354 . in dem Eingange der Vorlage die Bestimmung gegeben, 355 ugegeben werden können, daß wenn wir darnach streben, ein einheit stimmungen zu erreichen trachtet. Trägt die Hypothek ihre Gültigkeit . Recht auch für andere Provinzen zu gewinnen, wir mit einer in sich selbst, so ist ihre Verfolgbarkeit gesichert und es sind alle Fra⸗ so unklaren und durchaus ungesunden Theorie, wie die, welche zur gen leichter zu lösen, die aufgeworfen werden, und alle Wünsche . Duplizität des Eigenthums führt, nicht vorschreiten dürfen, und daß von leichter zu erfüllen, die hervorgetreten sind, um ihre Begebbarkeit, ihre sten anderen Landestheilen ihnen die Aufnahme eines solchen Instituts nicht Verkehrsfähigkeit zu erleichtern. Dadurch wird einem Bedürfnisse zugemuthet werden kann. Neu aber und in unserem bisherigen Rechts⸗ entgegengekommen von Seiten der Gläubiger, von Seiten der Kapi⸗ 5 , nicht vorbereitet ist die in den Entwurf aufgenommene Auf- talisten die nun nicht mehr der Gefahr ausgesetzt sind, in weitläufige he. lassungstheorie. Die Auflassung, ein Institut des deutschen Rechts, Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden, wenn sie ihre Hypothek ver⸗ so hitte seit Rezeption des römischen Rechts auf einen lokalen und provin! wirklichen ivollen Drittens aber mußte auch dem Bedürfniß der le ziellen Geltungshereich zürückgedrängt, hat in neuerer Zeit eine ent. Grundbesitzer insoweit Genüge geschehen, als anzuerkennen ist, daß schiedene Vorwärtsbewegung gemacht, sie hat sich durch nam. dem Grundbesitzer das leichteste Mittei geboten werden muß, den Werth hafte Gesetzgebungen ein bedeutendes Terrain der Geltung zurück- seines Grundstücks für seinen Kredit auszunutzen. Das positive Necht erohert; eine neue Gesetzgebung über das Immobiliarrecht ist daher hat in Preußen bereits durch die sogenannte Hypothek des Eigenthümers, genöthigt, sich zu diesem Institut in ganz bestimmtes Verhältniß zu die seit dem Anhangsparagraphen 52 und' seit der Deklaration vom sp setzen; sie muß es daher entweder bestimmt annehmen oder ganz ab Jahre 1824 eingeführt sst, aber nicht in unser sonstiges Hypothekensystem be⸗ lehnen, ein Ignoriren ist nicht mehr möglich. Die Königl. Staats. organisch hineinpaßt, schon den Anfang gemacht. gaffen wer es! elne regierung hat dieses Rechtsinstitut aufgenommen, sie mußte schon von häuslichen Streit der Juristen sein, wie' sich die Hypothek des Eigen⸗ dem allgemeinen Standpunkte aus, der für die Vorlage maßgebend thümers eigentlich jursstisch konstruiren läßt, ob es logisch juristisch denk- gewossen ist, zu Fiesein Mesultate gelangen, namentlich von dem Stand. bar ist, daß Jemand, der das allumfassen de Recht in felnent Grund- punkte, Partikularrechtliche Unterschiede zu überwinden und zu ciner stück bestzt, auch noch nebenbei außer dem naturalen Grundstück Rechtseinheit innerhalb des ganzen Staates und in weiterer Aussicht dasselbe als Kapital in seiner Kassette liegen haben kann, und * er, innerhalb des Norddeutschen Bundes zu gelangen. Unmsglich kann wenn er derartige Hypotheken in feinem Kasten hat, deswegen wirklich man nämlich denjenigen Staaten, die mit uns vereinigt ind, die noch außer und nchen den Eigenthum gin besonderes Recht an seinem durch ihre neuere Gesetzrgebung die Auflassungstheorie angenonimen haben, Gxundstück hat. Soviel stehl jedenfalls fest und ift durch die Er⸗ 8 . . zumuthen, um der Rechtseinheit willen dieselbe wieder aufzugeben und ö festgestellt, daß ein entschiedenes Bedürfniß dahin drängt, dem . , . . zu einem von ihnen überwundenen Standpunkt wieder zurückzukehren, Es Grundbesttze die Möglichkeit zu geben, je nach dem Grade seines gli i. . icht ch trat aber auch air dn er n n ng dieses Instituts eine andere Erwägung hin· Kreditbedürfnisses Hypotheken mit verschiedenen Prioritäten zu be— e , e n mn. zu Das Institut der Auflasfung hat sich nach dem Übercinstinnmenden, geben. Der Entwurf will diesem Gedanken eine systematischere und in i , , Gutachten aller Autoritäten Überall da, wo es eingeführt ist, dutchanz Feine Grundprinzipien. hineinpassende Entwicklung gewähren, bewährt, weil es in der einfachsten, klarsten und sichersten Weise er hat die Hypothek des Eigenthümers nicht bloß in dem Fal das Eigenthum von den Grundstücken feststellt und erkennbar macht, 4ugenommen, den das bisherige Recht schon kennt, daß eine an den weil es hindert einen Rückfall in die roͤmischrechtliche Traditionstheorie Cigenthümer zurückgefallene Hypothek ihm zur weiteren Begebung zur und die bevormundende Prüfung der Legalität der Rechtsakte. Disposition gestellt ist, sondern er hat auch gestattet, daß der Eigen⸗ War aber einmal das Institut anerkannt, fo ergaben sich daraus die thümer von Hause aus auf seinen eigenen Namen Hypotheken be⸗ weiteren Konsequenzen, die der Entwurf zieht, von selbst: das Absehen stellen kann und giebt ihm dadurch die Möglichkeit, die Hypotheken, je von dem Veräußerungsgeschäft, das Abfehen von der Tradition und nachdem er es nach seinem Kreditbedürfniß nöthig hat, in einzelnen die Beseitigung der über das Maß hinaus gespannten sogenannten Points zu begeben. Ist parallel der Auflaffungsthedrie im Hypo⸗ ö. so Schlechtgläubigkeit in dem Gebiete des Sachenrechts, wie sie das All! thekenrecht entscheidend die fogenannte Konsen theorie, d. h. daß die rage em Satze, gemeine Landrecht aufstellt. . Hypothek ihre Gültigkeit nur aus dem Bewilligungsakt des Eigen⸗ ; ge Die Motive haben sich über diese speziellen Fragen so ausführlich thümers entnimmt, so ergiebt sich von selbst und mit Noth⸗ aß das verbreitet, daß ich Ihre Aufmerksamkeit ungebührlich in Anspruch neh⸗ wendigkeit, daß die im vierten Abschnitt enthaltene Aufhebung des men würde, wenn ich auf diese Details hier noch weitér eingehen Legalitätsprinzips eintreten muß; es hat nicht blos keine Nützlichkeit wollte. Was der zweite Abschnitt in dem BGesetzentwurfe bietet, giebt mehr, sondern es fehlt auch die Möglichkeit, die außerhalb des Auf— auch wenig Veranlassung zu allgemeinen Bemerkungen, er entspricht lassungsaktes, außerhalb des Bestellungsaktes der Hypothek oder hinter am meisten dem jetzt bestehenden Recht und die Ausnatzmen, die von diesem Akte liegenden Rechtsgeschäfte weiter zu prüfen. Unter den der Eintragungstheorie geinacht worden sind, sind fo sehr durch das vielen Kontroversen, die auf diefem Gebiete gegenüberstehen, und bei prattische Bedürfniß geboten, daß ein erheblicher Widerspruch da. der großen Meinungsverschiedenheit, die sich immer noch geltend gegen, kaum zu erwarten steht. Von größcrer Wichtigteit macht, wenn Von (net Nefoerm des Hypothekenrechts gesprochen wird, dagegen sind die Bestimmungen des dritten Llbschnitts von dem Hy ist, doch wohl, wie mir scheint, die Frage, ob das Legalitatsprinzip, pothekenrecht. Es ist auf Seite 67 der Motive summarisch zusann. wie es bisher das preußische Recht verstanden hat, auf⸗ zin rand mengsstellt węrin die Abweichung des Entwurfs dem jehigen Nechté zugeben sei? ober nicht, hm Wesentlichen, ziemlich einstimmig dahin . . nehmen gegenüber besteht. Indem ich mir erlgube / guf diese Stell, mich zu— beantwortet, daß es aufgegeben werden müffe, Wie gefagt: daß es ra 3 B rückzubeziehen, möchte ich nur drei Bemerkungen allgemein hervor⸗ dem preußischen Juristen schwer wird, das bisherige echtssystem in ö heben. Einmal der Entwurf beschäftigt sich ausschließlich in dein Ab— so erheblicher Weise zu ändern, ist eine fehr natürlich und erklärliche schnitt mit dem Recht der Individual Hypotheken. Die neuerdings Erscheinung. Wer wollte der Gesetzgebung, die, in der großen Fride⸗ formen für vielfach aufgeworfene Frage, ob sich, Prinzipal? Grundschulden ricianischen Zeit conzipirt, damals so wesentliche Fortschritte gegen⸗ men Au lonstituiren lassen und ob sie in das Rechtsspstem aufgenommen! werden über dem Züstande des gemeinen Rechts darbot und so wefentliche . können oder sollen, ist eine Frage von außerordentlich großer Tragweite, Dienste für die Entwickelung der Staatseinheit Preußens geleistet hat, denn sie hat die Bedeutung, ein ganz neues Recht und ein dem bis. jemals Anerkennung und Hochachtung versagen? Aber Gefetz— herigen Rechte völlig unbekanntes Institut zu schaffen, sie bedarf bücher stehen stillz die Bedürfnisse des Lebens und des Ver⸗ einer sorgfältigen dogimatischen Ausarbeitung im Einzelnen; die Frage ktehrs entwickeln sich unabläffig und stelig auf fortschreitender ; also, ob Grundschulden in dieser Weise konstituirt werden können, ist Linie. Wo diese Bedürfnisse durch die stehen gebliebenen Ge— o sehlte eine von, dem Entwurf abliegende, Es ist auch, wie mir scheint, seze nicht mehr befriedigt werden können, wo den Gesetzen inem drängenden nicht zulässig! in diesen Entwürf Promessen aufzunehmen, daß künf! bie Dehnbarkeit fehlt, sich den neuen Verhältnissen anzuschließen und tige Gesetze derartige Verhältniffe regeln werden?, denn wenn sie sich sie zu normiren, da müssen die Gesetze geändert werden. Wir leben bewähren, wenn . fin wahres Bedürfniß sind, wenn sie sich dog⸗ in einer Periode, wo dikser Schritt, er mag uns schwer oder leicht mgtisch rechtfertigen lassen, dann wird die Gesetzgebung sie auch schaffen werden, gethan werden muß. Das System des Allgemeinen Land mit oder ohne dergleichen Versprechungen. Es iwürde aber dem Ehäralter rechts ist schon vielfach, theils durch einzelne Gesetze von geringerem . eines kodifizirenden Gesetzes wenig entsprechend erscheinen, wenn man Umfange ünd Tragweite, theils insbesondere durch die umfassende ,,, demselben nicht zien ge Materie die in dasselbe hincingehört, voll, Fefebgebung auf ben Gebiete des merkantilen Verkehrs wesentlich-ge— , ö l ständig normirte und dafür auf andere Gefetzen, die erst noch kommen ändert, und eine noch viel umfassendere Umgestaltung steht ihm be⸗ — sollen, und bei denen erst noch eine Reihe ganz anderer Fragen zu er, vor, sobald der Norddeutsche Bund seine Aufgabe in Betreff des Qbli= örtern ist, verweisen wollte. Man hat zweitens in der neneren Zeit , gelöst haben wird. Wie viel wird da noch übrig hauptsächlich seine Polemik gegen das 1 Hypothekenrecht leiben-, Die eine Reform zieht die andere nach sich! Wir müssen den 5 . heel, daraus hergeleitet, daß eine Hypothek ein ogengnntes accessorisches Muth haben, das Ueberlieferte durch Neues zu ersetzen. Wie nün auch 1 Suri 66 organisch in das Privatrecht hineingehört. Recht ist. Unter dem Begriff deg accessorischemn Rechts versteht man dem jetzigen Gesetzesvorschlage der endliche Abschluß zu Theil werden igen Bedürfnissen des 9 als schwerfällig und weitläufig, als lä nach unserm jetzigen Rechte, daß die Hypothek nicht sowohl die Be⸗ wird, wie mannigfach und erheblich auch die Aenderungen und Besse⸗ , , nicht mehr ent rechtigter Klagen traten hervoi, die de stimmung hat, einen andern obligatorischen Anspruch zu sichern, also rungen sein werden, immerhin wird dieser AÄbschluß ein Zeugniß 3 61 Weg treten ge Suspension führten. Ganz and ihren Zweck nicht in sich felbst trägt, sondern in einem außerhalb ihrer dafür abzulegen haben, ob wir in Preußen Einsicht, Kraft und Willen ,, de vom Entwurf adoptirten Eintra liegenden Rechke, daß sie hauptsächlich die Bestimmung hat, ihre haben, ein nationales, einheitliches Recht zu schaffen, die fremden . zwungen, sich 1 Gültigkeit aus der Gültigkeit des Anspruchs zu empfangen, Rechtsstoffe auszuscheiden, oder ob wir noch ferner in partikularisti⸗ mand gezwunger den sie, sichern soll! daß ihre. Gültlgkeit“ allo eine Fon schen Unterscheidungen stecken bleiben wollen. 9 n , 6 In en lh cn g. ist. . g . elentlich dem römischen Recht entlehnt, gikt in unserm preußischen Recht, gegen sie hauptsächlich richten sich die Angriffe. Diese Angriff. Verkehrs⸗Anstalten. sind berechtigt, übrigens auch nicht ohne histörische Anknüpfungen, Am 19. Januar hat die baupolizeiliche Revision der von der denn von jeher war die deutschrechtliche Entwickelung eine andere. Magdeburg. Halberstädter Bahn erbauten Strecke Halberstadt⸗Vie⸗ Zwar soll die Hypothek immer das Zurückkehren eines hingegebenen nenburg stattgefunden. Die Betriebseröffnung der neuen Strecke Ftapitals und die fortdauernden Leistungen, die aus solchem Kapital ist für die ersten Tage des nächsten Monats in Aussicht genommen. herborgehen, sichern, infofern wird sede Hypothek, man mag sie kon— Flensburg, 253. Januar. Das Amtsblatt« enthält eine Be— struiren, wie man will, und ihr einen Ramen beilegen, welchen man lanntmachung, nach welcher die Projektirungsarbeiten einer direkten Hypothekenbüch will, ein Sicherungsrecht sein, sie wird außerhalb ihrer ihren Bahn: Berlin-Schwerin-Lüb eck⸗Kiel ⸗ Flensburg demnächst totale Nenbild h ist / Fhheh haben, ber sie fell ihre Gültigkeit? in fich elt. begonnen ierden. tragen, der Akt der Bestellung der Hypothek foll sie gültig machen, und das ist das, was der Entwurf durch seine Be—
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