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Schätzung von Seiten, des Verwaltungkraths und vorhanden: Bau. dazu bestznn fen Beamtzn zu führe rbeichdiß wird materialten und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener kus der Gesellschaft verifizirt. gi e rin, 9 . Whsbenmnminderung unter Berücksichtigung derselben, als Aikrtiva an. von ihm unter schriebénes Verzeiqhn iß ber Rum mern einn
Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, lee.
gesetzt. Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem
im , . . ic aus * . . w neuerungsfonds 6 un u bestreiten gewesen sind, mit Ein . iegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der erfolgte ̃ schluß der etwa am Jahresschlu e verbliebenen Rückstände. sowie mit der Stimmenzahl versehen ihm j Die ö werden innerhalb der ersten drei Monate Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versanimlung, auf Grund d . nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschafts blätter beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl f mitgetheilt. Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der ern Ill. Von den Generalversammlungen. schaft versehen sind. Gegen Rückgabe dieses Dupsftaiverzeichnisse d ; 28. Ort der Berufung. Alle Generalversammlungen wer⸗ folgt die Rückgabe der betreffenden Aktien. 98 den in Hannover abgehalten. Die Berufung erfolgt dazu unter An⸗ Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertret gabe des Zweckes der Generalversammlung durch den Verwaltungs. nur amtliche Bescheinigungen von Staats- und gKonimnunalbehochen rath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. . erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. §. 35. Vertretung der Aktionäre. Es ist einem jed §. 25. Ordentliche Generalversammlungen. Ordentliche Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Alti n Generglversammlungen finden statt im zweiten Kalenderquartale eines gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Volliman jeden Betriebs jahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit auftrag durch schriftlich entweder von einem Mitgliede des Gesel. und die Eröffnung des Betriebes auf der gangen Bahn zunächst fal schaftsvorstandes oder von einem Begmten, der ein öffentliches Sie ; genden . Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Be- zu führen berechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist . schlußnahme derselben sind. I) der Bericht des Verwaltungs rathes über Diese Vollmacht . spätestens einen Tag vor der Versamm die Lage der Geschäfte und die Bilanz F. 27) Y die Wahl der Mit⸗ lung im Bureau der Gesellschaft niedergelegt, auch die begltimatien lieder des Verwaltungsraihes; 3) die Wahl von drei Revisoren zur des Vollmachtausstellers auf die im §. 34 vorgeschriebene Weise ge zrüfung und Dechargirung der Bilanz; I Bericht der Revisoren über führt werden. . ge. die Prüfung und Decharge der Bilanz des verflossenen Jahres und Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlun— Beschlußnahine über gezogene Monita; 5) Beschlußnahme über die⸗ gen überhaupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehe. jenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von dem männer oder durch Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten Verwaltungsrathe, den Reviforen oder einzelnen Aktionären zur Ent lassen. scheidung vorgelegt werden; 6) Feststellung der den Mitgliedern des . Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre ver— Verwaltungsraths zu gewährenden Remuneration. . fassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Pro. 8. 30. Anträge einzelner, Aktionäre. Besondere Anträge kuristen Bevoörmundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne einzelner Aktionäre müssen so zeitig vor der Generalversammlung daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt wer⸗ F. 36. Entscheidung über das Stimmrecht. Die Ent. den, daß dieselben gemaͤß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in scheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der die öffentlich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufge⸗ Generalversammlung. nommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber §. 37. Gang der Verhandlungen. Der Vorsitzende des bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung 31. . Außerordentliche Generalversamm lungen. hestinunt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, in Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, theilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beachtende in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsdehörde Verfahren fest. fie für nöthig halten, auf Antrag der Aktionäre gemäß Artikel 257 Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimm. des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zettel gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit zehnten Theiles der emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, und des Zweckes bei dem Verwaltungsrathe . ist. welche er repräsentirt, versehen sein. In der Einladung muß der Zweck der eneralversammlung be⸗ Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehr— kannt gemacht werden. . heit gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach §—. 32. Noth w endigteit einer Generalversammlung. §. 37 ad. 1 his 5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur Außer den im S§. 29 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Generalversammlung überhaupt erforderlich: in Ausdehnung des Stimmen entscheiden kann. Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus und auf Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsttzenden den die im §. 2 , . anderweilige Benutzungsart, 2) zur Ver⸗ mehrung des Grun kapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von Anlehen für dieselbe, 3 zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern §. I5 des Statuts und Art. 215 des Handels esetzbuchsꝰ und Fest= siellung der desfallsigen Bedingungen, zur Uebernahme des Betrie— bes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertrggung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat, 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als den unter 1. und 2. genannten ällen, 6) zur Aufhebung der 3 früherer Generalversamm⸗ ungen, 7) zur Auflssung der Gesellschaft, s zum Verkaufe der Bahn. Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als in außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm Gegenstand der Berathun muß aber in beiden Fällen nach 5. 31 in zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unter⸗ der Vorladung bezeichnet sein. ö / 6 . der Stimmzettel und die, beigefügte Stimmenzahl, nach Ulle unter j' biz 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der dem, angefertigten,“ von dem Syndikus der Gesellschaft zu Genehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kommissarien werden. Auch zur Aufhehun der Beschlüsse früherer Generalver. zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionäre prüfen sammlungen (Nr. 6) ist die Genehmigung des Staates dann noth. und nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter wendig, wenn dieselben vom Staate genehmigt worden waren, Verschwelgung des Namens des Stinüngebers, laut verlesen und dic ö. ierdggs isefert der Abstimmung über diefe Gegenstände setzt §. 37 Resultate der Abstimmung zusammenstellen; c) als erwählt werden
. diejenigen erachtet, welche na nhalt der betreffenden Stimm. 5. j5. Stimmen zählung. Das Stimmrecht der Stamm kenic , ,, etzeff ende
ng. Das Stim! zetkei die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute aktionare und der Stamm Prioritätsaktionäre in den Generalver. Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die mug fi te Majoritat sammlungen ist .
: i V nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stammprioritäts⸗ und 2. . n, . ;
ᷓ erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wãhlenden zehn Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf zu fünfzig, be. zur engeren Wahl llt; f) das Abstimmung zichungsweise von zehn bis einhundert Aktien in kin! . ; ) 4 , ;
Ausschlag.
§. 38. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und der Revisoren. Bei der. Wahl der Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes resp. der Revisoren findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die Mitglieder des Ver waltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt werden; b die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der zu erwählenden gleiche Zahl Namen ken hlfe er Gesellschafto⸗ mitglieder zu setzen ist; o) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt; d) der Vor sitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter
ich ) — einh t wird hiernächst in das über die Verhandlung au unchmende einigt, Eine Stimme, und für die Attien, welche . äber die n,. registrirt; die Stimmzettel aber 3 lt , det Zahl von Fünfzig beziehungsweise Einhundert besitzt, je zehn be⸗ esellschaft verschlossen und asservirt; bei eintretender Stimmen zlehungsweise zwanzig Attien eine Stimme, so jedoch, daß auch der gleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos nach größte Aktienbesitz zu nicht mehr als fünf und fünfzig Stimmen (das einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden An . volle Stimmrecht für fünfhundert beziehungsweise Eintausend Aktien) ordnung. berechtigt. Ist ein Aktionär zugleich Bevollmächtigter e in es oder Sole einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal⸗ mehrerer anderer Aktionäre, so kann er einschließlich des Stimmrechts tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein des iezteren niemals mehr als Cinhundert und zehn Stimmen Haben. Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wit, sofern Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien, 6 sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht 3 . , an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimm schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so 1d n n mn, / . . U alten 8. 34. Legitimation der Stimmberechtigten. Zur Theil⸗ 35 Protskoll. Das über die Verhandlung . General nahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt, Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell welche spätestens am dritten Kalendertage vor der Versammlung ihre aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltung Attien bei der Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deo. rathes und zwei sonstigen Aktionären unterschrieben. . nirten Aktien werden in einem näch der laufenden Nummer angeleg; Die Ramen der in der Generalversammlung erschienenen stimm, ten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der Kontrolle eines
ie, . diejenigen ein, welche die meisten Stimmen er
berechligten Attionaire und die Legitimation der Bevo mãchtigten odtt
Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner
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Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Aktionäre sind durch ine von den in der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern u Verwaltung rathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimm zahl beizufügen ist. festzustellen und solche dem Protokoll beizufügen.
Protokoll und Präfenzlisie haben vollkommen beweisende Kraft für de Inhalt der von der Geselischaft gefaßten Beschlüsse.
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung tshiene nen. 364 flimmberechtigien Aktionäre in der Präsenzliste ist cht erforderlich. ; nich y J den Repräsentanten und den Beamten der
Gesellschaft.
A. Verwaltungsrath. §. 46. Zweck, Um fang und Sit. Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er repraͤ sentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren
ten. — . nach besteht aus wenigstens sieben und höchstens. lf Mitgliedern, van denen wenigstens sieben in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens vier respektive sechs Mitglieder mit Einschluß, ö oder seines Stellvertreters anwesend r vertreten sind. ö. Außerdem steht es den Verwaltungsraths : Mitgliedern frei sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwal- ungzrathsé vertreten zu lassen, dach darf kein Mitglied mehr als * Vertretungen gleichzeitig übernehmen
41. Wahl fähigkeit. Jedes Mitglied des Verwaltungs- rathes muß im Besitze von dreißig Stamm- oder fünfzehn Stamm Prtoritätgaktien, sein, welche für die Dauer des Antes bei der Ge— sclschaftskasse niederzulegen sind. .
Nicht wahlfähig sind: ) Beamte der Gesellschaft; 2 Minder jahrige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche lhre Zablungen eingestellt unde ssch nicht vollständig mit ihren Gläu⸗ bigern regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; H Perfonen, welche mit der Gesellschaft
ntraktsverhältnissen stehen. z ö 42. . n , Der Verwaltungsrath wählt aus
stinen in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzen ken und enen Siellvertrezer für denselben, .
Zur aht * 6 ist erforderlich, daß sie mit absoluter timmenmehrheit erfolg ist. - . ö ö Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die ein gehenden Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die HMaglieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Be⸗ enen andcutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung
if die Verhandlungen. . .
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ich überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.
§. 43. Versammlungen und Beschlüsse. Der Verwal⸗ tungrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber. so oft, als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der Gründe, es verlangen.
Die Sitzungen finden in der Regel in Hannover statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach 8. 1 zu erbauende
n berührt, abgehalten werden. . ie d nn g Wh icf n nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den all der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsigzenden den Ausschlag. . h
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im S. 38 sub e. un am Ende vorgeschrieben ist. Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bei der Abstim⸗
mung entfernen.
Soll in den Sitzungen: ) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Sin n, über AÄnstellung von Beamten mit sängerer als dreimonatlicher Kündigung oder über Entlassung der⸗ selben, 3 über Erwerbung oder Inn eri von Immobilien, 4. über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfzehnhundert Thaler beträgt, gültig Beschluß gefaßt werden so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß
darüber verhandelt werden soll. j Ueber re fn des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll
eführt. 9 9 44. Ressort und iu ß hi s. Der Verwaltungsrath als e
Vorstand der Gesellschaft (6. 40) leitet ins befondere sämmtliche Ange. legenheiten der g sal f bringt seine eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung in Ausführung und ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transportgelder sowie alle son⸗ sägen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplan, sowie e ihte Unterhaltung, desgleichen die Aufführung Ainscha fung Unterhaltung der erforderlichen Gebäude / Materialien Transport- mittel und Utensilien, organisirt und leitet den Zrangportbeirieb schließt alle im Interesse der Gesellschast erforderlichen Kauf Ver⸗ laufs. Tausch/ Pacht , Meieths. Engagements. Anieihe. und sonstige Vertrlge Ramens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere in allen Verhaͤllnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befug⸗ en und Verpflichtungen, welche die Gesete den Vorstande einer Ultengh kla. 'nen che e, di Ati des Handelsgesetzbuchs bei.
legen.
nsbesondere ist der Verwaltungsrakth legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löͤschungen in denselben zu bewilligen, Wiederver au erungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Strei⸗ tigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.
Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handels -⸗Mi— nisters nach Eröffnung des Betriebes einen Spezialdirektor als Generalbevollmãchtigten zu bestellen, welcher die Gesellschaft in allen, auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften, so⸗ weit dieselben nicht von dem verantwortlichen technischen Betriebs- Direktor 5. 9 Nr. 16. zu leiten sind, zu vertreten berechtigt und ver= pstichtet ist. Derselbe hat in Hannover seinen Wohnsitz zu nehmen und muß preußischer Unterthan sein.
Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung ge= wisser Befugnisse desselben anderweit General ⸗ und Spezialbevoll⸗ mächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths Mit glieder allein nicht erlöschen.
. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths ge⸗
ören insbesondere I) die Bestimmung der Einzahlungen auf die
ktien (5. 17), Ausfertigung der Aktien Dividendenscheine, Coupons und Talons 2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denfelben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilen · den Instruktionen, 3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle in §. 32 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Be⸗ schlusse der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände ; H die Fesistellung der Inventur und Bilanz; 57. die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 6) die Rormirung der Prozentsätze, zel aus der' Vetriebskasse zum Erneuerungsfonds zu zahlen sind Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths unterschrieben sind. §. 45. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs rathe im §. 44 ertheilten Befügnisse bedarf derselbe gegen dritte Per⸗ sonen und Behörden keiner weitern Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahl- verhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. . . Alg. Pfüiichten und Verantwortliche it. Die Mit, glieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Hand lungen verhaftet. . . Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreßansprüche bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Hannover
Domizil.
Ss 7. Dauer des Am ts. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (8. 56) des ersten Verwaltungsrathes scheiden je drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt wer- den, aus.
Im vierten Jahre scheiden die zwei letzten der zuerst fungirenden elf Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Austsdauer. Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. —
§. 48. Austritt, Ent fetzung, Suspension. Jedes Mit glied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vier⸗ sööchentlicher schriftlicher Äuftündigung niederlegen. .
Ein folcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 41 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. .
Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Ver= waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses non der Staatskegierung verlangt oder auf. den Antrag der übrigen ,,, oder der Revisoren in einer General- verfammlung beschlossen wird.
schn ger Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst n, und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes be⸗ rufenen Versammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vorgelegt werden. .
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen in Gegenwart von mindestens sieben Mitgliedern des Ver⸗ waltungsrathes gefaßten Beschluß die Sus pensson. vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Enischeidung der nächsten Generalbersammlung angeordnet werden in welchem Falle der Ver⸗ waltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann. ;
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zu ⸗ ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
§. . Remuneration der Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche in ihrem Gesammtbetrage durch die Generalversammlung festgesetzt wird,
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Borsitzenden das
Doppelte angenommen. ö ; Reviso ren.
§. 50. Wah l. Die Generalversammlung wählt für jedes Be⸗ triebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Aktionäre drei
5 Ressort. Diesen liegt ob, die pom Verwaltungsrathe
llenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren. aui fl 4 der . Iren fh n Generalversammlung nach Ablauf
Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie g . jr ö und für das erste Betriebsjahr zu] rüfen, die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Vilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrath Decharge zu ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz Richts zu erinnern finden, oder