Geschähe das, dann wäre alle Hochwildjagd wird Niemand, am wenigsten der preußische übernehmen
dehnen zu müssen.
Finanz ⸗Minister, ᷣ ꝛ Reviere einzugattern, thäte er es aber nicht, Wild dieser Art Preis geben und es todt schießen lassen. ein Punkt, auf den man Rücksicht nehmen kann, ab das Gesetz so signalisirt, daß
Meine Herren, ich enthalte mich daß die Herren aus Hannover Par und geschieht das, so mögen sie bei jedem erungsvorschläge bringen und bei jedem finden, ob dieselben Gründe, d sind, hier auch siegreich sein we
Im Uebrigen hat do einer anderen Richtung gar nicht in den Sinn k serungsanträge kann und darf, ich darf feine Amend bei der materiellen Diskussion einen oder den andern Antrag Regierungskommissar nicht ent Den stillen Vorwur Anträge auf Verbesserung des Gesetzes g
— Ueber den Antra bezirke von 300 auf 5 gierungs⸗Kommissar nachstehende
Es würde sehr gewagt jetzt in Hessen abgelöst worden ist, d Jagd auf seinem Grund und Bo Morgen, so muß er sich der eigenen Jagd nun zu seinem Grundbesitrz, welcher nicht 3 ein diese Fläche ergänzendes die Kategorie derjenigen, Wie daraus die Entschädigung au Silbergroschen pro A ist nicht recht Grundstücke handeln, die und die Art und Weise, besitzer erworben worden i
Was nun den Verbeffer so kann die Regierung ja g Gebiet von 30h Morgen einen Wildst lich ist. Es wird aber au iet von 509 Morgen. glich um die Interessen der Jagd, so könnte erden. Aber es kann in der That nicht damit im Wege der Polizeigesetzgebung ingen noch weitere hinzufügen würde sei, r That eine Menge von Gütern. Die einem Komplex ier überdem nicht
wollen, so würde er alles Es ist dies er kein Punkt, der es ganz zurückzuweisen sei. .
jetzt des Weiteren und ich hoffe, agraph für Paragraph diskutiren Paragraph ihre - Paragraph wird sich ie in der Kommission stegreich gewesen
Ausgabe
ch der Herr Vorredner meine Stellung nach hin nicht richtig aufgefaßt, denn es hat mir ommen können, in der Kommission zu stellen Ich weiß, was ich als ements stellen.
Verbes⸗ Regierungskommissar Wenn ich aber irgend eine Seite berührt habe, die den veranlaßt hat, so kann ich dem als egentreten, bin aber befugt, zuzu⸗— habe ich in der Kommission estellt, muß ich ablehnen.
g des Fürsten von Pleß, im 8.2 die Jagd—⸗ zu erhöhen, gab derselbe Re⸗ Erklärung ab:
Antrag einzugehen. Wo a hat der Grundeigenthümer beträgt dieser unter 300 ausübung begeben. 00 Morgen beträgt, noch Stück erwirbt, der tritt damit in die Jagd selbst ausüben dür— Verpflichtung gefolgert werden soll, für der Vorbesitzer im Wege der Ablösung hat bezahlen ersichtlich. Es kann sich hier nur um nicht mehr unter fremdem Jagdrecht stehen, wie das Jagdrecht früher von dem Grund“ steht gar nicht in Frage.
g des vorletzten Herrn Redners ern anerkennen, daß auf einem and zu erzielen und zu erhalten ch wohl kaum der Fall sein auf
stimmen.
00 Morgen
sein, auf den
Wer
ukommen, mit zwei
müssen,
ungsantra anbetrifft,
kaum mö einem Ge Handelte es sich ledi der Vorschlag angenomn en bleiben, daß man rüheren Beeinträchtigt und es interessiren hier in de Zahl derjenigen Güter, haben, ist nicht so außerord um die Hauptkomplexe allein, zum Gutsbezirke gehören und die Gemeinde⸗-Jagdbezirke einge vorliegende Geseßzentwurf ganz zweckmäßigen Bildung der Jag Grundstücken den Gutsherren vorschlag würde demgemäß alle en Fläche enthalten und das w Die Herren werden damit alt jagdberechtigter Rittergüter gi komplex belegene Wiesen oder an behalten sie die Jagdausübung, sie verlören sie aber, wenn sie der hier vorliegt, erfüllen. Wenn man auf die Inkongruenz hinweist, Morgen nicht für ausrei goͤbezirken, man sie auch beim alten dürfe, so übersehe man nicht grantie für die pflegliche Behandl esitße, in dem Uebergange nur
unerwo
die nur 300 Morgen auf ch klein. Es handelt sich h sondern um alle diejenigen Absplissen, die die nach dem Gesetze von 18650 nicht in worfen zu werden brauchen. Da der andere Rücksichten walten läßt bei der dbezirke, so mußte er auch auf diesen die Jagd nehmen; der Verbesserungs⸗ Diejenigen treffen, die bis 499 Mor— ürde eine ziemlich namhafte Anzahl einverstanden sein, daß es eine Menge ebt, zu denen fern von ihrem Haupt— dere Grundstücke gehören. Auf diefen wenn sie über 306 Morgen groß sind, nicht die Bedingungen des Vorschlags,
darauf nämlich, daß, chend hält bei gemein Einzelbesitze nicht für daß bei dem Einzel⸗ ung der Jagd in dem von Vater auf Sohn Käufer liegt; bei den gemeinschaft⸗ rantie, bei diesen konnte der Nutz. ist jetzt der Vorschlag gemacht, er es ist das doch nur ein kurzer daß die Jagd in den letzten Für die gemeinschaftlichen finden in einer Vergröße— rivatgrundstücke für aus—= nur anführen wollen,
wenn man die 300 schaftlichen Ja ausreichend h besitze eine G konstanteren und hie und da vom Verkäufer auf lichen Jagdbezirken fehlt dieselbe Ga nießer alle 3 Jahre wechseln.
die 3 Jahre auf 6 Jahre auszu Zeitraum, und es beruht auf Pachtjahren allemal ausgesch Jagdbezirke konnte man eine Garantie nur rung desjenigen Environs reichend gehalten werden
ellung der Regierung 3
Allerdings dehnen, ab Erfahrung, ossen wird.
welches für P Ich habe das u rechtfertigen.
Landforstmeister Ulriei, gab
um die St
— Der Re zu §. 5 folgen
Es ist von mehreren m §. 5 die Befugniß de der gemeinschaftlichen Jagdbe 1900 Morgen begrenzt ist. Für di leitend gewesen, daß 500 Morgen chten, um einen Jagdbezirk ndements vom Herrn Fürste ten kann. Da aber §.7 als Basis den Gemeindebezirk angenommen h Bedingung des 5§. 5 bildet jed
gierungskommissar, de Erläuterung:
orden, weshalb e Minimalgröße zu erhöhen« auf e ganze Besugniß ist der Gedanke chen Gegenden nicht aus— herzustellen, der sich im n Pleß selbstständig erhal— der gemeinschaftlichen Jagdbezirke at und es dort heißt: vunter der er Gemeindebezirk einen gemeinschaft—
Seiten die Frage angeregt w ropinzialvertretungen »di zirke von 500 Morgen
; ) in man reichend sein mö Sinne des Ame
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lichen Jagdbezirke, hat man geglaubt, auch ein gewisses Maß im . l
möglicherweise durch den
eststellen zu müssen, da sonst 6 . in den Gemeindebezirken
alle luß der Provinzialvertretung die an Def een , verwischt werden könnte. Als dieses Maß die Fläche von 0h09 Morgen angesehen worden. Ich gebe dem Him Bürgermeister Rasch zu, daß unter Umständen auch 1000 Morgen ewisse Wildsorten nicht groß genug sind, um einen eigenen Wildsn . erhalten zu können. Im Großen und un wird aber n den Fall, den wir hier haupfsächlich ins Auge zu assen haben, i Re kleine Jagd, dieses Maß ausreichend sein. Im Uebrigen würde ij Negierung, iwenn ihr vom Hause ein anderes, Maß vorgeschlayn würde, dies gern acceptiren resp. in Erwägung ziehen. .
— Der Regierungs, Kommissar Landrath Persius n gegnete dem Herrn Dr. Götze Nachstehendes; ;
Ich wollte mir einige Worte in Bezug auf die Ausführungen Herrn Dr. Götze erlauben. Er hat hingedeutet auf ein in neuess Zeit ergangenes Erkenntniß des Obertribunals, in welchem ausgespz chen worden daß unter dem Gemeindevorstande auf dem plah Lande der östlichen Provinzen der Schulze und die beiden Schöffen verstehen sei. Ein solcher Ausspruch, glaube ich, ist von dem Oh tribunal nicht gethan worden. Ich habe das Erkenntniß sch durchgesehen, es handelt sich bei dem Prozesse um Entscheidung der Frage, was im Sinne der betreffend Paragraphen des Jagdpolizeigesetzis vom 7. März 1850 zu versteh sei unter dem Ausdruck »Gemeindebehördes, nicht aber um die F rah welche Bedeutung das Wort: »Gemeindevorstand« habe. Das Dha Tribunal ist, um sich eine Ansicht zu bilden, was der Gesetzgeber um dem Ausdrucke »Gemeindebehörde⸗ gemeint hat, zurückgegangen die Motive, und aus denen hat der Richter entnommen, daß m die Absicht gehabt hat, einer kollegialisch zusammengesetzten Gemein behörde die Verwaltung der Jagdangelegenheiten zu übertragen. M vergegenwärtige sich nur den Zeitpunkt des Erlasses des Jagdpolizeigesen
Das Gesetz datirt nur wenige Tage vor der Gemeindeordnu vom 11. März 1850. Indem man den Ausdruck »Gemeindebehörn damals wählte, beabsichtigte man, die Befugnisse, von denen die g3. und 10 des Gesetzes handeln, dem Gemeindevorsteher und der'h meindevertretung zu übertragen, man hat aber den allgemeinen An druck Gemeindebehörde wahlen müssen, weil die Gemein deordnun von 1850 noch nicht emanirt war. Das Obertribungl hat, wie n wähnt, in dem vorliegenden Falle deduzirt, daß die Absicht des Gest gebers dahin gegangen wäre, (ier lollegialischen Behörde die Befu nisse zu übertragen und daß der Schulze und Schöffen diese kolleyi lische Behörde für die Landgemeinden der 6 östlichen Provinzen sele
Hier, meine Herren, handelt es sich ja aber nicht um die Beden tung des Ausdruckes »Gemeindebehördes, sondern der neue Gesetzgeh⸗ will, um jeden Zweifel zu lösen, der über die Auslegung jenes Wu tes früher entstanden ist, den präziseren Ausdruck Gemeindevorstant wählen. Es kann nun allerdings möglicherweise auch ein Zweß geäußert werden, was unter Y Gemeindevorstand« zu werstehn ob der. Gemeindevorstand in den ländlichen Gemeh den der 6 östlichen Provinzen eine kollegiale Behörde, owl ob es nur der Ortsvorsteher ist, — die Königliche Staal regierung hat es aber nach Lage der Gesetzzgebung bisher nicht f zweifelhaft erachtet, daß unter »Gemeindevorstand« in den ländliche Gemeinden der 6 östlichen Provinzen nur zu verstehen ist der »6 meindevorsteher«. Der sedes materiae ist den Herren bekannt, es i der 7. Tit. II. Th. d. Allg. Landr. und ist daselbst in dem §. 46 d Schulze ausdrücklich als Vorsteher der Gemeinde genannt und dan ist in 58. 76 und 77 gesagt, daß dem Schulzen zur Unterstützung n seinen Amtsverrichtungen und zur Vertretung in seiner Abwesenhel sowie in Behinderungsfällen, zwei Schöppen zur Seite gese werden sollen. Es ist aber ein kollegialisches Verhaͤltn zwischen dem Schulzen und den beiden Schöppen in den Bestimmunge des 7 Titels nur in einer Richtung vorgefehen worden, nämlich du wo es sich um die Verwaltung des Gemeindevermögens handelt. De betreffende §. 56 lautet: —
Dem Schulzen gebührt mit Zuziehung der Schöppen oder Dom gerichte die Verwaltung des Vermsgens der Gemeinde u. s w.
Diese Bestimmung über die Mitwirkung der beiden Schöppt kann aber nicht übertragen werden Funktionen des Schulzen, die er allein unter seiner Verantwortun auszuüben befugt ist, und insbesondere auch nicht auf d Jagdangelegenheiken, bei deren Wahrnehmung es sich nig um Gemeinde., sondern um Interessentenvermögen handel Ein kollegialisches Verhältniß der Schulzen und. Schöppen find im Uebrigen nur noch insoweit Statt, als Schulze und Schu! pen zusammen das Dorfgericht bilden, als solches haben sie allt dings kollegialisch zu wirken. Wenn also die Königliche Staat regierung es bisher nicht für zweifelhaft gehalten hat, daß nach u der Gesetzgebung unter dem Gemeindevorstande in den ländlichen e meinden der 6 östlichen Provinzen nur der Schulze und nicht Schöppen zu verstehen sind, so kann auch für die westlichen und mit leren Provinzen fein Zweifel darüber bestehen, daß auch dort d Gemseindevorstand gebilzet wird durch den Gemeindevorstehcr. Somd die Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom Jahre 1845, wie an das Nachtragsgesetz vom Jahre 1856 und nicht minder das Geset ii die Landgemeinde Verfassung der Provinz Westfalen schreiben w daß an der Spitze der Landgemeinden nur ein! Gemeindevorsteh nicht ein kollegialischer Vorstand stehen soll. Anders verhält es allerdings in Betreff der Städte. In den Städten haben wir üben einen kollegialischen Gemeindevorstand mit Ausnahme der Rheinph vinz, wo der Bürgermeister unter Assistenz der Beigeordneten Geschäfte der Verwaltung zu führen hat. Ich glaube also in d That daß ein. Widerspruch zzwischen der Auffassung der Regiern und der des Ober⸗-Tribunals über die Bedeutung des Worts Gemeind
vorstand nicht nachgewiesen werden kann. . ; Dritte Beilage
1 1
auf alle übrigen amtlicht ; ger ht r is is in neue Verhandlungen einzutreten.
gestellt werden kann,
189
Dritte Beilage zum Koͤniglich
Preußischen Staats-A1Anzeiger.
Dienstag den 2. Februar 1869.
M 28. /// / / ä „ ·
Landtags⸗Angelegenheiten.
Im Hause der Abgeordneten gab der Finanz⸗ Minister Frhr. von der Heydt t dem Gesetzentwurf, be— treffend die Auseinandersetzung zwischen Staat und Stadt in Frankfurt a. M. nachstehende Erläuterung: .
Meine Herren! Ich habe im Allerhöchsten Auftrage in Ge— meinschaft mit dem Herrn Minister des Innern dem Hohen Hause den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, welches die Aus. einandersetzung zwischen Staat und Stadt in Frankfurt betrifft. Bekanntlich hatte die vormalige freie Stadt Frankfurt die dop⸗ pelte Eigenschaft eines Staates und einer städtischen Kommune. Es war aber Staats⸗ und Stadt Verwaltung nicht getrennt; es wurde vielmehr die Verwaltung von denselben Behörden und auf Grund eines ungetrennten Budgets geführt. Bei dem Eintritt der Stadt Frankfurt in' den preußischen Staatsverband waren also diejenigen Einnahmen und Ausgaben, welche der preußische taat als Rechtsnach⸗ folger des Staates Frankfurt zu übernehmen hatte, zu sondern von denjenigen Einnahmen und Ausgaben, welche der Kommune Frankfurt zu verbleiben hatten. Diese Ausein⸗ andersetzung stieß auf große Schwierigkeiten, wie nach der Natur der Verhältnisse auch wohl begreiflich war. Es wurbe ein Kommissar nach Frankfurt gesendet, um mit den städtischen Kollegien einen Rezeß zu vereinbaren, und es kam zwischen diesem Kommissar und den von dem Senat und der Bü er⸗ versammlung zu diesem Zwecke gewählten Deputirten zum Ab— schluß eines Rezesses, der von den beiderseitigen Be ollmächtigten paraphirt, aber von den städtischen Kollegien nicht genehmigt wurde. Die Stadt Frankfurt wurde zu neuen Verhandlungen aufgefordert, es nahmen aber die damaligen städtischen Kollegien überhaupt Anstand, ihrerseits eine definitive Vereinbarung dieser⸗ halb zu treffen, sie wünschten die Organisation und den Eintritt der neuen städtischen Behörden abzuwarten. Darüber verging eine geraume Zeit. Sobald die neuen städtischen Behörden eingeführt waren, erging an sie die dringende Aufforderung, nunmehr Deputirte hierher zu senden, uͤm die so dringend erwünschte Erledigung dieser . herbeizu führen. Die Stadt Frankfurt sandte zu dem Zwecke Deputirte hierher. Es lag der Staatsregierung daran, bei diesem Anlaß den Gesinnungen des Wohlwollens Ausdruck zu geben, welche Se. Majestät der König und Allerhöchstseine Regierung für die Stadt Frankfurt hegt, ebenso den Rücksichten, welche die Regierung der Stadt Frankfurt in Betracht ihrer frü—⸗ heren souveränen Stellung gerne angedeihen läßt. Es waren die Verhandlungen ungefähr zu einem erwünschten Resultate gediehen, als die Deputirten erklärten, daß sie zu einem definitiven Abschlusse nicht ermächtigt seien, sondern sich vorbehalten müßten, über das Resultat nun ihren Mandanten zu berichten. So verzögerte sich die Regulirung aufs Neue, und die . nahm daraus Anlaß, der Stadt Frankfurt zu erkennen zu geben, daß, wenn wider den Wunsch der Re⸗ gierung die Verzögerung noch weiter dauern sollte, nur übrig bleiben würde, den Weg der gesetzlichen Regulirung zu beschreiten. Es verging eine geraume Zeit, bis die Stadt Frankfurt Sr. Majestat dem Könige unmittelbar ein Rechtsgutachten bes Pro⸗ fessor Zöpfl einreichte und, die frühere Basis der Verhandlun—⸗
n verlassend, begehrte, nun auf Grund dieses Zöpstschn e.
Majestät der König fanden sich bewogen, über dieses Rechtsgut⸗ achten das Gutachten Ihres höchsten juristischen Rathes, des Kron= syndikats, einzufordern und dieses zugleich mit einer eingehenden Erörterung der verschiedenen Differenzpunkte zu beauftragen. Da Kronsyndikat hat ganz vor Kurzem dieses Gutachten er— stattet. Es kam nun darauf an, wie die Sache weiter zu Ende zu bringen sei. In dem Gutachten des Kronsyndikats nämlich wurden die Rechtsansichten des Professor Zöpfl verworfen, und das Kronsyndikat kam bei einer näheren Erörterung aller Differenzpunkte ungefähr zu demselben Ergebniß, zu welchem die bisherigen Verhändlungen mit der Stadt Frankfurt geführt hatten. Die Regierung hatte immer vorzugsweise den Wunsch, eine direkte Verständigung mit der Stadt Frankfurt herbeizu⸗ führen, und dann den Rezeß der Landesvertretung zur Geneh⸗ migung vorzulegen. Auf der anderen Seite aber muß die Re— gierung den dringenden Wunsch haben, die Auseinandersetzung nicht aufs Ungewisse hinaus noch länger zu verzögern, weil der gegenwärtige Zustand von Uebelwollenden benutzt wird zu inem Gegenstande der Agitation, und weil überdies der Haus⸗ halt der Stadt Frankfürt erst dann mit Sicherheit auf⸗
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llerhöchsten
. i
agistrat der
Stadt Frankfu worin dem irn, das
Gutachten des ind der gegenwärtige Gesetzent⸗ mt Anlagen mitgetheilt wird.
Es heißt in diesem Allerhöchsten Bescheide ferner: Wünschen die städtischen Behörden auf der Basis dieses Ent⸗ wurfs noch im Wege der Verständigung mit Meiner Regie⸗ rung eine vertragsmäßige Regelung' der Angelegenheiten zu erstreben, so wird Meine Regierung bereit sein, noch während der Vorberathung des Entwurfs im Landtage auf Verhand⸗ lungen einzugehen und zugleich den städtischen Behörden es überlassen, sich zu diesem Zwecke an Meine Minister der Finanzen und des Innern zu wenden.«
Sollte die Stadt Frankfurt auf diesen Vorschlag eingehen, so würde in kürzester Frist auch zum Ziele zu gelangen sein, weil der Gegenstand selbst so erschöpfend von allen Seiten be⸗ handelt ist, daß es an der vollständigsten Information nicht fehlt und es nur auf die Entschließung ankommt. Die Re ie⸗ rung wünscht, daß die Stadt Frankfurt den Weg eines Rezesses wähle, und die Regierung würde dann, wenn ein solcher Rezeß zu Stande kommt, diesen Rezeß dem Hohen Hause nachträglich vorlegen. Mittlerweile aber wünscht die Regierung nicht, daß in diesem Hohen Hause die Berathung des Gegenstandes so lange ausgesetzt bleibe, denn in dem einen wie in ' dein anderen Falle ist eine eingehende Erörterung aller Differenzpunkte, ins= besondere bei der Vorberathung, nothwendig, und es wird also diese Erörterung unter allen Umständen zum Beschlusse führen.
Was nun die Vorberathung selbst betrifft, so möchte ich vorschlagen, die Sache an die Budgetlommission zu verweisen, weil es sich ja darum handelt, eine Trennung des Haushalts der Stadt Frankfurt von dem des Staates herbeizuführen. Es sind schon jetzt in dem Staatshaushalt fast alle Positionen, die zu übernehmen sind, aufgenommen, und namentlich die Schulden, soweit sie billigerweise vom Staate zu übernehmen sind. Die Landesvertretung hat aber die Regulirung in Betreff 3 ö Uebernahme der Schulden ausdrücklich vor⸗
ehalten.
Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung, den Entwurf des Gesetzes, die Denkschrift, auch eine Abschrift des Allerhöchsten Immediatbescheides, zu übergeben. Es sind noch verschiedene Anlagen bei dieser Denkschrift in Bezug genommen die dem Drucke übergeben sind, wie das Hefftersche Gutachten, das Gut⸗ achten des Kronsyndikats und die früheren Vergleichs verhand— lungen. Diese Drucksachen werden heute an das Bureau des Hauses gelangen.
Kunst und Wissenschaft.
Berlin, 1. Februar. Nach dem Bericht über die Sitzungen der Königlichen Akademie der Wissenschaften im Dezember 1868 (Vorsitzender Sekretär: Herr Kummer) lasen: Die Herren Braun: Ueber Entstehungs⸗ und Entwickelungsfolge der Staubblätter von Tropacolum, Borchardt: Ueber eine Leibnizische Formel, Auwers: Ueber die Hülfsmittel zur Bestimmung der Zenithpunkte für Bradley's Quadranten · Beobachtungen, Peters: Ucher die von dem Marquis Giacomo Doria in Sarawak auf Borneo gesammelten Flederthiere, Riedel: Ueber die bayerischen Kriege des Markgrafen Albrecht Achill, Ehrenberg: Ueber die von der deutschen Nordpol⸗ expedition gehobenen Tiefgrundproben, Do ve: Ueber den Sturm vom und 7. Dezember 1868. Lepsius: Ueber ägyptische Kunstformen und ihre Entwickelung, Peters: Ueber neue Säugethiere und neue oder weniger bekannte Amphibien.
Berlin, 2. Februar. Der Direktor der hiesigen Königstädtischen e fue Professor Dr. Theodor Dielitz, ist am 30. v. Mts. ver= orben. — Die französische Regierung hat im verflossenen Jahre für französische Künstler drei musikalische Konturrenzen ausgeschrieben, eine bei der Opera- Comique und eine bei dem Theater ⸗Lyrique zu Paris. Bei dem Theater- Lyrique sind in Folge dessen 43 Opern ein- gereicht worden; bei der Opera Comique hatten sich 2606 Bewerber zur Konkurrenz gemeldet, indessen haben nur 66 derselben ihre Partituren rechtzeitig vorgelegt. Die Entscheidung über den Preis ist noch nicht getroffen. Die dritte Konkurrenz war eine doppelte, zu⸗ nächst um den Text einer Oper, dann um die Komposition desselben. Von den eingereichten 168 Texten hat den Preis la Coupe du roi de Thuls erhalten, an der Komposition dieses Libretto arbeiten 208 Kon-
wenn die Basis der Auseinandersetzung 614
kurrenten.