1869 / 26 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Frage nach ihrer materiellen und wortet das Konkursrecht. .

Die Ausbildung desselben ist ein Werk der lichen Praxis. Die Grundformen des gemein kurses finden sich indessen b de bona, welche von dem Prätor Rutilius (im 7. J nach Erbauung der Stadt) oder vielleicht schon du im 5. Jahrh. d. St.) von Staatsforderungen auf Privatglaͤubiger uͤbertragen worden ist. Diese missio Ein pos! sessionem rei servandae causa) eine Einweisung in die Ge⸗ wahrsam sämmtlicher Güter des Schuldners, do zu verdrängen wurde sowohl b . . bigers als mehrerer Gläubiger ertheilt, denn, die Exekution in einzelne Vermögensstücke des Schuldners war dem römischen Recht noch unbekannt.

Architekten der damaligen Zeit beschäftigte diese Aufgabe und formellen Seite hin beant.

es entstanden Entwürfe von Persius, zum Theil nach den An⸗ aben des Königs selbst, von Hallmann is endlich nach Persius Tode der inzwischen auch verstorbene Nachfolger desselben, Hofbaurath Stüler, den Auftrag erhielt zur Ausarbeitung von neuen Plänen, von denen die beiden letztgefertigten, worunter auch der schließlich zur Ausführung bestimmte, gegenwärtig mit ausgestellt sind. Zur bildnerischen Ausschmückung des Camposanto wurde Cornelius aus München berufen, der seine berühmten, jetzt ebenfalls wieder öffentlich ausgestellten Cartons a

mentirungen an der Spreeseite und den Aufbau des Campo⸗ santo, aber ungünstige Zeitverhältnisse brachten das Unternehmen in Stocken und der kaum begonnene Bau blieb in dem Zu stande liegen, der, seit Jahren unverändert, allgemein bekannt ist.

Die Ereignisse des Jahres 1866 gaben den Anstoß zur Ein 1 Jr . . öffentlichtes Handschreiben Sr. Majestät des Königs an den ffn ade rn. Angelegenheiten, vom 21. März 1867, spricht, anknüpfend an die früheren Pläne, den Entschluß aus, den Plan zur Erbauung eines neuen würdigen Domes an Stelle des jetzigen, als der ersten evangelischen Kirche des Lan⸗ des, wieder aufzunehmen, und fordert den Minister auf, Vor⸗ schläge zur Durchführung dieses Planes zu machen. 5 Folge hiervon erließen die Minister für Handel und für Kul—⸗ tus unter dem 12. August 1867 einen öffentlichen Aufruf zu einer freien Konkurrenz behufs Einreichung von Entwürfen zum Bau des Doms binnen Jahresfrist. l : programm war ganz allgemein gehalten, um jedem sich bethei⸗ ligenden Künstler moͤglichste Freiheit in der Auffassung der Auf— gabe zu lassen. Nur in Bezug auf die Ausdehnung des Bau⸗ platzes war die durch die Oertlichkeit gebotene Beschränkung ausgesprochen, daß der Dom nach der Spree zu nicht über die vor⸗ handenen Fundamente hinausragen dürfe, und daß dieselben für das neue Bauwerk benutzt werden sollten. Nach dem Lustgar⸗ ten zu war ein mäßiger Vorsprung über die jetzige Flucht- linie gestattet.

Hiermit war diese Angelegenheit und damit überhaupt um ersten Male ein Bauunterne ffentlichen Sache gemacht. für das einges

allmann und Wilhelm Stier, gemeinrecht⸗

rechtlichen Kon. ereits in der römischen missio jn ahrhundert rch die lex Poetilia

ch ohne diesen

begann die Funda⸗ eim Andringen eines Gläu—

entwarf.

Eine proseriptio bono- geschlagener libelli brachte regelmäßig die er— theilte missio zur öffen lichen Kenntniß, theils als offener Arrest um den Anschluß anderer Gläubiger zu ermög. Vermögen durch einen von den vom Prätor bestätigten eurator bonorum f waren Fristen festgesetzt. ptio wurde ein »magister. ffentlicher Bekanntmachung (pro- gleichen Frist dies Vermögen im ent mäßige Befriedigung der Gläubiger an fen hatte. Später wurden manche o vor allem festzusetzen, rweg zu gewähren habe. ch insofern an die Stelle agten Prozente blieb auch der onalexekution gegen ihn ttfinden konnte. Die (durch eine Lex Julia unter igen Abtretung der Güter lst deren der Schuldner sich n konnte. Der Konkurs gern oder von dem Schuldner be— nach Entwickelung der Singular— eine Begrenzung dahin, daß er nur enheit) des Schuldners und auf biger eröffnet werden konnte. chen Prozesses (nach Diocletian noch andere Momente h fahren immer mehr dem heutigen Kon sich nach ertheilter missio meldenden Gläu g

Frist von 2 bis 4 Jahren ; iger, als Contradicenten wobei letztere durch den curator als contradictor Während dieser langen Zeit bleiben die im— erwaltung der Masse. Nach erkauf, der aber nicht mehr ö geschieht (distractio bonorum). zläubiger durch den Richter be= chst auf die privilegirten, dann

rum mittelst an

ufnahme des Werkes. k dienend, theil Unterdessen wurde das Gläubigern gewählten, Für den weiteren Verlau 30, resp. 15 Tage nach der proseri gewählt, der nach erneuter 6 scSriptio) und Ablauf einer Ganzen gegen proz den Meistbietenden z Forderungen privilegirt; was der Käufer diesen Gläubigern vo Der bonorum emtor trat wahrscheinli des Schuldners, als

verwaltet.

u verkau hier war als Das beigefügte Bau⸗

die Gläubiger ihre zuges gegen ihn verfolgen konnten; subsidiär aber Schuldner verhaftet, nur daß die Perf nur bei betrüglichen Veräußerungen sta Wirkung der missio wurde später

Cäsar oder August) auch der freiwill cessio bongrum beigelegt, mitte von der Personalexekuütion befreie konnte also von den Gläubi antragt werden und erhielt exekution ganz naturgeniäß s bei Insolvenz (oder Abwe Andringen mehrerer Gläu In der letzten Periode des r bis 305 n. Chr. traten welche das Ver näherten. müssen ihre For

hmen des Staats zu einer Der Ausfall der Konkurrenz spricht Die Zahl der Theilnehmer und die Arbeiten selbst eitigkeit in der Auffassung stfertigkeit, von Zeit und Arbeit, rf von so allgemeinem Interesse

chlagene Verfahren. ist eine überraschend große gewese zeigen eine außerordentliche Viels einen Aufwand von Kun wie er nur bei einem Vorwu möglich ist.

Mit Einschluß der ob und eines

en erwähnten Stülerschen Entwürfe unfertigen Entwurfs von dem im Sommer v. J. früh verstorbenen Baumeister Kolscher im Ganzen 54 Entwürfe auf 363 Blat tographien nebst 3 Modellen eingereicht liche Ab nur für Einen Entwur der zur Darstellung der schwankt zwischen Z und 16

Auf Grund der Erfahrung, kurrenzen, uführen ist,

ihr derungen binnen einer gegen die im Besitz befindlichen Gläub ausführen, vertreten werden.

mittirten Gläubiger Ablauf derselben kommt es zum V im Ganzen, sondern im Einzelnen Aus dem Erlös werden die Gl

sind von 50 Ausstellern t Zeichnungen und Pho⸗ wobei unwesent⸗ elben Verfassers nd. Die Anzahl

worden, änderungen im Projekke ein und dess f gerechnet worden si zelnen Entwürfe verwendeten Blätter

in Besitz und V

r daß die Anonymität bei Kon⸗ namentlich in der Architektur, doch niemals ist, war die sonst üblich gewesene Anwendun hier nicht gefordert und die meisten Arbeiten ssers, wodurch es möglich ck über die Betheiligung nach den ver— Daß weitaus die meisten arunter vorzugsweise von berliner konnte nicht anders erwartet werden. geringer Zahl und noch schwächer den mit dem Ort des Ursprungs reich zwei, beide au tt. Aus Preußen sind dem übrigen Deutschland 7, darunter Bei 11 Plänen ist der Name t angegeben, doch erscheint es größere Theil preußischen

chen Recht on ö E onalha

Rechts eln

amen ihres Verfa vollständigeren Ueberbli schiedenen Ländern Pläne von preußischen und d Architekten eingereicht sind, Das übrige Deutschland ist das Ausland vertreten.

ist, einen

zu gewinnen.

bezeichneten Plänen hat Frank die Niederlande Einen geliefert 1 aus Berlin, aus

Einer aus Wien, eing und Wo

zweifellos Architekte

8 Toulouse, 33, wovon

egangen.

hnort des Verfassers nich daß auch von diesen n zugeschrieben werden muß.

Zur Geschichte des Konkursrechts.

bonorum). nische (Salgado de Somoza) (Durantis u. A) bildet die P

Das gegenwärtig geltende namentlich in 2 Punkten von

kurs in charakteristischer Weis h. ein allgemeines

Wenn das Vermögen eines S Gläubiger unzureichend wird, so entste Vorhandene unter die Gläubiger verth

preußische Recht faßt den Kon⸗ e als eine Generale ekution wangsbefriedigungs⸗ uldners

auf, d. erfahren.

zur Befriedigung seiner ht die Frage, wie das eilt werden soll.

nde und hrzunehmen; nblicke der Kon

hat das

3

eröffnung von Rechts wegen die Befugniß, über sein bis dahin erworbenes Vermögen zu verfügen, so daß es nicht erst des prätorischen Rechtsmittels (actio Fauliana) be— darf, um nachtheilige Veräußerungsgeschäfte desselben anzu⸗ reifen. ö 69 Verfahren ist seinem allgemeinen Charakter nach ein Universalprozeß (ein bellum omnium contra omnes), welcher sich vom Eröffnungsdekret durch eine Reihe von richterlichen Entschei- dungen bis zum Distributivbescheid bewegt. Die Einleitung er⸗ folgt auf Antrag des Schuldners (wobei darüber zu erkennen, ob der Schuldner wegen nachgewiesener Unglücksfaͤlle zur cessio bonorum mit der Wirkung der Befreiung von der Schuld— haft zu verstatten), auf Antrag der Gläubiger oder von Amtswegen. Voraussetzung ist in allen Fällen die vorhandene vor der cessio durch die Erklärung des Schuldners festgestellte) rf fen und die (nachgewiesene oder vermuthliche) Engistenz mehrerer Gläubiger. Auf die Eröffnung folgt Ladung sämmtlicher Gläubiger, der unbekannten durch Ediktalien. Wer sich nicht in dem bestimmten Termin meldet, wird aus⸗ geschlossen. Auch, wer seine eigene Sache aus der Konkurs—⸗ masse fordert (Vindikation) oder ein Pfandrecht an Gegen— ständen der Konkursmasse geltend macht, ist von der Einlassung in den Konkurs nicht befreit. Gleichzeitig erfolgt die Be⸗ schlagnahme des Vermögens des Schuldners, welches ermittelt und durch den ernannten curator bonorum unter richterlicher Aufsicht verkauft wird. Die nicht ausgeschlossenen Ansprüche an die Masse werden in einem Termine (Veri kationstermine) eprüft, wobei ein besonderer contradictor fungirt. Die 1 bleibenden müssen gegen denselben in be onderen rozessen jedoch vor dem Konkursgericht, welches in einem Erkenntniß (Lokations- oder Klassifikgtions⸗ urtheil) über Existenz und Vorrecht 86 und Priorität) entscheidet Attraktivkraft des Konkurses elten d . werden. Sobald über alle Liquidate rechtskräftig entschieden, auch die Masse vollständig realisirt ist, erfolgt die Verthei⸗ lung auf Grund eines besonderen Dist ributivbescheides. Diesem gemeinrechtlichen Verfahren schließt sich der Konkurs⸗ prozeß der Preußischen Allgemeinen Gerichts ordnung (Theil J. Titel 50) aufs Engste an *). Die gemeinrechtliche Kon⸗ troverse über die Ratur des Rechts der Gläubiger ist dahin ent⸗ schieden, daß denselben ein allgemeines Pfandrecht an der Masse zusteht. Der Ein fluß des Richters ist noch er⸗ weitert, indem der Verkauf der Güter unmittelbar durch den Richter geschieht, und der Erlös, sowie die ausstehen den Aktiv⸗ forderungen zum gerichtlichen Depositorium eingezogen und dort verwaltet werden. Auch die Vertheilung erfolgt durch das Ge⸗ richt. Sehr ausgebildet ist das System der Priori⸗ täten, (. Klassen) darunter auch (in der dritten Klasse) die Hypotheken- und Pfandgläubiger. letzteren durch die Verordnung vom 28. Dezember 1810 aus die Reihe der Konkursgläubiger wiederum ausgeschieden. Hier⸗ durch wurde Einiges gebessert. Noch immer aber blieb eine hohe Zahl von Vorrechten (67 Nummern) übrig. Das Motiv der . den Personalkredit zu heben, hatte sich in sein Gegentheil verkehrt. Den gewöhnlichen (Buch) Gläubigern war fast jede Aussicht, im Konkurse Befriedigung zu erlangen, ge— schwunden. Abgesehen hiervon aber erfülltè auch das Ver⸗ fahren trotz seiner logischen Folgerichtigkeit nicht mehr die Hauptanforderungen, welche man an den Konkursprozeß zu machen berechtigt ist. Es sicherte weder ein rechtzeitiges Ein⸗ schreiten zu Gunsten der Gläubiger noch die rasche Durchfüh⸗ rung, Im Gegentheil waren die Klagen über die Schwerfällig— keit, Langsamkeit und Kostspieligkeit des Konkursverfahrens all⸗ gemein. Als Hauptmängel wurden bezeichnet: die Allge⸗ meinheit des Konkurses, welche auch da zu dessen Eröffnung nöthigte, wo die gewöhnliche Exekution oder ein Prioritäts ver— fahren ausgereicht haben würde; ferner die weitläufigen Erör⸗ terungen über Insuffizienz und Zulässigkeit der Konkurseröff⸗ nung, von welchen die letztere abhing; die fortwährende Leitung des Kurators bei, Konstituirung und Verwaltung der Aktiv masse; die überflüssige Weiterung eines besonderen Liquidations⸗ termins, die Spezialvorladung der bekannten, die unbedingte Präklusion der nicht rechtzeitig angemeldeten Gläubiger, die übertriebene Attraktivkraft des Konkurses, insonderheit die Noth⸗ wendigkeit eines Klassifikationserkenntnisses, welche das Verfahren oft Jahre lang verzögerte; die beschränkte Zulassung vorläufiger Vertheilungen; die entbehrliche Formalikät eines besonderen Distributionserkenntnisses, endlich die Erschwerung einer Beendi—⸗ gung des Konkurses durch Vergleich und der Anfechtung be⸗ trüglicher Verkürzungen der Masse. ; . Dessenungeachtet blieb die allgemein gewünschte Reform des Konkursrechts bei den großen Veranderungen, welche die preußi⸗

) Das ältere Recht enthält die . und Konkursordnung vom 14. Februar 1722 (0. G. M. J. 13 S. 111 fgde.)

Indessen wurden die

sche Rechtsverfassung in den unmittelbar auf 1848 folgenden 2 erfuhr, noch aufgeschoben. Bereits damals war von

inzelnen der Blick auf Frankreich gelenkt worden, dessen Konkursgesetzgebung, auf dem code de commerce und dem er- gänzenden Gesetze vom 28. Mai 1838 beruhend, dort fast all. gemein befriedigte. Erst zu Anfang der fünfziger Jahre trat man der Reviston des preußischen Könkursrechts näher, indem die Staatsregierung im Jahre 1654 eine aus Jurifsen und Kaufleuten gemischte Kommisston berief und dersclben mehrere im Justiz - Ministerium ausgearbeitete Gesetzentwürfe, über welche zuvor die Gutachten der Landeskollegien und Handels⸗ kammern eingeholt worden waren, vorlegte' Den Beschlüssen dieser Kommission ist im Wesentlichen der umfassende Entwurf St, welcher, in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom

Dezember 1854, dem Landtage vorgelegt, mit den durch die

Kammiꝛerkommissionen und bei der Plenarberathung beschlosse⸗ nen Abänderungen in der Konkursordnung vom 8 Mar ig zum Gesetze erhoben ist. Das Gesetz, welches die früheren ab gesonderten Gesetzentwürfe über die Vorrechte im Konkurse, über das Verfahren im kaufmännischen und im , e. Konkurse, über die abgesonderte . der Realgl

ubiger im Konkurse ig echts handlungen des Schuldners im Konkurse in sich vereinigt, steht in enger Verwandtschaft mit dem französischen Recht, neben welchem besonders noch das belgische (Gesetz vom 18. April 1851), das niederländische (Wet⸗ boek van Koophandel vom 1. Oktober 1838, Art. 764 23, Buch III), und das portugiesische Konkursrecht codigo com- mercial vom 18. September 1833 Art. . Beachtun ,, haben. Ehe wir aber zu einer kurzen Parallele de ranzösischen und des preußischen Konkursrechts übergehen, sei noch erwähnt, daß die Konkursordnung vom 8. Mai 1865, ursprünglich auf das ,, . der Allgemeinen Gerichts⸗ ardnung heschränkt, durch das Gesetz vom 3. Mai 1866 6e S. S. 21h in die hohenzollernschen Lande und durch Gesetz vom 3. Februar 1864 (G. S. S. 40 in den Bezirk des Justiz⸗ senats zu Ehrenbreitstein eingeführt worden ist. In der Rhein⸗ provinz gilt im U&ebrigen der code de commeres, jedoch modi⸗ izirt durch Gesetz vom 9. Mai 1859 (6. S. S. 208); in dem

ezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald (Neuvorpommern) nd in den neu erworbenen Gebieten das gemeine Recht, wenn⸗ gleich durch einzelne Partikulargesetze modifizirt;, so in Hanno⸗ ver durch die bürgerliche Prozeßordnung vom 8. Nohember 1859 Theil VI. und das Vorrechtsgesetz vom 14. Dezember 1864, in Nassau durch das Vorrechtsgesetz vom 15. Mai 1851 und das Konkursgesetz vom 28. Septeniber 1859. Wie auf dem Gebiete des materiellen und des Prozeßrechtes überhaupt, so zerfällt mithin auch auf dem des Konkursrechtes Preußen in einen gemeinrechtlichen, einen preußischrechtlichen und einen französischrechtlichen Distrikt, nur daß die beiden letzteren gerade hier in naher innerer Verwandtschaft stehen.

und über die Anfechtung von

Die Mahl und Schlachtsteuer in Preußen in den Jahren 1865 bis 1867.

Dem Hause der Abgeordneten ist Seitens des Finanz ⸗Ministers eine Nachweisung über die in den einzelnen mahl und schlachtsteuer— pflichtigen Städten Preußens in den Jahren 1865, 1866 und 1857 aufgekommenen Beträge an Mahl- und Schlachtsteuer, so wie über die Kommunalzuschläge mitgetheilt worden. Aus dieser Nachweisung, in Verbindung mit dem in den Anlagen zum Staatshaushalts,Etat für das Jahr 1869 enthaltenen Material ergiebt sich folgende Ueber⸗ sicht üher die Verhältnisse der Mahl- und Schlachisteuer in Preußen.

Die Staatseinnahmen aus der Mahlsteuer beliefen sich in den Jahren 1865, 1866, 1867 in der . Preußen auf 1993581 Tilr.,, 186,986 Thlr., 175,855 Thlr., sen 9,212, 82 554, 77.719 Thlr. Pommern 107,137, 99,036, 97,156 Thlr., Schlefien 231,293, XVVYnb9l, 2171687 Thlr. Brandenburg 650 049, 609, 391, 56g, 562 Thlr. Sachsen 131,172, 126,336, 111733 Thlr., Rheinprovinz 228,580, 23/286, 216,278 Thlr., zusammen 1,639, 026, 1557, 190, 1,465,989 Thlr. Aus der Schlachtsteuer hatte der Staat in den genannten Jahren folgende Einnahmen: Provinz Preußen 238,910, 224,460, 225271 Thlr. Posen 112819, 198655, 191,181 Thir, Pommern 132,254, 125,317, 1237761 Thlr. Schlesien 311482, 320,871, 303,428 Thlr., Brandenburg 880 018, 849,527, 839, 862 Thlr., Sachfen 150,123, 149316, 143 238 Thlr., Rheinprovinz 310,007, 308,285, 361, 929 Thlr., im Ganzen 235,613, 2. C86, 931, 2,038,670 Thlr.

Beide Steuern zusammen gewährten dem Staate in den Jahren 1865, 1866, 1867 Einnahmen: Prov. Preußen 438,491, 411,446, 401, 126 Thlr., Posen 204,131, 191,209, 178,900 Thlr., Pommern 239391, 24, 353, 220 917 Thlr., Schlesien 5425775, 550.472, 521,115 Thlr. n, . 1530067, 1458918, 1A409, 424 Thlr., Sachsen 281,295, Nðö, I52, 54,970 Thlr. , Rheinprovinz 38 587, 531,5 1. 518.207 Thlr., ,, n. 3 774,637, 3,644,121, 3 504,659 Thlr.

Auf den Kopf der Civilbevölkerung der 75 mahl- und schlacht ˖ steuerpflichtigen Städte berechnet sich der Staatsantheil an der Mahl steuer wie folgt:

1865; Ostpreußen (4 Städte 21 Sgr. 6 Pf. nr bis 25 Sgr. (Memel) . Westpreußen 6 Städte und die Feste Graudenz)