1868 / 307 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 4. Auf das neue Bahnunternehmen findet das Statut der

3t Thüringischen Eisenbahngesellschaft vom ren August 1844 mit allen

dasselbe abändernden landesherrlich bestätigten Nachträgen gleichmäßig Anwendung. . ö

Außerdem ist für dieses Unternehmen der zwischen der Königlich preußischen und Königlich sächsischen Regierung unterm 30. Juli 1867 abgeschlossene Vertrag (Gesetz⸗ Sammlung für 1867. Seite 1361), soweit er die bauende Gesellschaft betrifft, maßgebend.

Privilegium wegen Emission von 2800, 000 Thlr. Prioritäts- Obligationen der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 12. Dezember 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft auf Grund des in der Generalversammlung ihrer Aktionäre vom 16. Mai 1868 gefaßten Beschlusses darauf angetragen hat, ihr Behufs des Baues und der Ausrüstung einer Eisenbahn von Leipzig über Pegau nach Zeitz, so wie zur Herstellung des zweiten Gleises auf den Bahnstrecken von Zeitz bis Gera und von Corbetha bis Markranstedt die Aufnahme einer Summe von 2,800,000 Thlr. durch Ausgabe von auf den In— haber lautenden und mit Zinsscheinen versehenen Prioritätsobligatio—= nen zu gestatten und Wir zur Anlage der gedachten Eisenbahn durch die Thüringische Eisenbahngesellschaft mittelst Konzessions⸗ und Bestä— tigungsurkunde vom heutigen Tage Unsere Genehmigung ertheilt haben, wollen Wir in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges ö die Emission der Prioritätsobliga⸗ tionen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen:

. 1. Die zu emittirenden Obligationen werden in 3 Abtheilungen A., B. und C., jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern, nach dem sub A. beigeschlossenen Schema unter der Bezeichnung Serie V. auf farbigem Papier mit schwarzem Druck stempelfrei ausgefertigt.

Die erste Abtheilung (A.) umfaßt 1600 Stück zu 500 Thlr. unter Nr. 1 bis 1600 00000 1Thlr

die zweite Abtheilung (B.) 5000 Stück zu 200 Thlr. unter Nr. 1 bis 5090 1000, 000 *

die dritte Abtheilung (C.) 10,000 Stück zu 100 Thlr. unter Nr. 1 bis 10,000 - 1000000 . . zusammen 280Gb Thlr.

Mit diesen Prioritätsobligationen werden Zinscoupons auf Papier von der Farbe der Obligationen, schwarz gedruckt, auf 6 Jahre ausgegeben, und nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommenden Talons erneuert.

§. 2. Sämmtliche nach §. 1. zu emittirende Prioritätsobligatio⸗ nen haben unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 47 pCt. vom Tage der Emission an gerechnet, verzinst. Während der Va lnzeil bis zu dem nach §. 3 veröffentlichten Zeitpunkte geschieht die Verzin—⸗ sung aus dem Baukapital.

Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando nicht nur bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Erfurt, sondern auch nach näherer Bekanntmachung durch die im §. 11 genannten öffentlichen Blätter, in den an der Bahn belegenen Städten und in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt.

Zinsen von Prioritätsobligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungs⸗ tage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Geselischaft.

Jeder Zinscoupon ist ungültig, wenn die Vorderseite desselben durchkreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist.

§. 3. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung. Zur Amortisation werden jährlich, und zwar von dem Jahre 1871 ab, mindestens R pCt. des ausgegebenen Prioritäts- obligationen Betrages, sowie die ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwendet.

ie Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden oh e i ge erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am Juli ;

Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter Genehmigung der betheiligten drei Staatsregie⸗ rungen den Amortisationsfonds zu verstärken, und dadurch die Til⸗ gung dieser Pxioritätsobligationen zu beschleunigen, auch dieselben gurt die im §. 2 gedachten öffentlichen Blätter mit halbjährlicher 6. zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündigung darf aber nicht vor dem J. Januar 1873 geschehen.

Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der betheiligten drei Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht.

S. 4. Die Inhaber der Prxioritätsobligationen Serie V. sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und sollen als sosche, wie 3 hiermit eingeräumt wird, vor den Inhabern der Prio⸗ ritätsobligationen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft Serie J., II. III. und IV. mit den dazu gehörigen Zinscoupons ein ausschließliches , auf die von Leipzig über Pegau nach Zeiß führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben.

Es ist zu dem Ende von der Direktion ein vollständiges Inventar der genannten Zweigbahn mit Zubehsrungen aufzunehmen, welches alle drei Jahre einer Revision zu unterwerfen und den betheiligten drei Staatsregierungen vorzulegen ist.

Demnächst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Prioritäts , . erie V. als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn⸗ esellschaft berechtigt sein, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen, insoweit e durch ihr Vorzugsrecht auf die genannte Zweigbahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt sind, nach den Inhabern der Prioritätsobli—- gationen Serie J. II., Ill. und IV. zum Belauf von 11900, 000 Thlr.

an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eise schaft und an dessen Erträge sich zu . isch senbahnges⸗

. 3 5. Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen 9 ders, als nach Maßgabe des in §. 3 gedachten mortisatlongpla zu fordern, ausgenommen wenn: ) ein Zinszahlungstermin lan als 3 Monate unberichtigt bleibt; bh) der Transport auf der gens nn Zweigbahn oder auf der Thüringischen Hauptbahn länger als ö Mon ganz aufhört; c) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Abpfändung oder Subhgastation vollstreckt wird; d) Umstand eintreten die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen geschlthhne Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gefel. schaft zu begründen, und e) wenn die im 8. 3 festgesetzte Amortifation nicht i, . ,

In den Fällen a. bis inkl. d. bedarf es einer Kündigungsftis nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar: zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederherstel. lung des unterbrochenen Transportbetriebes, zu (. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, zu d. bis zum Ablause eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.

In dem sub (. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün. digungsfrist zu beobachten auch kann der Inhaber einer Prioritätz. obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisa. tionsquantums hätte erfolgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehend sub a. bis e. festgestellten Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritätsobligationen nur befugt, zunächst an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nicht befriedigung eventuell an das gesammte übrige bewegliche und unbe— . Vermögen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft sich zu

alten.

. S. 6. So lange nicht die säZmmtlichen kreirten Prioritätsoblige tionen 0, sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstüch insoweit dasselbe zum Bahnkörper der Haupt- oder der genannten Zweigbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständi— gen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korpora. tionen oder Individuen zum Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage don Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen, . Nutzen des Bahnbetriebes und ohne diesen zu gefährden, den

zortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen; auch bleibt der erf! freie Disposition über diejenigen ihr . Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs ⸗Kommissars um Transportbetriebe der ah pr oder der Zeitz⸗Pegau ⸗Leipziger

weigbahn nicht nothwendig sind.

; . 7. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 2,8000099 Thlr. Prioritätsobligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte.

S. 8. Die Ausloosung der nach 1 3 jährlich zu amortisirenden Prioritätsobligationen geschieht in Erfurt durch ki. Direktion der Gesellschaft im Monat April und zwar in einem, vierzehn Tage vorher durch die mehrgedachten öffentlichen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber dieser Obligationen die Befugniß haben.

Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll aufzunehmen.

. 9... Die Nummern der ausgeloosten Prioritätsobligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des §. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt gemacht, und es erfolgt die . derselben von dem 8. 3 . Tage an, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben durch die Gesellschafts⸗Hauptkasse zu Erfurt und in Berlin, Leipzig und Frank furt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern.

Mit dem im 8. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der ausgeloosten Qbligationen auf. Die Coupons über die noch nicht ki gewesenen Zinsen uud der Talon sind mit der ausgeloosten

rioritätsobligation gleichzeitig zu übergeben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zinscoupont von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu deren Ein —⸗ long n dienen.

ie im Wege der Amortisation eingelösten Prioritätsobligationen nebst den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart der Direktion und des Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt und, daß dies geschehen, wird 6 der Nummern durch die öffentlichen Life bekannt gemacht.

Die in Folge der Rücksorderung von Seiten der Inhaber 8.6 oder der Kündigung 5. 3 außerhalb der n Amor. tisation eingelösten Prioritälsobligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt wieder auszugeben.

.S. 10. Diejenigen Prioritätsobligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von der Direktion der Thüringischen Eisenbahn— gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Pri ritätsobligatlonen von der Direklion öffentlich bekannt zu machen ist.

. 5

Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Verpflichtung mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu he—⸗

ießen. .

schl J 11. Die in diesem Plane 898. 2 3. 8. 9 und 19 vorgeschriebe nen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preu⸗ sischen Staats⸗Anzeiger, der Weimarischen Zeitung, der Gothaischen

iwilegirten Zeitung, der Leipziger Zeitung und der Geraischen Zei— a. enn eines dieser Blätter eingeht, hat die Direktion . vier anderen das an dessen Stelle tretende ein für allemal bekannt zu machen. Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen,

bleibt der Direktion nach Umständen vorbehalten.

12. Die Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter

Zinscoup ons ist nicht statthaft.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserem .

sschen Insiegel ausfertigen lassen ohne jedoch den Inhabern der Obl

alionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von alten des Staats u geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung be⸗—

t zu machen. lun e n Berlin, den 12. Dezember 1868.

. 8) Wilhelm.

von der Heydt. Graf von Itzenplitz. Dr. Leonhardt.

A. Prioritätsobligation

der , n Eifenbahngesellschaft. Jeder Obli⸗

Prioritäts gaͤtion sind 12 Obligation der Coupons auf Thüringischen die Jahre

Eisenbahn. .

Gesellschaft. und ein Talon

beigegeben.

pons nach Ablauf von sechs erfolgt nur nach

Serie V. ) ahren über Rthlr. Preußisch Courant.

Talons.

Serie V. Abthl. .... . des obigen Betrages von

Angefertigt ö. Kapitale von Eisenbahngesellschaft.

Erfurt, den . .... ...... ....

Die Direktion

Eingetragen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.

Beigegeben 12 Coupons.

Stempel Eingetragen

Der Rendant B

Erster Sin seoupon. . der gharingighe Eisenbahn ⸗Prioritätsobligation

Nlvqplhalzßuqvqualiꝰ ua hSunnd ; aa uonvßnjqogmpmnonqh

g innerhalb vier

pon bestimmten Zahlungs-

dieses empfängt am 1. Juli 186. di halbj n Isen ö. oben benannten Prioritaͤts

obligation über

eite desselben durch

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eil der Gesellschaft. sselben abgeschnitten ist

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. Die Direktion der Thüringischen isenbahngesellschaft.

itätsobligationen,

Zinsen von Prior Jahren von dem in

ist ungülti

Schluß des §. 2 des Privilegiums. der eine E

in dem betre

b nicht geschehen ist ni

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nscoupo kreuzt, o

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ingetragen im Coupon- 3 3 Fol

Stempel.

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Die Erneuerung der Cou⸗-

des beigefügten

Inhaber dieser Obligationlhat auf Höhe Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit der von den betheiligten drei Hohen Staatsregierungen ertheilten Ge— nehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums emittirten Thalern Prioritätsobligationen der Thüringischen

Serie ö zahlbar am 1. Juli 186.

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Serie V.

C. Talon zur Prioritäts obligation

9 der Thüringischen rnb gn n n,, über

Der Inhaher dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach Einlösung der jetzt ausgegebenen zwölf Zinschupons zu der oben be- zeichneten Obligation die zweite auszugebende Reihe von zwölf Zins⸗ coupons nebst Talon.

Erfurt, den Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.

Das 79. Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter

Nr. 7265 das Gesetz wegen Aufhebung der Denunzianten⸗ Antheile. Vom 28. Dezember 1868, unter

Nr. 7266 den Allerhöchsten Erlaß vom 14. November 1868, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreischausseen I) von dem Warner Wege an der Tilsit. Gumbinner Staatsstraße über Raudonat⸗ schen nach der Lengwethen⸗Schirwindter Staatschaussee zwischen Gindwillen und Gerskullen und weiter über Budwethen bis ur Toussainen⸗Lasdehner Kreisstraße bei Neu⸗Egleninken,

) von der Toussainen-Lasdehner Kreisstraße bei Nettschienen nach der Fähranstalt über die Szeszuppe bei Lenken, im Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen; unter

Nr. 7267 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Ragniter Kreises im Betrage von 111,800 Thalern, IV. Emission. Vom 14. No⸗ vember 1868; unter p .

Nr. 7268 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Sensburger Kreises im . 26,000 Thalern, III. Emission. Vom 21. No- vember 1868; unter

Nr. 7269 den Allerhöchsten Erlaß vom 25. November 1868, betreffend den Rang der Strafanstalts⸗Direktoren; unter

Nr. 7270 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der n,. Hypothekenbank unter dem 10. August 1868 beschlossenen Aenderung des Gesellschafts⸗ statuts. Vom 5. Dezember 1868; unter .

Nr. 7271 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Aktiengesellschaft Ravens⸗ berger Volksbank mit dem Sitze * Bielefeld errichteten Aktien⸗ gesellschaft. Vom 16. Dezember 1868; und unter .

Rr. 7272 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Norddeutsche Grundkredit- bank, Hypothekenversicherungs⸗Aktiengesellschafte, mit dem Sitze zu Berlin errichteten Aktiengesellschaft. Vom 23. Dezember 1868.

Berlin, den 30. Dezeniber 1868. Gesetz⸗Sammlungs⸗-Debits⸗Comtoir.

Justiz⸗Ministerium.

Der Notar Eiler in Bedburg ist in den Friedensgerichts= Bezirk Neuß, im Landgerichts ⸗Bezirke Düsseldorf, mit Anwei⸗ sung seines Wohnsitzes in Neuß, versetzt worden.

Ministerium der ., Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am Gymnasium in Neuß ist die Beförderung des ordent⸗ lichen Lehrers Hr. Windheuser zum Oberlehrer genehmigt

worden. Der praktische Arzt 2. Dr. Landsberg zu Guttentag ist

zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Rybnick ernannt worden.

. Vꝛinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Der Rittergutsbesitzer Dr. Herrmann von Nathusius auf . Kreis Neuhaldensleben, ist zum Vorsitzenden des Landes⸗Oekoͤnomiekollegiums ernannt worden.

Am 1. Januar 1869 wird die bis dahin mit der Post kom⸗ binirte ie n, in der Blumenstraße Nr. 84 nach dem Hause Rr. und 5 derselben Straße und die mit der, Post kombi⸗ nirte Telegraphenstation in Schöneherg aus dem gegenwärtigen Lokale nach dem Hause des Kaufmanns Claus, Hauptstraße Nr. GS in Alt⸗

Schöneberg, ,. 45

Berlin, den n 1868.

elegraphen ˖ Direktion.

Nicht amtlich es. .

; en. Berlin, 30. Dezember. Se. Majest ät der 3, heute ormũtag Se. Königliche Hoheit den Fürsten von Hohen zollern⸗Sigmaringen, nahmen um 11 Uhr bie Meldungen der Generale der Infanterie Grafen von Monts

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