550 das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden beseitigt werden lichen Hülfskassen⸗ Fonds durch Ansammlung des vierten Theils
z i des jährlichen Zinsgewinns auf das alterum tantum gestlegen sind Die müsse. Wenn die Regierung also annehmen durfte, daß der en . , , , . wurde Lz nich! gf gerech iferfen
schleswig holsteinische Landtag in seiner entschiedenen Majorität K . o iange dirse kom munalsiändischen Verban g
, , , 6. . nige eber eugung haͤtte, ü died enen dil . zur , überwiesenen Kapitalihs glaube ich, wären es ganz unnöthige Worte gewesen, wenn sie anderen öh oratlben! *mhänten nh! Eigenthum zu über weisen un diese Nothwendigkeit noch näher, als es geschehen ist, hätte aus⸗ dadurch mittelbar das Nutzungsrecht, welches die kommunalständischen führen wollen. Im Uebrigen habe ich nichts zu bemerken. Verbände haben, zu beeinträchtigen. Die Königliche Staatsregiclt
ö ier eimer hat also gegen diese Abänderung des Regierungsentwurfs, wona Ueber : g ußerte sich der rf gierung tommissar, Geheimer bas Eigenthum an den Hülfskassenfonds nicht sowohl den provinzial.
8 16 2 J 2 9 4 , letzten Absatz, der von der und kommunalständischen Verbänden, sondern der betreffenden Pro- Komnmmission des Hohen Hanes vorgeschlagen worden ist, die Auf. vinzen, überwiesen werden fg 6 . . so erheblich mertsamkeit des Hauses auf einige Punkte zu lenken. Ich glaube, sind die Bedenken, welche die Stag erer, he ich der andern man ist dabei doch wohl zu weit gegangen. Es heißt da Die Er! vom Abgeordnetenhause , ban 4 Regie mittelung der Entschädigung und die Fiegulirung dieser Angelegenheit rungsvorlage .. . t . ö . erfolgt sportel⸗ und stempelfrei. Nun hat die Ermittelung und die Zunächst ist vom Abgeord bo bin zur C , aß Regulirung doch verschiedene Stadien zu durchlaufen. Das erste ist gemacht, daß die Hülfskassenfonds bi s.. ö. ; g *r. in der die Königliche Verordnung, wesche bestüͤnmt: dieser Gemeindebezirk, Verfassung rr fr n ö a , . dieses Grundstück gehört in die erste, zweite oder dritte Klasse n. s. w. eh , . en , i, 9 on ums diese Vestimmung treffen zu tönnen, sind allerdings umfang 6. er reunge ij. 8 tzregittung iind rler n Nie n. gh en reichere Vorarbeiten nothwendig und namentlich werden mehrfach Herren, 4b ,, 367 8. 3. keine lo , . Ihe Tazationen eintreten, die Kosten verursachen können Daß den das Abgeor netenhau ö ,, ] 9 ne er⸗ diese Kosten die aufgewendet werden müsfen, um die Aller! besserung ihrer Vorlage. 3 e n . ist le . hp daß höchste Verordnung selbst möglich zu machen, sportel, und ftempelftei die Wertfassung ihrer 6 . 29 3 . (bien r chr sehr steheng das, glaube ich, versteht sich in dem Maße von selbst, bedenklich vermag die Königliche ag , ih ö daß es nicht nothwendig sein würde, dem in dem letzten Absatze des zu erachten, weil er etwas Selbstverständliches sag Er spricht aus, 8. Q noch einen besonderen Ausdruck zu geben; hat die Angelegenheit daß die Provinzial⸗ und Kommunalstände das Vermögen der Hülfs⸗ diefes Stadium durchgemacht, so tritt fie in das Stadium kassen so lange verwalten sollen, bis eine andere Vertretung im Wege der Verhandlung mit den verschtedenen Interessenten, und da der Gesetzgebung eingeführt sein wird. k die Provinzial. ist es allerdings möglich, daß diefe micht zum gegenseitigen und Kommunalstände sind zur Zeit die gesetzliche Vertretung der b friedigenden Abschluß kommen, daß z. B. der eine behaup. previnzial.! und kommunalständischen Verbände und 41 solche tet, das betreffende Terrain beträgt so viel, der andere behauptet, haben sie wie anderes Vermögen dicser Verbände, so auch die Hülf . es beträgt so piel, Solche Streitpunkte können vielfach entstehen und kassenfonds zu verwalten. Es ist also dasjenige, was der Zusatz sagt, würden im Rechtswege zum Austrag zu bringen sein. Daß solche etwas Aleberflüssiges. Man könnte nun vielleicht Bedenken sinden in Verhandlungen und Prozesse sportel- und steinpelfrei sein sollen, dem Hinweise auf die gesetzliche Einführung der in der Verfassung hat schwerlich in der Abficht der Hohen Kommission selbst gelegen. vorgeschenen Provinzigl-Vertretung. In die ser Beziehung i aber Das dritte Stadium wäre, daß, nachdem auf irgend eine Weise diese nicht außer Acht zu lassen, daß die ursprünglichen BVestimmungen des Angelegenheit zwischen den Intereffenten ausgeglichen ist, dazu ge. Art. 105 der Verfassungs Urkunde / ö vielleicht . Hohen schritten wird das Instrument zwischen den Parteien aufzunehmen, Hause für die Jorthildung der Provinzial Verfassungen n, , n,. wodurch der Eine anerkennt, gal das Jagdrecht aufgehoben ist, der erscheinen, daß diese Bestimmungen 4ugeandert worden sin durch das Andere, daß er Entschädigung und welche er zu' leisten habe. Das ist Gesetz vom 24. Mai 1853, dessen , gegenwärtig einen der eigentliche Punkt, für den die Stempel und Kostenfreiheit in An. integrirenden Bestandtheil der Verfassungsurkunde bilden. Dieses Ge⸗ spruch zu nehmen wäre, und, wenn ich nicht irre, auch nach den In. setz lautet: Der Artikel 105 der Verfaffung vom 31. Januar 1850 ist tentionen Ihrer Kommission in Aussicht genommen ist. Ich winde gufgehoben, und tritt an Stelle desselben folgende Bestimmung: Die mir also erlauben der Erwägung des Hauses zu unterbreitẽn, ob der Vertretung, und, Verwaltung der Göemmginden Kreise und Provinzen letzte Absatz nicht dahin zu faffen wäre die Vebträge der Interessenten, Tes preußischen Staates wird durch besondere Gesetze näher ,, , wodtrch dis Aufhebung des Jagdrechtes geregelt wird, ind sportel! Eiwas jpeikeres besagt der Art, 195 nicht, und möchte deswegen die Königliche Staatsregierung der Ansicht sein, daß durch den Hin—
und stempelfrei. weis auf diesen Artikel der Verfassungsurkunde im §. 1 des Gesetzent ˖ wurfs bezüglich der Fortbildung der Propinziglverfassungen irgend welches Präjudiz für die Art und Weise der Ausführung derselben nicht geschaffen wird.
Was dann den §. 2 in der Fassung der Beschlüsse des Abgeord⸗ netenhauses betrifft, so weicht er allerdings auch von der Regierungs⸗ = vorlage ab. Der 5§. 2 in der Fassung der Beschlüsse des Abgeordneten änderungen, w hauses überweist den gesammten Zinsgewinn der Hülfskasfen, sowie Hauses erfahre diejenigen Kapitalbestaͤnde den Provinzial. und ommunalständen ihr die vom a zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, welche aus der statuten · mäßig schon bisher zur freien Verfügung dieser Vertretungen für . Zwecke gestandenen Quote jenes Zinsgewinns angesam— melt sind.
Die Regierungsvorlage dagegen sagt:
Den Vertretungen der provinzigl⸗ und kommunalständischen Ver⸗ bände steht die freie Verfügung sowohl über den gesammten Zihs⸗ gewinn, als auch über die sämmtlichen, den ursprünglichen Dota—⸗ tionsfonds hinzugewachsenen Kapitalbestände zu.«
Die Regierungsvorlage geht also in dieser Beziehung noch einen
er Schritt weiter als das Abgeordnetenhaus gegangen ist. Es müffen
Die nämlich zweierlei Kategorien von Kapitalbeständen unterschieden wer
Sachsen den, einmal diejenigen welche herrühren von freiwilligen Ersparnissen
l vvinzen. der Provinzial und Kommunalstände, und dann diejenigen Erspar—⸗
iss Dramburg und Schivelbein, nisse / welche? die Provinzial! und Kommunalverbände bisher
ommern, und in ständischer statutengemäß zwangsweise machen mußten, indem sie alljähr⸗ Beziehung zu de alständischen Verbande der Neu- lich den pierten Theil des Zinsgewinns zur Vermehrung des mark, und rporativen Verbande der Stammvermögens zurückzulegen hatten. Di? Königliche Staats- . regierung wollte den Provinzial. und Kommunalständen auch die Disposition über Fiefe zwangsweise gesammelten Erspar— nisse einräumen. Nach der Fassung? des §. 27 die vom aeg . netenhguse beschlossen ist, würden dagegen die Stände uͤber bie e Er⸗ burg gehört. . sparnisse nicht disponiren dürfen. Es ist aber bereits in den Mociven
Die Königliche Regierung kann es nicht für korrekt erachten, zu dem Gesetzentwurfe auch von Fer Königlichen Regierung darauf korporativen Verbänden „„welche z. Z. noch nicht bestehen hingewiesen worden, daß ' sie vorausgesetzt hat, es würden diese und welche einer gesetzlichen Vertretung noch ermangeln, durch zwangsweise angesammelten Ersparnisse ohne dringende Veranlassung ein, Gesetz Eigenthum überweisen. Sodann meine Herren, von den Provinzial⸗ und Kommunalständen nicht verwandt werden, gehört auf Grund häöchsten Botschaft vom ril 1847 weil — wie den Herren bekannt ist M die provinzial⸗ und kommunal
ständischen Hülfskassen ⸗Fonds zur Zeit erst eine beschränkte Höhe haben,
in auch und es deßhalb nicht wünschengwerth erscheint, daß die angesammelten
ds nicht Kapitalbestände zu anderen Zwecken verwendet und dadurch den
Verbänden. Hülfskassen diejenigen Mittel entzogen werden, welche sie bedürfen,
er Altmark, um ihre statutenmäßigen Zwecke zu erfüllen. Die Königliche
2 und Niederlausitz, von Alt- Staatsregierung glaubt nun ihrerseits Gewicht darauf legen zu müssen,
d Rügen besondere Hülfskassen Fonds daß der Gesetzentwurf, wenn möglich, noch in' der laufenden Sesston des zinsliche Darlehen, welche diese Ver⸗ Landtages zu Stande kommt, und zwar deswegen, weil sie den drin— dischen Verbänden, nur dann zurückzu⸗ genden Wuͤnsch hegt, die Vortheile, welche dieser Gesetzentwurf den Stagt, wenn eine nicht statutenmäßige Provinzial⸗ und Kommunalständen bietet, ihnen bald möglichst zu erwendung beschlossen werden sollte oder wenn bie ursprüng Theil werden zu laffen. Diese Vortheile bestehen vornemlich darin,
ganze neue Wahlsystem funktioniren wird, zweitens aber, weil d
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daß die Dispositionsfonds der Stände dadurch nicht unerheblich ver ⸗ 8j r t ; ö mehrt werden, daß denselben in Zukunft auch das letzte Viertel der eren er i r fen s e r ru ö. .
jährlichen Zinsüberschüsse zufließen soll. Es wird in dleser Wei d i. ö ; ; in wer für die sämmtlichen 8 Provinzen berechnet, . , . lage vorgeschlagen, für Bürgermeister und Beigeordnete ein
positionsfonds cine Summe von eig 33 *, g Thir. zugefüthrt, etwas anderes Wahlspystem als bei den übrigen Magistratualen und diese Summe wird den Provinzial, und Kommunalständen sehr anzuwenden, die Betheiligung der ganzen Bürgerschaft dabei erwünscht sein um sie zu verwenden für die Verbesserung und Er- fortzulassen und im Wesentlichen für diese Wahlen das System weiterung der Provinzial-⸗Institute und andere gemeinnützige Einrich⸗ zu adoptiren, welches in Hannover gilt.
tungen und Anlagen, ohne deshalb genöthigt zu sein, von Neuem die Ich würde es sonach am liebsten sehen
Steuerkraft ihrer Bezirks⸗Eingesessenen in Ansyruch zu nehmen. Der Vorschlag der R
Staatsregierung würde es sehr erwünscht sein, wenn die Vor⸗ nicht, so könnte i
lage vans, den beiden Häusern dez Sandtages so angens'. Was der ert R
men würde, wie sie dieselbe vorgelegt hat; die Staaksregie⸗ z z 5 2
rung glaubt, daß ihre Vorlage korrekt und vorzuziehen 6 en Passus, der Fassung, welche sie nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses erhalten hat. Die Staatsregierung kann sich aber nicht der Hoffnung hingeben, daß ihre Vorlage in dem anderen Hause Annahme finden werde; sie glaubt dagegen, daß, wenn vielleicht ein Mittelweg ein⸗ geschlagen wird, auf welchem das von mir erörterte Hauptbedenken beseitigt wird es dann noch möglich sei, eine Vereinigung auch mit dem andern Faktor der Gesetzgebung zu erzielen und? dich nüßliche Gesetz noch in dieser Session zu Stande zu bringen.
Im Hau se der Abgeordneten erklärte bei der gestrigen s währen, dann mu Debatte über die schleswig-⸗holsteinsche Städteordnung der Mi⸗ ob ö. nister des Innern Graf zu Eulenburg zu §. 33 nach dem Abgeordneten Grafen Schwerin: .
Ich gebe dem Herrn Vorredner zu, daß durch die eben er— folgte Abstimmung zum Theil Kauch schon den Bestimmungen dieses Paragraphen präjudizirt ist. Die Stellung, welche die Regierung überhaupt zu der Frage einnimmt, ist ungefähr die, B meine Her⸗ die der Herr Abg. Miquel entwickelt hat. Wenn lich sagen assen Sie uns solltt, daß das Wahlsystem, wie es jetzt nach den Beschlüffen das g städtische Vertre- des Hauses angenommen ist, mich besonders anspreche, weil es (t ahr in innigem Zusam— er die Bestimmungen unserer Kommunalgesche eirlen Fort⸗ bleiben und die der wahre chritt enthalte, so müßte ich lügen, ich habe dieses Gefühl A uf die man sich in schwe— nicht. Aber ich theile auch nicht die Befürchtungen der emselben Rechte: Lassen Herren, die mit großer Emphase gegen dieses Wahlsystem daß der Staat die Mittel in gesprochen haben, weil mir daffelbe keine Bestimmung zu ent⸗ hin zu wirken, daß an die Spitze der Kom! halten scheint, die unmittelbar Gefahren in sich birgt. Wenn auf die er sich in schlimmen Zeiten ver— versichert worden ist, daß in den Herzoͤgthümern ie Betheiligung nicht = überlassen Sie es nicht ohne der fel mien Bürgerschaft an den' kommunalen Wahlen en, die Leute zu bestimmen, die an die ztwas Althergebrachtes fei, worauf man dort einen großen n. sollen. Der Staat hat dabei sehr be— Werth lege, so habe ich angenommen, daß die Regierung keine Interessen, die er nicht vernachlässigen darf, ohne in erhebliche Veranlassung hätte, sich einem auf faktische Zustände Zeiten der Gefahr sich und das Gemeindewesen großen Gefahren und auf die bisherige erfahrungsmäßige Bewährung gegrün— auszusetzen. deten Systeme entgegen zu stellen. Daneben bin ich aber der ö g5tommissar, Geheimer Ober ⸗Regierungs⸗ Ansicht gewesen, daß die Wahlen der Bürgermeister und Bei— te sich nach dem Abgeordneten pr. Virchow geordneten doch auf einem etwas andern Standpunkt stehen, als die der übrigen Magistratspersonen. Es ist darüber ja. schon, sehr viel gesprochen und die Sache nach 3 e ö . ö ö ich will Sie also f ö mit einer langen Auseinander etzung darüber nicht ermüden ̃ f aber das werde ich doch immer wieder hervorheben müssen, auch ig i . e . zur Kennzeichnung meines eigenen Standpunktes, daß, wenn Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten Ma— wir es mit einer Kommunalordnung zu thun hätten, die nur gistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen. Kommunalangelegenheiten regelte, weil der Staat bie Kom— Dies ist also jetzt geltendes Riecht im Gebiete unserer Städteord- munen oder vielmehr ihre Beamten nicht brauchte, nung von 1855, und da nun die Regierung, soweit sie nicht Grund Staat sehr wenig Intereffe daran haben würde, sich in das. hatte, die berechtigten Eigenthümlichkeiten der Provinz Schleswig
. ; z Holstein in der Gefetzesvorkage fortbestehen zu lasfen — was nge zu mischen, was in der Kommune vorgeht, und sich ich beiläufig bemerken will, in , rie des ech .
arum zu bekümmern, auf welche Weise sie ihre Vertretung zu? r ; . sammengesetzt. Da sich aber der Staat der Kommune bedienen h ü . en , gn r i n ef nn . 5 U DBö im Wesentlichen treu geblieben ist, weil er auch nicht Geld genug hat, um eine so hätte sie allen Anlaß, auch diese, nach' dem Gesetz von 1856 zuläf⸗ jetzt K sige lebenslängliche Wahl mit in das Gesetz aufzunehmen, selbstver— ständlich aber mit der vollständigen Freigebung an den Beschluß der aft ein Interesse, das städtischen Kollegien, ob sie von der Wahl auf Lebenszeit überhaupt und das sich da!˖/ Gebrauch machen wollen oder nicht. Insofern, meine Herren, trifft sich nicht ,, , im Alinea 1 des r Ansicht, .
36. 5 . Holsteiner —
ubrigen Magistratualen ent—⸗ i ꝛ
Eg hätte, d in der Be⸗ 5 Der n em. aft an den Wahlen ein Element e ei, von den Wahlen der Bürger⸗
schaft vorg Provinzen
chtbestätigung auszusprechen, i R g 2 un peinlicher, als wenn
die nur von vorge⸗
en, ist. Aus dem ꝛ Grunde, weil erst—
e Regierung noch nicht wissen kann, wie überhaupt das
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