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Der verbliebene Saldo von Thlr. 888,940, besteht in 507 verschie⸗ ]
denen Posten: . r 3 davon mit über 20 Mille Thlr. 223,800. . — , 155.000. . x k A438, 140.
303 . — 72000.
Il. Giro - Conto. Das Guthaben der Theilnehmer am Giro⸗Verkehr betrug am 1. Ja- n nl Thlr. Durch Einziehung von Wechselbe— trägen und Baarzahlungen gingen ein =
180,197. 23 Sgr.
172845478. 4 * 4 *
6 Pf.
gegen Thlr. 18,591,330. 27 Sgr.
k Thlr. 17, 464,675. 27 Sgr. 10 Pf.
davon wurden abgehoben 11e , , ;
Es verblieb ultimo Dezember 1868 ein Bestand von Thlr.
gleichung geordneten Bekfräge die Höhe von Thlr. 38,651,148. 23 Sgr. 11 Pf.
37103 3675. S5 —
198,005. 8 Sgr. 3 Pf. Der Gesammtumsatz erreichte mit Hinzuziehung der, durch Aus—
IV. Auf Depositengelder⸗Conto betrug der B J. Januar 1868 Ii estn an im Laufe des Jahres wurden eingezahlt. 2 gegen Thlr. 2,422, 950 in 1867, zusammen ? ö zurückgezahlt wurden Es verblieb ultinio Dezember 1868 ein stand von
Bei der Königlichen Bank wurden im Laufe des Ja res unseren Banknoten Thlr. 7.430 000 eingeloͤst. Jahres lt bon
Nachdem zum Reservefonds vom Thlr. 141456. 29 Sgr. 2 Pf. hinzugetreten Höhe von Thlr. 89, 140. 21 Sgr.
schuß pro 1868 Thlr. 72,284. 26 Sgr. 2 Pf, mithin hat das Stamm kapital von einer Million der Stadt gleich dem vorigen Jahre f, pl eingetragen. .
Im Tresor ist das Jahr hindurch unverändert Million Thal
in 1867.
Gewinn -⸗Berechnung der Städtischen Bank
pro
Es wurden an Zinsen verausgabt
Aus früheren Konkursen gingen ein .... .... ö
gegen Thlr. 82,490. 3. 10. in 1867. Hiervon sind zu kürzen: Die sämmtlichen Verwaltungskosten, betragend
verbliebenen 156,000 O / S. Prior. -Obligat Ferner Verlust
welche an die Stadt⸗Hauptkasse abgeführt worden sind. Breslau, den 31. Dezember 1868.
Die Zinsen l Einnahme pro 1868 betrug ,, Hierzu die aus 1867 übertragenen rückständigen Depositen⸗Zinse
Ferner sind abzuziehen die für 1868 noch zu zahlenden Depositen⸗Zinsen
Verlust durch Reduzirung des Courses der aus 1867 übertragenen und noch in unserem Besitz
1868
in Silber verblieben. 130,237 3 18,433 22
148,57 0s B 455762 13
i 1d ss 1
Sb /d ĩ . N 76 17
db / sHð s
ergiebt Zinsen⸗ Einnahme pro 1868
Thlr.
Summa der Einnahme Thlr.
Thlr. 8346. 13. 2.
S858. 8. — 86
13 816 72, 84] 556
72284 14456
DVD
demnach verbleiben Thlr.
Der Vorstand der Städtischen Bank.
Sasse. Promnitz.
geschäftsfuhren des ! Mitglied.
Krüger Krause,
Rendant.
J n
Aeti a.
N der Städtischen Bank zu Breslau am 1. Januar 1869.
nnn,
IIs3 81] 3 133125
An Wechsel⸗Beständen TLombard⸗Darlehne 150 0000. S. 45 proz. G. Prior⸗-Oblig. JJ k Baar⸗Kassen⸗Bestand: Thlr. 109,222. 11. 6. ö im Tresor 3333, 333. 10. —.
442656565 21 5 n
Thlr.
1.
Breslau, den 2. Januar 1869.
Per Stamm. Kapital
IL /O00, 000 Banknoten oh
l/ O00 0 92/99) S9 / 140 16,326
198/005 Thlr. d Do s
Aus 1868 restirende Depositen⸗Zinsen Guthaben der Theilnehmer am Giro— Verkehr
Der Vorstand der Städtischen Bank.
Sasse.
Die vorstehende Bilanz wird genehmigt. Breslau, den 22. Januar 1869.
Dickhut. Eichborn.
Promnitz.
Caro. Schreiber.
Hobrecht.
K geschäftsführendes Mitglied.
rüger, Krause,
Rendant.
Das Kuratorium der Städtischen Bank.
Davis. John. Roesler Friedenthal.
—
„Die mit einem Gehalte von 100 Thlrn. jährlich verbundenen beiden Kreis-Wundarztstellen der Kreise Inowraclaw und Mogilno sind erledigt und sollen anderweit besetzt werden. Qualifizirte Bewer- ber um beide Vacanzen können sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse binnen sechs Wochen bei uns melden. Bromberg, den 31. Januar 1869.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
376] Mecklenburgische Eisenb ahn.
Eingetretener besonderer Umstände wegen wird die am 5. Januar d. J. erlassene Einladung zu einer außerordentlichen General ⸗Ver⸗ sammlung der Aktionäre zu Schwerin am 6. März d. J. hiermit zu= rückgenommen.
Die Einladung zu einer anderweitigen außerordentlichen General- Versammlung zu demselben Zwecke wird demnächst erfolgen.
Schwerin, den 1. Februar 1869.
Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
So ehen ist erschienen und Anstalt im Norddeutschen Bunde zu beziehen:
Kisenkhahn-. Post- u. MHampfschiss-
Cornrs-KHuch. Wr. J. HS69.
Bearbeitet nach den Materialien der Post- Verwaltuns des Norddeutschen Bundes. D* Roten. 8. mit inen nenen grossem Ueher- Ssichts- Harte dier Eise mhals mem am Men HKéedeu—- t emel eren Rost- Ina Hæa np fs chaisf- Ver bim dungen im Ecnrohpn. geh. Preis I5 Sgr. (Insc5ate jeder Art werden darin angenommen, Tarik befindet sich
21 Anfang der Anzeigen.) Berlin, 4. Februar 1869.
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
Ueberschuß 20 pCt. sind, erreicht der i ben
Nach der beifolgenden Gewinnberechnung beträgt der Netto Ueln
Rinteln, dem emeritirten Pfarrer
Ju
kultät der Universität zu Bonn; und
Oppeln,
Hammer.
durch jede Buchhandlung und Pot.
Jas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das vierteljahr
Insertionspreis für den Naum einet Druchzeile T Sgr.
Alle Posl ⸗Anstalten des In un y Auslandes nehmen gestellung an, für gerlin die Expedition dez Aönig.⸗ Preußischen Staats- Anjeigers:. Behren⸗ Straße Nr. La, Eche der Wilhelmsstraße.
— — —
1 32.
Berlin, Sonnabend den 6. Februar Abends
1869.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Bberförster Mehlburger zu Obernkirchen im Kreise 3 . j 9 antzel zu Rolofshagen im Kreise Grimmen, dem Rektor Michels in der katholischen Gemeinde zu Rath, Kreises Düren, und dem Dom ⸗Registrator a. D. Lehmann zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Legations-⸗Rath z. D. und Rittmeister a. D. Grafen von Lehndorff auf Steinort im Kreise Angerburg den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, dem Geheimen Kominerzien Rath Moritz Sim on zu Königsberg i. Pr. und dem Eisenbahn⸗Vetriebsdirektor Micks daselbst den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Stabs. und Marine— arzt 2. Klasse Dr. Metzner zu Kiel, dem Ritterguts⸗ besitze Böhm auf Glaubitten im Kreise Rastenburg und dem Inspektor des botanischen Gartens zu Poppelsdorf bei Bonn,
. Wilhelm Sinning, den Königlichen Kronen-Orden vierter
se; sowie den Förstern Lücke zu Rumheck im Kreise Rin⸗ . . ö. zu Brandt im Kreise Königsberg i. P.
das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen;
Den Geheimen FinanzRath Grolig zum Geheimen
Ober⸗Finanz⸗Rath; so wie
Den Regierungs⸗Rath von der Marck zu Coblenz zum
. Ober⸗Regierungs⸗ Rath und Regierungs⸗Abtheilungs⸗Dirigenten,
desgleichen 3 ordentlichen Professor Hofrath Dr, Adolf Schmidt in Freiburg unter Verleihung des Charakters als Geheimer rr zum ordentlichen srdeessor in der juristischen Fa⸗
Die außerordentlichen Professoren Dr. Ferdinand Justi und Dr. * Justi in Marburg zu ordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät daselbst zu ernennen,
Den Ober-Steuer⸗Inspektoren von Jablonowsky in Schütze in Wohlau, Lohmann in Salzwedel, Drucksenbrodt in Halberstadt, sowie den Ober⸗Holl-⸗Inspekh⸗ toren Schliebitz in Swinemünde und Kahn in Eydttuhnen
den Charakter als Steuer⸗Rath;
Dem Bürgermeister Hausleutner zu Rawicz den Titel als , r, nnn, der dasigen Stadt zu verleihen, ferner Die Wahl des Landesältesten von Mandel auf Wall—
mersdorf, im Kreise Züllichau⸗Schwiebus, zum Direktor der
Glogau⸗Saganer Fürstenthums-Landschaft zu bestätigen; und an Kaufmann Joseph Hirsch in Halberstadt den
Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.
Justiz⸗Ministerium.
Der Notarigts⸗Kandidat Kehren in Eschweiler ist zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Rhaunen im Landgerichts— bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Rhaunen, ernannt worden.
Allgemeine Berfügung vom 26. Januar 1869 — he⸗ treffend die in der Provinz Hannover hervorgetretenen Zweifel über die Anwendbarkeit des Art. 19 des Allg. Deutschen
Handelsgesetzbuchs auf Schiffsrheder.
Es ist zur Kenntniß des Justiz-Ministers gekommen, daß nach der Praxis der Amtsgerichte in der Proinz Hannover,
abweichend von der sonst üblichen Praxis, diejenigen Personen,
welche das Gewerbe als Schifssrheder betreiben, nicht angehalten
werden, außer ihrer Eintragung in das Schiffsregister auch
ihre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Um auf die Herstellung eines der gleichen Rechtsgrundlage in
allen Theilen der Monarchie entsprechenden gleichmäßigen Ver—
fahrens binzuwirken, sieht sich der Justiz⸗Minister veranlaßt, den Amtsgerichten in der Provinz Hannover seine Ansicht über die in Rede stehende Frage zu erkennen zu geben, und zwar um so mehr, als von dem vormaligen hannoverschen Justiz⸗ Ministerium in einem n Falle auf die Anfrage eines Amtsgerichts einer anderen Auffassung Raum gegeben ist, und dieser Umstand auf die Bildung einer abweichenden Praxis nicht ohne Einfluß geblieben sein mag.
Nach Art. 19 des Handelsgesetzbuchs ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach Art. 4 daselbst ist als Kaufmann im Sinne des Gesetzbuchs anzusehen, wer gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt. Zu den Handelsgeschäften rechnet der Art. T7 unter 4 die Uebernahme der Beförderung von Gütern ober Reisenden zur See. Der Art. 450 bestimmt: »Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes . Hieraus ergiebt sich, daß ein Rheder, dem sein Schiff dadurch zum Erwerbe dient, daß er die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See gewerbsmäßig betreibt, Kaufmann, und als solcher zur Anmeldung der Firma beim Handelsregister verpflichtet ist. Diese Auffassung ist bereits in der Nürnberger Konferenz bei der Berathung des jerigen Ar— tikels 10 als selbstverständlich ausgesprochen worden, ohne Wider⸗ spruch zu finden. (Zu vergl. Protokolle S. . Die hier aufgeführten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind durch das hannoversche Ein führungsgesetz in keiner Weise geändert.
Diese Rechtslage ist duch in dem erwähnten Falle von dem hannoverschen Justiz⸗Ministerium nicht in Zweifel gezogen, indessen der Registerbehörde zu erwägen gegeben, ob nicht der Zweck, den die Eintragung der Rheder in das Handelsregister etwa . könnte, durch die Eintragungen in das nach Art. 437 ff. des Handelsgesetzbuchs zu führende Schiffsregister schon ohnehin und jedenfalls viel vollständiger erreicht werde, und es ist hinzugefügt, daß aus diesem Grunde wenigstens die Rheder selbst an der Eintragung ihrer Firma in das Handels⸗ register kein Interesse zu haben scheinen. Diese praktischen Rück— sichten aber, abgesehen davon, daß sie ein Abweichen von gesetz⸗ lichen Vorschriften überhaupt nicht zu begründen vermögen, er= weisen sich bei genauerer Erwägung nicht als zutreffend.
Zwischen dem Handels- und dem Schiffsregister walten so gewichtige Unterschiede ob, daß die Eintragung in das eine die Eintragung in das andere nicht zu ersetzen vermag. Vor Allem unterscheiden sie sich wesentlich durch den Zweck, dem sie dienen. Das Handesregister ist dazu bestimmt, die Firmen der Personen, welche im Registerbezirke gewerbsmäßig Handels⸗ geschäfte betreiben, nachzuweisen, wogegen die Eintragung der Eigenthumsverhältnisse in das Schiffsregister (Art. 435 Ziff. 2 des Hand. Ges. B.) lediglich zu dem Zwecke erfolgt, um die Nationalität des Schiffes in einer völkerrechtlich bindenden Weise feststellen und durch das Certifikat bescheinigen zu können. Diese Bestimmung des Schiffsregisters hatte durch die in Han⸗ nover ergangenen Ausführungs⸗Vorschriften (Verordnung, betreffend die Papiere der hannoverschen Seeschiffe, vom 12. November 1864 und Ministerial Bekanntmachung vom 5. November 1864 §8. 14 ff. — Hannov. GesetzSamml. J. S. 481, 433 — ebensowenig eine Aenderung erfahren, als dies nach dem Bundesgesetze, betreffend die Nationaůtät der Kauffahrtei⸗ schiffe und ihre Befugnisse zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 — Bundes⸗Gesetzbl. S. 35 — der Fall ist. Es werden daher nur die Eigenthumsverhältnisse, nicht aber auch die Erwerbsverhältnisse des Eigenthümers eingetragen. Da nun der Eigenthümer als solcher noch nicht Rheder ist (zu vergl. Pxotokolle S. 1499), und auch der Theilhaber an einer Rhederei (Mitrheder) als solcher noch nicht als Kaufmann gelten kann,
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