1869 / 12 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

188

Wechsel.

Fonds und Staats-Papiere.

Eisenba

hn- Stamm- Aktien.

Z50FI. Kurs 2 At. RK ur. 2 Mt. Strl. 3 At.

2 Alt.

8 Tage. 2 Alt.

Amsterdam .. do. Hamburg do. London

österr. Währ. . ..... 1501. Wien, österr. mee, 1501. Augsburg, südd. Wihr. ...... 100FI. 2 Mt. Frankfurt a. M., südd. Währ. 100FI. 2 Mt. Leipꝛzig, 14 Thlr. uss 100 Thlr 8 Tage. Leipzig, 14 Thlr. uss 100 Thlr2 Mt. Petersburg 1008... 3 Wch K 100 8. R. 3 Mt. Waren 90 S-. S Tage. Brem and 100 T. . 8 Tage.

Fonds und Staats-Papiere.

9635 bz 10252 4 ba 93 * bꝛ 93 * bꝛ 915 bz 933 bz 93 * b 93 * b2 S7 3 b2 87 ba S7 7 b⸗ S7 gb S2bꝛ 1195 B 555 ba 809 B 90 * bz 10535 B 96 bz 753 bz 1012 93 b2 757 bꝛ S837 ba

Freiwissige Anleihe . 4

Staats- Anl. von 18595 do. v. 1854, 55 4 * do. do. do.

von von 1856 do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B. 4 do. v. 1850, 52 4 do. von 18534 do. von 18624 do. von 18684 Staats Schuldscheint 35 Pr. Anl 1835 à100 Th. 37 Hess. Pr. Sch. 40 ThIl Kur-u. Neum. Schldv. 37 der- Deiehb - Obligat 4

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pr. Stüek 15 n 11 111 u. 7

do. do. Schldv.d.Berl. Kaufm. Berliner Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussische. .. do. do. Pommersche. .... do. Posensehe, neue. 4 Sächsische

do. do neue. 4 Westpr., rittsechftl. 3 do. do 4 45

do. 2416 u. 12 90 B 7õ5etwbz B S3 bꝛ

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84 B 795 6

Pfandbriefe.

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do. do. do. neue 4 J do. 47 do. II. Serie 5 Kur- u. Neumärk. 4 Pommersche 4 Posensche

Rhein. u. Westph. 4 ehsische Schlesische

Rentenbriefe.

Badische Anl. c Tod T. L. . T. do. Pr. Anl. de 18674 12. u. 1.8. do. 35 El.--Oblig. .. pr. Stick

Bayer. St.- A. de 1859 . u. 1 / do. Erämien- Anl. 4 156.

Braunseh. Anl. de 1 8665 11. u. 17. 1007 6

Dess. St.-Präm.-Anl. 35 1A. ghet wbz

Hamb. Pr. A. de 18663 13.

Liübecker Präm. Anl. 37 1d. p. Stek.

Manheimer Stadt-Anl. 45 11. u. 17.

Sächs. Anl. de 18665 3112u. 30 6

Schwed. 10 kthl. Pr. A. pr. Stũek

do. do.

do. Rumãn. Eisenb. .. Rumãnier

do. do.

do. IIoll.

do. do. do. 6. do.

do. 9. Anl. Engl. do. do. Ioll.

do. Nieolai - Obli

do. do. kle

do. do. Cert. A. A300

merk. ick. TD Oesterr. Metalliques. do. National - Anl. .. do. 250 FI. 1854... do. Kredit. 100. 1858 do. Lott.-Anl. 1860 1864 do. Silber-Anleihe. ltalienische Rente. .. Tabaks-Oblig.

Russ. - Engl. Anleihe. de 1862 do. Egl. Stücke 1861

do. Engl. Anleihe. . do. Pr. Anl. de 1864 de 1866 do. 5. Anl. Stiegl. .

St.

do. Bodenkredit . .. = gat. Russ. -Poln. Schatz..

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Poln. Pfandb. III. Em. Liquid.

FI.

do. Part. Ob. à 500. Türk. Anleihe 1865.

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16 ba 95 60 87 B S7 6 706

803 bz 67 b2 6 B 661 bz bõb⸗ 56 zetwbz & 9256 98 B 3732

ĩCsuuauær- und Industrie-Aktien.

Berl. Kassen- V. do. Hand. - G.. do Płerdeb. . Braunschweig... Bremer Coburg. Kredit.. Danz. Privat · B. Darmstädter ... do. JTettel Dess. Kredit-B.. do. do. Landes- B. Diskonto- Kom. . Eisenbahnbed. .. Genfer Kredit..

G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel .. do. Grundkr. - (Pt. Hannöversche .. Hoerd. ö. Hyp. (Hübner). 3. k do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. -B. Leipziger Kredit Luxemb. do. Mgd. F. Ver. G. Magdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg. - A. Moldauer 5. a.

Neu- Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus- G. Phönix Bergw. . 1 Portl.· F. Jord.lII. Posener Prov. ..

Preussische B. . . 8

Renaissance. .. . Rittersch. Priv.. Rostocker ...... 6

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Aachen-Mastr. .. Altona Kieler. .. Berg. - Mãärk. *

Berlin- Görlitz .

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Hall. Sor. Guben Märk. Posener. . Magdb. Halberst. Magdeb. Leipz.. Münst. Hamm. .. Niedschl. Märk.. Ndschl. Zweigb.. Nordh Erfurter.

Oberschl. A. u. C. R. Oder- Ufer B. Rheinische .....

Rhein Nahe Starg. Posener Thüringer

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Friedrichsq or 1135 b2 Gold-Kronen. 9 SIba Louisd'or .. .. 1123 b. Ducaten. ....

Sovereigns... Napoleonsd'or 5 11ꝓb⸗ mperials .... 5 173 6 11195 60

Dollars

Silber in Barren u. Sort. p. Pfd.

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Leipziger .. Fremde kleine

gest. Bankn. . S4 3 ba Russ. Bankn.. S323b2

lein Bankpr.:

29 Thlr. 235 Sgr.

Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pCt.,

für

Lombard 44 pCt.

Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geh

(R. v. Decker).

eimen Ober- Hofbuchdruckerei

189 Beilage zum Königlich Preußischen Staats -Anzeiger.

M 12.

Angelegenheiten des Norddeutschen Bundes.

Berlin, 15. Januar. Die Zusammenstellung der in Folge des Artikels 3 der Bundes verfassung auf dem Gebiete der Civil und Straf⸗ rechtspflege hervorgetretenen Streitfragen, welche dem Berichte des Ausschusses des Norddeutschen Bundes für Justizwesen vom 12. v. M.

. worden, lautet wie folgt: . er Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat am 29. Juni 1868 gefaßt:

G 225 der Protokolle) den Beschluß den? näher festzustellen, welche einer als—=

undeskanzler zu ersuchen, baldigen Lösung im Wege der Gesetzgebung bedürfende Streitfragen der Art. 3 der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Civil und

Strafrechtspflege hervorgerufen habe.

Der wesentliche Inhalt der hierüber von den rungen der Bundesstaaten, Aeußerungen ist folgender:

Die rechtliche Bedeutung des Art. 3 der Bundes verfassung:

„Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemein-

sames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan,

Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundes⸗ . als Inländer zu behandeln ist, ins besondere auch in der betreffs Rechts verfolgung und des Rechtsschutzes «, ist hinsichtlich ibrer prinzipiellen Bedeutung in einem sehr verschiede— nen Sinne aufgefaßt worden. Die überwiegende Mehrzahl der Ge— richte der einzelnen Bundesstaaten erblickt in dieser Vorschrift einen mit sofortiger Gesetzeskraft ausgestatteten Rechtssatz durch welchen ent- 8 Bestimmungen der Landesgesetze beseitigt worden sind. Nur von einigen wenigen Gerichten wird dem Artikel 3 nicht diese Wirksamkeit, sondern nur die Bedeutung eines der künftigen Gesetz˖ . zum Grunde zu legenden Prinzips, welches die bestehenden

andesgesetze unberührt gelassen habe, beigelegt. Diese letztere Ansicht wird von sämmtlichen Gerichten von Sach sen⸗Coburg⸗Gotha befolgt. Dieselbe wird aber von dem Appellationsgericht zu Eisenach, welches gegenwärtig für das Herzogthum als Gericht zweiter Instanz bestellt ist, nicht geiheilt.

Das Staats Ministerium von Sachsen Coburg Gotha hält die Auffassung der dortigen Gerichte ebenfalls nicht für richtig, wünscht jedoch, es möge durch die Bundesgesetzgebung festgestellt werden, daß überall, wo in den civilrechtlichen und straftrechtlichen Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten, mit Einschluß der Eivil- und Strafprozeß⸗ Ordnungen, zwischen Inland und Ausland, Inländern und Aus— ländern unterschieden wird, unter Inland das Bundesgebiet und unter Inländern die Angehörigen des Bundes zu verstehen seien.

Von der Mehrzahl der Bundesregierungen ist zwar erklärt wor- den, daß der Artikel 3 weder auf dem Gebiete der Civilrechtspflege, noch auf dem der . solche Streitfragen, welche einer alsbaldigen Lösung im Wege der undesgesetzgebung bedürfen, hervor gerufen habe. Namentlich halten die Staatsregierungen von Preußen und Sach sen auf Grund der bisherigen Erfahrungen den baldigen Erlaß eines Bundesgesetzes zur Beseitigung von Streitfragen über den Artikel 3 nicht für erforderlich.

Von einigen Regierungen Mecklenburg⸗Schwerin (abgesehen pon einem später zu erwähnenden Falle), Lauenburg u. a. ist sogar bemerkt worden, daß der Artikel 3 bei den Gerichten des betreffen en Landes bis jetzt keine Anwendung gefunden und daher auch Streit. fragen nicht veranlaßt habe. Dagegen wird von anderen Regierungen, insbesondere von den Regierungen von Coburg Gotha, Meiningen und Waldeck, ein Einschreiten der Bundesgesetzgebung behufs Lösung 2 in der Praxis entstandenen Zweifel für wünschenswerth erachtet.

Mit den Bewandniß:

. sämmtlichen Regie mit Ausnahme Hamburgs, abgegebenen

hervorgetretenen speziellen Streitfragen hat es folgende

l. Civilprozeßrecht. 1) Die Vorschrift der Prozeßordnungen, daß der inländische Beklagte von dem ausländischen Kläger die Be⸗ stellung einer Kaution wegen der Prozeßkosten fordern kann, wird gegenüber einem Kläger, welcher einein anderen Bundesstaate angehört, in Preußen sowohl im Geltungsgebiete der Allgemeinen Gerichtsordnung als in den neuen Provinzen, in denen die Verord— nung vom 24. Juni 1867 gilt, von den Gerichten für aufgehoben ge⸗ dale, Einzelne Gerichte der Provinz Hannover wenden dagegen iese prozeßrechtliche Vorschrift noch auf Angehörige anderer Bundes- staaten an. In der Rheinprovinz scheint die Frage bisher nicht zur richtlichen Entscheidung gelangt zu fein. Die Gerichte in Sachsen« eimar, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg⸗Son⸗ dershaufen und Reuß j. halten die Verpflichtung zur Bestellung der Kaution wegen der Prozeßkosten, insoweit dieselbe nur den Aus“ ländern obliegt, hinsichtlich der Angehörigen aller Bundesstaaten leichfalls für erloschen. Derselbe Grundsatz wird anerkannt von den ppellationsgerichten von Sachsen Meiningen und Sach sen Altenburg, so wie von der Landesregierung von Reuß ä. L. Im Königreich Sachsen und in einzelnen Gebieten, welche an Bezirk des Appellationsgerichts Eise nach gehören, sind nach aßgabe der Kursaͤchsischen Prozeßordnung von 1724 die inländischen von der Verpflichtung zur Be—

und ausländischen Kläger nur dann wenn sie im Lande ein

stellung eines Kostenvorstandes befreit, Grundstück, beziehungsweise ein Handelsetablissement besitzen. Die Frage, ob diefe Befreiung nunmehr auch auf Personen, welche in einem andern Bundesstaate ein Grundstück, beziehungsweise Handels etablissement besitzen, Anwendung finde, ist von den Gerichten ver⸗ schieden beantworten / sie wird unter anderen bejaht von dem Appel

24

Freitag den 15. Januar

1869.

in Eisengch. Die Verschiedenheit der Ansichten pie von der Königlich sächsischen Regierung hervorge⸗· hoben wird, im Wesentlichen auf dem Zweifel, ob die im Artikel 3 Bundesverfassung geordner. Gleichstellung der Personen der Bundes angehörigen auch auf Grundstücke und Han delseta blissem ents, die in einem anderen Bundesstaate ge⸗ legen sind, sich beziehen lasse, ein Zweifel, welcher auch dann entstehen könnte, wenn ein sächsischer Unterthan, der in einem andern Bundes- staate ein Grundstück besitzt, bei einer Prozeßführung in Sachsen Be= freiung vom Kostenvorstande beanspruchen wollte.

Nach der Prozeßordnung von Lübeck (8. 35) ist die Befreiung von der Bestellung der Prozeßkosten Kaution von gewissen, auf die Besteuerung sich beziehenden Voraussetzungen abhängig; Voraussetzun⸗ gen, die von den Angehörigen anderer Bundesstaaten thatsaͤchlich nicht erfüllt werden können, so daß jene prozeßrechiliche Bestimmung nach Ansicht des Untergerichts in Lübeck durch den Artikel 3 der Bundes- verfassung nicht berührt wird.

2) In Preußen sind nach §. 8 Ziffer 4 des Gesetzes, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten vom 10. Mai 1851 Ausländer in der Regel in allen Prozessen anzuhalten, den ganzen Betrag der muthmaßlich entstehenden Gerichtskosten als Kaution beim Gerichte zu erlegen, während die Inländer in diefer Hinsicht unf ger gestellt sind. Die für Aus länder , Vorschrift ist von den Ge⸗ richten auf Angehörige anderer Bundesstaaten nicht mehr zur An- wendung gebracht; nur eine Gerichtskommission hat in einem Falle die entgegengesetzte Ansicht befolgt.

3) Das Appellationsgericht in Eisenach nimmt in Ueberein— stimmung mit der Mehrzahl der Untergerichte an, daß die Bestim« mung des §. 137 Ziffer 6 des Wei marischen Sportelgesetzes vom 31. August 1845, wonach die inländischen Anwälte für die Kosten ihrer ausländischen Klienten haften, durch Art. 3 der Bundes. verfassung nicht geändert worden sei. Auch ist 5 Appellations⸗ erich; abweichend von dem Kreisgerichte in Ei enach, der Ansicht, die landesgesetzliche Sportelfreiheit der inländischen Kirchen, Pfarreien 2c in Folge des Art. 3 auf die in anderen Bundes staaten befindlichen Kirchen, Pfarreien 2c. nicht anwendbar sei.

Die Gerichte von Weimar, Meiningen, Schwarzburg. Rudol⸗ stadt, Sondershausen und Reuß j C. haben in verschiedenem Sinne die Frage beantwortet, ob die Vorschrift des dortigen Prozeßrechts, daß Vollmachten aus dem Auslande der gerichtlichen oder nota⸗ riellen Ausstellung, beziehungsweise Beglaubigung bedürfen, für das Bundesgebiet aufgehoben sei. ;

o) Die bei. den Gerichten des Königreichs Sgchsen früher be standene Streitfrage, ob die Angehörigen anderer Bundes staaten die Begünstigung der Ausländer in . auf Anmeldungen in Kon- kursen beanspruchen können, hat in Folge der Aufhebung dieser Be—⸗ n . durch das Gesetz vom 8 Juli 1868 ihre Erledigung

efunden.

? 6) Im Koͤnigreich Sachsen kann im Urkundenprozeß der verurtheilte Beklagte, welcher gegen den ausländischen Kläger eine Widerklage er—⸗ hoben hat, durch Deposition des Judikats die Sistirung der Exekution bis zur Erledigung der Widerklage bewirken. Sämmtliche Berichte Sachsens halten diese Vorschrift solchen Klägern gegenüber, welche einem anderen Bundesstaate angehören, nicht mehr für anwendbar. Eine ähnliche Bestimmung, welche in Weimar, den beiden schwarz burgischen Fürstenthümern und Reuß j. 8. für die Widerklage oder Nachklage, insbesondere im Wechselprozesse, gilt, wird von den Ge— richten ebenfalls für beseitigt angenommen, während diese Gerichte etheilter Ansicht darüber sind, ob in Betreff jener prozeßrechtlichen en n nnn, insoweit sie zugleich zu Gunsten der im Inlande ange⸗ sessenen Widerkläger besteht, die Ansässigkeit in einem anderen Bundes- staate der Ansässigkeit im Stagte des Prozeßgerichts gleich zu behandeln ist. 7). Die Frage, ob die Vorschriften der Prozeßgesetze über die Zu⸗ lässigkeit des Arrestes gegen Ausländer als solche auf Angehörige an derer Bundesstaaten Anwendung finde, ist in Preußen im Geltungs.˖ gebiete der Allgemeinen Gerichtsordnung, sowie in den Bezirken der Appellationsgerichte Celle und Cassel mehrfach zur Entscheidung gelangt. Sämmtliche Gerichte, mit Ausnahme des Obergerichts Hameln (Prodinz Hannover), haben die Frage verneint. Auch im Königreich Sachsen sind hinsichtlich der Zulässigkeit des Arrestes die Angehörigen der Bundesstaaten den Inländern von sämmtlichen Ge⸗ richten, insbesondere auch vom Ober-⸗Appellationsgerichte in Dresden (Annalen N. FJ. Band I9. S. 69), gleichgestellt. Dasselbe ist geschehen von den Gerichten in Meiningen, Weimar, Schwarzburg : Rudolstadt und Sondershausen, Reuß j. L., von der Justizkanzlei in Strelitz und dem Untergerichte in Lübeck.

8) Das Appellationsgericht in Eisenach und mehrere demselben nachgeordnete Gerichte nehmen an, daß der in den Ländern sächsischen Rechts noch bestehende volle Landsassiat, insofern danach der aus. ländische Besitzer eines inländischen Grundstücks im Gerichtsstande des letzteren auch wegen persönlicher Forderungen verklagt werden kann, gegenüber den Angehörigen anderer Bundesstaaten durch Art. 3 der Bundesverfassung in Wegfall gekommen sei, jedoch unbeschadet der in Kraft gebliebenen Bestimmungen der unter mehreren Staaten (z. B. Preußen und Weimar) zur Beförderung der Rechtspflege abgeschlosse⸗ nen Konventionen. 5

9). Nach §. 6 des preußischen Gesetzes, betreffend die Einfüh— rung der Allgemeinen deutschen Wechselordnung vom 15. Februar 6 können Wechselklagen sowohl bei dem Gerichte des Zah⸗—

lationsgerichte beruht, wie