1869 / 22 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des bel = den Kalenderjahres an gerechnet, nicht erhobenen 6 e r fen

Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder verni Schuld verschreibun en erfolgt nach Vorschrift der ir d F Ir itel 51 §§. 120 seq. bei dem Königlichen Kreis-

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden.

Ordnung Theil J. gerichte zu Elbing.

Doch soll Demjeni Ablauf der vierjäh anmeldet und den ung der Sch

coupons bis zum Schlusse des Jahres 1872 ausgegeben.

der Zinscoupons durch Vor- 5 nst in glaubhafter Weise dar. 6 n . st der Betrag der angemeldeten

Zinscoupons gegen Quittung

Mit dieser Schuldverschreibung sind die halbjährigen Zins Für die

362

Ministeriunt der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗ nn,, 2

Der Privatdozent an der Königlichen Universität hi

. ĩ 2 Adolf Bastian ist zum Assistenten für i ben ammlungen der kleineren Kunstwerke des Mittelalters ). der neueren Zeit, der historischen Sammlung, der nord o Alterthümer und der ethnographischen Sammlung bei den J sigen Königlichen Museen ernannt worden! i

2 ö ö Tages ordnung.

weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden aus— * , n.

gegeben.

Die Ausgahe einer neuen Zinscoupons- Serie erfolgt b Kreis -Kommunglkasse zu Elbing gegen Ablieferung ui 6 ät Beim Verluste des Ta. inscoupons -Serie an den uͤnd Herzo eren Vorzeigung rechtzeitig

ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet

Zinscoupons- Serie beigedruckten Talons. lons erfolgt die Aushändigung der neuen Inhaber der Schuldverschreibung, fofern dein n ist.

der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer

Unterschrift ertheilt. Elbing, den . ten 18..

(Stempel)

Die ständische e n fen für n mn ern, 3 Elbinger Kreise.

Anm erkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen Regierungsbezirk Danzig.

. 6, rster (bis zehnter) Zins coup on (lste Serie) zu der Kreis obligatkon des Elbi :

J über Thaler zun ö Gel

über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rück. 8. und späterhin die Zinsen der

u I

gabe am . ten

Halbjahr vom

Die ständische Kommission N. N N.

Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht al halb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalen⸗ derjahres an gerechnet, erhoben wird.

Anmerkung. Die , ö . Kom⸗ ern oder Fgesimilestempeln

mission können mit Le edruckt werden, doch muß jeder 8

trol beam Provinz Preußen.

en versehen werden. Regierungs ; ĩ 341 . gsbezirk Danzig. zur Kreisobligation des Elbinger Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu

der Obligation des Elbinger Kreises

tr., J über

Die ständische Kommission fil N. N.

alon

chrift eines

rschiede auf der iden letzten Zins= n Lettern in nach⸗

Ster Zinscoupon. 4Pter Zinscoupon.

Justiz⸗Ministerium. Der Auditor Mohrmann in Gifhorn ist zum Advo—

kat i i er,. . Anweisung seines Wohnsitzes in Nienburg ernannt

ünf Prozent Zinsen

Chausseeb i 27 ssee . ö Elbinger Kreises.

erde ins cou ĩ er n, e,, Namensunterschrift J

Preußen n 9. In unter önigt

le her

1868 abgeschl er ihr 3 hofen

1

Angekom men: Se Excellenz der G Li und Commandeur der J j z eneral - Lieutenant Königsberg i. Pr. er 1. Division, von Bentheim, von

Der Genergl⸗Major und Comm 5 Brigade, von Mert nh ubm Cen andeur der 15. Kavallerie—

Nicht amtliches.

Preußen. Berlin, 26. Januar. Se ie st König nahmen heute den Vortrag des aki elt . ,,,. i ne n, , , . im Beisein des emberg Königli = . . ne T, , wis. J D Shre Majestät die Königin besucht Botschafler Grafen von der Goltz 2 . nil . in. . 3 ,. ö, 2h Königlichen Hoheiten dem 5 ö e . zessin zur Feier des Jahrestageß M Se Königliche Hoheit der Kronprin . 113 Uhr militarische Meldungen 1 ö. . ,, . . ihrer ön lichen Hoheit der ; lier des Bildhauers Begas. Nach dem Diner wohnte Se Kön liche , te Se. oheit dem Vortrage in der militärischen gg hen, an r n,

Königliche Hoheit die K ̃ in di ifi . n. ah bee r npringzessi die Gräfin Carl Pourlfales

w. Das Stagts-⸗Ministeruüm trat des Minister⸗Präsidenten rat gestern unter Vorsit hau fen zu eint rl in , . Bismarck ⸗Schön⸗

Die heutige (38. Abgeordneten ö ö

vo inisterti 7 e inistertische befanden sich der

de arck-Schönhausen, der Minister

sultat der Wahl einer welcher die folgenden esen sind: ) betreffend

en Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund— at 6 und selbstständigen Gerechtigkeiten, 2) den Gesetzentwurf einer Hypothekenordnung, 3) den Gesetzentwurf, betreffend die Stempelabgaben von gewissen bei der Hypotheken behörde anzubringenden Anträgen. DJs Haus trat darauf in die Tagesordnung ein, deren erste Nummer betraf: Zu⸗ sammenstellung des von der Königlichen Staatsregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Ge— richksbarkeit und das gerichtliche Verfahren in Ehe und Verlöbnißsachen in der Provinz Hannover mit den bei der Vorberathung in Plenum gefaßten Beschlüfssen. Eine Dis—⸗ fussion fand nur zu §. 7 stgtt. Der Abg. Lasker zog nach folgenden Entgegnungen des Justiz⸗Ministers Hr. Leonhardt:

»Meine Herren, däs gestellte Amendement paßt gar nicht zu den Formen der hannoverschen Prozeßordnung. Von einer Ladung der Kronanwaltschaft weiß die Prozeßordnung da nichts. Die Prozeßordnung schreibt vor, daß dem Staats

anwalt in gewissen Sachen, die aufgefuͤhrt sind und wohin

auch diejenigen gehören, welche die öffentliche Ordnung, sowie den Personenstand betreffen, die Akten drei Tage vor der münd⸗ lichen Verhandlung mitgetheilt werden sollen, um a, diese Weise Gelegenheit zu geben, in der Sitzung zu erscheinen und sich gutachtlich zu äußern. Das ist der modus procedendi. Nun weiß ich nicht, wenn diese allgemeinen Vorschriften be⸗ stehen bleiben, was die neue Vorschrift soll. Beides fällt ja doch wohl zusammen. Wenn Sie den Paragraphen nicht in der Fassung lassen wollen, die er jetzt hat, so ist es bei Weitem vorzuziehen, das erste Alinea ganz zu streichen, als eine Vor— schrift anzunehmen, von der Jeder, der das hannoversche Prozeßrecht kennt, sagen wird, daß sie gar keine Bedeu⸗ tung hat.« .

a, gerne Herren, an und für sich lege ich auf das erste Alinea, nachdem das zweite Alineg. , , . ist, gar kein Gewicht. Ich würde es an und für sich für erwünscht erach- ten, daß es wegfällt, wenn man nämlich die Sache im Sinne der hannoverschen Prozeßordnung betrachtet. Nach der han⸗ noverschen Prozeßordnung müssen die Akten in den betreffenden Sachen, ,,, in Ehesachen, mitgetheilt werden und die Staatsanwaltschaft erhält dadurch Gelegenheit, sich zu äußern; es ist aber in der hannoverschen Prozeßordnung ausdrücklich bestimmt, daß das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft Nichtigkeit des Verfahrens nicht zur Folge hat. Diesen Vorschriften gegenüber muß es nun in der That sehr merkwürdig erscheinen, wenn hier gesagt wird: die Staatsanwaltschaft muß erscheinen und nicht das Präjudiz hinterher kommt: wenn sie nicht erscheint, ist das Verfahren nichtig. Auch ist die Staatsregierung ja in der Lage, im Wege der Disziplin oder des Reglements zu erreichen, daß die Staatsanwaltschaft sich jedesmal einfinden muß. Ich habe hier aber die Ansicht ver⸗ treten, daß dieses Gesetz über die Chegerichtsbarkeit aus Gründen, die nicht viel an sich haben, nicht erschwert werden möge und deshalb bin ich auch weder für das Eine noch für das Andere, wenngleich auch nur aus äußeren Gründen.« , den von ihm zu diesem Paragraphen gestellten Antrag zurück. Darauf wurde der §. Tin der Fassung der Vorberathung ab⸗ gelehnt und nach der Regierungsvorlage in namentlicher Ab⸗ stimmung mit 144 gegen 135 Stimmen angenommen. Dem ganzen Gesetze trat das Haus mit großer Majorität bei.

Der zweite Gegenstand der Tagesordnung betraf: Münd⸗ licher Bericht der Justizkommission über den Entwurf eines Gesetzes über die Änstellung im höheren Justizdienst. Die Kommission beantragte:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: I) im 8. 1 als zweiten Absatz einzuschalten: Auf Fälle, der Versetzung im Wege der Disziplinarstrafe findet diese Vorschrift keine Anwendung, vielmehr bleiben in dieser Beziehung die bestehenden Vorschriften in Kraft; 2 im §. 6 die Worte: vinsbesondere die 8§. 1 und 2 der Verordnung vom 8. Februar 1867 (Gesetz Sammlung S, 209) zu streichen; 3) mit den vorstehenden beiden Abänderungen im Gesetzentwurf, wie derselhe aus dem Herrenhause an das Haus der Abgeordneten gelangt ist, die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. .

Nachdem der Abg. Lasker als Berichterstatter die Vorlage mit den Anträgen der Kommission befürwortet hatte, sprach sich der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt gegen diese Anträge aus. An der Debatte betheiligten sich noch die Abgg. Reichensperger, Dr. Waldeck, Dr. Bähr, Windthorst⸗Meppen. Der Justiz⸗Minister griff nach dem Abg. Reichensperger in die Diskussion ein.

In der Spezialdiskussion sprachen zu §. 1 der Bericht erstatter Abgeordneter Lasker und der Regierungs⸗Kommissarius J ustiz⸗Rath Dr. Falk. Das Haus nahm darauf den

nach dem Antrage der Kommission an. Zu §. 2 sprachen

außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Kratz, Twesten. Der Antrag des Abgeordneten Twesten, das Wort: als, vor: Beamter der Staatsanwaltschaft zu streichen, wurde angenom— men, der des Abgeordneten Kratz, nach dem Worte: Advokat⸗ Anwalt einzuschalten: oder als Notar, abgelehnt.

Zu §. 3 lag der Antrag des Abg. Windthorst⸗Meppen vor: nach dem Worte Ober⸗Prokurator einzuschalten: oder acht Jahre als Rechtsanwalt (Advokat, Advokatanwalth. An der Diskus⸗ sion betheiligten sich die Abgg. Windthorst⸗Meppen, Miquel, Waldeck, Twesten. Der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt * nach dem Abg. Miquéèl, der Negierungs⸗Kommissarius Gehei⸗ mer Justiz⸗Rath Dr. Falk nach dem Abg. Windthorst⸗Meppen das Wort. Der Antrag des Abg. Windthorst⸗Meppen wurde . filhlung der Stimmen mit 154 Stimmen gegen 149 ab⸗ gelehnt.

Zu S. 5 beantragte der Abg. Windthorst⸗Meppen, anstatt:

einer inländischen Universität, * sagen; einer deutschen Universität. Der Justiz-⸗Minister sprach sich gegen diesen An—⸗ trag aus. Das Haus verwarf den Antrag.

§. 6 wurde darauf mit dem Antrage der Kommission, eben so das ganze lle mit großer Majorität angenommen.

Es folgte in der Tagesordnung: Zusammenstellung des von der Königlichen Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurfs, betreffend die Uebereignung der Dotationsfonds der Hülfskassen an die provinzial-; und kommunalständischen Verbände der acht älteren Provinzen der Monarchie mit den bei der Vor⸗ berathung im Plenum gefaßten Beschlüssen. Hierzu lagen die folgenden Anträge vor:

I Vom ö. v. ,,. .

Die Ueberschrift des Gesetzentwurfs so zu fassen: Gesetz, betreffend . . der Hülfskassen der acht älteren Provinzen der

onarchie.

2) Vom Abg. Grafen Schwerin: dem Gesetze die folgende Fassung zu geben:

Gesetz, betreffend die Uebereignung der Hülfskassen an die Provin⸗ zen, beziehungsweise die Kommunalverbände Preußen, Posen, Schle⸗ sien mit Ausschluß der Oberlausiß, Sachsen mit Ausschluß der Alt⸗ mark, Westfalen und Rheinprovinz, sowie die Kommunalverbände der Altmark, Kurmark, Neumark, Sberlausitz, Niederlausitz, Altpom⸗ mern und Jeu votyomntern mit Rügen.

S§. 1. Die den Provinzen beziehungsweise den Kommunalverbänden Preußen. Posen, Schlesien mit Ausschluß der Oberlausiß, Sachsen mit Ausschluß der Altmark, Westfalen und . sowie den Kommunalverbänden der Altmark, Kurmark, Neumark, Ober- und Niederlausitz, Altpommern und Neuvorpommern mit Rügen zur Errichtung von Hülfskassen auf Grund der Königlichen Bot⸗ schaft vom 7. April 1847 und des Abschiedes an die zum ver— einigten Landtage versammelten Stände vom 24. Juli desselben Wh fes zinsfrei gewährten Fonds von zusammen 2 Millionen

halern Staatsschuldscheinen und 500000 Thaler baar, werden, unter Aufhebung des bei Gewährung der Fonds gemachten Vor⸗ behalts wegen Zurückziehung derselben bei nicht statutenmäßiger Verwendung oder nach erfolgtem Anwachsen derselben auf das Doppelte; diesen Provinzen beziehungsweise Kommunalverbänden als ein ihnen gehöriges und einstweilen bis zur gesetzlichen Einfüh⸗ rung der in der Verfassung vorgesehenen Provinzialvertretungen von ihnen durch ihre jetzigen Vertretungen zu verwaltendes Vermögen überwiesen.

8§. 2. . Bis dahin steht diesen Vertretungen zu gemeinnüßtzigen Zwecken im Interesse der betreffenden Provinzen, beziehungsweise Kommunalverbänden, die freie Verfügung über den gesammten Zins⸗ gewinn der Hülfskassen zu.

Nach Einführung der durch die Verfassung vorgesehenen Ver⸗ tretungen kann von denselben auch über den dem Dotationsfonds , Kapitalbestand, zu den oben gedachten Zwecken ver⸗ ügt werden.

3) Vom Abg. Scharnweber:

Im §. 2 des Amendements des Abg. Grafen Schwerin am Schluß des 1. Alinea oder im §. 2 der Beschlüsse des Hauses hinter dem Worte »Hülfskassen« hinzuzufügen: sowie über diejenigen Kapital- bestände, welche aus der statutenmäßig schon bisher zur freien Ver⸗ fügung dieser Vertretungen für öffentliche Zwecke gestandenen Quote jenes Zinsgewinnes angesammelt sind, und im 2. Alinea des Amen⸗ dem ents des Abg. SGnf Schwerin, hinter den Worten »auch über den« einzuschalten: »sonstigen«. (Schluß des Blattes.)

Mecklenburg. Schwerin, 25. Januar. Die heute er schienene Nr. 6 des Regierungsblattes enthält u. A. eine landes- herrliche Verordnung vom 20. d. M., betreffend die Zusam⸗ n, . des General ⸗Auditoriats des mecklenburgischen Kon⸗ ingents.

Die am 24. d. M. ausgegebene Nr. 3 des Großherzog⸗ lich mecklenburg⸗strelitzschen »Offiziellen Anzeigers« enthält das Edikt wegen der ordentlichen Kontribution pro 1. Juli 1868 bis 1869 und die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbotes des Einbringens von Mühlenfabrikaten 2c. in die Städte und die damit zusammenhängenden Veränderungen im Steuerwesen.

Sachsen. Coburg, 25. Januar. Die »Coh. Ztg.« ver⸗ öffentlicht das Programm der Festlichkeiten am 29. Januar 1869 auf dem Frxiedenstein zur Feier des fün fun dzwanzig⸗ jährigen Regierungs-Jubiläums Sr. Hoheit des Her⸗ zogs Ernst II. von Sachsen Coburg und Gotha.

Anhalt. Dessau, 23. Januar. Der Herzog von Sachsen Altenburg und der Erbprinz von Schwarz⸗

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