728 Fonds und Staata-Papiere.
Daerr. ick. dor d is r TT KG Fr. Fro Oesterr. Metalliques. 5 versehieden 51 B Anachen-Mastr. .. do. National- Anl. .. ; Altona- Kieler. .. do. 250 FI. 1854.. 1d. Berg.
do. Kredit. 100. 1858 — pr. Stück 91 Iba G Bern- Anhalt. .. 1: do. Lott. Anl. 18605 175. u. 111. 80 7a80A ba Berlin-Görlitz ..
ö Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats- Anzeiger. Donnerstag den 18. Februar 1869.
Eisenbahn- Stamm- Aktien. fis ü
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Landtags⸗Angelegenheiten. annehmen, wohl erwägen, ob wir überhaupt das bisherige preußischs
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Fonds und Staats-Papiere.
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Staats- Anl. von 1859 5 do. v. 1854, 55
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do. v. 1850, 52
von 1853 von 1862 von 1868
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Staats · Schuldscheine Pr. Anl 1855 à100 Thb. Hess. Pr. Sch. A440 Thl
Kur- u. Neum. Schldv. Oder- Deichb. - Obligat Berlin. Stadt- Obligat. do. do. Sehldv.d. Berl. Kaufm.
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Engl. Anleihe. . Pr. Anl. de 1864 . de 1866 5. Anl. Stiegl. .
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Bank- und Industrie- Aktien.
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Geld- Sorten und Banknoten.
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Redaction und Rendantur: Schwie ger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker). Beilage
Berlin, 18. Februar. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten äußerte sich der Regierungs⸗
kommissar, Geheime Regierungs⸗Rath Graf zu Eulenburg,
in der Diskussion des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan, sowie über den Eintritt in fremde Staatsdienste, in Betreff der zu 88. 12 und 20 gestellten Amendements, nach dem Abgeordneten Miquél, wie folgt:
Meine Herren, mit dem größten Theile der Ausführungen, welche der Herr Abgeordnete Miquél seinen Konklusionen zu Grunde gelegt hat, kann ich einverstanden sein, nicht aber mit den Konklusionen, die er daraus gezogen hat. Ich glaube, daß man dem Erlöschen des preußischen Staatsbürgerrechts durch den Ablauf einer zehnjährigen Zeit eine viel zu weit greifende Bedeutung in der Richtung beilegt, als ob dadurch beabsichtigt sein könnte, Leute, die sich im Auslande befinden, fortzuschieben und ihnen die Rückkehr in die Heimath zu er— schweren; das ist nicht der Fall. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist an sich eine ähnliche, wie die der Verjährung. Es soll ein Zeit⸗ abschnitt festgestellt werden, durch dessen Ablauf die bisherige Verbin⸗ dung mit dem Heimathslande gelöst werde, wenn anders nicht der Wille kund gegeben wird, sie aufrecht zu erhalten; und dies, meine Herren, ist derjenige Gesichtspunkt, der sowohl heute von dem geehrten Herrn Vorredner, als auch gestern von dem Herrn Abgeordneten Dr. Virchow, wie mir scheint, nicht genügend in Be—⸗ tracht gezogen worden ist. Der Herr Abgeordnete Dr. Virchow sagte gestern mit vollem Rechte, das hauptsächliche Kriterium für die Ent scheidung der Frage, ob das Band der Staatsangehörigkeit gelöst werden solle oder nicht, sei der Wille der betheiligten Perfon
Das Gesetz geht nun aber von der Idee aus, daß, wenn Jemand zehn Jahre lang keinen Schritt gethan hat, um seine Verbindung mit der Heimath aufrecht zu erhalten, dann der Wille präsumirt werden muß, daß er dieses Band lösen will.
Und nun bitte ich Sie, mit mir einen Blick zu werfen auf die Leichtigkeit, mit welcher dieses Band aufrecht erhalten werden kann. Es war schon sonst nicht schwer, sich einen Paß zu verschaffen; der gegenwärtige Gesetzentwurf dehnt die Erhaltung des Heimathsrechts im staatlichen Sinne nun auch auf die Fälle aus, in denen Jemand sich im Besiß eines Heimathsscheins befindet, der gegenwärtige Gesetz entwurf hebt den Verlust des Staatsbürgerrechts nach Ablauf einer zehnjährigen Frist sämmtlichen Staaten Norddeutschlands gegenüber auf; innerhalb des Norddeutschen Bundes kann also jeder Preuße sich bewegen, ohne in die Lage zu kommen, sein Staatsbürgerrecht zu ver= lieren. Was endlich die übrigen möglichen Fälle betrifft, so erlaube ich mir, Ihre Aufmerksamkeit zu lenken auf den §. 12 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November 1867, welcher lautet: „Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundes— angehörigen eine Matrikel zu führen.
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würd e.« .
Also, meine Herren, nicht einmal einen Paß oder Heimathsschein hat Jemand nöthig, sondern nur eine einfache Anmeldung bei dem Konsul des Bezirks, in welchem er sich befindet. Ich dächte, bei einer so großen Leichtigkeit, Preuße zu bleiben, wenn man es will, werden ö. i ft die Amendements, welche gestellt worden sind, völlig iberflüssig sein.
Aber, meine Herren, die Amendements sind nach einer andern Richtung hin von weittragender Bedeutung, und das ist hauptsächlich der Grund, warum ich mich an dieser Stelle entschieden gegen dieselben aussprechen muß. Sie würden in ihren Konsequenzen unsere Gesetz= gebung über die Staatsangehsrigkeit auf ein vollkommen anderes Prinzip überführen. Ueber die Vorzüge des einen und des andern läßt sich diskutiren und ich will mir nicht die Entscheidung anmgßen, welches der möglichen Prinzipien das beste ist. Wir hahen auf der einen Seite die Herabdrückung der Staatsangehörigkeit zu einem bloßen Anezum der Gemeindeangehörigkeit und folgeweise den Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Verlust der Gemeindeangehörigkeit; wir haben auf der andern Seite die Voranstellung des Begriffes der Staatsangehörigkeit in einem so eminenten Grade, wie in England, wo man dies zu bezeichnen pflegt mit der Eigenschaft als »eivis Romanus«, die niemals verloren geht und die Demjenigen, der sie besißt, einen Schutz gewährt ils ganze Leben, und ihn begleitet überall, wohin er sich begiebt. Wir haben in Preußen seit langen Jahren ein Prinzip befolgt, welches zwischen bei den in der Mitte liegt. Dieses Prinzip hat in der That einen großen Vorzug den der Herr Vorredner vollkommen richtig betont hat: das ist der Vorzug, daß es eine mehrfache Staatsangehörigkeit zuläßt, ein Vorzug, welchen das in England herrschende Prinzip nicht zuläßt. Wenn nun der Herr Vorredner dies als einen Vorzug anerkannt hat und in demselben Augenblick ein Amendement stellt, nach welchem durch Erwerbung eines andern Staatsbürgerrechtes, freilich unter Hin⸗ zutritt einer gewissen Zeit, der Verlust des preußischen Staatsbürger⸗ rechts eintreten soll, dann sehen Sie doch selbst, daß sich dies prinzipiell nicht miteinander verträgt. Wir müssen, wenn wir dies Amendement
Prinzip noch aufrecht erhalten können, oder ob nicht vielmehr eine vollständige Umarbeitung des Gesetzes wird erfolgen müssen, um eine prinzipielle Uebereinstimmung in die verschiedenen Bestimm ungen zu bringen. Wenn ich mir nun erlaubt habe nachzuweisen, daß die Ge— fahr für ein widerwilliges Verlieren der preußischen Staatsangehörig⸗ keit für unsere Landsleute in so geringem Maße vorhanden ist, daß die bezügliche Besorgniß in der That nicht begründet ist, dann, glaube ich, wird die Erwägung an Sie herantreten müssen, ob es gerathen ist, durch die Annahme eines solchen Amendements die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob die dringend nothwendige Regelung unserer Heimathsverhaͤltnisse noch auf ein Jahr hinausgeschoben werden soll, denn ich glaube nicht, daß es mit diesem Amendement möglich sein würde, das vorliegende Gesetz in Geltung treten zu lassen.
— Ferner zu §. 14, nach dem Abgeordneten Miquel:
Meine Herren, ich glaube, es wird zur Beförderung der Klarheit beitragen, wenn ich auf die Vertheidigung der einzelnen Amendements leich antworte. Ich halte das Amendement des Herrn Vorredners ür entbehrlich, und . deshalb, weil nach einer 26jährigen Praxis noch niemals Jemand darauf gekommen ist, unter die Nr. I des §. 14 reservepflichtige Personen zu subsumiren, man ist vielmehr immer davon ausgegangen, daß unter die Nr. 1 des 5§. 14 nur diejenigen Personen gehören, welche in einem Alter vom vollendeten 17ien bis zum vollendeten 25sten Jahre stehen und ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere noch nicht genügt haben. — Ich glaube, wir können uns hierauf vollständig verlassen. Wenn man außerdem, Rr. 4 des §. 14 in Vergleichung zieht, wo in Betreff der Reserve— mannschaften besondere Vorschriften getroffen sind, so wird man das Amendement für völlig entbehrlich halten müssen. Es wäre frei⸗ lich nicht gerade nothwendig, einem Amendement, welches zwar ent- behrlich wäre, aber zu größerer Deutlichkeit beitragen könnte, zu wider- sprechen; ich glaube aber, der Herr Vorredner selbst wird mir zugeben, daß die Gestaltung der Vorschrift, wenn sein Amendement angenom— men wird, eine sehr wenig schöne werden würde. Eine Parenthese, welche darauf hinweist, daß man zwei andere Gesetze erst mit einan⸗ der en, soll, nimmt sich so wenig gut aus, daß ich glaube, dem Herrn Antragsteller anheimstellen zu dürfen, von seinem Amendement abzusehen. ir haben die Erfahrung für uns, daß unter Nr. 1 5. 14 noch niemals Reservemannschaften begriffen worden sind, und dabei können wir uns beruhigen.
Richter:
— Zu demselben Paragraphen, nach dem 2b
Meine Herren! Um mit dem letzten anzufangen, so sehe ich das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Diest, welches unter Nr. II. der Nr. 304 der Drucksachen sich befindet, als zurückgezogen an, nach— dem der Herr Abgeordnete eine andere Fassung dieses Paragraphen eingebracht hat. Ich wollte dies nur konstatiren, um mich dadurch einer eingehenden Aeußerung über das erste Amendement für enthoben erachten zu können. Was das zweite Amendement, welches an dessen Stelle von dem Herrn Abgeordneten v. Diest eingebracht ist, anbetrifft, so ist dasselbe als eine Verbesserung zu betrachten. Es beseitigt eine Unklarheit, die nach der bisherigen Fassung allerdings möglich war, wenn auch, wie ich den beiden Herren Rednern gegenüber, die sich darüber geäußert haben, behaupten muß, im Großen und Ganzen die Praxis in der richtigen Weise sich zurechtzufinden gewußt hat. Die Absicht, in welcher in dieser Bestimmung das Wort »bloß« hinzugefügt wor⸗ den ist, ist die, überhaupt die Möglichkeit zu geben, solche Bescheini⸗ gungen auszustellen; denn die völlige Negation, daß eine solche Ab— icht bei dem Betreffenden gar nicht vorliege, die würde nur in den eltensten Fällen bescheinigt werden können und es würde in Folge dessen für Niemand mehr eine solche Bescheinigung ausgestellt werden können. Ich habe indessen anzuerkennen, in Uebereinstimmung mit dem Herrn Vorredner, daß durch die vorliegende Fassung nunmehr die entgegengesetzte Gefahr eintritt, daß kaum irgend Jemanden dieses Attest verweigert werden könnte und daß dies ein nicht unerheblicher Uebelstand ist. Das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Diest ist demnach eine Verbesserung und die Staatsregierung hat keine Ver— anlassung, demselben entgegen zu treten; sie kann sich vielmehr für dasselbe aussprechen.
Was nun die übrigen Amendements betrifft, die zu den §. 14 gestellt worden sind, so will ich auch hier vorweg sagen, daß die aus— drückliche Erwähnung der Flotte eine Verbesserung ist, dagegen kann ich der . wie sie bei den einzelnen Nummern beantragt ist, nicht zustimmen, weil sie sich den übrigen Bestimmungen dieses Pa— ragraphen nicht vollkommen adäquat anschließt. Ich muß, um Ihnen dies klar zu machen, auf die einzelnen Amendements näher eingehen. Es wird zunächst beantragt, in der Nr. 1 statt der Worte »der Mili— tärpflicht im stehenden Heeres zu setzen »der Diensipflicht im stehenden Heere oder der Flotte.« Dagegen ist nichts zu erinnern. Nun aber kommt die Nr. 2, die lautet nach der Herrenhausvorlage und in Uebereinstimmung damit in der Kommissionsvorlage, daß die Ent— lassung nicht ertheilt werden soll: »Militärpersonen, die zum stehenden Heere gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind«. Ueber das Wort »Beamten«, welches in dem Amendement Richter fehlt, behalte ich mir meine Aeußerung für nachher vor. Ich mache hier nur darauf aufmertsam, daß dies Wort fehlt. Im Uebrigen aber würde ich sagen und vielleicht geht der Herr Amendementsteller darauf ein: »Offiziere
des Beurlaubtenstandes«, denn das paßt auch für die Landwehr und 2
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