Gemeinde geltenden Vorschriften über die Vertheilung der Quartierleistungen in Kraft bleiben.
Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Ge— meindezuschüssen zu den Quartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung enthalten.
Durch Ortsstatut kann auch festgesetzt werden, daß in allen oder in bestimmt bezeichneten Fällen die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren durch den Gemeindevorstand, bezüglich die Servisdeputation untergebracht und in welcher Weise die dadurch ent— stehenden Kosten aufgebracht werden sollen. J
Den Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke steht frei, sich Be= hufs Leistung der Einqartierungslast mit einem benachbarten Ge— meindeverbande mit dessen Zustimmung zu vereinigen. In solchem Falle sind die Besitzer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Für solche selbstständige Gutsbezirke, die eine Vereinigung mit einer Gemeinde nicht abgeschlossen haben, muß in jedem einzelnen Falle die zunächst vorgesetzte Kommunal-⸗-Aufsichtsbehörde den Umfang der Quar⸗ tierleistung ünter Beobachtung der in den §5§. 5 und 6 gegebenen Vor— schriften bestimmen. ö ,
§. 8. Die Verpflichtung zur Gewährung der Quartierleistungen tritt in den einzelnen Fällen in Wirksamkeit: a) in der Garnison — durch Requisition der militärischen Kommandobehörde, beziehungsweise deren Beauftragten, ) auf dem Marsche, bei Kommandos und im Kantonnement — durch die von der oberen Verwaltungsbehörde aus— gefertigte Marschroute oder Quartieranweisung.
§. 9. In den nach ihrer lokalen Beschaffenheit dazu geeigneten Ortschaften können besondere Quartierbhezirke gebildet werden. .
§. 16. Den Quartierträgern ist gestattet, ihre Verbindlichkeit durch Gestellung anderweiter Quartiere zu erfüllen. Dieselben müßen jedoch allgemein den gesetzlichen Anordnungen entsprechen und auf Verlangen der im §. 8 bezeichneten Behörden in den im 8.9 bezeichneten Qugrtier— bezirken belegen fein, bei der das Quartier vertheilenden Behörde an— gemeldet und von dieser geprüft werden. Erfolgt die Annahme solcher Quartiere, 9 , ch K des Quartiers die Ob—
iegenheiten des ursprünglich Verpflichteten. . ö 6. 1 die ö. anderweitige Quartier zuruckweisend Verfügung der das Quartier vertheilenden Behörde findet keine Berufung statt.
§. 11. Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht nach⸗ kommen, sind durch den Gemeindevorstand, beziehungswene die vor- gesetzte , unter Anwendung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten, . . . . ö Vn, die Beschaffung anderweiter Quartier⸗ räume und der benöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Falle von dem Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemelndeabgaben vorgeschriebenen Wege bei- zutreiben.
. ange a,, sind e. die im 8. S ndgültig zu erledigen. ; ö 4 i unn der Beschwerde ist befugt; in Garnisonen⸗ der Garuifonalteste oder dessen Beauftragter; auf Märschen 2c der Trup— penbefehlshaber, beziehungsweile der Fourieroffizier. k
§. 13. Beschwerden der Quartierträger sind durch dir im §. 11 bezeichneten Behörden in Gemeinschaft mit dem im 5. 12 * Offizier zu erledigen. Können sich beide nicht einigen, 0 wir 1 Angelegenheit der höheren Verwaltungshebörde zur endgültigen Ent⸗ scheidung unter Zuziehung des Truppenkommandes vorgelegt.
Beschwerden über mangelhafte oder nicht vollständige ; II genannten Behörden zur
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