1869 / 32 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Baustyl mit großem Kuppelthurm, 2 Hauptthürmen und zwei

kleinen Thürmen an der Spreeseite von burgartigem Charakter. Einen entschieden mittelalterlichen Charakter bei Anw

von Rundbögen zeigen ferner die Entwürfe

13) von Marggraf in Berlin auf 5. Blatt Zeichnungen, eine Centralanlage mit Seckigem Mittelraum mit Kuppel und 8 Nebenthürmen.

19 Von Wickop in Aachen, auf 4 Blatt: mit Kuppel von 80 Weite. französisch⸗romanischen Formen gemischt, welches durch zahlreiche Neb halten hat.

20 Motto: »Pegasus« auf 8 quadratischer Mittelraum von 1 Kuppelthurm und vier kleinen

2!) Motto: »Viel Köpfe, viel Sinn«“, auf 3 Blatt Skizzen. Eine Centralanlage mit Kuppel von 130 Spannung. Der Styl, von dem aller übrigen Arbeiten abweichend, zeigt orien— talische Anklänge. =

Die folgenden Entwürfe beruhen sämmtlich mehr oder weniger auf der Anwendung antiker Bauformen, zerfallen je⸗ doch in zwei ziemlich scharf von einander gesonderte Gruppen, deren Eine durch das Ausland und das übrige Deutschland vertreten, die verschiedenen Richtungen der sogenannten Re— naissance, vom möglichst nahen Ans spätesten Rokkoko wiedergiebt, denen auch einige auswärtige bestrebt gewesen sind, die selbstständigen Ausdruck Elemente des mittelalterlichen oder d

enommen, theils sich mehr an griechis ches Stylgesetz angeschlossen;, alle aber einer selbstständigen, dem Bedürfniß des evangelischen Kultus gestaltung auf Grundlage des Kuppel⸗ n, mit einander verglichen, enthalten noch die nicht wohl in kurzen Worten charak⸗ Nichtsdestoweniger ist eine gewisse Berliner Schule gegenüber anderen nicht zu weshalb sie am Schluß des Referats im Zusammen⸗ soll. Dem erstgenannten Kreise

endung

eine Kreuzkirche Der Styl ist byzantinisch mit namentlich im Aeußern,

enkuppeln eine überreiche Gestalt er—

Blatt Zeichnungen. 20 lichter Weite mit hohem Nebenthürmen im romanischen

chluß an die Antike bis zum während die Berliner Architekten,

hinzugerechnet werden müssen, moderne Richtung der Architektur zum Dieselben haben theils des Renaissancestyls auf⸗ che Formen und griechi⸗ zeigen das Streben nach

zu bringen.

entsprechenden Raum baues. Diese Arbeite bedeutende Gegensätze terisirt werden könne Gemeinsamkeit der verkennen, hange besprochen werden gehören folgende Arbeiten

22) Von Franz Minne in Gent mit 6 Bl In einen quadratischen Raum sind 8 eine achtseitige niedrige Kuppel tra settirten Klostergewölbe geschlossen. bedeutend; soweit es beurtheilen läßt,

att Zeichnungen. Säulen gestellt, welche gen, mit einem flachen kas—

Die Weite der Kuppel ist Maßstabes

sich bei dem Fehlen eines èAeußeren

circa 140 Fuß. Die Architektur in ist schwer dorisch, im Innern korinthisch.

. wei Entwürfe vom Baurath Friedreich in eichnungen, welche in Bezug auf sind und zusammen besprochen zweite Entwurf eigentlich kein und deshalb seinen Platz weiter oben hätte er erste Entwurf zeigt einen Rundtempel mit Fuß Weite darin, auf 8 mit

ein dreischiffiges Langhaus mit pelten Säulenreihen und einem über der Vierung. Der Aufbau orizontal abgeschlossen mit vier

5 Blatt Zeichnun⸗ zu den Centralanlagen zu che Grundform, aber keinen Der Raum ist vielmehr in 9 fast welche mit Kreuzgewölben auf 4 Auf der Westseite

ssancestyl gehalten. »Bramante s, auf 7 Blatt Zeichnun—⸗ gestumpften Ecken erhebt sich enau 140 Fuß Spannung, im äulengängen um den Tam⸗— In den Achsen des Quadrats chen an, die östliche, mit einem rechteckigen Vor⸗ den liturgischen Altar. Die Architektur ist Renaissance. er in Wien, auf 5 Blatt Zeich mit abgestumpften en Kreuzes erhebt sich An der Westseite arocker Endigung.

ch in Hohenstein, 5 eite, sehr hohe Kuppel (im Aeußeren

23) und 24 Fürth auf 4 und den Baustyl ganz werden mogen, während der Centralbau ist, finden sollen. rundem Kuppelr Säulen besetzten Pfeilern.

Der zweite Entwurf zeigt Tonnengewölben und zwei dop Kreuzschiff mit kleiner Kuppel der Kuppel im Aeußeren ist h kleinen Tempelchen auf den E Zimmermann in Breslau mit

Blatt Z gleichartig

aum von 100

25) Von gen. Auch dieser Entwurf ist kaum rechnen, da er zwar eine quadratis größeren Mittelraum zeigt. gleich große Felder getheilt, Pfeilern überspannk sind. Thürme, das Ganz

26) Mit dem Motto: gen. Auf einem Quadrat eine Kuppel von 44 Metres oder fast Inneren wie im Aeußeren mit ziemlich flach gedeckt. ch halbkreisförmige Nis och der Hauptaltar raum und dem niedriger stehen Eckthürme umgeben die Kuppel.

27) Von Wagner, Baumeist Ueber der quadratis eines mit Tonnengewölben bedeckt eine hohe Kuppel von 50“ lichter Weite. stehen zwei Glockenthürme mit b n J. W. Joetz Eine 120 im Lichten w

. zwei niedrige e im Renai

mit ab

bour und schließen si

l ziemlich h in welcher

nungen. chen Vierung

28 Von latt Zeichnungen.

gegen 400 Fuß) im Barockstyl, auf einem Achteck, dessen Sei—⸗ ten zu kapellenartigen Räumen durchbrochen sind, welche be— sondere Sitze gewähren für den König, die Königliche Familie, Dienerschaft u. s. w.

29 Von Wichmann in Clausthal, 7 Blatt Zeichnungen und ein kleines Model im Barockstyl. Eine Kuppel von gh“ lichter Weite über einem quadratischen Mittelraum mit 4 kleinen Nebenkuppeln.

30 Von Petit in Toulouse mit dem Motto: »Beati, qui laborant ad majoram gloriam populi magni.. 5 Blatt Zeich⸗ nungen und ein Modell. Ein Kreuz auf quadratischem Raum mit einer mäßigen Haupt- und vier Nebenkuppel, die Kreuz⸗ arme im Aeußeren durch Giebel ausgesprochen, im Barockstyl.

31) Der Entwurf von Gazagne in Toulouse, auf 4 Blatt Zeichnungen, zeigt ebenfalls den Barockstyl mit modern: franzö⸗ sischen Zuthaten. Im quadratischen Raum steht eine 31 Meter (gegen 1o0“ weite Kugel auf cylindrischem Unterbau, der von vier großen Bögen durchbrochen ist. Auf drei Seiten sind Säulenhallen vorgelegt, von denen die nördliche des Campo⸗ santos wegen nicht ausführbar wäre. Dies und die drei Lilien im Schilde der Giebelakroterie lassen vermuthen, daß der Entwurf ursprünglich für einen anderen Zweck entworfen ist.

Zur Geschichte des Konkursrechts. (S. die Bes. Beilage zu Nr. 26 d. Bl.) II.

Das französische Konkursrecht und die preußi Konkursordnung vom 8. Mai 533 .

Der von Fallimenten handelnde Abschnitt des code de com- mere (Art, 7 614) sollte nach Sagur den Gläubigern hin— längliche Sicherheit und Aussicht auf baldige Befriedigung bie⸗ ten, der Verschwendung und thörichten Unternehmungen ent— gegentreten, dem redlichen aber unglücklichen Kaufmann bie Mittel darbieten, sich dem Elende und dem Verderben zu ent⸗ reißen und bei Verlust seines Vermögens die Ehre zu retten. Der Konkurs ist auf Handelsleute beschränkt. Man war der Meinung, daß für andere Schuldner das gewöhnliche Voll⸗ streckungs verfahren unter Anschluß aller auf Befriedigung drin— genden Gläubiger genüge. Das Verfahren bei Fallimenten ist nur auf größere Kreditverhältnisse berechnet. Indessen hat das Gesetz von 1838 es mehr dem kleineren Verkehr anzupassen ge—⸗ sucht. Rasch und energisch sind die Formen, mit welchen bie Procedur beginnt. Sobald das Falliment als vor anden zu betrachten ist, welcher Zeitpunkt entweder durch die Flucht des Falliten oder die Schließung seines Waarenlagers oder durch Urkunden oder die Erklärung des Falliten *) bestimmt wird, erklärt das Handelsgericht sofort in öffentlicher Sitzung die Er— öffnung des Falliments. Damit tritt von Rechts wegen die Enthebung des Gemeinschuldners von der Verwaltung seines

nögens ein, es folgt unmittelbar die Versiegelung seiner Papiere und Bücher, Mobilien, Effekten, Waarenlager u. s. w. durch den Friedensrichter. Zugleich ernennt das Gericht in dem⸗ selben Urtheil, in welchem es die Anlegung der Siegel befiehlt *, einen Richter als Kommissar zür Leitung des Verfahrens und je nach der Wichtigkeit des Falles einen oder mehrere provisorische Syndiken, welche dann die Verwaltung bis zu deren Beendigung fortführen; jedoch ausnahmsweise auf An⸗ dringen der Gläubiger durch andere ersetzt werden können. **) Nur 2 Mal im Laufe des Verfahrens wird die Gesammtheit der Gläubiger über die Beibehaltung der Syndiken zu Rathe gezogen, das erste Mal 14 Tage nach Erlaß des Fallimentsurtels, wobei sie sich zugleich über den Stand der Masse auszusprechen haben. Das zweite Mal nach erfolgter Erörterung der Richtigkeit der For⸗ derungen und nach Fehlschlagen des Akkordversuchs. Das Falli⸗ mentsurtel verfügt schließlich, die Verhaftung oder Ueberwachung des Kridars. Es wird sogleich durch Anheftung an den geeig⸗ neten Orten und durch Einrückung in Zeitungen und Lökah— blätter öffentlich bekannt gemacht. Die Syndiken haben nach ihrer Ernennung den Eid zu leisten und sofort die nothwen⸗ digsten Handlungen vorzunehmen, welche sich durch die Ver— hältnisse darbieten. Sie bewirken die Inventarisation, woran sich die Abnahme der Siegel, der Verkauf der Waaren und

Fallit binnen 3 Tagen Anzeige niederzulegen. ;

n neh

zunãachst nach einer von d den .

Mobilien und die Einziehung der Aktiva schließt. Nach Ein— bringung des Inventars werden die Gläubiger durch die Syndiken sowohl öffentlich, als mittelst besonderer Schreiben ͤ ihrer Forderungen innerhalb 40 Tagen aufgefordert. Vierzehn Tage nach Ablauf dieser Frist wird ein Termin vor den Verwal⸗ tern bestimmt, in welchem die Prüfung der Forderungen erfolgt. Es wird zwischen den Verwaltern und den Gläubigern kontra⸗ diktorisch verhandelt, von denen jeder gegen den andern Ein⸗ wendungen vorbringen kann. Dabei ist der Kommissar gegen wärtig und führt das Protokoll. Für die nichtgemeldeten Gläubiger wird vom Gericht ein neuer Termin anberaumt. Wer sich auch jetzt nicht meldet, ist von Rechtswegen von den Vertheilungen der Masse ausgeschlossen. Die anerkannten For⸗ derungen bilden die eigentlich verwaltende und verfügende Gläubigerschaft, indessen kann die Mitwirkung bei den Ver— handlungen durch vorläufigen Gerichts beschluß auch für streitige Forderungen verlangt werden, und bei den Vertheilungen wird die streitige Forderung nach ihrem vollen Betrage berücksichtigt.“) Auf die Prüfung der Forderungen folgt eine durch die Ver— walter zu berufende Versammlung der anerkannten oder vor— läufig zugelassenen Gläubiger, um sich über die weiteren Ope⸗ rationen zu berathen, Rechenschaft der einstweiligen Verwalter ent⸗ gegenzunehmen und einen Vergleich mit dem Schuldner leoncordat) zu versuchen, welcher im Falle der Bestätigung durch das Gericht

solcher Vergleich nicht zu

zur Anmeldung

das Verfahren beendet. Kommt ein Stande, so schließen die Gläubiger in einer neuen Ver lung einen Vereinigungsvertrag unter sich (union) und ernen⸗ nen Definitivverwalter und einen Kassirer. Es wird nun, nachdem auch die Immobilien durch die Verwalter unter Auto nach den für die Veräußerung von rmlichkeiten veräußert worden sind, zur Vertheilung der Masse geschritten, und zwar nach und nach, je nachdem Bestände fluͤssig sind. Die Verwalter übergeben monatlich dem Kommissar eine Uebersicht über die Lage des Verfahrens und über die vorräthigen Gelder. Der Kommissar vertheilt mit Berücksichtigung der Vorzugsrechte, die Verwalter zahlen danach aus, streitige Beträge werden zurückbehalten. Ist die Liquidation beendigt, so werden die Gläubiger auf Betrei⸗ ben der Syndiken vor den Kommissar berufen. Die Syndiken legen ihre Rechnung ab und der Schlußbestand wird vertheilt. So weit der fran zösische Konkurs. ; vom 8. Mai 18565 hat alle Grundzüge desselben daß das Verfahren ganz äbnlich verläuft. Nur sind die einzelnen Abschnitte schärfer von einander gesondert, das Detail feiner und konsequenter ausgebildet. Eine wichtige Ab⸗ weichung ist, daß der Konkurs auch für Nichtkaufleute statt⸗ sindet (gemeiner Konkurs im Gegensatz des kaufmännischen). Das Verfahren für beide ist im Ganzen dasselbe, Der Haupt⸗ unterschied liegt in den Voraussetzungen der Eröffnung: Der kaufmännische Konkurs findet statt, wenn ein Handelsmann, Schiffsrheder oder Fabrikbesitzer lim Ganzen parallel den »Kaufleuten« des Handelsgesetzbuchs Vgl. Art. 31 des Einf. Ges. seine Zahlungen einstellt, und au fallsige Anzeige des Kridars oder der Gläubiger eröffnet werden, wenn von der Aussetzung besondere Nachtheile für die er besorgt werden. Der gemeine Konkurs dagegen kann Antrag des Nachlaßkurators oder eines Gläubigers und nur bei nachgewiesener Unzulän lichkeit des Vermögens des Schuldners eröffnet werden. In allen Fällen kann die Er⸗ öffnung des Konkurses unterbleiben, wenn der Gemeinschuldner ein den Kosten des Verfahrens entsprechendes Vermögen nicht besitzt. Das Gesetz kennt indessen bei allen Arten der Spezial⸗ exekution ein Prioritätsverfahren, wobei der Anschluß anderer läubiger neben dem Extrahenten zum Zweck vorzugsweiser oder tributarischer Befriedigung gestattet ist. .

Im Konkursverfahren selbst zeigen sich überall bedeutende Gegensätze im Verhältniß zu, dem älteren Recht. r zessualische Eharakter ist hinter dem administrativen zurück— Streitigkeiten werden in der Regel außerhalb des Konkurses in besonderen Prozessen, wenngleich durch das Kon⸗ kursgericht, entschieden. So schon bezüglich der Eröffnung und Festsetzung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung. Rücksicht⸗ lich der Verwaltung ist ein großer Theil des Legalitäts⸗ und Dieselbe liegt im Wesentlichen in der Hand eines Vertreters der Gläubigerschaft, der zugleich das In⸗ teresse des Gemeinschuldners wahrzunehmen hat, des Massen⸗ verwalters, unter Aufsicht eines Richterkommissars. Es scheiden sich 2 Stadien: Die einstweilige und die definitive Ver⸗ waltung; die erstere hält sich mehr im Bereich der Ermittelung,

risation des Kommissars Mündelgut geltenden

Die Konkurs⸗

ordnun adoptirt,

ann auch ohne des⸗

Gläubi nur au

getreten.

Offizialprinzips gefallen.

Nach dem code wurden die bestrittenen Forderungen erst be⸗ chtigt; sobald dieselben endgültig in den anzustellenden Spezial-

Das Gesetz von 1838 hat dies ge⸗

prozessen festgestellt worden waren. mildert.

Sicherung und Erhaltung der Masse, die andere hat die Li— quidation der Masse zur Aufgabe. Bei der letzteren wirkt zuweilen ein Gläubigerausschuß (der Verwaltungsrath) mit, welchen das Gericht bestellen kann. Dabei ist der Hesichtspuntt maßgebend, die Masse möglichst unversehrt zu erhalten, so lange noch zur vergleichsweisen Beilegung des Konkurfes Aussicht ist. Der ein stweilige Verwalter wird sofort bei der Konkurs⸗ eröffnung durch das Konkursgericht bestellt; die Konkursgläu⸗ biger haben sich nur über dessen Beibehaltung oder Bestellung eines anderweiten einstweiligen Verwalters in einem nicht über 14 Tage hinaus anzusetzenden Termine zu erklären. Zur Be⸗ stellung des definitiven Verwaltungspersonals wird erst nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungstermins geschritten, sobald ein Akkord überhaupt oder vorläufig gesetzlichͥ unzulässig oder nicht beantragt, oder von den Gläubigern ver⸗ worfen, resp. dessen Bestätigung versagt ist. Für das Amt des definitiven Verwalters hat jeder Konkursgläubiger 3 Personen 6 bezeichnen. Das Gericht ernennt aus der Zahl der Vorge⸗ i . Der Akkord, welcher nach Abhaltung des ersten Prü ungstermins gerichtlich geschlossen werden kann, ist ein Zwangsvergleich, welcher einerfseits das Interesse der Gläu⸗ biger, andererseits die Erhaltung des Gemeinschuldners im Auge hat. Er kann nur daͤnn zu Stande kommen, wenn die Mehrzahl der im Termine anwesenden stimm⸗ berechtigten Gläubiger, d. h. der unstreitigen und der vor⸗ läufig zugelassenen, sich dafür erklärt und die Gesammtsumme der den einwilligenden Gläubigern zustehenden Forderungen wenigstens drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum Mit⸗ stimmen berechtigenden Forderungen beträgt, auch allen betroffe⸗ nen Gläubigern gleiche Rechte gewährt werden. Aber auch wenn alles dies zutrifft und überhaupt die materiellen und formellen für den Akkord gegebenen Vorschriften beobachtet sind, kann das Gericht die Bestätlgung versagen, bei Verdacht heimlicher Be⸗ günstigung einzelner Gläubiger, bei Betrug, oder wenn in anderer Weise das Interesse der öffentlichen Ordnung oder der

Gläubiger durch den Akkord benachtheiligt erscheint. Was die

Regulirung der Passivmasse anlangt, so treten die Grund⸗ sätze des französischen Rechts mit gleicher Stärke hervor. An Stelle des Liquidationstermins sind Anmeldungsfristen getreten; indessen ist die Aufforderung nicht, wie in Frankreich, dem Ver⸗ walter, sondern dem Gericht übertragen; auch geschieht die An⸗ meldung nicht beim Verwalter, sondern beim Gericht, und nicht gerade persönlich, sondern auch schriftlich. Nach Ablauf der ersten Frist wird, ein serster), sogleich bei der Aufforderung zu bestimmender Prüfungstermin abgehalten, in welchem der Verwalter als Kontradiktor fungirt. Die streiti⸗ gen Forderungen müssen in Spezialprozessen ausge⸗ führt werden. Wie in Frankreich, werden die ausgebliebenen bekannten Gläubiger nach dem ersten Prüfungstermin unter Bestimmung einer neuen Frist, welche jeboch den weitern Lauf des Verfahrens nicht aufhält, nochmals zur Anmeldung auf⸗ efordert. Die abermals Ausbleibenden werden dann bei den

ertheilungen nicht berücksichtigt; sie werden jedoch zugelassen, sobald sie sich melden. Nur in solcher, mehr thatscchlicher Art findet eine Präklusion der Gläubiger statt, welche sich beim Konkurse nicht betheiligen. Das Präklusions, Klassifikations⸗ und Distributionserkenntniß sind abgeschafft. Die Vertheilun⸗ gen erfolgen nach und nach, sobald der zweite Prüfungstermin abgehalten ist, auf Grund eines vom Verwalter zu entwerfen⸗ den Vertheilungsplans. Die Beträge für streitige Forderungen bleiben als Spezialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung. Real⸗ gläubiger und andere Separatisten werden abgesondert befrie⸗ digt. Isft die Masse vollständig realisirt und die Feststellung aller Ansprüche an dieselbe bewirkt, so erfolgt Schlußvertheilung, womit der Konkurs beendigt ist, und Abnahme der Rechnung des Verwalters. Neben diesen vorzugsweise das Ve rfahren betreffen⸗ fenden Vorschriften geht eine erhebliche Reduktion der Vorrechte, namentlich Einschränkung der Rechte der Ehefrau, und die Er— weiterung des Anfechtungsrechts gegen simulirte oder sonst zur Benachtheiligung der Gläubiger abgeschlossene Rechtsgeschaͤfte des Gemeinschuldners.

So suchte die preußische Gesetzgebung des Jahres 1855 auf allen den Punkten Abhülfe zu schaffen, wo sich die Angriffe gegen das ältere Konkursrecht konzentrirt hatten. Der Erfolg ist in so fern ein bedeutender gewesen, als von den Grund“ prinzipien des neuen Konkursrechts kaum ein einziger erheb⸗ lichen Anfechtungen ausgesetzt gewesen ist und der Koönkursoörd— nung von den Praktikern des Verkehrs und der Gerichte nir⸗ gends die Anerkennung versagt wird, daß sie sich im Allgemei⸗ nen und namentlich auch in der Handelskrisis der Jahre 186 758 gut hewährt habe. Dessenungeachtet zeigt sich in neuerer Zeit eine Reformbewegung.