1869 / 34 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

584

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Fonde und Staats-Papiere.

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Fonds und Staats-Papiere.

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Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

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Bank- und Industrie- Aktien.

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Neu- Schottland. Norddeutsche. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus- G.

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Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein Bankpr.: 29 Thlr. 33. Sgr. 43

Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel für Lombard 5 pot

14 pCt.,

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Ge

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(R. v. Decker).

heimen Ober · Hofbuchdruckerei

Folgen zwei Beilagen

1867

. 585 . Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 34.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 9. Februar. Im Herren hause erklärte gestern in der Debatte über die Petition des General⸗Bevollmächtigten des Fürsten von Pleß, welche darauf beruht, daß, sofern den Bestimmungen des Schulreglements vom 15. Mai 1801 genügt worden, die Königl. Regierung nicht berechtigt sei, die zur Un⸗ terhaltung der Schule verpflichteten Privaten zu einer Erhöhung des Einkommens der Landschullehrer zu nöthigen, der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. v. Mühler nach dem Herrn v. Senfft⸗Pilsach:

Ich muß der Auslegung, welche hier von dem Herrn Vor— redner gegeben worden ist, widersprechen. Es ist die Behaup⸗ tung aufgestellt worden, daß die Staatsregierung überhaupt nicht das Recht habe, die Kompetenzen der Schullehrer festzustellen und nöthigenfalls im ege der Exekution dabei vorzugehen. Dieser Auslegung ist schon von Seiten des Herrn Kommissarius widersprochen worden, ich muß ihr auch meinerseits widersprechen. Die ganze ge— n . Entwickelung und die Thatsachen, wie sie seit

em Jahre 1817 uns vorliegen, sprechen dagegen, durchblättern Sie die Akten des Ministeriums, so werden Sie auf jeder Seite und zu jeder Zeit Beläge finden, daß die Königliche Regierung genöthigt worden ist, bei der absoluten Unzulänglichkeit ein⸗ zelner Gehälter der Schullehrer einzuschreiten und nöthigenfalls die Festsetzung des Einkommens bis zu einem bestimmten Satze selbst vorzunehmen. In umfassenderer Weise ist dieses sodann im Jahre 18673 geschehen. Damals ist von meinem Amtsvorgänger, dem Staats-⸗Minister v. Raumer, ein Cirkular an die Regierungen ergangen, welches die Be— rechtigung der Regierungen, in solchen Fällen vorzugehen,

generell ausspricht, gestützt auf die Bestimmungen der Regie⸗

rungsinstruktion vom Jahre 1817, welche allerdings nur den Titel einer Instruktion führt, wesentlich aber den Charakter einer Königlichen Verordnung an sich trägt. Diese Verordnung meines Herrn Amtsvorgängers ist in der darauf folgenden Zeit von demselben Gesichtspunkt aus, von dem der Herr Vorredner heute die Kompetenz der Regierung bestreitet, von den Inter— essenten angefochten und selbst auf den Rechtsweg gebracht wor⸗ den, und da ist durch die kompetente Behörde, den Gerichtshof für Kompetenzkonflikte, der Ausspruch erfolgt, daß nicht der einzelne Interessent die Sache im Rechtswege verfolgen könne, sondern daß die Staatsregierung die Befugniß habe, in dieser Sache eine Festsetzung zu treffen und zur Ausführung zu bringen. Ich gestehe gern und offen, daß der Besitz einer solchen Befügniß, wie sie in der äußersten Strenge von Seiten der Staatsregierung in Anspruch genommen wird, kein ange⸗ nehmes Benefizium ist, und daß die Handhabung nicht nur an sich großen Schwierigkeiten und Verantwortlichkeiten unter⸗ liegt, sondern daß auch das Motiv sehr ins Gewicht fällt, daß die Staatsregierung durch ihre Exekutivgewalt der Schule nun und nimmermehr das leisten kann, was ihr im Falle eines herzlichen Einvernehmens aller Interessenten auf gütlichem Wege ver⸗ schafft werden kann. Ich lege auf die Freiwilligkeit und die Erkenntniß dessen, was nothwendig ist, einen weit höheren Werth als auf die Wirkung der exekutivischen Maßregeln der Regierung und es werden in diesem Hohen Hause gewiß Stim⸗ men genug sein, welche wohl in Bezug auf das, was die Städte gethan haben, als auch in Bezug auf das, was die einzelnen Gutsbesitzer gethan haben, die Beweise würden bei⸗ bringen können, wo von Seiten der Interessenten freiwillig mehr geschehen ist, als die Staatsregierung jemals hätte er zwingen können. Das erkenne ich dankbar an. Indessen bitte ich, 9 doch die Lage zu vergegenwärtigen, wie sie im Jahre war. um ersten Mal seit 50 Jahren hatte die Königliche Reglerung sich entschlossen, eine große Summe zur Verbesserͤng der Lehrergehalte herzugeben im Be— trage von 165,000 Thaler. Diese Summe ist und konnte nur subsidiarisch bewilligt werden, nicht als ob denjenigen Interesfenten, die in der Lage sind, selbst eine e, . der Schullehrergehälter eintreten zu lassen, ein Geschenk gemacht werden sollte, sondern damit an solchen Stellen, wo die Kräfte der Interessenten nicht ausreichen, die Stagtskasse hinzutrete und dasjenige erfülle, was durch die Nothwendigkeit erfordert ist. Allerdings war die Staatsregie⸗ rung nun in der 77 . diese Wohlthat der 165,000 Thlr. in einer verhältnißmäßig kurzen Zeit realisiren zu müssen, und es war unumgänglich nothwendig, daß die Regierungen angewie⸗ sen wurden, die ganzen Bezirke zu überschauen und von Stelle zu Stelle zu erwägen, was für jede derselben nothwendig sei

74

Dienstag den 9. Februar

1869.

gur auskömmlichen Existenz der Schullehrer, wie viel die nteressenten leisten könnten, und was von der Staats⸗ regierung n, wäre? Auf diesem Wege ist es mit annähernder Gerechtigkeit ich sage annähern⸗ der Gerechtigkeit möglich gewesen, eine richtige Ver wendung der Summe zu erreichen. Sie werden zugeben, meine Herren, wenn eine solche Maßregel im Großen und Ganzen für eine Bevölkerung von zwanzig Millionen durchgeführt werden muß, daß dann einzelne Härten und Mißgriffe vor⸗ kommen werden, und ich bin weit davon entfernt, einzelne derartige Mißgriffe und Härten, die hier und da vorgekommen sein ,,. meinerseits vertreten und vertheidigen zu wollen; wo dergleichen zu meiner Kenntniß gekommen ist, habe ich stets eine Aenderung herbeizuführen gesucht, sowohl im Einzelnen als im Großen und Ganzen. Namentlich in einem schlesischen Bezirke, wo die Regierung meines Erachtens etwas stark zugegriffen hatte, ist sie angewiesen worden, einen billigeren Maßstab anzulegen und nicht nach einer allgemeinen Schablone große Summen zu fordern, sondern eine konkrete Erörterung eintreten zu lassen. Dasselbe ist in anderen Bezirken je nach Beschaffenheit der ein⸗ zelnen Fälle und in den einzelnen Gegenden geschehen, wenn man sich überzeugte, daß bei der Festsetzung der Regierung die individuellen Verhältnisse nicht die genügende Berücksichtigung gefunden haben. In Oberschlesien, wenn ich nicht irre, ist die Forderung der Regierung in einem bescheidenen Maße ver⸗ blieben. Die Regierung hat die Sätze des Schulreglements vom Jahre 1801 auch jetzt zum Grunde gelegt, nur mit dem Unter⸗ schiede, daß, wenn man die in diesen Sätzen enthaltenen Pe⸗ titionen von Naturalien früherhin zu Gelde auf 165 Thaler berechnet hat, gegenwärtig die Berechnung auf 175 oder 180 Thaler gestellt worden ist, also eine Steigerung von 10 oder 15 Thalern.

Ich glaube nun, daß es in dieser Sachlage nicht wohl ge⸗ than sein würde, der Regierung für solche Maßnahmen gene⸗ rell die Hände zu binden. Mir und der Regierung könnte ja nichts lieber sein, als eine bestimmte gesetzliche Feststllung über diese Sache. Schon im vorigen Jahre ist der erste Schritt dazu in diesem Hohen Hause geschehen, und im gegenwärtigen Jahre ist eine Vorlage an das andere Haus gekommen. Die Regierung legt einen so großen Werth auf die eigene Erwägung der In⸗ teressenten, daß sie sich versagt hat, Minimalsätze für die Pro⸗ vinzen festzustellen, sondern vielmehr beschlossen hat, die Prüfung und Beschlußnahme der Provinzialstände eintreten zu lassen, in der Voraussetzung, daß diese letzteren die Lokalverhältnisse besser kennen und einen richtigeren Maßstab vermitteln werden, als es die Regierung von ihrem centralen Standpunkte aus für die ganze Monarchie vermöchte. Ich darf es auch aussprechen, daß nach dieser Richtung hin aus anderen Gegenden sehr anerkennens⸗ werthe Fakta vorliegen. So haben im Jahre 1864 im Herzog⸗ thum Holstein die dortigen Stände bei Festsetzung des Schul⸗ gesetzes die Gehälter der Schullehrer in sehr liberaler Weise normirt, und die Regierung giebt sich allerdings der Hoffnung hin, daß die Provinzialstände auch der anderen Landestheile, wenn sie in diese Frage eintreten, Angesichts der realen Ver⸗ hältnisse ein Maß von Billigkeit werden eintreten lassen, welches vielleicht noch höher hinauskommt, als die Regierung es würde

festsetzen können, ein Maß, wie es den wirklichen Bedürfnissen

entspricht. Aber, meine Herren! wir können nicht mit Sicherheit ab⸗

sehen, zu welchem Zeitpunkte die legislative Festsetzung eintreten

wird. Nachdem das Jahr 1867 vorübergegangen ist und die Regulirung im Ganzen vollzogen ist, so seher ich nach mensch lichem Berechnen nicht leicht wieder einen Zeitpunkt voraus, wo wieder eine solche allgemeine Regulirung eintreten könnte. Sie ist im Jahre 1852 von meinem Amtsvorgänger in Angriff genommen unter damals zwingenden Verhältnissen, und sie hat im Jahre 1867 unter gleichfalls zwingenden Verhältnissen wiederholt werden müssen. Ich glaube, die Sache liegt fo, und ich hoffe es bestimmt, daß, wenn wiederum ein Zeitpunkt ein— treten wird, wo eine generelle Regelung abermals nöthig sein wird, wir inzwischen auf dem Boden der Gesetzgebung weiter gekommen seien und eine feste Unterlage genommen haben werden. Aber ich möchte Sie bitten, der Staatsregierung für die übrig bleibenden Einzelfälle keine Fesseln anzulegen und ihr die Befugniß nicht streitig zu machen, die sie bisher geübt hat, und deren Berechtigung sie nach den vorliegenden Sprüchen dis kompetenten obersten Gerichtshofes im Interesse der Schule fest⸗ halten 56 Ich wiederhole, daß die Erwägung im einzelnen Falle, die Besprechung und Verhandlung mit den Interessen⸗

*