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stimmte Persönlichkeiten im Auge habe. Allein es geht einmal nicht, die Verhältnisse stehen entgegen.
— In der Debgtte über den Gesetzentwurf, betreffend die Verwendung des Restbestandes des Oberschlesischen Typhus⸗ waisen⸗Fonds und des dazu gehörigen Landgutes Altdorf im Kreise Pleß, entgegnete der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, dem Abgeordneten Dr. Kosch Folgendes:
Die Theilnahme des Hrn. Ministers der geistlichen 2c. An- gelegenheiten bei der Vorlegung dieses Gesetzeniwurfs erklärt sich einfach dadurch, daß das Gesetz vom 13. Juni 1861, durch welches damals die Fonds für die Typhuswaisen überwiesen wurden, wesentlich die Ausführung dem Minister des Innern, dem Finanz. Minister und dem Minister der geistlichen ze. Angelegen— heiten zuwies, welcher letztere theils als Medizinal⸗Minister, theils aber auch deshalb betheiligt war, weil der Fonds auch Erziehungszwecken dienen sollte. Jetzt soll über einen Rest— fonds von jenem Kapital verfügt werden, die Theilnahme des Hrn. Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten ist also na— türlich. An der Abfassung des Gesetzentwurfes hat der Hr. Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten aber nicht speziellen Antheil genommen, die Motive sind im Mini— stertum des. Innern entworfen worden. Ich kann außer— dem hinzufügen, daß die Staatsregierung an der konfessio— nellen Seite dieser Frage nicht das mindeste Interesse hat, und kann, was die von dem Herrn Abgeordneten Kosch an die Königliche Staatsregierung gestellte Anfrage betrifft, nur darauf hinweisen, daß durch das Gesetz die ganze Frage dem Beschlusse der schlesischen Provinzialstände überwiesen werden soll. Wie dieser ausfallen wird, kann ich im Voraus nicht sagen. Die Regierung hat weder nach der einen noch nach der andern Seite hin in konfessioneller Beziehung eine Vorliebe. Lassen Sie uns abwarten, wie die Provinzialstände, denen die Fonds überwiesen werden sollen, in dieser Hinsicht entscheiden werden.
— Ueber das Amen dement des Abg. Schubarth erklärte der
Regierungs-Kommissar, Landrath Perfius:
Ich tann Namens der Königlichen Staatsregierung nur die Er⸗ klärung abgeben, daß dieselbe nicht in der Lage ist, dem Amendement des Herrn Abg. Schubarth zuzustimmen und zwar hauptsächlich des— wegen, weil sie dasselbe für überflüssig erachtet. Wie ich bereits Na— mens der Königlichen Staatsregierung in der Kommission des Hohen Hauses bemerkt habe, ist die Voraussetzung, welche den Herrn Abg. Schubarth bei Stellung seines Amendements geleitet hat, eine nicht zutreffende. Die Königliche Staatsregierung hat nicht beabsichtigt und aus der Regierungsvorlage kann nicht deduzirt werden, daß der Typhuswaisen-⸗Restfonds den gegenwärtigen Provinzialständen der Provinz Schlesien übereignet werden soll, fondern der klare Wortlaut der Regierungsvorlage sagt nur, daß dem provinzialständischen Ver⸗ band der Provinz das Eigenthum an diesem Fonds gewährt werden soll. Der provinzialständische Verband ist aber verschieden von der Vertretung der Provinz, von den Ständen, und ich glaube, daß die Königliche Staatsregierung durchaus korrekt verfahren ist, wenn sie die Regierungsvorlage so und nicht anders gefaßt hat; denn bei der vorjährigen Vorlage, betreffend die Ueberweisung einer Rente von 500006 Thalern an die Provinz Hannover, ist gleich falls derselbe Ausdruck »provinzialständischer Verband der Provinz Hannover« gebraucht worden, weil er der der bestehenden Gesetz⸗ gebung entsprechende ist. Und weil damals dieses Hohe Haus eben so wie der andere Faktor der Gesetzgebung an diesem Ausdruck keinen Anstand genommen hat und auch nicht hat nehmen können, da er eben der korrekte und gesetzmäßige ist, darum hat die Königliche Staats⸗ regierung geglaubt, ohne Bedenken denselben Ausdruck auch in der gegenwärtigen Gesetzes vorlage wählen zu sollen.
— In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Uebereignung der Dotationsfonds der Hülfskassen an die Pro— vinzial⸗ und kommunalständischen Verbände der acht älteren Provinzen der Monarchie, gab derselbe Regierungs⸗Kommissar folgende Erklärung ab:
Meine Herren. Die Königliche Staatsregierung kann Ihnen auch bei der Schlußberathung nur wiederholt empfehlen, dem Gesetzentwurfe in der Fassung der Regierungsvorlage Ihre Zustimmung zu ertheilen. Die bei der Vorberathung des Gesetzentwurfs von verschiedenen Seiten geäußerte Besorgniß, daß im Falle der Annahme des Gesetz—⸗ entwurfs in der Fassung der Regierungsvorlage, nach erfolgter Reor— ganisatien der Provinzialverfassungen die alten Stände das Vermögen der Hülfskassen auf Grund des Gesetzes in Anspruch nehmen könnten, trifft nach der Ansicht der Regierung in der That nicht zu; die Re— gierung ist vielmehr der Ansicht, daß durch diefe Vorlage der Reorga⸗ nisation der Provinzialverfassungen in keiner Weise präjudizirt werde. Denn die Regierungsvorlage will das Vermögen der Hülfskassen nicht den Ständen überweisen, sondern den bestehenden korporativen Ver— bänden der Provinzen und den kommunalständischen Verbänden. Diese letzteren bestehen aber nicht aus dem Korpus der Verbände, sondern aus der Gesammtheit der Bezirkseingesessenen selbst. Die Kommunal- und Provinzialstände sind nur die gegenwärtige Vertretung dieser Verbände. Wird durch eine spätere Gesetzgebung diese Vertretung geändert, werden neue und anders zusammengesetzte Vertretungen dieser Verbände eingeführt, so ist es selbstverständlich, daß das Korpo⸗ rations Vermögen, welches den Verbänden durch dieses Gesetz über⸗ wiesen worden ist, auch diesen neuen Vertretungen zu verwalten zu—˖ steht. Das Amendement des Herrn Abg. Frhrn. v. Hoverbeck, welches in der Vorberathung zum Beschluß des Hauses erhoben worden ist,
eint der Regierung, namentlich im S. 1, eine Abnormität s Der en bg. Frhr. v. Hoverbeck will das Vermögen der Provinzial -Hülfskassen nicht den jetzt bestehenden provinzial. und kommunalständischen Verbänden überweisen, sondern den Provinzen, und aus der Fassung des §. 1 seines Amendements scheint der König. lichen Staatsregierung hervorzugehen, daß der Herr Abg. Frhr. v. Ho. verbeck sich diese Provinzen als die korporativen Verbände in der Um. grenzung der Verwaltungsbezirke der Provinzen denkt. Solche korpo. rative Provinzialverbände existiren aber überall zur Zeit noch nicht. Es weichen die Verwaltungsbezirke der Provinzen mehrfach sehr erheblich ab, von den korporativen Verbänden der Provinzen
Gestatten Sie mir, meine Herren, nur auf die hauptsächlichten
Abweichungen aufmerksam zu machen: Zunächst gehören die beiden Kreise Dramburg und Schievelbein in adminisirativer Beziehunz zur Provinz ommern, in forporativer Beziehung zu dem engeren kommunalständischen Verbande der Neumark und sodann zu dem weiteren korporativen Verbande der Provinz Brandenburg. Demnächs ehört die Altmark in administrativer Beziehung zur Lrovinz Sachsen in korporativer Beziehung dagegen bildet sie zunächst einen engeren Kommunalverband für sich und gehört sodann dem größeren korpora. tiven Verbande der Provinz Brandenburg an. Provinzialkorpora. tionen, wie sie sich der Freiherr v. Hoverbeck in seinem Amendement gedacht zu haben scheint, glaube ich, bestehen gegenwärtig — wenig. stens zum Theil — noch nicht zu Recht, und die Königliche Staatz. regierung erachtet es ihrerseirs für eine Abnormität, erst noch künftig im Wege der Gesetzgebung neu zu konstituirenden Korporationen jeßl schon Eigenthum zu überweisen.
Es können, wie ich wiederhole, aus der Annahme der ö
vorlage nach Ansicht der Regierung keinerlei Schwierigkeiten erwach für die künftige Organisation der Provinzialvertretungen. Was das Amendement des Hrn. Grafen v. Schwerin betrifft, so erblickt die Königliche Staatsregierung darin allerdings einen erheb. lichen Fortschrist zu einer präzisiseren Fassung. Das Amen. dement des Hrn. Grafen v. Schwerin will nicht erst neu zu schaffenden korporativen Provinzialverbänden das Eigenthum der Hülsß. kassen überweisen, sondern den bestehenden korporgtiwen Verbänden der Provinzen und den Kommunalverbänden. Die Ausdrücke, welche der Herr Abg. Graf von Schwerin in seinem Amendement gewählt hat, entsprechen allerdings nicht vollständig der Sprache der bestehen. den Gesetzgebung; immerhin erachtet sie die Regierung ihrerseits doch für deutlich genug, um keinen Zweifel darüber bestehen zu lassen, daß der Herr Graf von Schwerin die Hülfekassen⸗Fonds hat überweisen wollen den gegenwärtig zu Recht bestehenden korporativen Verbänden der Provinzen und den kommunalständischen Verbänden. Dagegen ist der §. 2 des Graf von Schwerinschen Amendements nach Ansicht der Königlichen Staatsregierung zur Annahme noch weniger geeignet als der §. 2 des Amendements des Abg. Freiherrn von Hoverbec. Denn nach dem Amendement des Abg. Freiherrn von Hoverbeck bleibt es immerhin wenigstens zweifelhaft, ob nicht auch die gegenwärtigen Vertretungen der ; befugt sein sollen, außer über die jährlichen Zinsüberschüsse auch über die angesammelten Kapitalbestände zu Verfügen. Es läßt sich aus der Fassung des Amendements des Abg. Freiherrn von Hoverbeck nach. Ansicht der Königlichen Staatsregie rung sowohl das eine wie das andere deduziren. Dagegen schließt die Fassung des Amendements des Herrn Abg. Grafen von Schwerin geradezu die Interpretation aus, daß die gegemwärtigen Pro⸗ vinzialvertretungen befugt sein sollen, auch Über die aus den Zins; überschüssen bercits angesammelten Kapitalbestände zu verfügen. Die Königliche Staatsregierung würde es ihrerseits aber durchaus nicht für gerechtfertigt erachten können, daß den gegenwärtigen Vertretungen der Provinzen die Disposition über die bereits erzielten Ersparnisse genommen würde. Die Disposition über diejenigen Ersparniffe, welche nach den zutreffenden Ausführungen des Herrn Abg. Scharn⸗ weber die Stände freiwillig gemacht haben, stehr nach Lage der Ge setzgebung schon gegenwärtig den Provinzialvertretungen zu. Die Königliche Staatsregierung würde es nicht für in, n , erachten können, in einem Gesetzentwurfe, der darauf abzielt, die Befugnisse der Vertretungen der Provinzen bezüglich dieser Fonds zu erweitern, hier eine solche Einschränkung einzufügen. Diesem Mangel des von Schwerinschen Amendements wird abgeholfen durch das Ämendement des Herrn Abg. Scharnweber, mit welchem sich auch schon der Herr Abg. Freiherr von Hoverbeck als eventuellem Zusatz zu seinem Amen⸗ dement einverstanden erklärt hat, und glaubt die leer,, . Staats⸗ regierung deshalb, diesem Unteramendement des Herrn Jibg. Scharn. weber ihre Zustimmung geben zu dürfen. Die Regierung wünscht prinzipaliter Annahme des Gesetzentwurfs in der assung der Re— gierungs vorlage, eventuell würde sie aber auch nichts dagegen zu er— innern haben, wenn das Amendement des Herrn Abg. Grafen von Schwerin mit dem Unteramendement des Herrn Abg. Scharnweber angenommen wird.
= Dem Abg. Freiherrn v. Hoverbeck erwiderte der genannte Regierungskommissar: Ich habe einige Worte zu erwidern auf die Bemerkungen, welche
der Herr Abg. Freiherr v. Hoverbeck gemacht hat. Herr v. Hoverbec hat angeführk, daß in mehreren Provinzen bie Verwaltungsbezirk⸗
en
mit den korporativen Verbänden übereinstimmten. Es ist das richtig
es findet dies statt bei den Provinzen Preußen und Posen, bei West falen und der Rheinprovinz; dagegen bei den vier milkleren Provinzen fallen die korporativen Grenzen der ständischen Verbände nicht zusam . men mit den Verwaltungsgrenzen dieser Provinzen und es sind des. wegen die Ausführungen, die ich so eben gemacht habe, durchaus zutreffend: daß das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Hover. beck dahin führen würde, zum Theil wenigstens, Provinzialverbänden durch diese Vorlage Verinögen zu überwessen, welche zur Zeit noc
zu ent.
Provinzen und der kommunalständischen Verbände
nicht existiren „ denn die Provinzen Pommern, Brandenburg, sien und Sachsen existiren noch nicht in dem Umfange als
sich dies denkt, Ich kann aber in der That durchaus keine Shwirrf keit für die spätere Organifation der wier
men wird; denn werden auch durch
fonds zur Zeit nicht den Provinzen in der
5 ö . or⸗ porative Verbände, wie das Amendement des Herrn v. Hoverbeck
mporativverba
— ; Provinzial verfassungen darin . k blicken, wenn die Vorlage der Königlichen Staatsregierung angenom⸗ die Gesetzesvorlage die Dotations. Begrenzung der Verwal— tungsbezirke, sondern auch mehreren anders gestalteten provinzial⸗.
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und kommunalständischen Verbänden überwiesen, so wird es doch / wenn der spätere Gesetzgeber es für angemessen hält, die kommunal⸗ ständischen Verbände nicht bestehen zu lassen, sondern größere Kor. zu gründen, — also nur Provinzialverbände — kein Bedenken haben, im Wege der Gesetzgebung den neu zu gründenden korporativen Verbänden dann auch das Eigenthum zu überweisen, welches bisher die kleineren korporativen Verbände besessen haben. Also die Besorgniß, welche der Herr Abgeordnete von Hoverbeck in
dieser Beziehung hegt, kann ich nicht theilen.
Oeffentit h
er Anzeiger.
Steckbriefe und untersuchungs⸗-Sachen. Ste ck
eine gleiche
869.
Jahr alt, am 5 Fuß 45 Zoll
Gerichtliche Zeugen vorladung. In der Untersuchungssache Heinrich Friedrich Koch — . Verneh⸗ mung des Tischlergesellen Augüst Wilhelm Schü früher in Bärwalde, als Zeuge erforderlich. 66 ,
wider den Schuhmacher Gottlieb
genannt Voigt — aus Bärwalde, wegen Raubes, ist die
Demgemäß ist die Firma Otto Sasse ir
und die Handelsgesellschaft Sasse C& fllliam.
sellschaftsregisters eingetragen zufolge
1869 am 22. Januar 1869.
Spandau, den 22. Januar 1869. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Firmenregister gelöscht unn unter Nr. 19 des Ge⸗ Verfügung vom AI. Januar
Goldap, den 22. Januar 1869. Königliches Kreisgericht In das hiesige Firmenregister ist heute eingetragen: 3 Nr. 52 der Kaufmann Moritz David. Ort der Niederlassung: Szittkehmen⸗. Firma: »Moritz Davide.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 451
der Kaufmann Aron Arnhold Wittenberg zu Memel,
Ort der Niederlassung: Memel,
Firma: A. Wittenberg,
eingetragen zufolge Verfügung vom 19. Januar 1869 am
heutigen Tage. Memel, den 22. Januar 1869. Königliches Kreisgericht. Handels- und Schiffahrts⸗Deputation.
Die Hesellschafter der am 22. Dezember 1868 zu Memel unter
der Firma: . Salzhandlung Daehncke, Hirsch & Comp. errichteten offenen Handelsgesellschaft . . ; 1) Ir g uftnann Kommerzienrath Johann Carl Daehncke zu 1
2) der Kaufmann Albert Daehncke daselbst,
früheren Wohnort verlassen hat und sein gegenwärtiger Aufenthaltsort 3 e Tausna'nn in Girsch daseh b
nicht zu ermitteln ist, Aufenthaltsort dem
ie Kenn ni
dem genannten Zeugen erhalten, uns hiervon Nachricht zu . Neustettin, den 21. Januar 1869. Königliches Kreisgericht. J. Abth ilung.
Handels-⸗Register.
Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.
Die Handelsgesellschaft S. Abel jun. zu Stettin hat für ihre zu Stettin mit einer Sm einn ed gag n zu Berlin unter der Firma
el jun. bestehende, unter Nr. 159 des Gesellschaftsregisters eingetragene Y an . . 6 . , nnn dem Johanne aul Friedri ; r
Kollektiv⸗ Prokura ertheiit. Kö y
Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1355 ö registers eingetragen. gung des Prokuren
Die unter Nr. 2060 des Firmenregisters ,, hiesige Firma
Siegfried aspary, Inhaber Kaufinann, Siegfeied gg n zheline loschen und zufolge heutiger Verfügung im Nen ist'' ek fh rh / lie er Berlin, den 8. ö 6 l . zister geloscht. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. —— 1 —
n das Firmenregister ist bei 7 ᷣ h , . egister ist bei Nr. o Col. 6 folgende Eintragung
dr, n ,. 86. ist gelöscht.
getragen zufolge Verfügung vom 30.
am 30. Dezember 1868. . . Brandenburg, den 18. Januar 1869.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Die unter Nr. 214 unseres Firmenregisters mit dem Ort der eder fs sunz Fehrbellin am 17. September 1867 eingetragene Handels- ma Alexander Boehm, als deren Inhaber der Kaufmann Alexander
ehm vermerkt worden, ist erloschen und zufolge Verfüͤ 4. Januar 1869 am 16. Januar 1869 u ch —ĩ . Spandau, den 16. Januar 1869.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
jufmann Otto Sasse zu Neustadt Eberswalde hat in seine
Firma Otto Sasse hierselbst bestehende Handelsniederlasfung
i gn i Januar 1869 den Spediteur Albert Julius Uhlmann hier 3 esellschafter und die fo begründete offene Handelsgesellschaft die
so wird derselbe hierdurch aufgefordert seinen . t ; unterzeichneten Gerichte anzuzei zugleich sämmtliche Polizeibehörden ersucht, a en .
) der Kaufmann Meyer Lewy daselbst,
5) der Kaufmann Herrmann Laaser daselbst,
6) der Kaufmann Frantz Baunitz daselbst,
7) der Kaufmann Salomon Seelig daselbst,
8) der Kaufmann Louis Rosenthal zu Königsberg,
9) der Kaufmann Salomon Feinberg zu Königsberg. Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht jedem Gesell— schafter in Gemeinschaft mit drei anderen Theilnehmern in der Art zu daß vier Gesellschafter die Firma zu unterzeichnen haben.
Dies ist eingetragen unter Nr. 53 des Gesellschaftsregisters zufolge Verfügung vom 21. Januar 1859 am 23. Januar 1869. Memel. den 23. Januar 1869. Königliches Kreisgericht, Handels und Schiffahrtsdeputation.
Die unter Nr. 40 unseres Gesellschaftsregisters unter der irma »Gebr. Westphal« mit dem Sitze in Tilsit eingetragene 3 schaft ist am 10. Dezember 1868 aufgelöst und die Firma: »Gebr. Westphal⸗ auf den Gesellschafter Kaufmann Ferdinand Westphal zu Tilsit übergegangen. Der zweite Gesellschafter, Kaufmann Edward wel 6 ö. 5 3. ,,, Geschäft eröffnet. emgemäß ist die Handelsgesellschaft i se ist =
lösch er gem , gesellschaft im Gesellschaftsregister ge ö. 3. . Firmenregisters
er Kaufmann Ferdinand Westphal zu Tilsi
Ort der Niederlassung: Tilsit, .
Firma: »Gebr. Westphal ., und unter Nr. 327 des Firmenregisters
der Kaufmann Edward Wesiphal zu Tilsit,
Ort der Niederlassung: Tilfit,
Firma: » Edward Westphal⸗ unn , ; öschung und Eintragungen sind zufolge Verfü Januar 1869, am 25. dess Mis. und Ihs. kon erf . Tilsit, den 25. Januar 1869.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
„In das hier geführte Firmenregister ist bei fügung vom heutigen Tage n det, aß erg fn Camminer hierselbst erloschen ist. Schlochau, den 2. Januar 1869.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. SZufolge Verfügung vom 16. Januar d. J. ist am 20. ej. m.:
die in unserm Gesellschaftsregister unter N Handelsgesellschaft unter der Suan. ö, nenn gen.
Breitzmann et Bergemann
Nr. 91 zufolge Ver—⸗ daß die Firma Alexander
irma Saffe & Uhlmann angenommen.
als erloschen notirt, und
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