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leugbar es ist, daß der Artikel 3 der Bundesverfassung die Anwend⸗
barkeit derjenigen Gesetze nicht ausschließt, welche nur Rechtsverschie⸗ denheiten, aber keine Rechtsungleichheiten bestimmen, eben so wenig kann es einem Bedenken unterliegen, diejenigen Vorschriften, welche in der That die Ausländer einer ungleichen, nach den Grundsätzen des internationglen Rechts zur Retorsion berechtigenden Behandlung unter- werfen, auf Bundesangehörige nicht mehr für anwendbar zu erachten. Nach der in der Anlage abgedruckten Zusammenstellung hat sich aber bisher auch nicht entfernt das Bedürfniß ergeben, in jener Beziehung . (n deklaratorisches Bundesgesetz der Praxis den rechten Weg zu weisen. —
Ein solches Gesetz möchte auch schwerlich einen nennenswerthen Erfolg versprechen. Wenn es sich auf die Bstimmung beschränkte: insofern das materielle Civilrecht zwischen Inländern und Ausländern zum Vachtheil der Letzteren unterscheide, seien alle Bundesangehörigen als Inländer anzusehen, wäre kaum mehr erreicht, als schon der Artikel 3 der Verfassung zur Genüge ergiebt. Um praktischen Erfolg zu erzielen, würde das neue Gesetz zugleich zu entscheiden haben, welche der be⸗ treffenden Vorschriften denn als solche anzusehen seien, welche nicht Rechtsverschiedenheiten, sondern Rechtsungleichheiten bestimmen, —
eine schwer zu lösende Aufgabe, so lange in den einzelnen Bundes⸗
stagten abweichende Rechtssysteme und die verschiedensten Gesetze gelten, deren Inhalt, soweit sie auf die Ausländer sich beziehen mit— unter die erheblichsten Zweifel hervorruft, ob eine wirkliche Zurück— setzung der Ausländer vorliege. Noch verfehlter würde es sein, zur Erreichung des Zwecks das Gesetz zu erlassen: wo immer das bürger— liche Recht zwischen Inländern und Ausländern unterscheide, seien die Bundesangehörigen als Inländer anzusehen. Ein solches Gesetz könnte leicht einen ganz anderen als den bezweckten Erfolg haben und in vielen Fällen statt zu einer Bevorzugung zu einer schweren Benach— theiligung der des Landesindigenats entbehrenden Bundesangehörigen führen. Dazu kommt, daß fast alle Zweifel, zu welchen der gegen wärtige Zustand einen Anlaß bietet, in eben so einfacher als er— — . ,,, Obligationenrecht sich lösen assen, welches der Art. er Bundesverfassu . ĩ
Ele er r 3 ; if ssung unter Nr. 13 in
) Gebie es Civilprozeßrechts. Das Cipvilprozeßre
der einzelnen Bundesstaaten, wiewohl ihm als Regel n . Behandlung der In und Ausländer gleichfalls fremd ist, unterscheidet doch häufiger als das materielle Civilrecht zwischen In und Auslän⸗ dern dergestalt, daß die Letzteren zurückgesetzt und in Bezug auf Rechts- verfolgung und Rechtsschutz einigermaßen benachtheiligt erscheinen. Eine solche ungleiche Behandlung zeigt sich namentlich: a) bei den Vorschriften über die Gerichtsstände, indem zum Nachtheil der Aus— länder besondere Gerichtsstände anerkannt sind; b) bei den Vorschriften über den Arrest, indem die Eigenschaft eines Ausländers als causa arresti gelten soll; e) bei den Vorschriften über die Sicherheitsleistung für die Gerichts- und Prozeßkosten, indem nur die Ausländer für verpflichtet erklärt werden, eine solche Sicherheit zu leisten, oder den⸗ selben in dieser Hinsicht doch eine schwerere Verpflichtung auferlegt wird; q) bei den Vorschriften über das Konkursverfahren, indem der im Auslande eröffnete Konkurs mehr oder weniger ignorirt wird u. s. w.
Unverkennbar erheischt der Art. 3 der Bundeeverfassung diese, eine ungleiche Behandlung der Ausländer bestimmenden Vorschriften, so⸗ weit Die ungleiche Behandlung sich erstreckt, worüber mitunter erheb— liche Zweifel obwalten können, gegen Bundesangehörige nicht ferner zur Anwendung zu bringen. Die Praxis hat auch nach der abge— druckten Zusammenstellung im Allgemeinen die richtigen Konsequenzen gezogen. Wenn gleichwohl ein gewisses Schwanken nicht zu verkennen ist, so erklärt sich dies, abgesehen von der zweifelhaften Natur einiger der einschlagenden Vorschriften, hauptsächlich aus einer bisherigen Un- vollkommenheit der ö, welche Unvollkommenheit gründlich nur durch die in der Ausarbeitung begriffene gemeinsame Civilprozeß-Ordnung gehoben werden fann.
Die in Betracht kommenden Vorschriften verdanken fast insge— sammt ihren Ursprung den Schwierigkeiten, welchen die Rechtsver— folgung gegen Ausländer in der Regel deshalb unterliegt, weil dieselbe im Auslande auf rechtliche oder thatsächliche Hindernisse stößt und weil der fremde Staat, wenn überhaupt, doch nur in beschränktem Maße Rechtshülfe gewährt. Sollen die Bundesangehörigen in Bezug auf die Anwendbarkeit jener Vorschriften als Inländer gelten, fo erfor⸗ dert es die Billigkeit, daß die Rechtsverfolgung gegen Bundesangehörige welche nicht Landesangebörige sind, keinen größeren Schwierigkeiten unter! liege als die gegen die Inländer im engeren Sinne, daß namentlich aber die Bundesstagten sich gegenseits in demselben Umfange Rechtshülfe ge⸗ währen, wie sie innerhalb eines und desselben Staats nothwendig ge währt werden muß. Der Art. 3 der Bundesverfassung hat nun in den letzteren Beziehungen keine Vorsorge getroffen. Wohl aber ent. hält die Verfassung im Art. 4 unter Nr. 11 und 13 eine Hinweisung auf künftige Gesetze, welche zur Ergänzung des Art. 3 und zur Besci— tigung der aus dessen Vorschriften entspringenden Uebelstände nicht zu enthehren sind. Zufolge der Bestimmungen des Art. 4 Nr. II und k u; , ,,,, die Gewährung der Rechts-
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ku , . soll auch ein einheitliches Civil ⸗Prozeßrecht
. Zur Ausarbeitung der gemeinsamen Civil ⸗Prozeßor ist be⸗ reits in Gemäßheit eines Beschlusses des , n . mission zusammenberufen, welche nach ihren Berathungsprotokollen richtig erkannt hats wie das neue Gesetz zu gestalten sei, um den An. forderungen des Art. 3 gerecht zu werden. Von der Ansicht aus— gehend, der Art. 3 und das Bedürfniß der unbedingten Gewäh— rung der Rechtshülfe innerhalb des Bundesgebietes, so wie die Rück— sicht auf den aus dem einheitlichen Recht zu ziehenden vollen Gewinn, machen es nothwendig, bei denjenigen prozeßrechtlichen Vorschriften, welche zwischen In und Ausland, zwischen In. und Ausländern unterscheiden, das gesammte Bundesgebiet als In.
land, alle Bundesangehörige als Inländer zu behandeln, wird die Kommission in den Entwurf den auch kur die Gewährung der Rechtshülfe , Grundsaz aufnehmen: unter Inland im Sinne der Prozeßordnung sei das Bundesgebiet, unter Mnländern im Sinne derselben jeder Bundesangehörige zu verstehen. ie Adoption und Durchführung eines so wichtigen Grundsatzes hat selbstverständ. lich auf eine große Zahl von prozeßrechtlichen Vorschriften, nament—⸗ lich auf die Vorschriften über die Gerichtsstände, einen entscheidenden Einfluß. Er kann daher getrennt von der gemeinsamen Prozeßord- nung und so lange die partikularen ö, . noch ihre Geltung behaupten, als maßgebend für die Auslegung und Anwen— dung des partikularen Rechts, ohne große Gefahr nicht zum Gesetz erhoben werden. Derselbe Grund möchte es vielleicht verbieten, einem besonderen Gesetze über die Gewährung der Mechtshülfe denjenigen weiten Umfang zu geben, welcher dem Art. 3 der . alan ,,, gen ber i
och einleuchtender aber ist, daß ein neues kasuistisches Bundes- gesetz hlos zum Zweck der Lösung der aus dem Art. 3 ,, ,. Streitfragen nicht am Platze sein kann. Ein solches Gesetz wird nicht allein aus den unter Nr. 1 angegebenen Gründen kaum in befriedi⸗ gender Weise gelingen, sondern es ist auch wenigstens so lange kein Be— dürfniß, als die Gewährung der Rechtshülfe noch nicht gesetzlich geregelt ist. Es läßt sich mit vollem Recht behaupten, der Art. 3 erfordere das im Art. 4 vorbehaltene Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe, das letztere Gesetz, um dem Art. 3 vollkommen zu entsprechen, ein einheitliches Civilprozeßrecht; ein nur die erwähnten Streitfragen ent— scheidendes Gesetz sei aber schon deshalb bedenklich, weil bei der Wür— digung der betreffenden partikularrechtlichen Vorschriften auf die Ge= währung der Rechtshülfe vielfach Rücksicht zu nehmen sei. Die auch nur vereinzelt aufgetretene Ansicht, durch Art. 3 der Bundesverfassung sei schon die allgemeine Verpflichtung zur vorbehaltlosen Gewährung der Rechtshülfe ausgesprochen, ist jedenfalls unrichtig, ihre Unhaltbar— keit dürfte überzeugend daraus hervorgehen, daß die Gewährung der Rechtshülfe erst in dem folgenden Artikel behandelt und einem beson— deren Gesetze vorbehalten wird.
3) Gebiet des materiellen Strafrechts. Mit dem ma— teriellen Strafrecht verhält es sich ähnlich wie mit dem materiellen Civilrecht. Es sind seltene Fälle, in welchen das materielle Straf— recht der einzelnen Bundesstaaten die Ausländer nachtheiliger wie die Inländer stellt, während häufiger die ersteren vor den letzteren insofern begünstigt erscheinen, als gewisse Handlungen nur unter der Voraus- setzung strafbar sind, daß der Thäter ein Inländer ist. Zu jenen sel— tenen Fällen gehört, wenn nach einigen Strafgesetzen gegen Ausländer ein Strafübel, welchem Inländer nicht unterliegen, an Stelle eines andern oder neben einem solchen zulässig ist. Von Wichtigkeit ist in dieser Beziehung die Strafe der Landesverweisung, die nach einigen Partikularrechten nur gegen Ausländer Platz greift, woran sich dann das besondere, nur für Ausländer bestehende Delikt der strafbaren Rückkehr knüpft. Ob die desfallsigen Strafbestimmungen noch gegen Bundesangehsrige anwendbar seien, ist zweifelhaft geworden. Die Entwickelung der neuerlichen Praxis ist für die Verneinung der Frage, Die Verneinung , . auch um so gerecht⸗ fertigter, als die auf die Freizügigkeit sich beziehenden Bestimmungen des Art. 3 und des Bundesgesetzes vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S 55) mit der Anwendung jener Vorschriften gegen Bundesangehörige sich schwer vertragen. Ein Grund, den Zweifel durch ein besonderes Gesetz zu lösen, ist sicherlich nicht vorhanden, da derselbe ohnehin durch das im Art. 4 Nr. 13 vorgesehene, gleichfalls bereits in der Berathung begriffene gemeinsame Strafgesetzbuch seine Erledigung finden wird.
Das gemeinsame Strafgesetzbuch ist auch der Ort, wo alle übrigen, das materielle Str frecht berührenden Streitfragen, welchen nach den vorliegenden Ermittelungen mindestens keine Art von praktischer Be— deutung beiwohnt, zur sachgemäßen und vorläufig entbehrlichen Löͤ— sung gelangen werden, deren Aussetzung überdies auch aus den unter Nr. I angegebenen Gründen sich eimpfiehlt.
4) Gebiet des Strafprozeßrechts. Nach den Grundsätzen des internationalen Rechts werden die Staatsangehörigen, welche im Auslande eine strafbare Handlung verübt haben sollen, regelmäßig weder ausgeliefert, noch die im Auslande gegen sie verhängten Strafen voll— streckt. Hieraus, und aus dem Umstande, daß der Heimathsstaat sich nicht berufen fühlen kann, die gegen seine Angehörigen im Aus— lande anhängigen Untersuchungen zu fördern, ergiebt sich für die Aus- länder während ihres Aufenthalts in der Fremde im Vergleich zu den Inländern insofern eine nachtheiligere Lage, als sie einer größeren Ge— fahr ausgesetzt sind, die Untersuchungshaft zu erleiden und ö. Gerichts⸗ stande des Aufenthalts sich verantworten zu müssen. Sie unterliegen thatsächlich einer ungleichen Behandlung, welche den Charakter einer rechtlichen annehmen kann, wenn die Strafprozeßgesetze den Gerichts— stand des temporären Aufenthalts nur gegen Fremde anerkennen oder verordnen, daß der einer strafbaren That beschuldigte Ausländer stets zu verhaften oder zur Kautionsleistung verpflichtet sei. Es läßt sich wieder darüber streiten, ob derartige Vorschriften, welche für das Gebiet der Strafrechtspflege nach der Zusammenstellung allein in Frage kommen, nach Art. 3 der Bundesverfassung gegen Bundesangehsrige noch an— wendbar seien, Die Streitfrage hat jedoch keine große Bedeutung, weil die StrafprozeßGesetzgebung den Zweck durch einen allgemeinen und wei⸗ ten Inhalt der bezüglichen Vorschriften zu erreichen vermag und in mehreren Bundesstagten erreicht. Desto ernstere Beachtung verdient der Uebelstand daß die Bundesangehörigen während ihres Aufenthalts in anderen Bundesstaaten hinsichtlich der Handhabung der Straf⸗ pre g reh; überall in einer schlimmeren Lage als die Inländer sich ö Ein solcher Zustand ist ohne Zweifel mit dem̃ Geiste ber
undesgesetzgebung nicht vereinbar, auf der andern Seite aber ist noch In, d , daß er nur durch ein Bundesgesetz beseitigt werden kann, 9 ches die Gewährung der Rechtshülfe in Straffachen für das undesgebiet unter erheblicher Abweichung von jenen Grund⸗
sätzen des internationalen Rechts zu regeln unternimmt, Mit. hin zeigt sich auch in Ansehung des Gebietes der Strafrechtspflege und fogar in verstärkterem Maße die Nothwendigkeit der Einlassung des in der Bundesverfassung vorbehaltenen Gesetzes über die Gewwäh— rung der Rechtshülfe— Ob das letztere Gesetz in der zur Erreichung des erwähnten Zwecks erforderlichen Ausdehnung vor der Einführung des gleichfalls bereits in der Berathung begriffenen einheitlichen mate⸗ riellen und formellen Strafrechts erlassen werden dürfen kann vorzugs— weise deshalb bezweifelt werden, weil das Gesetz das Prinzip der Aus— lieferung der Staatsangehörigen zu adoptiren hätte, eine solche Aus— lieferung aber den erheblichsten Bedenken unterliegt, so lange das Strafrecht der einzelnen Bundesstaaten in den wichtigsten Beziehungen differirt und das Strafprozeßrecht des einen oder des anderen Staates zum Theil an roßen Mängeln leidet.
Daß die Ansicht, der Art. 3 der Bundesverfassung habe auch für die Strafrechtspflege bereits die Verpflichtung zur unbedingten Gewäh— rung der Rechtshülfe ausgesprochen, keine Billigung verdiene, ist aus dem oben angegebenen Grunde .
Endlich die Frage betreffend, ob und welche Modifikationen die zwischen den einzelnen Bundesstaaten über die Gewährung der Rechts⸗ hülfe, bestehenden Verträge erlitten haben, so wird nach dem Obigen eine Einwirkung des Artikels 3 auf solche Verträge im Allgemeinen deshalb nicht anerkannt, werden können, weil der Artikel 3 auf die Gewährung der Rechtshülfe sich nicht bezieht.
Nach der vorstehenden Darstellung glaubt der Ausschuß annehmen zu müssen, der gegenwärtig bestehende Zustand sei immerhin ein so mißlicher, daß eine schleunige Abhülfe im hohen Maße wünschenswerth erscheine. Er ist ferner der Ansicht, die Abhülfe lasse sich in einem erheblichen, mindestens vorläufig und bis zur Emanation der gemein⸗ samen Civil und Strafprozeß⸗ Ordnung beziehungsweise des gemeinsamen Strafrechts genuͤgenden Umfange durch gesetz⸗ liche Regelung der Gewährung der Rechtshülfe erreichen. Die Ausarbeitung eines solchen, die Gewährung der Rechtshülfe interimistisch regelnden Gesetzes unterliegt, so lange jene gemeinsamen Gesetze fehlen, wegen der Verschiedenheit der zu berücksichtigenden par⸗ tikularen Rechte, Institutionen und Verhältnisse, wie die Geschichte des sogenannten Nürnberger Entwurfs beweist, welcher letztere sich über= bis nur auf die bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten bezieht, einigen Schwierigkeiten. Der geeignete Weg, diesen Schwierigkeiten zu be⸗
egnen, dürfte sein, die zur Ausarbeitung der gemeinsamen Civilprozeß⸗ Idnung berufene, aus Juristen der wichtigsten Staats- und Rechts⸗ ebiete hest imb; Kommission, unter Mittheilung des vorliegenden teferats, mit der Ausarbeitung des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe zu beauftragen. . Der Ausschuß beantragt: Der Bundesrath wolle beschließen; daß es sich nicht empfehle, die Zweifel, zu welchen der Artikel 3 der Bundesverfassung auf dein Gebiete der Civil⸗ und Strafrechtspflege Anlaß gegehen habe, unabhängig und getrennt von den im Artikel 4 vorbehaltenen Gesetzen über die Gewährung der Rechtshülfe und über die Begründung eines einheitlichen Prozeß Straf- und Obli⸗ ationenrechts durch besondere Gesetze zu entscheiden, daß dagegen as Bedürfniß anzuerkennen, vor Begründung dieses einheitlichen Rechts die Gewährung der Rechtshülfe im Wege eines Bundes⸗ efezes einstweilen zu regeln, weshalb der Bundeskanzler zu ersuchen * der mit der Ausarbeltung der gemeinsamen Civilprozeß-Ordnung beauftragten Kommission unter Mittheilung eines Abdrucks dieses Berichtes und des darin angezogenen Matexials, sowie unter Hin⸗ weisung auf den Nürnberger Entwurf den Auftrag zu ertheilen, den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe innerhalb des Bundesgebietes mit thunlichster Beschleunigung aus—= zuarbeiten und mit Motiven vorzulegen.
Berlin, den 12. Dezember 1868. ; Pape. v. Seebach. v. Bertrab. Krüger.
(Zusammenstellung der Streitfragen folgt.)
Kunst und Wissenschaft. Weimar, 13. Januar. (W. Z.) Gestern Abend ist Dr. Fr. Liszt zu einem längeren Aufenhalt hier aus Rom eingetroffen. Heidelberg, 19. Januar. Bei der gestrigen Wahl eines Pro- rektors für . . ist der Professor der Chemie, Geh. ofrath. Ko esignirt worden. . ö fran e n, 19. Januar. Der König hat den Professor Franz Joseph Lau th, um demselben die Gelegenheit zu bieten, seinen ägyp= fologischen Studien mit ungetheilter Kraft obzuliegen, mit vollem Gehalte in den Nuhestand treten lassen und ihn gleichzeitig zum Kon servator . e n mn . sowie zum Honorar⸗ rofessor der Hochschule München ernannt. — . ; f n g Januar. Entsprechend den letztwilligen Bestim mungen des Königs Ludwig J. wurde zufolge Allerhöchster Verfügung am 16. d. die Feldherrenhalle dahier der Königlichen Civilliste einver- leibt. Ebenso wurde am heutigen Tage das pompejanische Haus in Aschaffenburg und am Donnerstag die Befreiungshalle bei Kelheim sammt Zugehör unter das der Krone zur Benutzung überlassene
Staatsgut aufgenommen.
— Die Akademie der Inschriften und schönen Literatur zu Paris
hat in der Sitzung vom 8. d. M. Adolph . zum Präsidenten, Ernst Renan zum Vizepräsidenten für das laufende Jahr erwählt.
Darmstadt, 13. Januar. (D. Ztg.) In der verflossenen Nacht wurde hier eine nicht unbedeutende, etwa zehn Sekunden dauernde Erderschütterung wahrgenommen. Sie erfolgte um 12 Uhr oder wenige Minuten später. Die Bewegungen waren denen ähnlich, welche man in der Nähe der Schienen bei einem passirenden Eisen
folgten in der Richtung von Süden nach Norden; es dröhnte, wie wenn ein Hau einstürzte. Heute Morgen, kuiz vor 7 Uhr, fanden neue, weniger intensive Erderfchütterungen statt, die etwa 4 Sckunzen währten. Man vernahm ein Gerausch, ähnlich dem dumpfen Rollen eines Wagens. . ᷣ Kopenhagen, 11. Januar. Nach den letzten Verichten aus Reykjavik auf Island haben dort, namentlich im Oktober und auch Anfangs Novbr. v. J, mehrere Erderschütterung en stattgefunden. Am Abende des J. Novembers sind die Stöße sehr heftig gewesen und bewegten fich in der Richtung von Südwest nach Nordost; seit dem 2. Nobember sind dieselben seltener und auch schwächer geworden. Als eigenthümlich wird im Bericht hervorgehoben, daß dieses Erd. beben sich scheinbar nur in der südlichen Gegend des Landes gezeigt und den Felsrücken, welcher das Südland vom Nordlande gewisser⸗ maßen trennt, nicht überstiegen hat.
Gewerbe und Handel.
— Die Einfuhr in Nagasaki (Japan) hatte nach dem Berichte des preußischen Konsulats daselbst im Jahre 1867 den Werth von 1577469653 Bus (à 3 mexik. Dollars = ca. 143 Sgr. ea. 10 Mill. Bus oder 200 pCt. mehr als im Jahre 1866 erreicht. Die Haupteinfuhr⸗ Artikel bildeten Waffen (42 Mill. B.), Baumwollen⸗ und Wollen⸗ wagren (2,1 bezw. 2.4 Mill. B), Reis (2 Mill. B) Baumwolle und Zucker (1,3 bezw. 1,1 Mill. B). Die Ausfuhr belief sich auf 5. 327 722 Bus, meist Thee (1 Mill. B. Steinkohlen öl 060 B.), Ginseng, Kampher, Kupfer, Tintenfisch, Isinglaß, Pilze, Seckohl, Papier, Plan ken, Seide, Wachspflanzen. Im Hafen verkehrten im J. 1817 ein. und auslaufend 559 Schiffe mit 200,744 T.; hiervon kamen auf die preußische Flagge 93 Schiffe mit 19,624 T. oder 1663 pCt. bezw. 9 apCt., gegen 11,08 pCt. bezw. 7.6 pCt. im Jahre 1866.
Verkehrs⸗Anstalten.
Breslau, 13. Januar. ö. T. B. In der heutigen Sitzung des Verwaltungsraths der Oberschlesischen Eisenbahn wurde beschlossen, das Bauprojekt der Linie Breslau⸗Glatz Wildenschwerdt gemäß der in der letzten Generalversammlung ven berliner Aktionären gemachten Vorschläge einer neuen auf den g. Februar einzuberufenden General= versammiung anzuempfehlen. Die Beschaffung der Geldmittel für die Linie GlatzWildenschwerdt wurde noch ausgesetzt. Ehrenbreitstein, 13. Januar. (Cobl. Z) Die Arbeiten an der rechtsrheinischen Eisenbahn schreiten, begünstigt von der unge⸗ wöhnlich milden Temperatur, rasch voran und dürfte unter diesen Umständen die Absicht, bis zum 1. Juni d. J. die Strecke Coblenz= Ehrenbreitstein⸗Neuwied zu cröffnen, leicht realisirt werden können.
— Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn-⸗Ge⸗ sellschaft hat auf den 6. März d. J. eine Generalversammlung der Aktionäre »zwecks Vorlegung einer Offerte des h. Großherzoglich mecklenburgischen Staats⸗Ministerii zum Ankaufe der mecklenburgischen Eisenbahn und zur Beschlußnahme darüber« einberufen.
Hamburg, 12. Januar. Das Hamburg ⸗New-⸗Yorker Postdampf⸗ schiff Allem annia«, Bardua, welches am 23. Dezember von hier , ist am 10. d, Abends 10 Uhr, wohlbehalten in New ⸗York angekommen. ; .
Das Hamburger Dampfschiff Teutonia, Meyer, ist laut Depesche am 10. d. von New-Orleans via Havana und Southampton nach hier abgegangen.
— aer Ztg. In See angesprochen wurde Bark Amerikas, nach New-⸗Hork bestimt, am 30. Dezember auf 437 R; und 3057 W. Selbige hatte die Mannschaft und die Passagiere (33 an Zahl) des verloren gegangenen Dampfers »Hibernia«, von Quebec kommend, an Bord. Durch das Schiff »Hannibal« am 9. d. M. von Ceara in
Liverpool angekommen.
Telegrakbhiselre veitternnmgsheriehte v. 13. Januar. St. Bar. Ab Lemp. Ab] 9 Allgemeine Ag rt. P. Ii. v. . R. . M. Wind. Himmelsansieht.
F iPetersburg. 340, i — — C1s — W., sehwaeh. bedeckt.
14. Januar.
9 5,0 O, s t. S., schwach., pbedeckt. s-S4.7 — O ,s 3 9 SO., s. sehwach. bedeekt.
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6 . 341,4 42 O, FTI, o SSC0., mãässig. bedeekt, neblig. 7 340,3 T4221 — O0 2, 1 S0. 3chwach. bedeekt.
6 340.4 31 — 15 1, WsW., mãassig. bedeckt. . 338,0 * 43 — O,. 90 KO, s O. sehwach. bezogen. * 338 3 72.3 — 30 —.5 80., mässig. heiter.
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Torgau ... 335,955 U,ůs — 3, 1 -E, S0O., sehwaeh. gan heiter.
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) Gestern Abend Wind WS W., am 13. Max. 4 3, 2a, Min. 4 1,0.
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08 — 5,1 0, 0.2 08 — 2 — 13.8
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bahnzug empfindet. Ein zweiter Bericht sagt: Die Bewegungen er⸗
) Gewöhnl., SSO. friseh.
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