1869 / 23 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

384

Wechsel.

Fonds und Staats-Papiere.

Eisenbahn- Stamm- Aktien.

Amsterdam ... do.

Hamburg do.

Augsburg, südd. 5 4 Frankfurt a. M., südd. Währ.. Leipꝛig, 14 Thlr. Fuss Leipꝛig, 14 Thlr. uss Petersburg do. Warsehau Bremen

250 R.

Z250 Fl.

300 Mk. 300 Mk.

300 r. 150R1. 150. 1601. 1001.

11L. Strl.

100 Thl

(00 Thlrs2 Mt. 100 8. R. 100 8. R. 3 Alt.

90 S.-R. S Tage. 100. 6. 8 Tage.

Kurz. 2 Alt. Kurz. 2 Mt. 3 At. 2 Alt. S Tage. d 2 Alt. 2 At. 2 At.

S Tage.

3 Wch

Fonds und Staats-Papiere.

Frei nige Anleihe. 4 1d u. 10 Staats-Anl. von 18595 1/1 u. 7 v. 1854, 55 45 1d u. 10

Von Von Von Von Von

v. i868 Lit. B. 1]

ib n. 1859 45

do. do.

186564 1,1 u. ] 1864 4 1M u.

186743

v. 1850, 52 4

Von Von

von 18684

1853 4 18624

Staats · Sehuldsehein.- 3

Pr. Anl 1855 100 Th. 37

. Hess. Pr. Sch. ad LThI pr. Stück Kur-u. Neum. Sehldv. 35 155 u. 11 der- Deichb. - Obligat 4 14 u. 7 Berlin. Stadt- Obligat. 5 114d u. 10 43 11 u. 7

do. do.

do. do.

Berliner

do. Ostpreussis eh do. do. Pommersche do.

Sächsische

do. do.

Pfandbriefe.

do. do. do. do.

Pommersche Posensche Preussische

Rentenbriefe.

Sãchsische Schlesische

3 Schl. d. Berl. Eaufm. 5

45

. * Kur- u. Neumärk. 37

4

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Westpr., ritts eh ftl. do. do.

do. 13

4 4

Khiein. u. Westph. 4

4

do. do. do. do. do. 2416 u. 12 / do.

Posensehe, neue. 4 1M u.

Il. Serie 5 24/6 u. 12 Kur- u. Neumãrk.

11 u. 10 do.

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S9 etw bz S1 bꝛ Sghetwbꝛ 987 6G

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Eisenbahnbed. ..

do. Grundkr.-Pf. Hannöversche ..

Hyp. **

Königsb. Pr. -B. Leipziger Kredit 6

Luxemb. Mgd. F. Ver. G.

Meininger Kred. Minerva Bg. -A. Moldauer 5

Neu- Schottland. Norddeutsche Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus- G.

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do. Pr. Anl. de 18674

do. 35 FI. - Obli

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Bayer. St. A. de 1859 4

do. Braunsch. Anl. de Dess.

Prämien- Anl. 4

18665

St. Präm Ani. 3 Ham b. Pr. A. de 1866 Lübecker Präm. - Anl. Mannheimer Stadt- Anl.

Sächs. Anl. de 18665 Schwed. iO Rthl. Pr. A. pr. Stick

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16. u. M12. 16. .

Ip. u. 17. Ii /12 u. 36/6

pr. Stück

Renaissance. . ..

Der rien, d s Oesterr. Metalliques. do. National- Anl. .. do. 250 FI. 1854.. do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860 1864 do. Silber-Anleihe. Italienische Rente...

do. do.

do. Tabaks-O0 Rumän. Eisenb. . Rumãnier

do. do.

Holl.

. 5. Anl. Stie 56 do. . 9. Anl. Engl do. Ho Bodenkredit do

do. do. kl

do. Li

Russ. - Engl. Auleihe. de 1862 Egl. Stücke 1864 5

Engl. Anleihe. . Pr. Anl. de 1864 de 1866

Nieolai - Obligat. Russ. - Poln. Schatz. .

Poln. Pfandb. III. Em. quid. do. Cert. A. à 300 FI. do. Part. Ob. à 500. Türk. Anleihe 1865.

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1. u. 1110. do. 15. u. 1111. 15.

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Nordh Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C.

do. St.- Pr... R. Oder- Ufer B.

Bank- und Industrie- Aktien.

Berl. Kassen- V. do. Hand. -G. . do Pferdeb. . Braunschweig.. Bremer

Coburg. Kredit.. Dan. 4 4B. Darmstädter ... do. JTettel Dess. Kredit-B . do.

do. Landes- B. Diskonto- Kom. .

Genfer Kredit.

G. B. Schust. u. C. Gothaer TLettel ..

Hoerd. Hütt. -V. (Hübner). Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd.

do. Magdeb. Privat

ank.

Phönix Bergw.. Portl.· F. Jord.II. Posener Prov. .. Preussische B...

Rittersch. Priv.. Rostocker Sãchsische Sehles. B- V. .. Thüringer Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke

Weimarische . ..

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Geld-Sorten und Banknoten.

Ducaten. .. .. .

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Fremme or ii 7 Gold-Kronen. 9 88 & Louisd' or.... 1125 6

Sovereigns ... 6 24 6 Napoleonsd'or 5 114ba

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Imperials p. FFF. 67 Fremd. Bankn. 99*j3 6 do. einlõösb. 99gzbꝛ

Leipziger .. Fremde kleine

S3 5 bꝛ S3 Iba

Oest. Bankn. . Russ. Bankn. .

Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein Bankpr.: 29 Thlr. 235 Sgr.

Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pCt., kür Lombard 5 pet.

Redaction und Rendantur: Schwie ger.

Berlin,

(R. v. Decker).

Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei

Beilage

385 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 23.

Mittwoch den 27. Januar

1869.

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Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 27. Januar. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten gab der Justiz. Minister Br. Leonhardt in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Anstellung im höheren Justizdienst, über die Anträge der Kommission die nachstehende Erklärung ab: .

Meine Herren, es wird mir wohl zur Zeit gestattet sein, über die Amendements der Kommission mich zu erklären, da dieselben eine allgemeinere Bedeutung haben. Die Königliche Regierung hat sich, wenigstens eventuell, mit diesen Amende⸗ ments einverstanden erkläͤrt; das ist nicht geschehen, weil die Königliche Regierung die Ueberzeugung von der legislativen Richtigkeit der Amendements hätte, vielmehr lediglich und allein aus dem äußeren Grunde, weil die Königliche Regierung davon ausgegangen ist, daß die Regierungsvoriage keine Aussicht habe, die Majorität dieses Hauses zu gewinnen. Der Regierung ist es erwünscht, daß diese Gesetzesvorlage zum Gesetze erhoben werde, dafür spricht der allgemeine Grund, daß es geboten erscheint, das Prinzip der Staatseinheit auch in der Justizverwaltung durchzuführen, daneben der besondere Grund, daß, zur Zeit die Anstellungsfähigkeit in den alten Provinzen genügt, um auch in den neuen Provinzen angestellt zu werden, daß das umgekehrte Verhältniß aber nicht Platz greift. Durch diese Lage der Sache wird Niemand in den neuen Provinzen gedrückt, es wird diese Verschiedenheit nicht praktisch empfunden, aber sie ist immer sehr geeignet, einen Angriffspunkt abzugeben.

Die Amendements, meine Herren, haben fur die Königliche Regierung jedenfalls nur eine sehr untergeordnete prattische Bedeutung, denn die Königliche Regierung geht streng von dem Grundsatze aus, die Mitglieder der Gerichte erster Instanz lund diese kommen vorzugsweise in Betracht) nur innerhalb des Departements zu versetzen. Diese Beschränkung hat die Regierung sich seit einem Jahre auferlegt, und sie hat dies schon allein mit Rücksicht auf die Etatsverhältnisse gethan. Dagegen, meine Herren, kann ich nun und nimmermehr an⸗ anerkennen, daß die Amendements irgendwie prinzipiell zu recht⸗ fertigen wären; der gleichen Anstellungsfähigkeit muß auch das Gebiet entsprechen. Es besteht fetzt der Zustand, daß, wer das rheinische Examen gemacht hat, nur versetzt werden kann in der Rheinprovinz, und wer nur das altländische Examen gemacht hat, nur versetzt werden kann in den altländischen Provinzen. Wenn dagegen ein junger Mann sich auszeichnet, indem er beide Prüfungen besteht, welche die altländische und rheinische Gesetzgebung vorschreibt, so kann er versetzt werden aus den Rheinlanden in die alten Provinzen, recht weit weg, und um— gekehrt. So wird denn dem jungen Manne eine Wohlthat im Sinne des Amendements zur Plage. zol m Abg. Reichensperger erwiderte der Justiz⸗Minister

olgendes:

Meine Herren! Von einem Dilemma ist, glaube ich, hier gar keine Rede. Einerseits versteht es sich ja von selbst, daß von dem Gesetze ein sehr ausgiebiger Gebrauch nicht gemacht werden wird. Der Justiz⸗Minister wird immer mit großer Vorsicht verfahren müssen, das liegt in der Natur der Sache; er kann nicht ganz gewöhnliche Justizbeamten von einem Landes— theil in den anderen setzen, sondern er wird zu diesem Zweck auf Männer sehen müssen, welche eine höhere Rechtsbildung haben. Nun weiß ich aber nicht, wenn nach solchen Grund⸗— sätzen verfahren wird, wie man da sagen kann, der Justiz— Minister befolge das Prinzip der Staatseinheit in der Justiz⸗ verwaltung nicht. Es kommt nur darauf an, daß der Grund⸗ satz ausgesprochen wird, und daß dieser der herrschende ist; in welchem Umfange von diesem Grundsatze Gebrauch gemacht wird, richtet sich aber nach den Verhäsltnissen und nach dem Bedürfniß der Zeit. Es wird im Laufe der Zeit eine solche Versetzung in viel rn Umfange sich rechtfertigen, sobald die juristische Ausbildung eine allgemeinere sein wird, als sie vielleicht in diesem Augenblicke ist, da bislang noch die verschie— denen Landestheile verschieden in ihrer Rechtsentwickelung sind. Ich glaube daher, daß das, was der Herr Abg. Reichensperger . . Beziehung bemerkt hat, gewiß nicht gegen das 86

richt.

Ueber die von dem Abg. Windthorst (Meppen) gestellten . äußerte sich der Minister, wie folgt:

u §Sa 8: (An und für sich kann der Antrag der Königlichen Regie— zung nur durchaus gelegen sein. Es erlangt durch den Antrag Niemand das Rechi, als Mitglied des obersten Gerichtshofes angestellt zu werden, vielmehr steht Alles in dem Ermessen des

19

iz⸗ Mini Das ist also eine Machterweiterung des ustizMinisters und ich wundere mich nur, wie der Herr Abg. Windthorst für Meppen dazu kommt, diesen Antrag zu stellen, da er bei der Generaldiskussion, als er sich von seinem speziellen Standpunkte aus gegen das Gesetz erklärte, äußerte: es wäre recht schön, daß der Justiz⸗Minister gesagt habe, es solle nur mit Vorsicht verfahren werden, aber es wäre doch nicht wünschenswerth, dem Justiz⸗Minister so viel Ermessen zu geben. Meine Herren, ich bitte Sie denn doch, den Antrag abzu⸗ lehnen, und zwar aus dem Grunde, weil ich wünschte, daß das Gesetz zu Stande kommt. Dieses Gesetz hat meiner Ueberzeu⸗ gung nach nur einen provisorischen Charakter. Die Verhält—= nisse werden neu geregelt werden bei einer neuen Gerichts— verfassung, möge diese nun für den preußischen Staat eintreten oder für den Norddeutschen Bund. Dann werden die Verhält— nisse der Natur der Sache nach allgemein zu regeln sein. Jetzt ist der Gedanke, der Grundgedanke des Gesetzentwurfes der: man will einstweilen festhalten an den Erfordernissen, die jetzt be⸗ stehen, und diesen bestebenden Zustand nur übertragen auf die neuen Provinzen. Das ist eine Beschränkung, und eben diese Beschränkung, welche für die Zeit sich ja immier rechtfer— tigen wird, läßt die Hoffnung hegen, daß die Sache für die neuen Provinzen geregelt werde. Die eigentlichen Erfordernisse für die Anstellung sollen nicht neu festgestellt werden. Sollte diese weitere Regelung erfolgen, so könnke man meiner Ansicht nach viel weiter gehen. Meinerseits hätte ich wenig dagegen zu erinnern, wenn Sie die Erfordernisse thunlichst fortstrichen dadurch wird die Regierung durchaus nicht genirt, sie erlangt vielmehr dadurch größere Macht, und Macht in den Anstellun— gen scheint mir nur erwünscht zu sein.

Zu §. 5:

Ich stehe zu diesem Amendement wesentlich eben so wie zu dem früheren. Es kann ja dem Justiz-Minister an sich schon ganz recht sein, wenn er einen nicht inländischen deutschen Pro⸗ fessor zum Mitglied des obersten Gerichtshofes der preußischen Monarchie ernennen kann, aber es ist doch sehr nahe liegend, daß das zuvörderst sehr unpraktisch sein würde. Ich möchte einmal erleben, was das Ober-Tribunal sagen würde, wenn ich in dasselbe einen Professor hincinzubefördern suchte, der nicht an einer inländischen Universität lehrt. Das Ober-Tribu⸗ nal und überhaupt der preußische Juristenstand würde, glaube ich, mit Recht sagen, daß dazu doch wohl nicht genügende Gründe vorlägen.

Nun aber, meine Herren! wenn ich den Gedanken des Herrn Abg. Windthorst verfolge, dann muß ich sagen, er ver— fahre ganz inkonsequent. Wenn ich einmal die Grenze des preußischen Staates überschreite, warum soll ich dann lediglich Professoren berücksichtigen, warum soll ich dann nicht mit demselben Recht sonstige hervorragende Mitglieder des Richter= standes in den übrigen deutschen Staaten berücksichtigen kön— nen? Der Herr Abg. Windthorst hat sich durch den Wort— ausdruck, durch die Paragraphenfolge verleiten lassen. Der §. 5, spricht natürlich nur von den Professoren, denn die übrigen Justizbeamten des Landes werden in den früheren Paragraphen begriffen. Man würde, wenn der Gedankengang des Herrn Abg. Windthorst verfolgt wird, sagen müssen, der Justiz-Minister soll das Recht haben, Mitglieder anderer norddeutscher Staaten, meinetwegen auch deutscher Staaten, welche sich zur Mitgliedschaft des obersten Gerichts- hofes des betreffenden Landes qualifiziren, ebenfalls in den obersten Gerichtshof der Monarchie zu befördern. Das glaube ich, ist ein richtiger Gedanke, ein Gedanke, der mir an sich auch gar nicht unerwünscht wäre. Ich halte diesen Gedanken nur nicht für praktisch und meine, daß, wenn man diesen Punkt hereinzieht, man von der Basis des Entwurfs sich entfernt und Schwierigkeiten in die Sache bringt. Uebrigens haben die an— gezogenen Beispiele recht wenig auf sich; waͤhrscheinlich würde Professor Vangerow sich bedanken, Mitglied des Ober⸗Tribunals zu werden, da er eine ganz andere Stellung, eine erheblichere Einnahme hat, als man sie ihm hier bieten kann, die Einnahme für die letzten Stellen im Ober-Tribunal ist 2200 Thlr. und es würde gar nicht einmal gesetzlich möglich fein, ihm eine höhere Rathsbesoldung zu gewähren. Ich bitte deshalb, meine Herren, behalten Sie den praktischen Böden unter sich und lehnen Sie den Antrag ab. Ich wiederhole, an sich wäre die Sache mir erwünscht, indem ich nicht leugnen will, daß es mir angenehm wäre, freie Hand zu haben und in der Lage zu sein, aus an— deren norddeutschen Staaten besonders tüchtige Juristen dem Justizdienst unseres Landes zu gewinnen, wobei ich ganz be—

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