1869 / 28 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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besitzer die eigene Ausübung der Jagd zu

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raphenwesens für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Lan ber eingetreten ist, erscheint es wünschenswerth, die den Eisenbahnen im Interesse der Bundes Telegraphenverwaltung aufzuerlegenden Verpflichtungen gleichmäßig zu bemessen. Es ist daher die Zusammenstellung der Verpflichtungen, welche bei Konzessionsertheilung für neue Eisenbahnunternehmen den Ge— sellschaften im Interesse der Bundes ⸗Tele sraphenverwaltung aufzuerlegen, beziehungsweise von den erwaltungen der Staatseisenbahnen zu übernehmen sind, von dem Bundes— kanzler dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes zur Beschlußnahme vorgelegt worden. Der Bundesrath hat in Folge dessen am 21. Dezember vorigen Jahres unter einzelnen Abänderungen der zusammengestellten Verpflich⸗ tungen beschlossen: daß dieselben ) von den Verwaltungen der bereits bestehenden und der neu anzulegenden Staatseisen⸗ bahnen zu übernehmen, b) bei Konzessionsertheilung für neue Eisenbahnunternehmen den Gesellschaften im Interesse der Bundes- Telegraphenverwaltung aufzuerlegen, für die be⸗ reits konzessionirten Eisenbahngefellschaften insofern einzuführen seien, als die Bundes ⸗Telegraphenverwaltung es beantragt und die Bestimmungen der Konzessionsurkunden es gestatten.

Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des Herren⸗ hauses wurde in der Spezialdiskussion der §. 1 des Jagdpolizei⸗ Gesetzes, welcher lautet:

S. 1. Die Ausübung der Jagd wird nachstehen den Bestim⸗

mungen unterworfen; ohne Debatte angenommen. Den 8§. 2 beantragte die Kom— mission in folgender Fassung anzunehmen:

8§. 2. Ein selbstständiges Jagdrevier ͤ ,. dem Grund⸗

eht, bilden:

a) solche Besitzungen, welche in einer oder mehreren an einander grenzenden Gemeinden oder Gutsbezirken, beziehungsweise Gemeinde⸗ und, Gutsbezirken einen wirthschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unterbrochen h Die Trennung, welche Wege, Triften, Eisenbahnen, Deiche, Gewässer oder die dem Grundbesitzer selbst gehörenden Gehöfte bilden, wird als eine Unter- brechung des Zusammenhanges nicht angesehen, ebensowenig die terri⸗ toriale Theilung eines Grundstücks durch die Landesgrenze;

b) alle dauernd und gegen den Einlauf von Wild vollständig ein⸗ gefriedeten Grundstücke.

Darüber, ob die Bedingungen der Litt. a und b vorhanden sind, entscheidet der Landrath.

Hierzu beantragt Fürst v. Pleß: zu setzen statt 300 Mor—⸗ gen: n, , ;

n der Debatte betheiligten sich die Herren Fürst Pleß, Baron v. Riedesel, Herzog von Ujest, Graf Borries, der Refe— rent Hr. v. Wedell und der Regierungs˖ Kommissar, Präfident Oppermann.

Dann wurde der Antrag des Fürsten Pleß abgelehnt, und der §. 2 in der von der Kommission empfohlenen assung an⸗ genommen.

: Dem 8§. 3 empfiehlt die Kommission folgende Fassung zu geben:

Graf Borries, d. Knesebeck, die ndforstmeister für die land⸗ Um 37 Uhr

fe der gestrigen Sitzung trat das

n in die Berathung ein über den

n n, für , . 6 zahlreichen

i er emeinden in Ost⸗ un estpr

war eine Petition eingelaufen: 15 das e ion nr . 30. Juli 1789 gänzlich aufzuheben, 2) Den Gemeinden ber Mennoniten Korporationsrechte zu verleihen. Zu dieser Pe⸗ tition lag ein Antrag des Abg. v. Hennig vor: Din des An— trages der Kommission, welcher also lautet: Daß Gesuch um Verleihung der Korporationsrechte der Reg ierung zur Erwägung bei der gesetzlichen Regelung der Verhältnisse der Mennoniten

zu überweisen, nachstehenden Antrag anzunehmen: das Gesuch

der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Abgeordne ter v. Hennig befürwortete seinen Antrag.

An der hierüber eröffneten Debatte betheiligten sich die Abgeordneten v. Brauchitsch (Elbing), Lasker, Pr. Wantrup Dr. Kosch und der Referent . Struckmann. Der Negierungz Kommissar Geh. Regierungs⸗Rath de la Croiz griff gleichfallg in die Diskussion ein.

Der Antrag der Kommission wurde mit dem Amendement des Abg. v. Hennig angenommen. Schluß der Sitzung 3 Uhr 10 Minuten.

Die Denkschrift, welche für die Konferenz zur Reor—

e ,, der Provinzial-Gewerbefchulen von Seiten

es Handels-Ministeriums den Mitgliedern derselben übergeben worden ist, enthält zunächst einen kurzen historischen Ileberblit über das Provinzial-Gewerbeschulwesen. Nach demselben er. mangelten bis zum Jahre 1850 die damals bestehenden Pro— vinzial⸗Gewerbeschulen eines geordneten, einheitlichen Organisa⸗ tionsplanes. In ihrer Lehrverfassun ,in ihrer Aus stattung und in ihren Leistungen fand eine . Verschieden heit statt. Mehrere dieser Anstalten waren nichts weiter alz einklassige Handwerksschulen. Nach mehrjährigen eingehenden Berathungen erfolgte die ,,, ,. des gesammten Ge, werbeschulwesens im Jahre 18569. Die dabei maßgebend gewe— senen Grundsätze, sowohl in Betreff der Provinzial Gewerhe schulen als auch des Gewerbe⸗Instituts sind in einer Cirkular verfügung vom 5. Juni 1850, wie folgt, angegeben:

»Die Aufgabe des Königlichen Gewerbe- Instituts und die der Provinzial Gewerbeschulen sind in ihrer Grundlage dieselben und nur der Größe nach verschieden. Jenes soll, wie diese, künftigen Gewerbetreibenden und Bauhandwerkern leine theore⸗ tisch⸗prattische Ausbildung verschaffen, während sich aber baz Königliche Gewerbe Institut, als die höchste technische Lehranstalt des Staates, die Ausbildung von eigentlichen Technikern, die

zur Einrichtung und Leitung von Fabrikanlagen befähigt sind,

zum Ziele setzen muß, sind die Provinzial⸗Gewerbeschulen dazu bestimmt, die verschiedenen Handwerker, Maurer⸗ . . meister, Brunnenmacher, Mühlenbauer, Gerber, Bierbrauer, Destillateure, Färber ꝛc. , sowie Werkführer für Fabriken zu unterrichten. «

Im Großen und Ganzen bezeichnet die Denk gabe dieser Lehranstalten als die Zielpunkte seien ungleich welter h es liege in der Natur mit der Gewerbethätigk

haltung und den

en zu glei t n werden. zu gleichen Theilen getrag

er Schulen erfordert eine Er= und eine Erweiterung der un— le oder den Bau hesonderer

nausschiebung der Maßregel it

erbeschulen in ihrer dermaligen nforderungen der Zeit nicht mehr entsprechen. er Verfassung giebt die Denkschrift folgender—

1) Der Me fehlt sowohl die Rücksicht auf die vorauszusetzende Vo während die Anstalt selbst sich diese Bildung nachträ zweijährige Cursus ist ni der aus der Provinzial— praktische Leben eint

tretenden Zöglinge als auch die mit l⸗Gewerbeschulen

nischen Unterricht,

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die Schüler in die Anstalt getreten sind, zu ergänzen und weiter zu fördern. Es wird vorgeschlagen, neben dem eigentlichen Fach— unterricht in den bisherigen Lektionsplan Geographie, Geschichte, Deutsch, Französisch und Englisch einzufügen.

»Selbstredend⸗, sagt die Denkschrift, kann die Aufgabe der Provinzial Gewerbeschulen nicht darin bestehen, die Schüler für ein einzelnes Handwerk oder Gewerbe auszubilden, es ist aber ein Bedürfniß, den theoretisch-praktischen Unterricht so weit zum Abschluß zu bringen, daß die Schüler bei ihrem Eintritt in die Praxis den benöthigten Anhalt finden. .

Bei der jetzigen Einrichtung der Provinzial - Gewerbe⸗ schulen mangelt dieser Grad der Reife selbst den ausgezeichnet— sten Schülern; sie stehen bei ihrem Eintritt in die Praxis rath⸗ los da und wissen von den erworbenen theoretischen Kennt⸗ nissen keinen Gebrauch zu machen. Sowohl zur Beseitigung diefes Uebelstandes als auch zur Einfügung der neuen Unter— richtsgegenstände in den Lektionsplan wird es erforderlich sein, den bisherigen zweijährigen Kursus auf drei Jahre auszudeh⸗ nen und den beiden 6 1. und II, der jetzigen Provinzial— Gewerbeschulen noch eine obere dritte la. mit einjährigem Kur⸗ sus hinzuzufügen. In dieser oberen Klasse, wo nakurgemäß ber Fachunterricht entschieden vorwalten muß, wird den An— forderungen, welche der künftige Lebensberuf der Schüler an die Anstalt stellt, Rechnung zu tragen sein.

Nach ihrem Lebensberuf bilden die Schüler der Provinzial⸗ Gewerbeschulen folgende vier Hauptgruppen: k

I) Bauhandwerker.

2 Für den mechanisch⸗technischen Gewerbebetrieb, als: Werk—⸗ führer in Maschinenbau-Anstalten, Inhaber kleiner mechanischer

abriken 2c. 3) Für den chemischtechnischen Gewerbebetrieb, als: Werk— führer in chemischen Fabriken und Hüttenanlagen, Färber, Gerber, Destillateure ꝛc. .

ch Künftige Techniker, welche die Anstalt zur Vorbildung für den Eintritt in die Gewerbe⸗Akademie oder eine polytechnische Schule besuchen. ö .

Diesen vier Gruppen entsprechend wird es sich empfehlen, die obere Klasse la. in vier Abtheilungen zu zerlegen und den Lektionsplan so anzuordnen, daß der Unterricht in allen zur allgemeinen Fachbildung gehörigen Unterrichtsgegenständen ein gemeinsamer, dagegen für das die Gruppe charakierifirende Fach ein getrennter ist.« .

Der Denkschrift ist ein Lektionsplan, die Berechnung der Kosten, welche eine neu organisirte Anstalt erfordern wird, so wie eine Beschreibung und ein Kostenanschlag für die Errich⸗ tung besonderer Gebäude für die Provinzial ⸗Gewerbeschulen beigefügt. Nach der vorgeschlagenen neuen Einrichtung der Schulen würde eine solche sieben Lehrer haben müssen. Das Schulgeld soll auf 24 Thlr. jährlich festgesetzt werden.

Nach den seither maßgebend gewesenen Grundsätzen bei Gründung von Provinzial⸗-Gewerbeschulen besorgt der Staat die erste Einrichtung des Lehrapparats einschließlich der Aus⸗ stattung des chemischen Laboratoriums, wohingegen der be— treffenden Kommune die freie Gestellung der nöthigen Lokalien, ihre bauliche Unterhaltung und die Ausstattung der Räume mit den für den Unterricht erforderlichen Subsellien obliegt. An diesen Grundsätzen soll auch künftig festgehalten werden. Die Anforderungen, welche in dieser Beziehung an beide Theile zu stellen sind, werden bei Einführung der projektirten Erweite⸗ rung der Provinzial⸗-Gewerbeschulen nicht unerheblich gesteigert. Der Lehrapparat erhält einen bedeutend größeren Umfang und die bisherigen Unterrichtsräume sind nicht mehr ausreichend. Da die wenigsten Provinzial⸗Gewerbeschulen eigene zu diesem Zwecke errichtete Gebäude besitzen, sondern vielmehr in Räumen untergebracht sind, welche ungeeignet für solche Anstalten sind, so spricht die Denkschrift die Erwartung aus, daß die Gemein⸗ den, in deren Interesse die Schulen zunächst gegründet sind, ,,, zweckentsprechender Schulgebäude bereit sein werden.

Zur Beurtheilung des Raumbedürfnisses für eine vollstän⸗ dig eingerichtete Anstalt ist ein Plan im Allgemeinen auf— gestellt, bei welchem vorausgesetzt ist, daß jeder Schüler in den Vortragszimmern 13 Q-Fuß und in den Uebungs⸗ und Zeichen⸗ sälen 39 Q-Fuß in Anspruch nimmt, und daß sede Klasse etwa

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40 Schüler zählt. Die Anzahl der Zimmer ist auf 23, mit einem Flächenraume von 12,200 Q-Fuß und die Baukosten⸗

summe auf 30 bis 40, 9000 Thlr. berechnet. .

Zum Schluß folgt noch eine Nachweisung der in Preußen bestehenden Provinzial⸗Gewerbeschulen. Es sind deren 27; sie befinden sich zu Königsberg, Graudenz, Danzig, Stettin, Stral⸗ sund, Frankfurt a. D., Potsdam, Halberstabt, Halle, Erfurt, Brieg, Schweidnitz, Gleiwitz, Liegnitz, Görlitz, Bielefeld, Münster, Iserlohn, Hagen, Bochum, Elberfeld, Erefeld, Cöln, Aachen, Coblenz, Trier, Saarbrücken.

Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine eingegan⸗ genen Nachrichten ist S. M. Brigg -Musgquito- am 36. Ja⸗ nuar er. von Gibraltar in See gegangen.

Sachsen. Weimar, 1. Februar. Der Fürst Reuß j. L. ist am 30. Janugr Abends wieder von hier abgereist.

Heute Mittag 1 Uhr wurde die außerordentliche Sitzun des Landtags in herkömmlicher Weise im Ständehause eröff⸗ net. Der Staats- Minister von Waßdorf verlas die Propoft— tionsschrift., Inhalts derselben werden dem Landtag Folgende Gesetze, zugehen: ein Nachtrag zu dem Gesetz vom z. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden, ein Gesetz, betreffend die Beseitigung des Vorbehaltes der besseren Rechte Dritter, ein Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Ge⸗ richte für die Bestätigung der Annahme an Kindesstatt; ein dritter Nachtrag zu dem Gesetze über Sporteln und Gebühren der Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 31. August 1865 ein Nachtrag zu dem 9 vom 11. Dezember 1850, betreffend die Beitreibung der Abgaben an den Staat und an öffentliche, Anstalten, ein Nachtrag zu dem Gesetz vom 5. März 1851 über die Landesvermessung; ein Gesetz, betreffend die Ablösung der grundherrlichen Rechte und sonstigen ständigen Bezüge der Kirchen, Pfarreien und Schulstellen, und ein Gesetz über die Zuständigkeit der Pfarrer bei Eheschließungen, wenn beide Brautleute oder ein Theil der⸗ selben der katholischen Kirche zugethan.

Hierauf übernahm Abg. etzoald den Vorsitz als Alters⸗ präsident, um die Wahl des Präsidiums zu leiten. Zum Prä⸗ sidenten wurde Abg. Fries, zum 1. Vizepräsidenten der Abg. Genast, zum 2. Vizepräsidenten Abg. Hering gewählt.

Bayern. München, 30. Januar. Die wesentlichen Be⸗ stimmungen der neuen Militärgerichtsverfassung sind, nach dem »N. K.“, folgende:

Alle ausschließlich mit Geld strafbaren Uebertretungen der Mili⸗ tärpersonen, so wie die gemeinen Verbrechen und Vergehen der ohne Zeitbestimmung lediglich auf Einruf beurlaubten Angehörigen der aktiven Armee werden den bürgerlichen Gerichten zur Bestrafung überlassen, während sie bisher sämmtlich zur Zuständigkeit der Militär⸗ gerichte gehörten. Dagegen wird die Zuständigkeit der Wilitärbehörden in gemeinen Verbrechens⸗- und Vergehenssachen der unter der Fahne zum Dienste präsenten Soldaten aufrecht erhalten, wie solches aus⸗ nahmslos in allen Armeen des Kontinents der Fal ist. Die Militär- strafgerichtsbarkeit wird durch Militäruntergerichte, Militär- Bezirks- (Feld-) Gerichte und durch das Militärobergericht als w Gerichte verwaltet. Das Verfahren bei denselben ist öffentlich und mündlich. Die Militäruntergerichte werden bei den Abtheilungen und Kommandantschaften errichtet und bestehen aus dem Komman⸗ danten, dem Auditor und einem Offizier als Richter, die staatsanwalt— schaftliche Funktion versehen 2 Militärpraktikanten und Offiziere. Zu ihrer Zustaͤndigkeit gehören die strafrechtlichen Uebertretungsfachen; die reinen Polizeisachen, welche meistens zugleich auch Disziplinarübertre⸗ tungen sind, verbleiben den Disziplinarbehörden, insofern sie nach Obi⸗ gem nicht zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte gehören. Die Militaärbezirksgerichte im Kriege, Feldgerichte, werden nach Bedürfniß bei den höheren Kommandostellen als ständige Gerichte konstituirt. Sie sind mit rechtskundigen Richtern und besonderen rechts kundigen Staats- anwälten besetzt. Zu ihrer Zuständigkeit gehören alle Ver rechen und Vergehenssachen. Jede e nn, auf die Zusammensetzung der Geschwornen ist unmöglich. Der Angeklagte kann sich durch wen er will, vertheidigen lassen. Als ordentliches Rechtsmittel gegen die Urtheile ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht gewahrt, wel⸗ ches nur aus rechtskundigen Richtern besteht und bei dem ein Ober— Staatsanwalt angestellt ist. Das Obergericht erkennt als Kassations⸗ hof. Die Voruntersuchungen werden durch selbstständige Untersuchungs⸗ richter bei den Abtheilungen geführt. Außerordentliche Gerichte im ö sind die Militär⸗Standgerichte für gewisse militärische Ver—= rechen.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 2. Februar. W. T. B.) Die »Wiener Zeitung« meldet in ihrem amtlichen Theile, daß der vom Präsidenten der provisorischen Regierung in Spanien neu ernannte Gesandte am diesseitigen Hofe, Manuel Rances, am 23. Januar vom Kaiser zur Entgegennahme des Beglau⸗ bigungsschreibens empfangen wurde. .

Prag, 1. Februar. (Pr. Z.) Der Kaiser hat laut Ent⸗ schließung vom 13. Januar d. J dem vom böhmischen Land⸗ tage beschlossenen Gesetze, wodurch der §. 18 der Landtags—⸗ Wahlordnung für Böhmen abgeändert wird, die Sanktion nicht ertheilt.

Frankreich. Paris, 1. Februar. Der Senat beschäf⸗ tigte sich in der Sitzung vom 29. Januar mit Petitionen. Ueber eine Petition, welche die Gestattung der Leichenverbren⸗ nung anstatt der Beerdigung verlangte, wurde zur Tagesord⸗ nung übergegangen.

Das Journal officiel« vom 31. Januar enthält ein Kaiserliches Dekret, welches die Errichtung einer fünften Sektion bei der praktischen Schule der höheren Studien anordnet. Die fünfte Sektion umfaßt als Studienzweige die Nationalökonomie, die Finanzwissenschaft, das öffentliche und Verwaltungsrecht,

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