157 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch den 13. Januar
156
Fonds und Staats-Papiere.
Amerik. rückz. I88d7 G iso- u. LT. Oesterr. Metalliques. 5 verschieden do. National- Anl. .. do. 250 Fl. 1854... do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860 do. do. 18641 do. Silber- Anleihe. ltalienische Rente.
1869.
Weehsel. Eisenbahn- Stamm- Aktien. Nr Fro os f oss
Aachen-Mastr. . —
Altona Kieler. .. 5
Bersin- Anhalt. .. Berlin- Görlitz . do. Stamm-Pr. Berlin- Hamburg
M 10.
— 18
Kurz. 2 At. kKLurz. 2 At. 3 At. 2 At.
S Tage.
Amsterdam ... 250 1. do. Hamburg
do.
341 ba
110 6
1302 ISS b
e, n 6
schehen, und da fragt man denn: welches sind nach gemeinem Recht die allgemeinen Erfordernisse für Eidesleistungen? Die kenne ich nicht. Der gemeine Prozeß enthält Vorschriften für Eidesleistungen der Konfessionen, aber allgemeine Vorschriften sind meines Wissens noch im gemeinen Prozesse nicht enthalten.
Landtags⸗Angelegenheiten.
in, 13. Januar. In der gestrigen Sitzung des Hauses 2b . der i, ,, der 6 Dr. .. ( zu dem Antrage des Abg. Dr. Kosch, den Eid der Juden be—
2
** Frankfurt a. M. Leipzig, 14 Thlr.
Warschau ..... 90 S. R. S Tage. Bremen ..... .. .
südd. Währ.. 100 190
iho ig
Uss
l
isopl. 160 FI. 10061.
. Tage.
2 Alt. 2 At. 2 At. Thlr 8 Tage. LThlr 2 Mt.
S.. 5 Weh. S. E. 3 Mi. Hor
Rumãnier do. oll.
do. do.
Fonds und Staats-Papiere.
do.
r Anleihe. * Staats - Anl. von 18595. . v. 1854, 35 4 von 185745 von 1859 4 von 18564 von 18644
von 1867 4 v. 1868 Lit. B. 4 v. 1850, 52 4 von 18534 von 18624 von 18684 Staats · Schuldscheine 3 Er. Anl 1835 a Jh. 35 Hess. Pr. Sch. àd4 0 Thl -=-
do. Schldv.d. Berl. Kaum.
do.
Berliner ...... .. Kur- u. Neumiärk. do. Ostpreussische. .. do. do. Pommersche
do.
Pfandbriefe.
/
Posensche, neue.
Sa chsische. ......
Schlesische do. i do.
Westpr., rittsehftl. d do.
ö
do. do. do. II. Serie Kur- u. Neumärk. Pommersche
Preussische ... . Rhein. u. Westph. Sa ehsis che
Rentenbriefe.
J
Schlesische
. 1 H . .
C n . . , . . .
ddr d
.
rr, n
S ᷣ· b C D . = .
—
ö
2 —
21
do. Li do. Cert. A. A3
do. Labaks-Oblig. kumän. Eisenb. .....
Russ. Engl. Anleihe. . de 1862 ö , rem. 1861
Engl. Anleihe. . Pr. · Anl. de 1864 ; de 1866 5. Anl. Stiegl. .
ᷣ Bodenkredit ... ; Nieolai - OQbligat. Russ. Poln. Schatz..
do. kleine Poln. Pfandb. III.
Em. uid. FI.
do. Part. Ob. à 500. Türk. Anleihe 1865.
CO O 1 C O01
X
w CG QO O G σ -=
1½J. u. M iS b2 13. u. 1M. II65b2 114. 1110. 69 6 0. !
do. 22 Bu. 22/1265 6 116. u. 1,12 56 ba 114. u. 17. 927 b2 do. Setwbz B
S C . L . C C C G G m G, S,
Erl. Ptsd. Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl. Schw. Erb. Brieg-Neisser. .. Cöln Mindener. . do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. Märk. Posener. . do. Stamm- Pr. Magdb. Halberst. do. B. St.- Er.) Magdeb. Leipa. do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm. .. Niedschl. Märk.. Adschl. Lweigb.. Nordh Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C. da. L. BR....
pr. Südbahn. . o. St. Pr. . .. R. Oder- Ufer B.
F. pro Berl. Kassen- V. do. Hand. -G. . do. Pferdeb. . Braunschweig. .. rennen, Coburg. Kredit.. Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. ILettel Dess. Kredit-B.. do. do. Landes- B. Diskonto- Kom. . Eisenbahnbed. .. Genfer Kredit.. Geraer... G. B. Sohust. u. C. Gothaer Lettel . do. Grundkr. Pf. Hannöversche .. . , p. (Hübner). . ,. do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. -B. Leipziger Kredit Luxemb. do. Mgd. E Ver. G. Magdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank.
Neu- Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Qmnibus- G.
ö
Baiser. TT de do. Pr. - Anl. de 18674
do
Bayer. St. A. de 1859 Prämien. Anl.. 4 Braunseh. Anl. de 1866 Dess. St. Präm - Anl. Hamb. Pr. A. de 1856
do.
Lib
Manheimer Sta dt. Anl. Sächs. Anl. de 1866 Schwed. Rthl. Pr. A.
ian — —
2 F- Oblig. . ..
ecker Prim. Anl.
D r n;
12. u. 1/8. 02
1½. u. 1ññ a z . ; 4 Ii. 5
13.
Weimarische. ..
Ehönix Bergw.. Portl.· F. Jord. H. Posener Prov.. . Preussische B...
Renaissance. . .. 5
Rittersch. Priv.. Rostocker
Sehles. B. V. .. Thüringer
Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke
—
23
gh 0 *
Doo e S OQO e . 8
.
JJ ,
2
S5 f ssd
Bank- und Industrie- Aktien.
do. St. Pr. ... Rheinische do Gt. Pr. ...
1 1 5 1 4 1 4 1 1 0
5
1 h ö 1 J z 1 ; 1 . h 7 . 4 1 . 1 ö 1 1 h 1
1½„7. 17. I69zbz G
11. 99 6
1/1 u. 7. I1485etwbæ ,
11. S5zba
111 u. 7. 115 B
117b2 11. 117 111 u. 7. 7262 B
41. 133 6
k
r . . 0 . 9 9
— 4 n u. 7. 85. 6
Napole ns or 5 mperials .... 5 17
do. Lit. B. (gar. khein 3 — ie S rener ; Thüringer do. 40 90 do. Lit. B. (gar.)
Wlhb. (Cos. Odb.]) do. St. Pr. .. y Ugdaon do.
— 14 O —— O O˖
181811111
— — =. , Gee e, e , , .
1
— 9 w
11810901
22 *
2
1 5 * 5 4 3 1 4
4 4 4 4 4 5 3 3
ö. 6
L L C 0 D G =
M=
6
4
4
1
4
4
5 . 1 I63bz B 4
4
4
4
4
5
1HI. u. do.
I772*b2 I30 5 bꝛ I102bz 957 bꝛ2 I11831ba 6 7 6 B 2b
7
do
0
1.
J. 933 ba I136etwbz 124 B voll. S0obæ G 40996 80ba G 1123341262 110bz B
Alscnz p. . dN. X Amst. -Rotterd. .
Böhm. Westb. .. Gal. (Car- L. B.) Löbau-Zittau ... Ludwigsh.-Bexb Mainz Ldwgsh. . Mecklenburger. . Qberhess. v. St. g. est. Franz. St. Russ. Staatsb. .. Südõst. (Lomb.). Warsch.· Bromb.
Wseh. Ld. v. St.g Warschau - Ter. do. Wien.
*! **
28 *
81
XI RG
D 6
XII
L C = D .
m
Si Sie L D G G , =.
111
Geld- Sorten und Banknoten.
Sovereigns .
Dollars
Friedrichs or iĩ ip Gold-Kronen. 9 75 Louisd: or... lein Dueaten. ..... — —
6 235 6 1I2bꝛ2 410
br
Silber in Barren u. Sort. P 29 Thlr. 23
Linsfuss der Preuss. Bank fij für Lombard 4
do. Lei FErem
mper ais 5 Fo i Fremd. Bankn. 99a, ba
einlösb. ziger .. 99zy be e kleine
est. Bankn. . Sin b⸗ Russ. Bankn.. S23br
Efd. fein Bankpr. s8gr.
r Wechsel 4 pCt., pt.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Ge
Redaction und Rendantur: S chwieger.
(R. v. Decker).
heimen Ober. Hofbuchdruckerei
Beilage
den sollen? Die besonderen werden aufgehoben, aufrecht sollen
treffend, folgende Erklärung ab:
eine Herren! Ich habe nicht die Absicht, dem Antrage . bin vielmehr bereit, die Intentionen des Herrn Antragstellers thunlichst zu fördern. Es muß anerkannt werden, daß eine Aenderung der Vorschriften über die Eides— leistung der Juden als ein dringendes praktisches Bedürfniß ich herausgestellt hat; diese Aenderung wird erfordert durch ittlich⸗rechtliche Anschauungen der neuern, Zeit. Ich wünsche auch nicht, dem Antrage gleichsam dilatorisch entgegenzutreten, wenn ich bemerke, ka es mir eine der ernstesten Erwägung der Königl. Regierung würdige Frage zu sein scheint, ob nicht über die Eidesleistungen im Allgemeinen neue Vorschriften zu ertheilen seien.
56 aus einer allgemeinen Regelung der Vorschriften
über die Eidesleistung, folgt noch keineswegs mit Nothwendigkeit, daß für die verschiedenen Konfessionen eine und dieselbe Eides formel zu bestehen habe; den Punkt lasse ich ganz hingestellt sein. Aber etz scheint mir ein großer Uebelstand darin zu liegen, wenn die Verwandten einer und derselben Konfession in der einen Provinz so, in der andern Provinz anders und in der dritten Provinz wiederum anders schwören. Es scheint mir auch der Erwägung sehr werth zu sein, ob es denn gerechtfertigt ist, daß überhaupt der eine Eid so, der andere Eid anders geschworen wird, also der Eid der Geschworenen und der Verfassungseid in der einen und alle übrigen Eide in anderer Weise. Es fragt sich, ob innere Gründe für eine solche Verschiedenheit sprechen; wenn es an inneren Gründen dafür fehlen sollte, dann wirft der Umstand, daß in verschiedenen Provinzen, ja in einer und derselben Provinz von denselben Konfessionsver— wandten verschieden geschworen wird, auf die Schwurverfahren wenigstens den Schein der Willkür, und diesen Schein der Willkür muß man thunlichst zu vermeiden suchen bei einer Handlung, die in religisser wie in staatlicher Beziehung von gleich hoher Bedeutung ist.
ch bin auch im Allgemeinen einverstanden mit dem Ge— danken, welcher dem Antrage zu Grunde liegt, bedauere da— gegen, mit der Ausführung desselben mich nicht einverstanden erklären zu können. Wenn die Königliche Staatsregierung die Initiative in dieser Sache ergriffen hätte, so würde der Gesetz⸗ entwurf in anderer Fassung vorgelegt worden sein. Es kann fraglich sein, ob dieser Gesetzentwurf, wie er von der König⸗ lichen Regierung im Jahre 1861 vorgelegt wurde, damals korrekt war, wenn man aber auch annimmt, daß er damals korrekt gewesen sei, so folgt daraus nicht im Mindesten, daß er nun auch jetzt noch korrekt sei, nachdem seit dieser Zeit, seit dem Jahre 1866 und 1867 bedeutende Aenderungen in dem Rechtszustande der Monarchie eingetreten sind. Es kommt hier in Betracht der §. 2. .
Der Gedanke des Herrn Antragstellers geht dahin: es sollen die besonderen Vorschriften über die Eidesleistungen der Juden aufgehoben werden. Diesem Gedanken entspricht denn auch der §. 2: »alle von den allgemeinen Gesetzen abweichenden Vorschriften über die Eide der Juden, insbesondere die 2c. Vor⸗ schriften, werden aufgehoben.“ Man darf nun fragen; welches sind denn die allgemeinen Normen, die aufrecht erhalten wer⸗
erhalten werden die allgemeinen Vorschriften. Der Allgemeinen Gerichtsordnung gegenüber kann man allerdings sagen, daß diese ergebe, welche allgemeinen Vorschriften gemeint seien, Die Gerichtsordnung disponirt nämlich so, daß sie zuvörderst spricht von allgemeinen Vorschriften« und dann von den Spezialvorschriften für Christen, Juden u. s. w. Allein wenn man einmal den Inhalt dieser sogenann— ten allgemeinen Vorschriften näher prüft, so wird man bald dahin kommen, daß das doch nicht ausreicht. Ganz anders verhält es sich aber gegenüber den gemeinrechtlichen Provinzen, im Jahre 1861 schon gegenüber Neu-⸗-Vorpommern und dem Gebiet des Justizsenats zu Ehrenbreitenstein (Hohenzollern kommt nicht weiter in Frage)w seit dieser Zeit aber auch gegen—⸗ über einer Reihe anderer Provinzen der Monarchie, in denen im Allgemeinen der gemeinrechtliche Prozeß besteht. In ein⸗ zelnen dieser Provinzen ist die Frage der Leistung des Juden eides bereits besonders geordnet, wie der Herr Bexichterstatter
der rechten Hand. dene.
So wird man denn fragen: was ist denn eigentlich gemeint⸗ Ich hebe in dieser Beziehung Einzelnes hervor. Bei der Eides⸗ leistung kommt ganz regelmäßig in Betracht eine Thätigkeit Diese Thätigkeit ist aber eine ganz verschie⸗ Man möchte wohl annehmen, daß diese Thätigkeit der rechten Hand eine allgemeine Vorschrift sei, aber mit Bestimmt⸗ heit ist das doch nicht zu behaupten. Auch die allgemeine Ge—⸗ richtsordnung spricht davon nicht, speziell vielmehr unter den allgemeinen Vorschriften nur allgemein von der Stellung des Schwörenden, welche dem Gerichtsgebrauch entsprechen soll. Ich möchte nun einmal fragen, wie soll es denn in dieser Beziehung werden, wenn der §. 2 zum Gesetze wird? So viel ich weiß, ist bei der Eidesleistung der Juden nach alter Form eine solche Thätigkeit der rechten Hand nicht in Frage, wo dieselbe nach neueren Gesetzen in Betracht kommt, ist sie eine ganz verschiedene. Es ist vorgeschrieben, daß geschworen werden soll, wie bei den CEhristen mit emporgehobe— ner Rechten. Das ist vorgeschrieben z B. auch bei der Eides leistung der Geschworenen. In einer Provinz wird geschworen in der Weise, daß der Jude die rechte Hand auf die linke Brust legt, nach dem Rechte einer anderen Provinz so, daß die rechte Hand auf den Pentateuch gelegt wird. — Ferner, wie verhält es sich denn mit der Verwarnung vor dem Meineid? Man möchte annehmen, es sei eine allgemeine Vorschrift, daß eine solche Verwarnung dem Eide vorhergeht, und daß sie aus⸗ nahmsweise nach Ermessen des Gerichts auch erfolgen könne unter Zuziehung eines Geistlichen. Dieser Punkt hat schon die Aufmerksamkeit des Herrenhauses im Jahre 1861 auf sich ge⸗ zogen, und es hat das Herrenhaus einen hierguf gehenden be— sonderen Antrag gestellt. — Diesem Allen nach glaube ich, es bleibt gar nichts Anderes übrig, wenn man die Verhältnisse eingehend erwägt, und wenn man Rücksicht nehmen will auf das Recht der verschiedenen Provinzen des Landes, und sich nicht
dem Vorwurf aussetzen will, daß man dieses nicht beachtet
abe, als daß man positiv vorschreibt, wie eine Eidesleistung . sich . soll. 13nn ist eine ungemein leichte Arbeit. Meine Herren, ich habe bereits gelegentlich der Budget- debatte dem Herrn Antragsteller gegenüber hemerklich gemacht, wie es die Absicht der Staatsregierung gewesen sei, mit einem Gesetzentwurf betreffend die Eidesleistung der Juden vorzugehen, daß man aber davon abgestanden habe, mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Reichstages. Mit diesen verhält es sich nämlich so, daß bereits der Reichstag im Jahre 1867 einen Beschluß gefaßt hat, den Herrn Kanzler zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus der Ver= schiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschrän⸗ kungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufge⸗ hoben werden. Am 16. Juni 1868 hat ein Bundeskommissar erklärt, daß der Bundesrath in Folge dieses Beschlusses Recher⸗ chen veranlaßt habe über diesen Gegenstand, und daß das Er— gebniß dieser Recherchen dem Justizausschuß mitgetheilt wor— den sei. ; . ᷣ—è. hat aber der Reichstag an demselbe Tage den frü— heren Beschluß wiederholt mit spezieller Berücksichtigung des Punktes, daß für alle Eidesleistungen der Israeliten eine der Gleichberechtigung entsprechende Form eingeführt werde. Als dieser Beschluß vom 16. Juni 1868 zur Kenntniß der Staats. regierung kam, konnte sie nicht weiter gehen, obwohl es nicht blos ein Gedanke war, einen Gesetzentwurf vorzulegen, sondern dieser Gedanke schon in der Ausführung begriffen war. Ich will nun aber gar nicht hiermit gesagt haben, daß die König— liche Staatsregierung nicht in der Lage wäre, wenn die Häuser des Landtags den dringenden Wunsch haben und bei der Re— gierung beantragen, die Eidesleistung der Juden zu regeln. Dies würde nur dann ein Bedenken haben, wenn die Staats— regierung Grund hätte zu dem Glauben, daß der Reichstag bereits in nächster Zeit mit dieser Sache befaßt werden würde und zwar mit einem Gesetzentwurf, der von anderen Ansichten ausginge, wie der Gesetzentwurf, welchen Sie beantragen. Ich wiederhole noch einmal, meine Herren, ich bin bereit, den Antrag, soweit es thunlich ist, zu fördern und bitte den Herrn Antragsteller, auch nur eine Geneigtheit, die 12 fördern, darin zu erblicken, wenn ich im Herrenhause, sobald der
hervorgehoben hat; für andere Provinzen ist es aber nicht ge—⸗
Entwurf in seiner jetzigen Gestalt dahin gelangt, empfehle ode
20