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den Jahre zahlbare, Singcoupons Rr. 1 bis 12 nebst Talons nach dem Zuß B. beigefügten Schema beigegeben. .
Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zins⸗ coupons für anderweite sechs Jahre ausgereicht. Die Ausreichung er folgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinscoupons nebst Talens quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obli- gation beim Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch er⸗ hoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Äusreichung einer neüen Serie Zinscoupons nebst Talon an den In⸗
haber der Obligation. — ; . §. 4. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erloͤschen und die Zins-
coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. §. 5. Die Verzinsung der Sbligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang enommen, so müssen zuglelch die ausgereichten Zinscoupons, welche ür, als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation ein- gereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser
Toupons verwendet. 6. Zur allmählichen Tilgung der Schuld wird vom Jahre
16n ab jäbrlich ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen nebst dem Betrage der durch die hereits ge—= tilgten Obligationen entstehenden Zinsersparniß verwendet. Außerdem steht der Gefellschaft eine allgemeine Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres Handels Ministers zu. . .
Die Rummern der in einem jeden Jahre zu amortistrenden QObli⸗ gationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Aus. loofung geschieht Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das * 16k führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffent⸗˖ = =. gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt
iste
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige inrückung in die öffentlichen Blätter (8. 11); die erste Einrückung muß min destens drei Monate vor dem bestimmten rn ,, statt · finden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlöfung der gekündigten Sbligationen lan fowohl am 2. Januar, als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fallen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Nückford erung . 8 eingelsst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden e, , , . alljährlich Nachweis geführt.
§. 7. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allge · meinen gescplichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für ern n oder sonst unbrauchbar gewordene an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt.
5 . Die Rummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung en n Obligationen werden wahrend der nächsten drei Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Di— rektorlum der Gefellschaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich nn, Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthloͤs, und ist dies von dem Direktorium unter An⸗ abe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich fun er⸗ lären. Die m lch hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver⸗ pflichtungen mehr.
§. 9. 4. dem im §. 6 gedachten Falle sind die Inhaber der bligati onen berechtigt, deren NRennwerth in folgenden Fällen von der esellsch aft zurückzufordern: e) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet
solche zur Einlöͤsung präsentirt worden, laͤnger als drei Monate un⸗ berichtigt bleiben; by wenn der Transportbetrieb auf den zum Unter- nehmen der Berlin ⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahngesellschaft ge hörigen Eisenbahnen mit . , . oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; eJ wenn die im §. 6 fesigesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten wird.
In den Fällen zu a. Und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo (einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu e. ist de e n eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Falle zu b. bis ur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht
er Kündigung in dem Falle zu e. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Ge— sellschaft die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die , . der zu amortisirenden Prioritätsobligationen nachträglich ewirkt.
§. 10. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesrßt und verordnet: a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung der Zinsen und Dividende an die Aktionäre der Gesellschaft vor. b) Bis zur Tilgung der Obli⸗ gationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahn⸗ höfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grund⸗ stücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an
den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post⸗ Telegraphe . oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche erf. . aarenniederlagen abgetreten werden möchten. f r den ah daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten ob ein Grund stück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen en, sei oder nicht, enügt ein Attest des betreffenden Eifenbahnkommissariats. c) Die Fir lich darf weder Prioritätsaktien oder Obligationen kreiren, noch neue Darlehen aufnehmen es sei denn, daß für die jetzt zu emittiren den Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt, werde. 4) Zur Sicherheit für das im §. 9 festgesetzte Rückforderungsrecht ist den Inhabern der Obligationen von der Berlin ⸗ Potsdam. Magde. burger Eifenbahngesellschaft das Gesellschafts vermögen verpfändet. Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf diejenigen Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzablung fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfang⸗ nahme der Zahlung gehörig präsentirt werden. . 11. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Staats⸗Anzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende und in die Magdeburger Zeitung eingerückt wer — den. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannt machung in den beiden anderen bis zu anderweitigen mit Geneh— migung Unseres Handels⸗Ministers zu treffenden Bestünmungen.
§. 12. Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins. coupons, kann kein Ärrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
§. 13. Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In . siegel ausfertigen lasfen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obli— gationen in Änsehung ihrer Besriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 11. Januar 1869.
(L. S.) Wilhelm. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplizt.
Schema A. Pri ĩ o n der Berli ag d Eisenbahn⸗
r. Thlr. Preußisch Courant.
b dieser Obligation hat auf Höhe von ; Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des umstehend awgedruckten Allerhöchsten Privilegiums emittirten Kapitale von 7000 000 Thlrn.
Bir Zinsen mit fünf Prozent für das Jahr find gegen die aus gegebenen! am 2. Januar und J. Juli jeden Jahres ah aren, halb⸗ lahr n Zinscoupons zu erheben.
erlin, den.. ten Das Direktorium
der Berlin Potsdam Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Drei Unterschriften. brenn Stempel.
Schemaß.
Maßgabe des §. 3 2 in Det
Talon. nhaber empfängt gegen d a des Privilegiums vom te 18
bei unserer Gesellschaftskasse in, nn te Serie der Zinscoupons
zur Prioritätsobligation der Berlin⸗Potsdam-⸗Magdeburger Eisenbahn gesellschaft. ; Hin L Rr,
Berlin, den ten Das Direktorium
der Berlin⸗Pots dam Magdeburger ien n , watt. Ausgefertigt.
Serie Nr. .....
Litt. D. Thaler Silbergroschen hat Inhaber dieses vom ab in Berlin aus unserer i,. zu erheben. Dieser Zinscoupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird. Berlin, den ten Das Direktorium der Berlin Potsdam Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Ausgefertigt.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekannt machung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma ⸗»Bocholter gemeinnützige Aktien Bau⸗ Gesellschaft⸗ mit dem Sißze zu Bocholt errichteten Aktien Gesellschaft.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 11. Januar 1869 die Errichtung einer niet en en unter der Firma Bocholter gemeinnützige Aktien augesell⸗ schaft« mit dem Sitze zu Bocholt, so wie deren Statut vom 2. Oktober 1868 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß
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nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen
Regierung zu Münster bekannt gemacht werden. gigen ln, den 20. Januar 1h ; . Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage. Moser.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und ö . ⸗ Angelegenheiten.
Der Privat Dozent Dr. Karl Michgel Salkowski in Königsberg i. Pr. ist zum außerordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.
Bekanntmachung.
Die Ausstellung der eingesandten Entwürfe zu dem Bau eines neuen Domes in Berlin ist in den Räumen des Akademie⸗ gebäudes von Montag, den 25. d. Mts. an, eröffnet. Der Eingang findet in der Universitätsstraße Nr. statt und ist der Besüch täglich von 11 bis 3 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr, unentgeltlich gestattet.
Gleichzeitig sind die Kartons von Cornelius zu dem Campo santo des hiesigen Domes, zur Ludwigskirche und zur Glyptothek in München, sowie mehrere Studien und Entwürfe desselben Meisters ausgestellt. Der Eintritt dazu erfolgt durch das Haupt- portal Unter den Linden oder durch die Säle der Dombaupläne gegen ein Eintrittsgeld von 5. Sgr.
Angekommen: Der General. Major und Commandeur der 20. Infanterie⸗Brigade, Wittich, von Posen.
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Zufolge der durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 21. August 1868 (Stück 34) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Militär⸗Ersatz - Instruktion für den Norddeutschen Bund
vom 26. März 1368 werden alle . . Männer, welche in
einem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten heimaths—⸗
berechtigt, und I) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezem- ber 1849 geboren sind, 2) 2346 Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersatz⸗Aushebungs⸗Behörde zur Musterung gestellt, 3) sich zwar gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesetz⸗ liches Domicil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als Dienstboten, Haus und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehr- linge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere, mit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht zum einjährigen freiwilligen Militär - dienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Kreis fi, Kommisslon in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch an⸗ gewiesen: sich, behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom 15. bis incl. 31 d. Mts. bei dem Königlichen Poti ei · Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr gesetzliches Domicil haben, oder hier nach §. 20 der Militär- Ersaßz-Instruktion gestellungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr Brod⸗ und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken. 4 . Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militärpflichti- ger, zu welcher er verpflichtet ist, versaumt, wird nach der Straf⸗ Verordnung des hiesigen Königlichen Polizei ⸗Präsidiums vom 16. No- vember 1888 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältniß mäßiger Gefängnißstrafe belegt, auch hat diese Versäumniß die Folge , daß die nicht angemeldeten Militärpflichtigen, im Falle ihrer körper- lichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Militärpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige besondere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurückstelhlung vom Dlenst geeigneten Falls zu⸗ gelassen haben würden, nicht ern ch n werden. — Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden Königlichen Revier ⸗Polizei ⸗Lieutenants eine r, ,. ertheilt, welche iu aufzubewahren ist. Berlin, den 19. Januar 1869. Königliche Kreis⸗Ersatz⸗Kommission.
Wicht amtliches.
Preußen. Berlin, 23. Januar. Seine Majestät der König nahmen vorgestern nach dem Vortrag der Hof⸗ marschälle militäͤrische Meldungen im Beisein des Gouverneurs und Kommandanten entgegen und arbeiteten hierauf mit dem Kriegs Minister und dem Chef des Militär -Kabinets. Nach der Spazierfahrt ertheilten Se. Masestät der König noch dem Für—
sten Sulkowsti Audienz, welcher die Ehre hatte, Allerhöchstdem
selben seinen Sohn vorzustellen. Abends hielten Ihre Majestäten
der König und die Königin Cour im Fönigl. Schlosse ab, wel⸗ cher sich ein Konzert anschloß. Gestern Vormittag empfingen Se. Majestät den Ober ⸗Hofmarschall Grafen Pückler. Mittags fuhren Allerhöchstdieselben spazieren und besuchten Abends den Substriptionsball im Königl. Opernhause. heute nahmen Se. Majestät die Vorträge des Militär⸗ und Civilkabinets, sowie die Meldung des General ⸗Masors Wittich, Commandeur der 20. Infanterle⸗Brigade, entgegen und * n d, ,, ,. — re Majestät die Königin besuchte gestern das Magdalenenstift und arschien Aten d lanf * . é — Se. Königliche Hoheit der Kronprinz fuhr gestern früh mit dem 10 Uhr Zuge nach Potsdam zur Jagd, von wo ö fr en, um 5 Uhr zurückkehrte. Um 7 Uhr machte Se. iönigliche Hoheit der Frau Baronin Nothomb, Gemahlin des bel⸗ ischen Gesandten am hiesigen Hofe, aus Anlaß der eingetroffenen achricht von dem Ableben des Herzogs von Brabant, Kron— n, ef , nn . i erschien Se. König⸗ se Hoheit mit den Aller en un en Herrschaften a dem . . . 1 e ,. ö — Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin trägt wegen des Ablebens Sr. Königlichen Hoheit des i 3 Brabant, Kronprinzen von Belgien, Familientrauer und exschien daher gestern Abend nicht auf dem Opernballe.
— Die heutige 67.) Plenar⸗Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde um 105 Uhr durch den , . von Forckenbeck eröffnet Am Ministertische befanden sich der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs⸗Kom⸗ missare. Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Vorberathung im ganzen Hause über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Eigenthums - Erwerb und die dingliche Belastung der rundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten. In der über diesen Gegenstand eröffneten Generaldebatte sprachen die Abgq. Dr. Bähr und Lasker für die Regierungsvorlage, die Kb Reichensperger und Dr. Waldeck gegen dieselbe. Nach dem Abg. Reichensperger nahm der Regierungs- Kommisar Geheimer Justizrath Pr. Förster das Wort. (Schluß des Blattes.)
Sachsen. Meiningen, 21. Januar. Der Landtag ne, , n seine Arbeiten geschlossen und sich auf unbestimmte
eit vertagt. ö.
Neuß. Gerg, 21. Januar. Durch die Nr. 297 der Gesetz Sammlung für Reuß j. L. wird ein Nachtrag zum Gesetz über die Presse vom 15. Juni 1868 publizirt, durch welches nunmehr sämmtliche Preßgewerbe von behördlicher Konzessio⸗ nirung entbunden sind, während dies bisher bezüglich der Leih= bibliotheken noch nicht der Fall war. Eine zweite Publikation betrifft das Gesetz vom 16. Januar 1869, über die Veräußerun⸗ gn , zahlungsunfähiger Schuldner zum Nachtheile der
äubiger.
Bayern. München, 21. Januar. Der Entwurf der künftigen Militär-Gerichtsordnung ist nun so weit vor— geschritten, daß er demnächst vor den Staatsrath gelangen wird, um das letzte Stadium der Vorberathung durchzumachen und dann den Kammern vorgelegt zu werden.
— Das Berggeset wurde in der Abgeordnetenka mmer nach den Ausschußanträgen einstimmig angenommen.
Desterreich⸗Ungarn. Triest, 20. Januar. Die eng- lische Fregatte Ariadne«, Kommandant Linienschiffskapitän Colin Campbell, hat hier Anker geworfen, um den Prinzen und die Prinzessin von Wales an Bord zu nehmen.
Belgien. Brüssel, 22. Januar. Die Diskussion über die Beschäftigung der Kinder in den Fabriken ist gestern in der Reprä⸗ sentanten kamm er einstweilen dadurch beendet, daß die be⸗ treffenden Petitionen der Regierung zur Aeußerung überwiesen worden sind. Die Generaldiskussion über das Budget des In⸗ nern dauert noch fort.
— In der heutigen Sitzung der Repräsentanten kammer machte der Finanz⸗Minister Mittheilung won dem erfolgten Ableben des Kronprinzen. Die Kammer beschloß, die Sitzungen bis nach den Leichenfeierlichkeiten zu ver- tagen. Der Tag des Begängnisses ist noch nicht festgestellt.
Großbritannien und Irland. London, 21. Januar. Die drei Kinder des Prinzen von Wales sind in Marl— borough⸗House eingetroffen.
Frankreich. Paris, 22. Januar. (W. T. B) Das Journal offieiel⸗ schreibt in seiner Abendausgabe: Die Kon⸗ ferenz hat bereits die Depesche festgestellt, durch welche das Ka⸗ binet von Athen aufgefordert werden soll, die auf der Kon⸗ ferenz einstimmig von den Großmächten aufgestellten Prinzipien zu acceptiren. Die Antwort der griechischen Regierung dürfte
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