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in letzterem Falle die Bestimmung des alten Gesetzes, vielleicht mit einigen Modifikationen, aufrecht erhalten will. .
Ich enthalte mich, auf diese Materie hier näher einzugehen; bei §. 13 wird der richtige Ort dazu sein. Ich habe nur zu dem, was der Herr Referent gesagt hat und was der Herr Vorredner im ersten Theile seiner Rede berührte, eine kurze Bemerkung zu machen. — Es ist ent⸗ schieden richtig, daß für die Materie, welche jetzt zur Diskussion steht, für die Bildung der Jagdbezirke, es positiv unmöglich ist, die Inter- essenten zu hören. Man weiß noch gar nicht, wer die Interessenten bei dieser Materie sind. Interessen giebt es erst, wenn man den Jagd⸗ bezirk hat. Erst in diesem treten sie zur Erscheinung. Da kennt man die Wahlkörperschaft, welche den Jagdvorstand zu wählen hat. Wenn es sich aber darum handelt, den Jagdbezirk zu bilden, so kann kein Mensch die Interessenten finden, und weil sie nicht zu finden sind, hat der Gesetzentwurf die Entscheidung in dieser Beziehung in die Hände der Behörden gelegt.
— Derselbe Regierungs⸗Kommissar erklärte zu §. 15 und
die zu diesem §. gestellten Amendements: Meine Herren! Es läßt sich nicht verkennen, daß das unbedingte Gebot der meistbietenden Verpachtung bisher oft dem angrenzenden, mit dem Jagdwesen vertrauten, auch mit der Gemeinde in guten Ver— hältnissen lebenden Gutsbesitzer erschweren kann, die Jagd zu erwerben, und es läßt sich nicht verkennen, daß unter der Herrschaft des jetzt bestehen⸗ den Gesetzes das gute Einvernehmen zwischen Gutsherrn und Ge— meindebehörden oft dahin geführt hat, die Jagd in . und sichere Hände zu legen. Aber es hat doch eine achtzehnjährige Erfahrung gezeigt, daß die freie Befugniß der Gemeindebehsörden, über die Jagd zu disponiren, zu so viel Vexationen, Chikanen und Malversationen geführt hat, so daß in der That gar nicht anders herauszukommen ist, als, indem man den Weg der Oeffentlichkeit geht, und den Abschluß der Pacht— verträge vor Jedermanns Auge vornimmt. Die Regierung muß also bei diesem Prinzip stehen bleiben, und kann also auf das Amende— ment des Grafen von Brühl in Betreff der Gestattung von Aus⸗ nahmen sich nicht einlassen. — Was das Amendement des Herrn Stadtdirektors Nasch betrifft, so hat Herr Graf v. Brühl schon aufmerksam gemacht auf die Inkongruenzen, die für Altpreußen daraus entstehen würden. Ja, meine Herren, wir haben in den alten Provinzen auch derartige Ver—= hältnisse gehabt, wo den Bürgern das Recht zustand die Jagd auszu⸗ üben, und das Recht — ist verloren gegangen, die Bürger haben sich das müssen gefallen lassen. Meine Herren! Wenn einmal dem Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden überall ein Ende gemacht werden soll, so läßt sich auch dieses Recht, welches nichts weiter ist, als ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden, nicht mehr konserviren. Es hat dies Recht eine große Aehnlichkeit mit den früheren Hütungsverhältnissen. Einige Bürger, die Vieh hielten, benutzten die gemeinschaftlichen Wei— den, und der Grundbesitzer hatte nichts davon. Im Wege der Separation ist es nun geschehen, daß jeder Grundbesitzer seinen Theil an der Weide jetzt bekommt, und mit der Jagd ist es ebenso. Es sind in der Stadt nur wenige Bürger Jagdliebhaber, sie nutzen die Jagd aus, obenein sucht Einer dem Andern zuvorzukommen, sie ruiniren die Jagd. Nach dem jetzt vorgeschlagenen Grundsatz soll jedem Grundbesitzer sein Antheil an der Jagdnutzung werden, und es ent— en den Prinzipien der Gerechtigkeit, die alten Prärogative aufzu- heben, so daß die Jagd gemeinschaftlich genutzt wird, und daß jeder Bürger aus dem Pachtgelde seinen Antheil gewinnt.
Es ist vorher schon die Frage angeregt, was der Erfolg ist, wenn dieser Zusatz abgelehntswird, und darauf aufmerksam gemacht, daß es unter allen Umständen nicht der sein könnte, daß nun nach der Fassung der Kommission, so wie sie für Nr. ? angenommen ist, gar keine Bestim⸗ mung über die selbständigen Jagdbezirke enthalten ist. Die Absicht derjenigen Herren, die diesen Zusatz der Kommission haben ablehnen wollen ist jedenfalls die gewesen, die Regierungsvorlage herzustellen. Jetzt ist aber der 1. Absatz des Kommissionsantrages zu Nr. 2 an— genommen worden gegenüber der Regierungsvorlags, und der 2. Ab- satz ist abgelehnt so daß es sich jetzt unter allen Umständen darum handeln wird, die Regierungsvorlage wieder herzustellen. Ich habe auch geglaubt, daß, als vorhin darüber gesprochen ist „es die Absicht gewesen ist, nach Abstimmung über diesen Zusatz noch Über die Regie⸗ rungsvorlage abzustimmen.
— Ferner über §. 30:
Ich möchte das Hohe Haus bitten, anstatt des Kommissions— Vorschlages doch die Regierungsvorlage anzunehmen. Es ist beim Beschluß der Kommission die Absicht maßgebend gewesen, Niemand Unrecht zu thun. Der Regierungsvorlage hat die Ansicht zu Grunde gelegen, daß das Jagdpachtgeld für die laufenden Verträge vertheilt werden muß auf die Zeit, in der der Jagdpächter Gelegenheit gehabt hat, das Pachtobjekt nutzen zu können, und daß, wenn nach Puͤblika— tion des Gesetzes das Pachtobjekt verschwindet, dann selbstverständlich kein Pachtgeld mehr gezahlt werden kann; man hat sich absichtlich von Seiten der Regierung auf keine minutiöse Kasuistik einlassen wol⸗ len. Die Pachtverträge kreten außer Kraft mit dem Tage der Ver⸗ kündigung dieses Gesetzes. Es wurde in der Kommission hervorgeho— ben, daß die Verkündigung des Gesetzes in die Schonzeit fallen könnte, und daß der Pächter dann für eine Zeit das Pachtgeld bezahlen müßte, in der er keinen Nutzen von der Jagd habe ziehen können. Bem hat man entgegenzuwirken gesucht durch den Zusatz, der aber nach der Auffassung der Regierung das Uebel noch viel schlimmer macht. Wenn man eben sagt, die Jagd -⸗Pachtverträge sollen erst aufhören mit dem Aufgange der niederen Jagd, d. h. sie sollten laufen während der ganzen Schonzeit des Sommers, bis im September die Jagd wieder aufgeht, dann wird der Pächter erst recht in die Lage gebracht, Pacht zahlen zu müssen, für die ganze Zeit, in der er nichts von dem Pachtobjekt genießen, indem er nicht jagen konnte. Will man sich weiter in
Kasuistik vertiefen, so kann man einen Fall so konstruiren den andern so,
und man wird dann in eine Menge Zweifel hineinkommen. Das.
Korrekteste ist nach dem Vorschlage der Regierung zu sagen, die Pacht en, n auf mit der Verkündigung des Gesetzes, und überläßt im einzelnen Streitfalle dem Richter zu entscheiden wie das Pacht. geld vertheilt werden muß. Aber mit ihrem Vorschlage erreicht die Kommission sicherlich nicht das, was sie hat erreichen wollen.
— Der Regierungs-Kommissar, Landforstmeister Ulriei, erklärte zu §. 11. ᷣ Kö
Dem geehrten Herrn Vorredner erwiedere ich, daß die Königliche Staatsregierung sich mit dem Zusatze des Wortes »mindestens« ein- verstanden erklären würde. Ich glaube jedoch, gleich hier darauf auf— merksam machen zu müssen, daß dem Hohen Hause von seiner geehr— ten Kommission vorgeschlagen ist, daß dasjenige Benefizium, welches nach der Gesetzesvorlage nur den Besitzern eines Waldes von 1000 Morgen zu Theil wird, wonach also der Waldbesitzer die Jagd auf dem enklavirten Grundstück durch ein vom Landrath bemessenes Pachtgeld erhalten kann, also auch auf die Feldenklaven ausgedehnt wird. Die Staatsregie— rung hat nicht gemeint, diese Erweiterung in ihrer Gesetzesvorlage aufnehmen zu sollen, wenngleich sie der Annahme des Amendemenks sich nicht unbedingt entgegen stellen würde. Die Motive, welche die Staatsregierung hatte, dieses Benefizium auf die Waldanlagen zu beschränken, ist eben das gewesen, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen Wald und Feldjagden besteht. Das Wild ist, wenn es sich im Walde befindet, wie es den vielen Jägern des Hohen Hauses be— kannt ist, genöthigt, oder darauf angewiesen, seiner Natur nach, Abends und Morgens nach dem Felde zu ziehen; befindet sich nun in einem solchen Walde eine Enklave, so ist zweifellos, daß das Wild diese Enklave, wenn es ein landwirthschastlich benutztes Grundstück ist, aufsuchen, und wenn sie dies nicht, meist wenigstens hindurchziehen wird. Fällen wird es mehr oder weniger Schaden anrichten. Die Enklaven, um die es sich in Alinea 1 handelt, sind unter 300 Morgen groß. Die Jagd auf denselben würde, wenn die zwangsweise Verpachtung für diese Enklaven den Waldbesitzern nicht gegeben würde, ruhen. Nach §. 28 der Vorlage hätte nun, wenn diese enklavirten Grund stücke vom Wilde litten, der Besitzer die Befugniß, beim Landrath zu beantragen, daß der Waldbesitzer durch Abschluß des Wildes für die Beseitigung der Beschädigung Sorge trage,. .
Nun ist es aber sehr schwer, wie die Jäger im Hause wissen wer— den, einer derartigen Anforderung zu genügen, sobald den Wald⸗ besitzern die Jagd auf den Enklaven nicht gehört, und es würde häufig darauf hinauskommen, daß wenn den Anforderungen des 8. 28 ge⸗ nügt werden soll, der Waldbesitzer seinen ganzen Wildstand ruiniren müßte.
ei einer geldig g liegen derartige Verhältnisse nicht vor. Es ist bekannt, daß das Wild dort nicht so wechselt, es bleibt mehr oder weniger auf dem Grundstück, wo es eben erzogen ist oder seinen Stand genommen hat. Außerdem ist auf dem Felde auch fast nur kleines Wild vorhanden, von dem ein erheblicher Schaden und die Anwen— dung des §. 28 nur selten zu erwarten ist.
Die Staatsregierung hat deshalb nicht geglaubt, das für den Wald beanspruchte Benefizium auch auf die Feldjagden ausdehnen zu müssen, da ihr eine dringende Nothwendigkeit dazu nicht vorzu— liegen schien und es ja ein Hauptprinzip der preußischen Gesetzgebung ist, daß die Dispositionsbefugnisse eines Grundeigenthümers nur dann beschränkt werden können, wenn die Nothwendigkeit dazu entschieden drängt.
— Ferner:
Die Staatsregierung kann nur die Bitte aussprechen, daß das Hohe Haus den Ausführungen des Herrn Herzog v. Ujest beitrete und den Zusatz zum zweiten Alinea »Auf selbstständige Jagdreviere findet diese Befugniß des Waldbesitzers keine Anwendung« ablehne. Die Be— stimmung dieses Alineg ist wesentlich daraus hervorgegangen, daß wäh— rend der Herrschaft des bisherigen Jagdpolizeigesetzes vielfach der Uebel⸗ stand hervorgetreten ist, daß einzelne Jagdbezirke, die zwar eine normale Flächengröße hatten, in so ungünstiger Form in das Waldrevier hineingrif— fen, daß der Besitzer der Jagd auf den anstoßenden Bezirken in der Lage war, den Waldbesitzer in seinem Interesse erheblich zu schädigen. Oft auch wurde die Sicherheit für die Personen sehr beeinträchtigt, welche den Wald zu passiren hatten. Wenn nun anerkannt wird, daß unter solchen Verhältnissen zum Zwecke einer guten Jagd⸗Bezirksbildung eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Geseßzes zulässig wird, so muß es — wie der Herr Herzog von Ujest sehr richtig aus— geführt hat — gleich sein, ob es sich hier um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder um ein pripatives Jagdrevier handelt. Ich muß daher das Hohe Haus bitten, diesen Zusatz fallen zu lassen.
— Sodann zu §. 18:
Die Staatsregierung schließt sich den Ausführungen des Herzogs
von Ujest in Bezug auf das Amendement, was der Baron von Senfft gestellt hat, an.
Was das Amendement des Herrn von Waldaw anbelangt, so liegt die Sache folgendermaßen: Der Fürst von Pleß hat dem Hohen Hause vorgestern dargethan, daß der Gesammtabschuß des Wildes, welcher in Preußen alljährlich stattfindet, einen nicht zu unterschätzen˖ den Beitrag zu den gesammten Nahrungsmitteln der Bevölkerung bildet. — Es ist, zweifellos, daß die Erlegung des Wildes einem großen Theile der Bevölkerung nur zum Vergnügen gereicht. Ebenso wird das Hohe Haus aber „auch anerkennen, daß einem anderen Theile der Bevölkerung die Ausübung der Jagd und die Pflege der Quellen der aus ihr zu erhebenden wirthschaftlichen Werthe Beruf ist.
Im Anschlusse an die bestehende Gesetzgebung hat die Staats— regierung gemeint, für jenen Theil der Bevölkerung, dem die Jagd nur Vergnügen ist, die Lösung eines Jagdscheines gegen Entgeld . für den Theil aber, dem Jagdausübung und die Pflege des Wildes Beruf ist, die unentgeltliche Abgabe eines Jagdscheines konstituiren zu
In beiden
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sollen. — Als die zur Jagdausübung resp. Pflege des Wildes Be— rufenen hat die Regierung die Forstbeamten erachtet, bei dem weitgehenden Begriffe dieses Wortes hat sie aber auf, der anderen Seite auch gemeint, die Klasse dieser Beamten in irgend einer Weise bezeichnen zu müssen, denen sie einen unentgelt⸗ lichen Jagdschein zu gewähren geneigt ist. Die e, ,,,, hat deshalb für nöthig befunden, die Bestimmung aufzunehmen, deren Streichung eben die Absicht des Amendements des Herrn von Waldaw— Steinhövel ist. Meine Herren, ich glaube, daß es nicht ungefährlich ist, dieses Amendement anzunehmen, wenn das Hohe Haus mit der Absicht der Regierung überginstimmt, daß nur denjenigen, für welche die Jagd resp. Pflege des Wildes wirklicher Beruf ist, die Jagdscheine unentgeltlich geliefert werden sollen. Durch die Annahme des Amen«
dements des Herrn v. Waldaw würde jedem kleinen Privatbesitzer, der viel⸗
leicht in seinem 300 Morgen großen Felde eine Parzelle von 50 — 60 Morg. hat, die Möglichkeit, und ebenso jeder kleinen Gemeinde mit einigen Morgen Wald die Befugniß gegeben sein, zu sagen: diesen oder jenen Mann etablire ich als meinen Förster oder Jagdbeamten. Dies würde dann dahin führen, daß einem großen Theile der Bezirksbewohner und einer Klasse von Personen freie Jagdscheine ausgestellt werden müßten, für welche das Hohe Haus dies Recht schwerlich etabliren möchte. Ich darf noch hervorheben, daß es für diejenigen Herren, die in der That Waldbesitzer sind, gar nicht nothwendig ist — wie Herr von Waldaw-⸗Steinhövel anzuführen beliebte —, daß sie lebenslänglich angestellte Beamte haben, um sie vereidigen zu können. Es genügt ja nach den Bestimmungen der in der Vorlage angezogenen Gesetzes⸗ stelle zu diesem Zwecke vollständig, wenn die anzustellenden Beamten schon vorher drei Jahre als Forstleute gedient haben und demnächst wiederum auf drei Jahre engagirt werden. Ich glaube, daß diejenigen Herren, welche wirkliche Waldbesitzer sind, in ihrem eigenen Interesse darauf hinwirken müssen, daß sie ihre Forstbeamten wenigstens auf diesen Zeitraum annehmen. Wenn nun die Regierung bezüglich der Erhebung einer Jagdscheingebühr die Jäger getheilt hat, in solche, die die Jagd zu ihrem Vergnügen und in solche, die die Jagd als Be— ruf ausüben, so folgt daraus gewissermaßen nur als eine Konsequenz, daß auch diejenigen jungen Leute, welche sich dem Beruf als Jäger widmen wollen, zur erleichterten Ausbildung in diesem Beruf unent— geltliche Jagdscheine erhalten. Ob indessen das Hohe Haus diesen
zweiten Theil des v. Waldawschen Amendements ablehnen oder an—m nehmen will, darüber glaubt die Königliche Staatsregierung die Ent— scheidung gänzlich anheimgeben zu dürfen.
— Zu §. 33 gab derselbe Regierungs⸗Kommissar nach⸗ stehende Trihuterun gen .
Bei der Handhabung des bisherigen Jagdgesetzes war es ein wesentlicher Uebelstand, daß die Organe zur gehörigen Ueberwachung dieses Gesetzes nicht ausreichten. Die Organe waren:; der Gendarm, der Schulze, der Feldhüter. Daß die Gendarmen bei ihren vielen
Geschäften nicht befähigt sind, die von den Chausseen in größeren 3 abgelegenen Feldmarkstheile, also gerade die Gegenden, in denen Jagdkontraventionen am Meisten begangen werden, gehörig zu beauf- sichtigen, das bedarf wohl keiner Ausführung. Ebenso glaube ich, daß das 6e. Haus nie beistimmen wird, wenn ich den Glauben als einen illusorischen bezeichne, daß die vorher weiter bezeichneten Organe — der Schulze und Feldhüter — geeignet wären, um den mit Ge— wehren bewaffneten Jagdkontravenienten energisch entgegen zu treten. Es lag der Regierung daher ob, Kräfte zu suchen, welche bei der Ueberwachung des Gefetzes mitzuwirken geeignet erschienen. Ich habe schon vorher die Ehre gehabt, darauf hinzudeuten, daß es den Forst⸗ beamten gewissermaßen als Berufẽspflicht obliegt, die Jagd zu pflegen. Bei ihnen ist also auch das größte Interesse für die Beobachtung der Bestimmungen des Jagd-Polizeigesetzes zu fuchen. Die Regierung glaubte deshalb in diesen Beamten die gewünschten Hälfstruppen zu finden. Die Regierung hat jedoch nicht die Absicht, jeden Forstbeamten lediglich um deshalb, weil er Forstbeamter ist, ohne Weiteres als einen gebornen Jagd⸗Polizeibeamten zu betrachten; fie hat vielmehr die Absicht, diese Beamten, wenn sie zu Hülfeleistungen bei der Ueberwachung des Jagd-⸗Polizeigesetzes angewendet werden sollen, ganz besonders als Jagd⸗ Polizeibeamten ernennen zu lassen. Der Landrath soll die hierzu geeigneten Forstbeamten bezeichnen. Es ist hiermit nothwendig ver⸗ bunden, daß jedem als Jagd -Polizeibeamten konstituirten Forstbeamten ein bestimmter Bezirk zugetheilt wird. Ist das der Fall, fo darf man auch vertrauen, daß der Landrath, resp. die Regierung, die Bezirke angemessen abgrenzen und daß daher der Fall, den das Amendement, resp. die Ausführung des Herrn v. Waldaw im Auge hat, nicht füglich eintreten wird. Es ist wohl zweifellos, daß da, wo ein größerer Grundbeßitzer einen geeigneten Forstbeamten besitzt, dieser und nicht ein dritter Förster im Bezirke des erstern als Jagd⸗Polizeibeamter konstituirt werden wird.
Will das Hohe Haus, wie ich glaube annehmen zu dürfen, die Mitwirkung der Forstbeamten bei Ueberwachung des Gesetzes, so muß ich von der Annahme des Amendements entschieden abrathen. Ohne eine zweckmäßige Jagdpolize⸗Bezirksabtheilung wird diefe Mitwirkung theils nicht möglich, theils ohne die gewünschte Wirkung sein.
Das Amendement will nun alle Besitzer eigener Jagdreviere von der erstrebten Maßregel ausgeschlossen wissen. Hierdurch würde aber eine zweckmäßige Jagdpolizei Bezirksbildung vollständig gestört werden; denn wie das Amendement lautet, wird nicht blos der größere Grund⸗ besitzer ausgeschlossen, sondern auch jeder kleinere von 300 Morgen aufwärts. Sie würden also, meine Herren, eine große Zahl von — 3 bekommen, die 3. resp. 400 Morgen groß, vom Jagdpolizei⸗ Bezirke des Forstbeamten auszuschließen und von diesem nicht zu betreten wären. — Ich hoffe daß das Hohe Haus nach dieser Beleuchtung davon Ab⸗
an nimmt, das Amendement des Herrn v. Waldaw zu dem seinigen zu machen.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Schlosser— meister August Teschner, zuletzt hier wohnhaft, ist die gerichtliche Haft, wegen schweren Diebstahls und Urkundenfälschung aus §. 218 Nr. 3, 247 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil Teschner in seiner bis— herigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 1c. Teschner Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militärbehörden des In und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 21. Teschner zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängniß-Inspektion abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts— willfährigkeit versichert. Potsdam, den 29. Januar 1869. Königl.“ Kreisgericht. Abtheilung J. Signalement. Der Schlossermeister Augu st Teschner von hier ist 41 Jahre alt, am 4. Mai 1827 in Mühlberg, Provinz Sachsen, geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 4 Zoll 5 Strich groß, hat dunkelblonde Haare, graue Augen, dunkel blonde Augenbrauen, kurzen Schnurbart, rundes Kinn, breite Nase, breiten Mund, breite Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, voll— ständige Zähne, ist untersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache, sächsischen Dialekt, und hat keine besonderen Kennzeichen. Beklei— dung kann nicht angegeben werden.
Strafvollstreckungs-Requisition. Die nachgenannten Personen: 1) der Schlosser Wilhelm Specht, 2) der Schneider Johann Gottlieb Heinrich Radtke, 3) der Müller Wilhelm Tiebel, 4 der Weißgerber Carl Rohde, 5) der Tagelöhner Aug u st Rabe, 6) der Zimmermann Louis Thiele und 7) der Ackerburger Carl Friedrich Müller, sämmtlich aus Guben, so wie 8) der Schuhmacher Gottlieb Türke aus Niemaschkleba sind durch Er⸗ lenntniß vom 2. Dezember 1868 wegen unerlaubten Auswanderns Jeder zu fünfzig Thalern Geldbuße, im Unvermögensfalle zu einem Monate Gefaängniß verurtheilt worden. Es wird um Vollstreckung
dieser Strafen und um Nachricht davon ersucht. Guben, den 22. Ja! nuar 1569. Koͤnigliches Kreisgericht? Erft! Hihthellumn an .
Bekanntmachung. In der Nacht vom 16. zum 17. Januar d. J. ist durch Einbruch der Bestand unserer Salarienkasse gestohlen worden. Das entwendete harte Geld, 200 Thlr. Zwei, 1060 Thlr. Einthalerstücke, 20 Thlr. J und 40 Thlr. Stücke, war in Düten verpackt, die an beiden Enden mit dem Siegel des Gerichts in Roth⸗ lack versehen waren und das Datum der Einpackung trugen. Die Diebe haben mehrere alte Schlüssel zurückgelassen, an einem derselben die Worte »zur Depositalkasse auf einem Stückchen Pappe in alter sächsischer Handschrift. Des Diebstahls verdächtig sind drei Männer, welche vom Morgen des 16. Januar ab sich hier anscheinend zwecklos aufgehalten haben und unter welchen sich einer befunden hat, der etwa 5 Fuß 8 Zoll groß gewesen und eine auffällig gebückte Haltung gehabt hat, während ein zweiter jüngerer von kleiner Statur in müllergrauem Tuch gekleidet gewesen ist. Es werden Alle, welche über die Persönlichkeit der beiden beschriebenen Männer, sowie über— haupt über die Thäter etwas zu bekunden vermögen, aufgefordert, ihre Wissenschaft dem unterzeichneten Königlichen Kreisgericht oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen. Jüterbogk, den 2. Februar 1869. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Der Untersuchungsrichter.
Handels⸗Register. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter
Nr. 5473
der Kaufmann (Möbelhändler) Leopold Horwitz zu Berlin, Ort der Niederlassung Berlin (jetziges Geschäftslokal: Nitterstr. Nr. 68), Firma: L. Horwitz, zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Unter Nr. 89 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige
Handlung, Firma: Naumann K Elsholz,
und als deren Inhaber die Kaufleute I Carl Leopold Naumann, 2) Franz Eduard Hermann Elsholz,
vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Der Kaufmann Franz Eduard Hermann Elsholz ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Karl Leopold Naumann setzt das , ,. unter der Firma 8 Naumann fort. Vergl. Nr. 5474 des Firmen-
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