Weehsel.
Fonds und Staats-Papiere.
Eisenbahn -Stamm- Aktien.
Amsterdam ... 250FIl. Kurz. do. .. 250 FI. 2 Alt. Hamburg 300 hMMk. Kurz. do. 300 Mk. 2 Mt. London 1 L. Strl. 3 At. 300Fr. 2 At. Wien, dsterr.
Wiübr. ..... Wien, österr. Wr. ... 50FI. 2 At. Augsburg, südd. ,, 100FI. 2 At. Frankfurt a. M, südd. Währ.. 100FI. 2 Mt.
1090 Thlr 2 Mt.
100 8. R. 3 Mt.
100 T.. 8 Tage.
1506. 8 Tage.
100 Thli 8 Tage-
100 SR. 3 Weh, 90 S- R. 8 Tage.
do. do.
Rumãnĩier
Holl.
6. do.
Staats - Schuldsehein Pr. Anl 1855 A100 Th. Hess. Pr. Sch.à¶ Thl Kur- u. Neum. Schldv.
Berlin. Stadt- Obligat.
Pfandbriefe.
an,
Rentenbriefe.
Eonds und Staats-Papie re.
Fre an ssigs Tnsem̃e 1 1sd u. 10 6] Staats- Anl. von 18595
. 185i. 53 1 von 1857 4 von 18394
von 1856 von 1864
do. von 1867
do. v. 1868 Lit. B.
do. v. 1850, 52
do. von 1853
do. von 1862
do. von 1868
k
. = R
ers- ͤ er =
C =
Oder- Deichb - Obligat
do. do. do. do.
Schldvũñ. d. Berl. Kaufin.
Berliner ... ..... Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussische...
do.
do. Pommersche
do. Posensche, neue.
Schlesische 37 do. Lit. A.. 4 do. 4
Westpr. rittsehftl. 37 do. do. 4.
43
45 R Pommers ehe 4 Posensche ..... .. 4 Preussische Rhein. u. Westph. 4 Sãchsis che 4 Schlesische
do.
1 u. 7 lig grün e 10 ö!
do. II. Serie 5) 24/6 u. 1289
ur- u. Neumirk. 4 1A u. 10 Meininger red.
Miner Bę- A —
demie T es L . . T do. Pr. Anl. de 1867
do. Z5 Fj. Gplig.. 166.
4 12. u. 18. 1027 — pr. Stüek 31 Bayer. St. A. de 1859 4 1/6. u. 1/12.
do. Prämien- Anl. . 4
Braunsch. Anl. del866 Dess. St. Präm - Anl. 37 114. Hamb. Pr. A. de 18663 1563. Lübecker Präm. - Anl. Manheimer Stadt- Anl.
5 1AM. u. 1s7
331. p. Stek. 1311. u. 17.
47 *etwbꝛ
Der d ic, TD s Oesterr. Metalliques. do. National- Anl. .. do. 250 FI. 1854 do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860
1s5. u. 1/11.
verschieden
do. Silber-Anleibe. Italienische Rente.. do. Tabaks-Oblig. 6 Rumän. Eisenb. .....
Russ. - Engl. Anleihe. do. do. de 1862 Egl. Stücke 1861
Engl. Anleihe. . Pr. Anl. de 1864 do. de 1866 5. Anl. Stiegl. .
g. Anl. Engl. St. do. Hhll. Bodenkredit ...
do. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em.
do. Liquid. do. Cert. A. à 300 FI. do. Part. Ob. à 500. Türk. Anleihe 1865.
Sr C- O , ᷣ· D . , 8 , Gr G
S801 br 50 bez
1/5. u. Mi. 7getwa7 8 a Berlin- Görlitz ..
pr. 15. u. 111. 111. ö. 177. 54 abr
G6 1b2 6
23 bz
B87 6
15. u. 1/11. 533 6 11. n. 17. 11732 1/3. u. 19. 1163b2 6 14. ö, 11016935 6
— 16
13/1. u 13st pi b 155. U. 141. 67 06
16. u. Vid b br 1. P 1 s S3 6
bz
Hall. Sor. Guben
Nie dschl. Märk. Ndsehl. Lweigb. .
Bank- und Industrie- Aktien.
Div. pro Berl. Kassen- V. do. Hand. -G. . do. Pferdeb. .
Danz. Privat - B.
do.
do. Landes- B. Diskonto-Kom.. Eisenbahnbed. ..
Genfer Kredit.. G. B. Schust. u. C.
Gothaer Tettel .. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. Her e e,. (Hübner).
ö. , do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Er. -B.
M agdeb. Privat
Moldauer Bank.
Neu- Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus - G. Phönix Bergw.. Portl. -F. Jord. H. Posener Prov. . . Preussische B. .. Renaissance. ... Rittersch. Priv.. Rostocker
Si chsische
Schles. B.- V. .. Thüringer
Vereinsb. Hbg..
3
Braunschweig... 62, .
Coburg. Kredit.. 4
Darmstädter... 6 do. TLettel 5 Dess. Kredit- B.. O 11
1
Leipziger Kredit 6 Luxemb. do. Mgd. F.-Ver. G.
28 8 8
100 B
7.14762
81 B
711443 B
11712 117 6
72720
Rhein Nahe Starg- Posener
Wlinb. (Cos. Odb.)
Amst.-Rotterd. .
Löbau-Zittau ...
Main z -Ldwgsh. .
I0Sa7z7bz G 69 B I6Szetw bG
Div. pro Anachen-Mastr. .. Altona - Kieler... Berg. Mãrk erf e n i. .
do. Stamm- Pr. Berlin- Hambur kbrl.· Ptsd. Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.· Schw. Erb. Brieg-Neisser. .. Cöln Mindener. . do. Lit. B.
do. St. Pr. Märk. Posener. . do. Stamm- Pr. Magdb. Halberst. do. B. St.- Pr.) Magdeb. Leipz..
do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm. . .
Nordh Erfurter. do. Stamm- Pr. Oberschl. A. u. C.
o. St.- Pr. . .. R. Oder-Ufer-B. do. e r. Rheinische
g n Pr.. do. Lit. B. (gar.)
Thüringer do. 15 9 do. Lit. B. (gar.)
do. St.-Pr. .. do. do.
ssissᷓd
181311111
8
—
* ee On e e, e s, e.
—
dee , , , G
I e
— 78 888
S C
35 br 1102 I29 3b 18573 6 7õbz POgIIbz 46 II8S4 6 ba ĩ r 11262
t O C= 0 L. L . J L — O , -= - , .
x · G · . = . ; . or ö
—· m
ö
2
Alsenzb. v. St. g.
Böhm. Westb. .. Gal. (Carl-L. B.)
Lud wigsh. - Bexb
Mecklenburger. . Oberhess. v. St. g. OQest. Eranz. St. Russ. Staatsb. .. Sidõst. (Lomb.). Warsch. Bromb.
Wseh. Ldꝝ. v. St.g Warschau - Ter. do. Wien.
81 ö
64
EI X
— 8 T
1
Sen , e , d, ö , =.
XII
sc 141. . do. og ehm br 6 g0 xa bꝛ 52 bz 1523 B I323br ; 73 b⸗ 4. volle — I7T4 zal 74h S2 6G lI25a 24a bi
kl. — —
C m b D b . .
de =
S7 aba
Gdeld-Sorten und Banknoten.
Fricimiicsior TWG pbr gold-Kronen. 9 84 G Louisd' or.... 1I122ba
Sovereigns .. 6 23xbꝛ Napoleonsd'or 5 129b2 mperials .... 5 18 60
Dollars 1117 6G
mpersass p pf id: c Premd. Bankn. ꝗhasß b do. einlösb.
Leipziger Fremde kleine Oest. Bankn. . Russ. Bankn. . *
Silber in Barren u. Sort. p. Pd. fein Bankpr.: 29 Thlr. 233 Sgr.
Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pCt.,
Beilage zum Königlich Preußischen Staats-A Anzeiger. 18. Donnerstag den 21. Januar
Norddeutscher Bund.
Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1868, betreffend die
Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes
wegen der QHuartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 22. Dezember d. J. genehmige Ich im Namen des Norddeutschen Bundes die anliegende Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend die Quar- fierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, pom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523 ff.)
Der Jegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Bun desgesetzblatt zu veroͤffentlichen.
Berlin, den 31. Dezember 1868.
Wilhelm. Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen. v. Roon.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und an den Kriegs⸗Minister.
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartier⸗ leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523 ff.)
§. 1. Die Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Quartier—⸗ leistung ist eine subsidiäre. Sie tritt nur in dem Falle und nur in⸗ soweit in Wirksamkeit, als das militärische Bedürfniß an dem mit Einquartierung zu belegenden Orte weder durch fiskalische Kasernen und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder Privat⸗ Kasernements vollständig gedeckt wird.
§. 2. Zur Einquartierung können alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme der nach §. 4 des Gesetzes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen werden, welche für das eigne Wohnungs⸗, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs⸗Bedürfniß des In⸗ habers unentbehrlich sind.
Alle bisherigen im §. 4 des Gesetzes flicht genannten landesgesetz lichen Befreiungen, gleichviel, ob sich dieselben auf ganze Distrikte oder Ortschaften oder . einzelne Kategorien von Personen oder Grund⸗ stücken bezogen, sind aufgehoben. .
Inwieweit für den Fortfall der Befreiung Entschädigung aus öffentlichen Kassen in Anspruch zu nehmen ist, bleibt nach den Landes- gesetzen zu beurtheilen.
Alle für die Befreiung bisher an den Staat gezahlten Ab⸗ gaben u. s. w. kommen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall.
§. 3. Nach §. 5 des Gesetzes erfolgt die örtliche Vertheilung der Ouartierleistung auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen, und bleibt die Untervertheilung nach Maßgabe des Ortsstatuts, beziehungsweise bis zum Zustandekommen eines solchen nach Maßgabe der bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften (8. 7 des Gesetzes) dem Gemeindevorstande oder der Servisdeputation, beziehentlich den Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke überlassen, welche sich in Bezug auf die Einquartierung einer Nachbargemeinde nicht angeschlossen haben.
Ist ein solcher Anschluß (6. 7 des Gesetzes) erfolgt, so liegt die Untervertheilung auch innerhalb des Gutsbezirkes dem Vorstande der Anschlußgemeinde, beziehentlich der Servisdeputation ob.
Die mit der Untervertheilung der Quartierleistung beauftragten Organe sind auch für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistung verantwortlich. .
§. 4. Die Grundsätze für die Vertheilung der Einquartierung auf alle, beziehungsweise auf einzelne Ortschaften der Landkreise oder ähnlicher Verbände werden durch die nach §. 7 des Gesetzes zu bildendenden Kommissionen im Voraus festgestellt. U
Denselben liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der ein⸗ zelnen ländlichen Ortschaften nach Maßgabe des vorhandenen Raumes 6 ö sonst in Betracht kommenden lokalen Verhältnisse zu er⸗ mitteln.
Die Resultate dieser Ermittelungen sind von ihnen in besonderen
Nachweisungen zusammenzutragen, welche der oberen Verwaltungs⸗ behörde eingereicht werden und zum Anhalte bei Ausstellung der Marschrouten und für die Bestimmung des Umfanges der Quartier⸗ leistung im besonderen Falle dienen (§. 5 dieser Instruktion). . . S. 5. Die Belegung einer Ortschaft mit Garnison erfolgt in jedem einzelnen Falle auf Grund Allerhöchster Entscheidung des Bundesfeldherrn, welcher eine Kommunikation des Generalkomman—⸗ dos mit der oberen Verwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der Belegung und die Garnisonstärke voranzugehen hat. .
Nach erfolgter Entscheidung wird die Belegung durch Nequisition der militärischen Kommandobehörde, beziehentlich deren Beauftragte an den Gemeindevorstand oder die sonstigen Organe für die Unter= vertheilung der Einquartierung (8§. 3 dieser Instruüktion) zur Ausfüh— führung gebracht. .
§. 6. Für Kantonnements und Märsche tritt die Verpflich⸗ tung zur Guartierleistung auf Grund der von der oberen Verwal⸗ tungsbehörde ausgefertigten Marschroute in Wirksamkeit, welche die
1869.
nal-Aufsichtsbehörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks (Landrath, Amtshauptmann, Amtmann u. s. w.) in Abschrift mitge- theilt, welche letztere die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden oder Besitzer selbstständiger Gutsbezirke sofort mit Rachricht versieht und dabei über den Umfang und die Vertheilung der Quartierleistung nähere Bestimmung trifft.
Gemeindevorstände, welche in kommunaler und polizeilicher Hin sicht der unmittelbaren Aufsicht der oberen Verwaltungsbehörde unter⸗ . empfangen die Abschrift der Marschroute durch diese letztere irekt.
Ist die rechtzeitige Benachrichtigung durch die Kommunal-Auf— sichtsvehörde unthunlich, so tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung .. durch die Vorzeigung der Marschroute Seitens des Truppen⸗ omman dos oder der Fouriere in Wirksamkeit.
Machen die Lokalverhältnisse oder außerordentliche Umstände Ab⸗ weichungen von der Marschroute erforderlich, so werden dieselben im Einverständniß mit dem Truppenkommando oder dem Fourieroffizier durch die Kommunal ⸗Aufsichts behörde angeordnet. Eine derartige An⸗ ordnung, von welcher in erheblicheren Fällen der oberen Verwaltungs— behörde Anzeige zu machen ist, begründet die Verpflichtung zur Quar⸗ tierleistung in gleicher Weise, wie die Marschroute.
§. 7. Hinsichtlich der Einguartierungskataster in den Garni sonorten ᷣ 6 des Gesetzes) gelten die nachfolgenden Vor- schriften: n die Aufstellung erfolgt alljährlich durch den Gemeinde⸗ vorstand resp. die Servisdeputation; 2) in das Kataster sind alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude des Gemeindebezirks und der etwa angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirke unter Angabe der Ortsnummer, sowie der Namen der r, , ., und der Inhaber einzelner Gebäudetheile einzutragen; 3) bei jedem einzelnen Gebäude theile ist unter Berücksichtigung des eignen, auf das Maß des Unent⸗ behrlichen beschränkten Wohnungs-, Wirthschafts⸗ und Gewerbe— betriebs ⸗Bedürfnisses des Inhabers in einer besonderen Kolonne die höchste Zahl der Mannschaften vom Feldwebel abwärts beziehungs⸗ weise der Dienstpferde zu vermerken, welche darin untergebracht werden kann; 4 bei ganzen Gebäuden oder einzelnen Theilen derselben, denen Befreiungen nach §. 4 des Gesetzes zustehen, bedarf es des Ver⸗ merkes zu 3 nicht, vielmehr ist an Stelle desselben der Grund der Be⸗ freiungen einzutragen; 5) Räume, welche behufs Unterbringung von Militärpersonen vom Feldwebel abwärts oder von Dienstpferden ver⸗ miethet sind, bleiben für die Dauer des Miethsverhältnisses von der Einquartierung frei, und ist dies entsprechend wie bei 4 zu vermerken.
§. 8. Die nach Maßgabe des Vorstehenden angefertigten und nach Vorschrift des §. 6 des Gesetzes endgültig festgestellten und ver⸗ öffentlich ten Kataster bestimmen den Umfang, in welchem die garnison⸗ mäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, und bilden zugleich die Grundlage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den Katastern verzeichneten Maximalsätze nicht überschritten werden dürfen.
st die Aufstellung eines Katasters in Folge übereinstimmenden Beschlusses des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung unter- blieben (§. 6 des Gesetzes), so hat der Gemeindevorstand beziehungs⸗ weise die Servisdeputation für die Befriedigung des garnisonmäßigen Quartierbedürfnisses lediglich nach Maßgabe der §§. 1 bis 4 des Ge⸗ setzts und des Ortsstatuts Sorge zu tragen.
§. 9. Die Aufstellung eines Ortsstatutes, beziehentlich ein Ge meindebeschluß über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen soll, muß für jeden Gemeindebezirk erfol- gen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht (§. 7 Alinea 3 des Gesetzes. Die Kommunal-⸗AUufsichts behörde hat auf die schleunige diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für Garnison orte die Aufnahme einer Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeindevorstande beziehungsweise der Servisdeputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartieren- den Truppen in gemietheten Quartieren unterzubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponiren (5. 7 Alinea 5 des Gesetzes).
§. 10. Die Marschrouten sind nach dem sub Litt. A. beige- fügten Formulare auszustellen. .
Das sub Litt. B. anliegende Verzeichniß ergiebt, welche oberen Verwaltungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausstellung der Marschrouten befugt sind, und welchen Behörden die örtliche Zu—⸗ weisung der Einquartierung obliegt. .
Für besonders schleunige Fälle haben die oberen Verwaltungs behörden den General ⸗ Kommandos vollzogene Blankets zu . routen zur selbstständigen Ausfüllung zur Verfügung zu stellen. Wird Seitens der General-Kommandos von denselben Gebrauch gemacht, so ist gleichzeitig ein Duplikat des ausgefüllten Blankets der oberen Verwaltungsbehörde mitzutheilen.
11. Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem Falle mittelst besonderer Quartier. billets nach dem sub Litt. C. beigefügten Formular. Hierbei wer⸗
den gleichgerechnet je eine der Chargen ; . 1. und 8. des Servistarifs — 9 Gemeinen,
v2 9512 x
B. Wasserwerke 160
Weimarische ...
1
13 9 kür Lombard 5 pCt. ᷣ
g5 aby Zahl der unterzubringenden Militärpersonen und Dienstpferde, sowie 3. 10.
1 die zur Aufnahme bestimmten Ortschaften anzugeben hat. ; II.
Die Marschroute, deren Original das Kommando der marschiren⸗ ̃ 12.
Redaction und Rendantur: Schwieger, den Truppe erhält, wird von der ausstellenden Behörde der kö In *
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Beilage
Sächs. Anl. de 18665 31,12 u. 30 6106 B Schwed. I Rthl. Pr. A. — pr. Stück — —