1869 / 35 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

604

Fonda und Staats-Papiere.

Frankfurt a. M., Lei ꝛig, 14 Thlr.

Petersburg Warschau

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Fonds und Staats-Papie re.

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Kur-u. Neum. Schldv. der- Deichb .- OQbligai Berlin. Stadt- Obligat.

Schldv.d.Berl. Kaufm.

Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

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Hamb. Pr. A. de 1866 Lübecker Prim. - Anl.

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Sächs. Anl. de 1866 Schwed. i Rthl. Pr. A.

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do. Silber- Anleihe. Italienische Rente... do. Tabaks-Oblig. 6

Russ. Engl. Anleihe.

do. Engl. Anleihe.

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do. Part. Ob. à 500. Türk. Anleihe 1865.

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ob

Redaction und Rendantur: Schwie ger.

(R. v. Decker).

er · Hofbuchdruckerei

Beilage

AM 35.

Beilage zum Koͤniglich

Landtags ⸗Angelegenheiten.

Berlin, 10. Februar. Die im Hause der Abgeordneten gestern verlesene Allerhöchste Ermächtigung, betreffend die urückziehung des Gesetzes wegen der Wahlbezirke für das 564 der Abgeordneten, hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s. w., ermächtigen hierdurch den Minister des Innern, den auf Grund der Ermächtigung vom 2. November 1868 den beiden Häusern des Landtags der Monarchie zur verfassungs⸗ mäßigen Beschlußnahme vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die anderweitige Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, aus den Berathungen des Landtags wieder zurückzuziehen.

In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeord⸗ neten hielt der nr der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, Dr. von Mühler, über den Gesetzentwurf, betreffend die Auf⸗ hebung der letzten Bestimmung des Art. 25 der Verfassungs⸗ Urkunde vom 31. Januar 185650, folgende Rede:

Wenn ich gegenwärtig das Wort ergreife, so habe ich zu⸗ nächst den Irrthum zu berichtigen, als ob es von Seiten der Staatsregierung geschehen wäre, daß diese Frage als Präju⸗ dizialfrage in den Vordergrund gestellt ist. Die Staatsregie⸗ rung hat mehrere zusammenhängende Gesetzentwürfe vorgelegt, von denen namentlich der erste wegen Aufhebung des in Rede stehenden Alinea des Art. 25 der Verfassungsurkunde und der zweite über die Aufbringung der Mittel für die Schule in einem inneren organischen ala menhang stehen. Die Regierung hat diese beiden Entwürfe als innerlich zu⸗ sammenhängend vorgelegt, die Kommission ist es ge⸗ wesen, welche diese beiden Vorlagen getrennt behandeln zu müssen für nothwendig erachtet hat, und der Staatsregie⸗ rung hat kein Mittel zu Gebote gestanden, diese Trennung, die die Kommission ihrerseits angenommen hat, zu verhindern, die Staatsregierung ist nur in die Position eingetreten, die ihr auf diese Weise gegeben worden ist. Ich habe aber ebenso wenig Anlaß gehabt, eine Diskussion über diese Frage vermei⸗ den zu wollen, im Gegentheil, ich kann es nur als ein erfreu⸗ liches Ereigniß bezeichnen, daß wir überhaupt zum ersten Male seit 20 Jahren wieder von dem Gebiete ganz allgemeiner Re⸗ solutionen und Petitionen über das Schulwesen, die der prakti⸗ schen Entwickelung der Dinge wenig nützen, auf eine konkrete Frage der Gesetzgebung übergehen, denn erst wenn solche Fragen mit bestimmter Begrenzung und zu be⸗ stinimten legislatorischen Zwecken gestellt werden, kann die Diskussion und die Beschlußnahme darüber wirklich fördern und Frucht bringen. e .

Ich mache mir über den Verlauf der Diskussion und über den Ausgang der Abstimmung keine Illusion, ich kenne sehr wohl die Widerstandsiräfte, die in diesem Hause vorhanden sind; aber ich sage mir auch andererseits, daß das Wort, was heute hier in dieser Frage gesprochen wird, nicht das letzte sein wird. Denn hinter diesem Hause stehen die Gemeinden, und die Frage, um die es sich gegenwärtig handelt, ist eine eminent praktische für die Gemeinden. ö

Es handelt sich um die drei Millionen, ob sie im Wege der Zwangssteuer von Seiten der Gemeinden aufgebracht wer⸗ den sollen, oder wie bisher im Wege des Schulgeldes, und über diese Frage werden sich die Gemeinden die Diskussion nicht aus der Hand nehmen lassen. Mag daher beschlossen werden, was da wolle, die weitere Erörterung dieser einmal angeregten Frage wird auch auf die weiteren Schritte der gesetzgebenden Faktoren ihre Einwirkung üben. , .

Ich habe bereits diese Frage als eine eminent praktische bezeichnet. Ich muß das noch einmal wiederholen, mit dem bestimmten Zusatze, daß ich sie nicht als eine politische auffassen kann in dein Sinne, mie es in den bisher gehaltenen Reden schon andeutungsweise geschehen ist. Nicht ein politisches Dogma, so zu sagen, ist es, um welches es sich handelt, sondern es han⸗ delt sich einfach um die . was ist für das Wohl der Schule und des Schulwesens das praktisch Bessere, das Oppor⸗ tune? Das nüchtern und sachlich zu prüfen und zu entscheiden, ist unsre Aufgabe.

Wenn ich nun auf die materiellen Gründe eingehe, welche die Majorität der Kommission bestimmt haben, sich gegen die Vorlage der Regierung zu erklären, so tritt in erster Linie der Einwand entgegen, daß es bedenklich sei, mit der Aufhebung einer Verfassungsbestimmung den Anfang zu machen. Meine

605 Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch den 10. Februar

Herren, ich kann diesem Grundsatze in seiner Allgemeinheit voll⸗ kommen beistimmen; auch ich halte es nicht für eine Wohlthat, wenn an einer Verfassungsurkunde, die nach vielen Kämpfen zu Stande gekommen ist, ohne Noth gerüttelt wird, und die Staatsregierung ist nicht die erste gewesen, welche darauf aus⸗ gegangen ist, im Gegentheil, sie hat den lebhaften Wunsch ge⸗ habt, die praktischen Bedürfnisse des Schulwesens zu befriedi⸗ gen, ohne an diese Frage herangehen zu müssen. Wir sind im vorigen Jahre von der Ansicht ausgegangen, daß es möglich sein würde, durch stillschweigendes Vorbeigehen an der Schulgeldfrage das Schulgeld, wie und wo es besteht, auch fernerhin bestehen zu lassen in Kraft des Art. 112. Meine Herren, das ist ein Irrthum gewesen, in dem wir uns auf dem Standpunkte der Regierung befunden haben, die Diskussionen in der Kommission des Herrenhauses haben uns eines Besseren belehrt, und es ist nicht eine Kon⸗ ession gegen irgend eine Strömung im Herrenhause gewesen, . es war die einfache Erkenntniß des rechtlich Noth⸗ wendigen und rechtlich Unvermeidlichen, was die Staatsregierung bewogen hat, gegenwärtig die ausdrückliche Aufhebung des be⸗ treffenden Alineg des Art. 25 in Antrag zu bringen. Es ist auch weder in Ihrer Kommission, noch in dem, was bisher schon gesprochen worden ist, ein Wort gesagt worden, welches die Staatsregierung belehrt hätte, sie sei bei ihrer früheren In⸗ tention von 1860 auf dem rechten Wege gewesen, im Gegen⸗ theil, Sie werden, glaube ich, es alle zugestehen, daß, wenn das Schulgeld nicht allgemein abgeschafft werden, wenn es ferner bestehen bleiben soll, gar kein anderer Weg übrig ist, als die ausdrückliche Beseitigung des in Rede stehenden Artikels der Verfassungsurkunde. .

Werfen wir aber doch einen Blick zurück auf die Art und Weise, wie und unter welchen Umständen dieser Artikel in die Verfassungsurkunde hineingekommen ist. Bei uns in Deutschland ist das Schulgeld, so lange ein geordnetes Schul⸗ wesen besteht, immer und fast überall eine übliche und fest⸗ stehende Einrichtung gewesen; es sind nur sehr wenige Gebiete auf deutschem Grund und Boden, wo man des Schulgeldes hatte entrathen können. Es ist Nassau erwähnt worden, und das ist richtig. Auch bei uns in Preußen sind einige Distrikte, nämlich Neuvorpommern und die katholischen Landschulen Ober⸗ schlesiens, wo das Schulgeld nicht zur Anwendung gekommen ist. In neuerer Zeit hat man auch im Herzogthum Gotha das Schulgeld fallen lassen. Aber abgesehen von einzelnen Kommunen und einigen Sozietätsverbänden, wo man auf eine gütliche Weise an Stelle des Schulgeldes ein anderes Expediens gesetzt hat, ist durch ganz Deutschland, so lange ein geordnetes Schulwesen besteht, immer das Schulgeld als ein wesentlicher und nothwendiger Faktor zur Aufbringung der nöthigen Be⸗ dürfnisse gehandhabt worden und wird auch gegen⸗ wärtig gehandhabt. Vergegenwärtigen Sie sich die neue— sten Schulgesetz⸗ Entwürfe in Oesterreich, in Bayern, in Württemberg, in Baden, in Sachsen, in allen übrigen Ländern, Sie werden überall das Schulgeld finden. Bis zum Jahre 1848 ist auch niemals auf deutschem Grund und Boden die Abschaffung des Schulgeldes als ein allgemeines Postulat aufgestellt worden, erst im Jahre 1848 ist dies geschehen, und zwar nach dem Vorgange in Paris unter den Einflüssen der dortigen politischen Ereignisse. Von da ist die Forderung zu uns herübergedrungen, sie ist aufgenommen worden, wie von dem Herrn Referenten erwähnt worden ist, von dem Frank— furter Reichstag, und dort ist festgestellt worden, daß das Schul- geld aufhören solle und Armenschulen ferner nicht bestehen sollen. Von da ist der Satz übernommen worden in die Ar— beiten der preußischen Nationalversammlung, in die oktroyirte Verfassung vom 5. Dezember 1848 und ist schließlich stehen ge—⸗ blieben in der revidirten Verfassungsurkunde. Bei der Revision aber haben sich bereits sehr lebhafte und energische Einwendungen gegen dies Prinzip erhoben. In der Zweiten Kammer war es vor⸗ nehmlich der Abg. Reichensperger, welcher gegen diesen Artikel auftrat und zwar im Interesse der Freiheit des Schulwesens, indem er die Freiheit des Privatschulwesens gefährdet glaubte, wenn dem öffentlichen Schulwesen eine so überwiegende Kon— kurrenz durch die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts gegeben würde.

In der Ersten Kammer war es vorzugsweise der Abg. Hansemann, welcher gegen diesen Verfassungsparagraphen auf⸗— trat, und dieser motivirte seinen Widerspruch im finanziellen Interesse und im sittlichen Interesse der Volksklassen, um welche es sich handle. Auf die Aeußerungen des Abg. Hansemann

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