1869 / 15 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Der Kreisrichter Rintelen in Neudamm ist zum Rechts- anwalt bei dem Kreisgericht in Perleberg und zugleich zum Notar im Departement des Kammergerichts mit Anweisung

eines Wohnsitzes in Perleberg ernannt worden.

Väinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am evangelischen Schullehrer⸗Seminar zu Hannover ist der Lehrer Jastram als zweiter Hauptlehrer angestellt worden.

Finanz⸗Ministerium.

Der Kataster ⸗Controleur Rißmann zu Oschersleben ist zum Kataster-Inspektor ernannt und demselben die Kataster⸗Inspektor⸗ 9 bei der Königlichen Regierung in Merseburg verliehen worden.

Mꝛinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Die nachfolgenden Bestimmungen über Errichtung von Pferde—

zucht ˖ Vereinen Bestimmungen über Errichtung von Zuchtvereinen.

Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufschwung nehmen, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sich gute und werthvolle Hengste als Beschäler halten, und dafür Sorge getragen wird, daß diesen nh eine angemessene Zahl von geeigneten Stu⸗ ten zugeführt wird. .

Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gelegenheit bietet, sich ohne unmittelbare Geldausgaben solche Hengste

u verschaffen. Wenn sich Vereine bilden, welche in einer in bindender . aufgenommenen Verhandlung, worin die in dem anliegenden chema (.) bezeichneten Punkte festgestellt werden, sich zu deren Er- füllung verpflichten, so will das Ministerium seine Vermittelung ein- treten lassen, daß für jede Zuchtabtheilung (ppr. 50 Stuten) ein Hengst beschafft werde. .

Die über die Bildung solcher Vereine aufzunehmende Verhand⸗ lung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Qber⸗Präsidium an das Ministerium ein-

uschicken, welches dann entscheiden wird, ob die Mittel zur Beschaf⸗ . der Hengste disponibel zu machen sind und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegangen werden kann. Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedin⸗ ungen: ö er Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königlichen Senn oder Landgestüte nicht allzufern belegenen Orte einen im rivatbesitzt im Inlande oder Auslande befindlichen Hengst e . den Preis an, für welchen diesen der Besitzer über⸗ assen will.

Wenn der geforderte Preis einigermaßen dem wahren Werth und der Hengst dem Zwecke entsprechend ist, wird das Ministerium, sofern die disponiblen Mittel dies gestatten, seinerseits den Hengst kaufen, und denselben dem Vereine überweisen. Der Verein ,, sich, den PWngst zur Bedeckung von Stuten zu benutzen, denselben in Stallung,

artung und Fütterung zu nehmen und in sehr guter Kondition zu erhalten, wozu wesentlich gerechnet wird, daß der Hengst nicht. blos bewegt, sondern auch möglichst als Reit oder Wagenpferd zu wirk- licher Arbeit benutzt wird.

Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 16 bis 25 pCt. des Werthes des Hengstes beträgt, und diese so ., Summe wird jährlich kostenfrei an die Landgestüt⸗Kasse a eführt. Wenn auf diese Weise die Kaufsumme der Verwaltung, ohne Zinsen, en , , ist, wird der Hengst freies Eigenthum des Vereins, nach-

em vom Ministerium über die erfolgte Abtragung des Kaufgeldes Quittung ertheilt worden ist. .

Der densst muß so gehalten werden, wie es in dem beiligenden Entwurfe zu der Konstituirung des Vereins zum Grunde zu le enden Verhandlung bezeichnet ist, und finden nach dem Ermessen der önig˖ lichen Gestütsverwaltung Revisionen statt, um festzustellen, ob die ge⸗ stellten Bedingungen erfüllt werden. Ergeben die Revisionen, daß letzteren in wesentlichen Punkten nicht genügt ist, der Hengst entweder schlecht gehalten, oder das Bedeckungsgeschäft unregelmäßig oder er- folglos geführt wird, so steht der Gestuͤtsverwaltung das Recht zu, ihrerseits den Hengst einzuziehen und über denselben frei zu dispo niren, in welchem Falle sodann auch die bereits eingezahlten Sprung. gelder sowie diejenigen des laufenden Jahres verfallen sind. .

Vefriedig: dagegen der Hengst in seinen Leistungen den Verein nicht, so kann derselbe sich auflösen und den Hengst an die Verwaltung zurückgeben, jedoch verbleiben die bereits fälligen resp. die gezahlten Sprunggelder alsdann gleichfalls der Verwaltung.

Geht der hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohne ein grobes Verschulden des Stationshalters worüber der Nachweis geführt werden muß ein, so trägt die Gestütsverwaltung den Schaden und erhält als Ersaßz nur die bereits eingegangenen resp. zahlbaren Sprunggelder. ö.

Verhandelt zu 3 den . ten 186.

Nachdem der Erlaß des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom bekannt geworden, traten heute die nachbenannten Herren zusammen und bildeten durch Abschluß dieser Verhandlung einen Jud hen mn

Es verpflichten sich in (9 (5) (6*) aufeinanderfolgenden Jahren jährlich von dem Vereinshengste zu dem zu normirenden Deckgelde r zu lassen, Herr 3. 2 Stuten, Herr H. 1 Stute, Herr A. 3 Stuten u. s. w., Summa pr. pr. 50 Stuten.

Jede durch Verkauf, Tod ꝛc. abgehende Stute kann und muß durch eine andere ersetzt werden.

Wenn der Verein es für angemessen erachten sollte, festzusetzen, daß auch die Qualität der zuzuführenden Stuten eine besonders vor⸗ geschriebene sei, so sind die desfallsigen Bedingungen, 3. B. Prüfung durch i Mitglieder des Vereins oder dergleichen, hier auf⸗ unehmen.

; it dem Tode eines Mitgliedes erlischt die, durch die Unterschri t eingegangene Verpflichtung. . .

Das Ministerium will seinerseits vorläufig eine Prüfung der Stuten noch nicht als Bedingung stellen, vielmehr die desfallsige Be— schlußfassung zunächst den einzelnen Vereinen überlassen.]

, . des Vereins sind mit Majorität gewählt die drei Herren 1) A 2) B: ** 3) C .

Diese Herren verpflichten sich, als Vorstand des Vereins, den ge— sammten Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen, übernehnien auch solidarisch die Verbindlichkeit, mit ihrem ganzen Vermögen, der Staatsverwaltung gegenüber, für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu heren . . .

Etwaige Bedingungen, welche die Vereinsmitglieder verpflichten, dem Vorstande wenn er in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden sind hier nach Ermessen einzuschalten.]

Das Vereinsmitglied Herr Z übernimmt es, den Hengst bei

sich zu stationiren und dafür Sorge zu tragen, resp. darüber zu

wachen, daß

a) der Hengst eine gute Stallung, Wartung und Futterung erhalte, so daß er immer in vollkommen güter Kondition bleibt, wozu wesent⸗ lich nothwendig erachtet wird, daß er nicht blos bewegt, sondern auch möglichst entweder als Reit. oder Wagenpferd zur Arbeit benutz wird die aber so bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den gan— zen Organismus anregend, doch aber weder nachtheilig auf die Lungen noch auf die Sehnen wirkt.

Es ist die Ansicht, daß die Arbeit, welche der Hengst zu leisten im Stande ist, die Kosten der Wartung und Fütterung desselben kom— pensirt, und stellt die Verwaltung diese Kosten jedenfalls ganz zur Last des Vereins. Es bleibt dem Letzteren jedoch überlassen, dies Ver— hältniß auch anders aufzufassen und dem Stationshalter dafür eiwas zu Gute zu rechnen.)

b) In der Deckjeit ein Mensch gehalten werde, der dieses wichtige und schwierige Geschäft mit Geschick zu leiten versteht; ) die Sprung— register und vom zweiten Jahre ab auch die Abfohlungsnachweisungen richtig geführt und bei den Repisionen vorgelegt werden, q) die Sprung⸗ gelder einkassirt und an den Vereinsvorstand abgeliefert werden, welcher davon die jährlich nach den Festsetzungen 15, 30 oder 25 Prozent des Kaufgeldes an das Landgestuͤt abzuliefernde Summe an die betreffende Kasse portofrei absendet; e) dem Hengste kein Unfall oder Krankheit zustoße und im Falle letzteres doch eintreten sollte, ihm eine möglichst sorgsame Behandlung, jedenfalls durch einen approbirten Thierarzt angedeihen zu lassen, f5 der Hengst täglich nur zweimal (u näher festzustellenden Stunden) decken darf; verpflichtet sich auch, zur Schonung des Vereinshengstes unter 9 Arbeitspferden einen Probirhengst zu halten und zum Probiren der Stuten zu benutzen.

Den Revisionen, welche etwa von Seiten des Vereins angeord⸗ net, sowie denjenigen, welche von der Gestütsverwaltung veranlaßt werden, wird sich der Stationshalter unterwerfen.

Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15), (20), (25) pCt. des Werthes des Hengstes beträgt und wird biefe Summe jährlich an die Landgestütkasse kostenfrei ünd so lange abge— liefert bis der Preis des Hengstes der Gestütsverwaltung erseßt ist.

1Bestimmungen, zu welchen Preisen die Vereinshengste Stuten von nicht Vereinsmitgliedern decken sollen, können hier ein eschaltet werden; eben so über die Entschädigungsverpflichtung der Vereins— mitglieder, welche die bezeichnete Zahl von Stuten dem Hengste zur Bedeckung nicht zugeführt haben.]

Da wenn nach ( 6) 06 Jahren der Kaufpreis des Hengstes an die Verwaltung bezahlt ist, derselbe in das freie Eigenthum ' des Vereins übergeht, so wird bestimmt, daß alsdann mit demselben ver⸗ fahren werden soll.

2c. . 2c.

Derselhe kann entweder Eigenthum des ganzen Vereins bleiben, um als solcher fernerweit zur Zucht benutzt zu werden, oder im Kreise der Mitglieder zum Kauf (Auktion) gestellt oder ebenso ganz öffentlich verkauft werden.]

Vorstehende Verhandlung haben die Komparenten nach Vorlesung genehmigt und zur Beglaubigung der von ihnen ein egangenen Ver⸗ pflichtungen, sowie mit der ausdrücklichen Erklärung, 3 e sich allen in dem ihnen bekannten Erlasse des Ministeriums vom gestellten Bedingungen unterwerfen, vollzogen.

JJ Unterschriften.] Die Richtigkeit der Unterschriften beglaubigt. X den .. ten 186.. Der Landrath des Kreises (L. S.) Unterschrift.)

werden hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenniniß gebracht. Berlin, den 12. Januar 18665. z inn

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.

Anmerkung: Die Dauer der Verpflichtung hängt von der Normirung des Sprunggeldes und der danach ,, Ab⸗ tragung der Kaufsumme ab.

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Preußische Bank.

Woch en · Uebersicht der Preußischen 216 vom 15. Januar 1869. i v a. I Geprägtes Geld und Barren Thlr. 83, 917/000 Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten . und Darlehnskassenscheine. ...... .... 26037000 3 Wechsel ⸗Bestände 77536, 000 4 Lombard⸗Bestände. 20, 152,000 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aktiva ..... ... . . [ 14/650, 000 a fi na. 6 Banknoten im Umlauf ... Thlr. 145,119,000 Depositen⸗Kapitalien ; 20 647,000 8s Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute und Privatpersonen mit Einschluß des JI x 3M 7, 000 Berlin, den 15. Januar 1869. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Könen.

Tagesordnung.

35. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten am Dienstag, den 19. Januar 1869, Vormittags 160 Uhr.

I) Schlußberathung über den Antrag des Abg. Dr. Loewe, daß das gegen den Abgeordneten Duncker bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin wegen Preßvergehen anhängig gemachte Strafverfahren für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben werde. 2) Wahlprüfungen. 3) Schlußberathung über den Ent- wurf eines Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit der Gerichte in der Provinz Hannover zur Entscheidung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Schlußberathung über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinigung der zum Herzogthum Sachsen⸗Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willschütz und Gräfendorf mit dem preußischen Staatsgebiete, und die Abtretung des unter preußischer Landeshoheit stehenden Theiles des Dorfes Königshofen an das Herzogthum Sachsen⸗-Altenburg, sowie über den zwischen Preußen und dem Herzogthum Sachsen⸗ Altenburg unterm 9. Juli 1868 abgeschlossenen Vertrag über den Austausch des unter preußischer Landeshoheit stehenden Theiles des Dorfes Königshofen gegen die zu Sachsen⸗Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willschütz und Gräfendorf. 5) Vor— berathung im ganzen Hause über den Gesetzentwurf, betreffend die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren in Ehe⸗ und Verlöbnißsachen in der Provinz J 6) Mündlicher Bericht der Kommission für das Justizwesen über den aus dem Herrenhause an das Haus der Abgeordneten gelangten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung einiger, in einem Theile Westpreußens noch geltenden Bestimmungen der Instruktion für die westpreußische Regierung vom 71. September 1773. D Zusammenstellung des von den Abgg. Dr. Becker, Wölfel, Sachse und Genossen beantragten Gesetzentwurfs, betreffend einen Zusatz zu §. 25 des Gesetzes über die Eisenbahnunterneh— mungen vom 3. November 18338 mit der bei der Vorberathung über diesen im Plenum erfolgten Beschlußnahme. 8) Schluß— berathung über den Antrag des Abg. Wölfel zu dem Gesetz⸗ entwurfe, betreffend die ,. der §§. 30 bis mit 33 Titel J. Theil II. des Allgemeinen Landrechts und der damit zusammenhängenden Bestimmungen.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 3. Division von Werder, von Stettin. Der , und Commandeur der 37. Infanterie⸗ Brigade von Fabeck, von Oldenburg. . Der General⸗Major und Inspecteur der 4. Ingenieur⸗ Inspektion Klotz, von Magdeburg.

un g. Zufolge der durch das Amtsblatt der ln lichen Regierung zu Potsdam vom 21. August 1868 (Stück 34) zur e i, Kenntniß gebrachten Militär -⸗Ersatz Instruktion für den orddeutschen Bund vom 25. März 1868 werden alle diejenigen n Männer, welche in un, 36 . Norddeutschen Bunde gehoͤrigen Staaten heimaths— erechtigt, un I) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezem⸗ ber 1849 geboren sind, 2) Lieses Alker bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersatz⸗Aushebungs⸗Behörde zur , , gestellt, 3) sich 3 gestellt, über ihr Militärverhäliniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, und ,,, innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr zee liches Domicil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als

9 r

Diensthoten, Haus. und Wirthschaftsbeamte, andlungsdiener, Lehr- linge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, . iter und andere, mit diesen in einem 4hnlichen Verhältnisse flehende Militärpflichtige, oder als Studenten, Gymnasiasten und öglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht zum einjährigen freiwilligen Militär- Bienste berechtigt, resp. von der perfönlichen Gestellung vor die Kreis- nnn hon in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch an-

sich, behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom

i. bis incl. Zi d. es. bei dem 6öntgishen Polten Cfeutengnt

ihres Reviers persönlich zu melden und dabei die über ihr Älter

sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er—⸗ gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr gesetzliches Domicil haben, oder hier nach 5§. 26 der Militär⸗ Ersaß ·˖ Instruktion gestellungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr Brod und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken. Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militärpflichti-⸗ er, zu welcher er verpflichtet ist, versäumt, wird nach der Straf⸗ erordnung des hiesigen Königlichen Polizei⸗Präsidiums vom 16. No- vember 1868 mit einer Geldbüße bis zu 10 Thalern oder verhältniß⸗ mäßiger Gefängnißstrafe u g auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militärpflichtigen, im Falle ihrer k rper⸗ lichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Militärpflichtigen zum Dienst hei der Fahne eingestellt, und etwaige besondere Verhältniffe, welche die einstweilige Zurückstellung vom Dienst geeigneten Falls zu⸗ gelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden.

Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden an n g Revier ⸗Polizei Lieutenants eine J ertheilt. welche sorgfältig aufzubewahren ist.

Berlin, den 109. Januar 1865. Königliche Kreis⸗Ersatz⸗Kommission.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 18. Januar. Se. Majestät der König empfingen die Vorträge der Hofmarschälle, des Civil⸗ Kabinets und des Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsraths Wehrmann. Um 1 Uhr statteten Se. Königliche Hoheit der Prinz von Wales und Ihre Königliche Hoheit die Frau Prin— zessin von Wales im Königlichen Palais Höchstihren Besuch ab. Um 23 Uhr hielten Se. Majestät im Königlichen Schloß das Kapitel des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

Ihre Majestät die Königin war vorgestern in der 3. Vorlesung des Wissenschaftlichen Vereins anwesend und Abends auf der Soirée Ihrer Königlichen Hoheiten des Kron— prinzen und der Kronprinzessin. Gestern Abend nach An⸗ kunft Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prin—« zessin von Wales statteten beide Königliche Majestäten densel⸗ ben Allerhöchst Ihren Besuch im Kronprinzlichen Palais ab. Heute Vormittag empfing Ihre Majestät die Königin den Besuch des Prinzen und der Prinzessin von Wales, für welche heute im Königlichen Palais ein größeres Diner stattfindet, zu welchem die Botschafter mit Gemahlinnen geladen sind.

Se; Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich vor⸗ gestern, früh 95 Uhr, nach dem Kadettencorps und nahm um 1 Uhr militärische Meldungen entgegen.

Abends fand im Kronprinzlichen Palais eine Soirée mit Tanz statt, zu der auch Ihre Majestäten erschienen.

Gestern wohnten Ihre Königlichen Hoheiten der Kron⸗ prinz und die Kronprinzessin dem Ordensfest im König⸗ lichen Schlosse bei. Abends empfingen Höchstdieselben auf dem Hamburger Bahnhof Ihre Königlichen Hoheiten den Prinzen und die Prinzessin von Wales, Höchstwelche sich auf der Durchreise einige Tage in Berlin aufhalten werden.

Im 2. Danziger Wahlbezirk (Stadt und Kreis Danzig) ist der gi erging er Thomsen auf Jeseritz mit 257 von 363 Stimmen zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten ge⸗ wählt worden. Gegenkandidat war der Ober -Regierungs⸗Rath von Auerswald.

= Nach den beim Qber Kommando der Marine eingegan— enen Nachrichten ist S. M. Brigg -Musquito« am I7. dieses onats von Lissabon nach Gibraltar in See gegangen.

In der Sitzung des Landtags vom 13. d. ist über den von der taatsregie- rung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über das Do mänenver⸗ mög en verhandelt und abgestimmt worden. Die namentliche Abstimmung ergab, daß der Antrag des Domänenausschusses, den Gesetzentwurf abzulehnen, mit 19 gegen 5 Stimmen ange⸗ nommen wurde. Die Staatsregierung erklärte hierauf, daß fie in dem Bestreben, den Domänenstreit gütlich zu erledigen, den auf den N. d. Mts. in Dresden anberaumten Gütetermin ab= warten werde.

Sachsen. Meiningen, 15. Januar. orsh

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