1869 / 45 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

780

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Kurz.

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Fonds und Staats-Papiere.

Frer e sig-· Tisci6e. 1

Staats- Anl. von 1

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Staats · Schuldseheine 3 Pr. Anl 18 5 à100 Th. Hess. Pr. Sch. AO ThlI Kur- u. Neum. Sehldv. 3 O der- Deiehb - Obligat

Berlin. Stadt- Obligat. 5 do. do.

de. Schldv.d. Berl. Kaufm. 5

Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

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Fonda and Staats-Papiere.

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nes. 5 verschieden do. National- Anl.. 5 do. 250 FL. 1854. . 4 do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1 do. do. 1864 do. Silber- Anleihe. Italienische Rente... do. Tabaks-Oblig. Ruman. Eisenb Rumänier Russ. Engl. Anleihe. do de 1862

Berlin- Görlitz. do. Stamm- Pr. Berlin- Hambur

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Türk. Anleihe 1865.

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St. - Pr.. .. R. Oder-Ufer-B. e

Bank- und Industrie- Aktien.

Badische Anl. de 18366 411.1. u. 1.7.69. do. Er- Anl. de 18674 162. u. 1.8. do. 35 Fl.-Oblig...

Bayer. St. A. de 1859 43 16. u.

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Braunsch. Anl del 866 5

Dess. St. Pram - Ani 34 Hamb. Pr. A. de 18663

Lübecker Pram. -Anl.

Manheimer Sta di- Anl.

Siehs. Anl. de 18656

Schwed. 10 Rthl. Pr. A.

Prämien- Anl.

pr. Stück I/

1M. 35 114. p. Stek. 16 M1. u. 19sJ. 5 31 12u. 30/6 pr. Stück

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Rheinische ..... do. St. Pr. . .. do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe

Starg. Posener Thüringer

do. 40 95 do. Lit. B. (gar.)

Wlhb. ( Cos. 9 db.) do. St. Pr. .. do. do.

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G. B. Schust. u. C. Gothaer Lettel .. do. Grundkr.-Płf. Hannöversche .. Hoerd. Hütt. . V. Hyp. (Hübner). o. Certifikate do. A. J. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. -B. Leipziger Kredit Luxemb. do. Mgd. F. Ver. G. Magdeb. Privat Memminger Kred. Minerva Bg. - A. ö

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Sehles. B- V. .. 7 Schles. Bergb. -G. do. Stamm-Pr.

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Friedrichsdr or Gold-Kronen. Louisd' or.... Dueaten Sovereign... 6 Napole onadr or Imperials .... Dollars

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker). ; Folgen zwei Beilagen

der Mark organisirt, und wenn man be

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Erste

Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats ⸗AUnzeiger.

Montag den 22. Februar

Landtags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 22. Februar. In der Sitzung des Hauses der Ubgeordneten am 20. d. M. äußerte sich der Minister des nern, Graf zu Eulenburg in der Schlußberathung über fen Gesetzentwurf, betreffend die Uebereignung der Dotations⸗ sonds der ülfskassen an die provinzial; und kommunal⸗ sändischen Verbände der älteren Provinzen der Monarchie, wie folgt: .

Der Wunsch der Regierung, daß das Gesetz zu Stande sommen möge, wurzelt mehr in dem Interesse der Landestheile, welche bedacht werden sollen als in dem Interesse der Regie⸗ rung selbst, sie kann also die Gründe, welche zur Formulirung hes Vorschlags geführt haben, desto unbefangener entwickeln. öch bin den Herren Referenten dafür dankbar, daß sie ihren Boörschlag in der Absicht gemacht haben, um eine Verständigung jvischen beiden Häusern des Landtags herbeizuführen, ich kann nber die Bedenken nicht unterdrücken, die gegen den Vorschlag der Herren Referenten hei mir auftauchen und ich glaube, daß derelbe Aussicht auf Annahme im andern Hause nicht hat. Deähalb bin ich der Ansicht, daß man besser thut, dem ursprüng⸗ lichen Vorschlage der Regierung beizustimmen. Ich werde mir trlauben, dies mit wenigen Worten zu begründen.

Die Anträge, welche bei der ersten Berathung in diesem hause angenommen worden und die Anträge, die heute von zen Herren Referenten gestellt worden sind, haben ihre Begrün⸗ nung, wie der Herr Abgeordnete Twesten jetzt ausgeführt hat, namentlich darin, daß einerseits durch das Gesetz der künftigen Umbildung der jetzt bestehenden provinzial- und kommunal⸗ siindischen Verbände und Vertretungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden soll und daß andererseits der Regierung cin neue Anregung gegeben werden soll, mit dieser Umbildung vorzugehen. Ich glaube, meine Herren, daß ein Hinderniß für hie künftige Unigestaltung unmöglich gefunden werden kann sibst in der ursprünglichen Vorlage der Regierung, Die Be—⸗ fände des Dotationsfonds sind den einzelnen Verbänden, wie ii jetzt bestehen, durch Ordres üherwiesen, die Gesetzeskraft haben. die kommunalständischen Verbände, da wo sie bestehen und wo sie einen Theil dieser Fonds überkommen haben, benutzen dieelben mit vollem Recht und würden dieser Benutzung nur durch gesetzliche Bestimmungen entäußert werden können, Nun meine ich, daß, wie man hinterher auch die provinzialständische Vertretung wir wollen irgend einen Landestheil wählen, in pelchem kommunalständische Verbände existiren also z. B. tt Marl ren daß die Pro⸗ vinzialstände der Neumark, der Kurmark, und der Lausitz auf- hören und künftig nur ein provinzialständischer Verband der sanzen Provinz Brandenhurg bestehen soll, man doch unmöglich dedurch allein die Frage für erledigt erachten, was aus den Fonds perden soll, welche den einzelnen kommunalstänischen Verbänden 6 angehört haben. Es müßte in dem Gesetze entweder ausdrücklich gesagt werden, daß alle diejenigen Fonds, welche hiöher den kommunalständischen Verbänden angehört haben, kraft dieses Gesetzes auf den Provinzialverband übergehen sol— len, oder es müßte in dem Gesetze gesagt werden, auf welche Art die Vermögens; Auseinandersetzungen zwischen dem allge⸗ meinen provinzialständischen Verband und den einzelnen kom— munalständischen Verbänden geregelt werden sollen, wie z. B. h allen Gemeinde⸗Ordnungen ausdrücklich gesagt wird, daß, im zalle eine Gemeinde getrennt wird oder zu einer anderen Ge— meinde hinzutritt, die Vermögensreguliruͤng in gewissen vor— Hhriebenen Formen mit Genehmigung der und der Staats—⸗ chörde vor sich gehen soll. Eine solche gesetzliche Regelung muß unter allen Umständen erfolgen.

Es ist meiner Ansicht nach gar nicht nothwendig, daß, denn die kommunalständischen Verbände als solche aufgehoben perden sollten, die denselben gehörigen Fonds dem provinzial⸗ ändischen Verbande überwiesen werden, es kann sehr gut ge— hichen, daß einzelne Landestheile Spezialfonds haben. In wel— . Art uͤber dieselben verfügt werden, wer die Verwaltung trieben haben soll, das ist eine Frage der Gesetzgebung, die sich uf die Organisation bezieht, der Begriff aber, daß innerhalb hrovinzialstandischen Verbandes einzelne Landestheile Spezial⸗ gn haben, ist weder gegen die Natur des provinzial⸗ fändischen Verbandes, noch werben Sie dergleichen Verhältnisse ln verhindern können. Wir wollen einmal annehmen, . bei, der künftigen Organisation der Provinzen eine e Abgrenzung einzelner derselben stattfindet, daß die Re⸗

ung Ihnen nicht blos den Vorschlag macht, künftig die

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Provinzen so und so vertreten zu lassen, sondern daß sie Ihnen bei dieser Gelegenheit noch eine neue gebgraphische . der Provinzen vorschlägt, da kann es doch sehr gut kommen, daß ein Landestheil, der als Theil einer bisherigen Provinz eie Vermögensrechte hesaß, zu einer anderen Provinz ge— chlagen wird; man wird ihm doch nicht zumuthen können, daß er in Folge dessen ohne Weiteres seine bisherigen Ver— mögensrechte aufgiebt. Um es an einem Beispiele klar zu machen: wenn die Regierung Ihnen vorschlüge, die han— noversche Grafschaft Hohenstein mit der Provinz Sachsen zu vereinigen, so würde man doch nicht sagen kön— nen, in Folge dessen hört Hohenstein eo ipso auf, An— spruch an den hannovberschen Provinzialfonds zu haben, sondern Sie würden es jedenfalls der Billigkeit und dem Rechte entsprechend erachten, wenn für die Grafschaft Hohenstein von diesem Fonds so viel abgezweigt wird, als sie bisher an diesem Fonds Theil gehabt hat, und wenn dieses Vermögensobjett nicht dem neuen Provinzialverbande, sondern der Grafschaft überwiesen wird. An diesem Beispiele glaube ich klar gemacht zu haben, daß die e . daß gewisse Landestheile inner⸗ halb einer Provinz selbstständiges Vermögen besitzen, nicht aus⸗ geschloßsen ist, und daß sie auch noch künftighin bestehen wird. Wenn Sie nun jetzt den kommunalständischen Verbänden nach dem Vorschlage der Regierung das Eigenthum derjenigen Fonds über⸗ weisen, an denen dieselben bis jetzt nur ein gewisses Nutzungsrecht haben, so werden sie weiter nichts thun, als ein Faktum kreiren, welches die neuere Organisation in keiner Weise hindert, welches sehr gut bestehen kann und möglicherweise auch bestehen wird; aber wenn Sie den Vorschlag so fassen, wie hier im §. 3 ge— sagt wird, so wird das kein Mensch anders ,. können, als daß Sie den Zwang aussprechen wollen, diese kommunal—⸗ ständischen Vermögensobjekte n,, der Provinz zu überweisen, und Sie legen nur das Moderamen hin— ein, daß das durch ein Gesetz geschehen soll. Daraus schöpfe ich die Befürchtung, daß ein solches Gesetz die Annahme im andern Hause nicht finden wird. Warum bei dieser Gelegenheit so prinzipielle Fragen vorweg stellen? Die Frage: ob die kommunalständischen Verbände fortbestehen sollen oder nicht? ist eine Frage von großer Tragweite und Wichtigkeit, die einer viel eingehenderen Berathung bedarf, als wie sie hier bei dieser Gelegenheit stattgefunden hat. Wenn Sie aber in diesem S. 3 sagen; alle diese Fonds sollen ohne Weiteres künftig den Provinzen überwiesen werden, so entscheiden Sie die Frage vorweg beiläufig und präjudiziren dadurch den künftig auszusprechenden und festzusetzenden Normen der Gesetz= gebung. Dies ist der Grund, weshalb ich unter wiederholter Aner⸗ kennung des guten Willens ia , Referenten nicht glaube, daß dieser Paragraph zu dem Ziele führen wird, welches Sie sich gesetzt haben. Die Befürchtung, daß die jetzige Vertretung der kom— munalständischen Verbände . den Anspruch erheben, daß die Fonds ihr gehörten, ist vollständig unbegründet. Schon bei der ersten Berathung dieses Gesetzentwurfs ist hervorgehoben worden, daß die jetzigen Nutzungsrechte und die künftig zu über⸗ tragenden Eigenthumsrechte immer nur den Verbänden als solchen gehören und daß die jedesmal zu Recht bestehenden Ver— tretungen auch nur diejenigen sein können, welche die Verfü— gung über die Nutzung und das Eigenthum haben. Wenn also künftig etwa die Kommunalverbände bestehen bleiben, aber anders vertreten werden sollten, oder wenn die Kommunal⸗ Verbände aufgelöst und in den Provinzialverbänden aufgehen sollten, so versteht sich ganz von selbst, daß nur diejenigen Ver tretungen, welche in Folge des Gesetzes ins Leben treten werden, die Verfügung über diese Fonds haben können. Darum halte ich die Befürchtung, daß Ansprüche der jetzigen Vertretungen künftig geltend gemacht werden oder zur Geltung kommen könnten, für ungegründet. Den Paragraphen blos hinzufügen zu wollen, um die Regierung aufs Neue darauf aufmerksam zu machen, daß sie die Verpflichtung habe, neue Organi— sationsgesetze für die Provinzen vorzulegen, halte ich für über⸗ flüssig. Ich brauche auf den Sinn des Artikels 1065 der Verfassungsurkunde nicht weiter einzugehen, mag darin ein Versprechen liegen oder nicht, für die augenblickliche Lage der Angelegenheit ist es ziemlich gleichgültig, da Sie ja sehen, daß die Regierung ernstlich mit dieser Frage beschäftigt ist. Ob Sie hier einen Paragraphen der Art hinzufügen oder nicht, wird auf den Gang, den die Organisationsfrage überhaupt zu neh⸗

men hat, ö ich, ohne Einfluß bleiben; er wird die Regie—

rung nicht veranlassen, schneller zu geben, als sie gehen kann, er wird aber auf der anderen Seite ein Hemmschuh da—