801 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger. Dienstag den 23. Februar
S800
Fonds und Staats-Papiere.
Tmerũ. Tick. TD ᷓ 15. u. 1 L s ba * 142b2 Oesterr. Metalliquesg. 5 verschieden 5 Iba 1415 ba do. National- Anl. .. do. õbetwa nba Kurz. lI515ba do. 250 FI. 1854. Id. 74b2 2 Mt. 1507 ba do. Kredit. 100. 1858 — pr. Stück 91 Iba 3 Mt. 6 25 1b do. Lott. Anl. 1860 5 175. u. 111. 80a 2 Mt. Sb do. do. 1864 70a gb do. Silber-Anleihe.
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1869.
Eisenbahn- Stamm- Aktien.
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PR. pro . Altona- Kieler. .. Berg. Berlin- Anhalt. .. 1! Berlin- Görlitz .. do. Stamm-Pr.
Berlin- Iambur
Amsterdam ... 250. 250. 300 Mk. 300MkR. 11L.8trl. 300F r.
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16 solchen Falle ist kein Moment Zeit zu verlieren, es muß eine
kräftige und einheitliche Handhäbung der ganzen Polizei statt— ann wo dann die Sanitätspolizei mit der Sicherheitspolizei in engste Verbindung tritt. Da wollen Sie die Regierung
Landtags ⸗ Angelegenheiten.
in, 23. Februar. In der gestrigen Sitzung des K es irg j in der Debatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und
Augsburg, züdd. ,
Frankfurt a. M., südd. Währ.
Petersburg do. Warschau
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Fonds und Staats-Papie re.
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Frei willige Anleihe. d Staats- Anl. von 1859 do. v. 1854, 55
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do. v. 18658 Lit. B. J. 1850, 57
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Staats Schuldscheine Pr. Anl 1855 à100 Th. Hess. Pr. Sch. M0 ThlI Kur- u. Neum. Schldv. der- Deichb.- Obligat Berlin. Stadt- Obligat.
do.
do. do.
1857 1859 1856 1864 1867
1853 1862 1868
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Rentenbriefe.
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Italienische Rente. .. Labaks- Oblig. Rumän. Eisenb. ....
Russ. Engl. Anleihe. de 1862 tüe ke S864
Pr. Anl. de 1864 ; de 1866 5. Anl. Stiegl. . 6. do. 9. Anl. Engl. St. ; Holl.
Bodenkredit ... Nicolai · Obligat. Russ. - Poln. Schatz.. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Liquid. do. Cert. A. à 300 FI. do. Part. Ob. à 500. Türk. Anleihe 1865.
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Bank- und Industrie- Aktien.
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den Gemeinden zu überlassen, theils weil er glaubt, daß
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Geld-Sorten und Banknoten-
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Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein Bankpr.: 29 Thr. 233 Sgr.
Liusfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pi für Lombard 8 pci.
Redaction und Rendantur: S
chwieger.
Berlin, Druck und
Verlag . H Ober · Hofbuchdruckerei . er).
Beilage
S3 zetwhi i⸗
in der Provinz Schleswig ⸗Holstein, zu dem Kommissions— e. . des §. 89 (die Polizei in Festungen oder in gtadten von mehr als 10,000 Einw.) der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, nach dem Referenten, Herrn Hassel⸗ das Wort: kö Gründen zur Vertheidigung des Amendements der Kommission des Herrenhauses, die Herr Hasselbach angeführt, habe ich nichts Wesentliches hinzuzufügen; er provozirt mich äber dahin, mich zu erklären, ob ich vielleicht geneigt sei, wieder auf die ursprüngliche Vorlage des Abgeordnetenhauses zurück u kommen, Ich muß das auf das Bestimmteste verneinen. ch halte die ganze Frage, die hier ventilirt wird, für eine prin⸗ sipiell sehr bedeutungsvolle, ich glaube, daß es im Wesen des Staates liegt und in der Gesetzgebung nicht blos festgehalten worden ist, sondern auch künftig festgehalten werden wird, daß die Aus— übung der Polizei ein wesentlich dem Staat als solchem zu⸗ kommendes Recht ist, und daß derselbe wohl hin und wieder unter gegebenen Verhältnissen dahin kommen kann, diese Aus⸗ übung zu delegiren, daß aber der Ursprung und die Quelle des Rechts immer auf den Staat zurückgeführt werden muß. halte deshalb im 3 den, Grundsatz, daß die Ausübung der Polizei der Gemeinde gebühre, nicht für richtig, aber ich gebe zu, daß der Stagt in die Lage kommen kann und zum großen Theil in der Lage ist, die Polizei
ie auch von den Gemeinden selbst gut, verwaltet wird, lein coe eine Verwaltung durch Königliche Behörden viel zu theuer sein würde, als daß sie mit unserem Budgetzustande äglich wäre. ;
,, hat in der Art, wie es den S. 89 beschlossen hat, in Bezug auf die Städte Schleswig ⸗Holsteins eine Bestimmung treffen wollen, wie sie in unserer ganzen an— deren Gesetzgebung nicht stattfindet, es hat der Regierung das Recht nehmen wollen, irgend eine andere als die. sogenannte Sicherheitspolizei in gewissen Städten auszuüben. Die Regierung kann sich dieses Recht nicht nehmen lassen, sie würde befugt sein, darauf zu bestehen, daß die betreffende Ausnahmebestimmung hier ganz wegfalle und auch für die Provinz , allgemeines Recht, wie es in dem Gesetze von 1860 und in der betreffenden Verordnung von 1867 zum Ausdrucke gekommen ist, zur Geltung gelange. Allein sie ist mit Rücksicht darauf, daß sie den größten Werth auf das Zustandekommen des Ge⸗ setzes noch in dieser . legt, bereit, so weit entgegen zu kommen, daß sie dem Amendement des Herrenhauses zustimmt und sagt, sie wolle sich in Bezug auf die Provinz Schleswig- Holstein, wenn ich mich so ausdrücken kann, schlechter stellen lassen, als in Bezug auf die übrigen Provinzen.
Man muß wohl unterscheiden zwischen dem Prinzipe und den thatsächlichen Verhältnissen. Das Prinzip geht dahin, daß die Regierung das Recht hat, die Polizei in ihrem ganzen Um—⸗ sange überall zu handhaben, wo sie es für nöthig hält. Die thatsächlichen Verhältnisse führen dahin, daß die Regierung sehr wohl im Stande ist, gewisse Zweige der Polizei auch den Ge— meinden zu überlassen und selöst in unseren altländischen Lan⸗ destheilen sind in denjenigen Orten, wo Königliche Polizeiver⸗ waltungen bestehen, häufig ein oder mehrere Zweige der Po— lizeiverw. kung den staͤdtischen Behörden überlassen.
Ich erinnere namentlich an die Feuerpolizei; in Hannover ist es überall so mit der Sanitätspolizei; es find dies Zweige, von denen man annimmt, daß entweder der Staat an ihnen ein unmittelbares Interesse nicht habe, oder daß sie auch von den Städten gut verwaltet werden können. Allein, meine Herren, die Regierung ein für allemal, auch in dringenden Fällen zu verhindern, diese Zweige der Polizei in die Hand zu nehmen, das halte ich aus dem Grunde für falsch, weil eine Gefahr für das öffentliche Interesse auf jedem Gebiete. der polizeilichen Berwaltung eintreten kann. Wie eigen⸗ thümlich wäre es, wenn Sie der Regierung das Recht zuerken= nen wollten, Diebstahl, Raub, Aufruhr zu verhüten und zu verfolgen, zugleich aber aussprächen, daß sie die Sanitãäts polizei unter keinen Umständen und nirgends ausüben dürfe. Wie nahe liegt das Beispiel, daß, wenn in einer Stadt eine Seuche gusbricht, entweder die städtischen Behörden ungeschickt, oder die
verhindern zu sagen: ich ergreife heute die Zügel der Sanitäts⸗ 3 ,. ich . großes Unglück von der Stadt und vielleicht von einem ganzen , abwenden will? Das kann in rer Absicht nicht liegen. . 9 Der ihn . . dringenden Gründen ist allerdings mancher Auslegung fähig, allein wer soll zuletzt darüber ent⸗ scheiden, soll über dergleichen Fragen eine gesetzliche Entscheidung angerufen werden? Dazu haben sie wohl nicht Tragweite genug. Das Gesetz über den Belagerungszustand spricht, so viel ich mich erinnere, auch von »dringenden Gründen« und unterwirft die von der Regierung getroffene Anordnung hinterher der Ge— nehmigung des Landtags, von solcher Wichtigkeit ist aber die Polizeiverwaltung in einzelnen Städten nicht, und man darf der Regierung wohl zutrauen, daß, wenn das Gesetz ausspricht, es soll grundsätzlich nur die Sicherheitspolizei vom Staate verwaltet werden, die anderen Polizeizweige aber nur aus dringenden Gründen, 3 sie . die dringenden Gründe ehörig zu motiviren wissen wird. — . Wa endlich das Regulativ anbetrifft, so kann doch die Nothwendigkeit eines solchen sich nur darauf stützen, daß man sagt: bei der Polizeiverwaltung können in sehr vielen Fällen die Grenzen des einen oder anderen Zweiges derselben leicht verschwimmen und, um Unzuträglichkeiten vorzubeugen . nothwendig, scharfe Grenzen zu ziehen. Nun mochte in der Vorlage des Abgeordnetenhauses die Befugniß, die man einer dritten Behörde, einer provinzialständischen, in die Hand legen will, allenfalls eine Berechtigung haben, obgleich sie sonst in unser ganzes System gar nicht paßt, da eben die Regierung ). der Vorlage ganz bestimmt auf die Sicherheitspolizei beschrän war. In Ihrem Amendement aber geben Sie der Regierung das Recht, auch andere Zweige der Polizeiverwaltung in die Hand zu nehmen und müßten dann also konsequent ihr das Recht zuge⸗ stehen, auch selbst zu reguliren, wieweit sie in der e . der einzelnen Zweige der Polizei gehen win. Es ist unden . daß bei dem Rechte der Regierung, außer der Sicherheit õpolizei noch andere Zweige, wie die Sanitätspolizei, das Feuerlösch— wesen u. s. w., zu übernehmen, eine dritte Behörde kommen soll und sagen: nun regulire ich danach die Grenzen. . würden ja immer diese Grenzen durch einen einfachen Besch *. der Regierung, falls sie dieselben überschreiten will, zu anulli⸗ ren sein. . ö k resumire mich dahin: Obgleich die Regierung durck das n, des Herrenhauses in der Provinz , . Holstein etwas ungünstiger zu stehen kommt, als in den ande— ren Provinzen, so glaubt sie doch mit diesen ö gerade für Schleswig⸗Holstein durchkommen zu können, würde aber auf keinen Fall sich damit einverstanden erklären können, daß auf die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses zurückgegan⸗ , Gesetzentwurf, betreffend . iskussion über den Gesetzentwurf, die ne e d, 1 6, 10 und 13 des d,, . des vormaligen , , ö . . 18564, erklärte inister des Innern, Graf zu 2 1 . . burch dieses Gesetz entschieden werden soll, ist eine wesentlich politische. Es handelt sich nicht . zu enischeiden, was zweckmäßiger überhaupt ist, die Wah ö er Bürgermeister auf Lebenszeit oder auf eine gewisse gegebene eit. Darüber läßt sich streiten, und ich möchte ke. 2 Dilerd die Theorie von der Hand weisen, 1 daß es ein richtiges Prinzip sei, auf Lebenszeit wählen zu . Für Nassau aber wird von Allen, die das Land un . Teute kennen, wesentlich aber auch von den n,, * hörden bestätigt, daß die Frage der Lebenslänglichkei der Bürgermeister dort eine brennende geworden sj möglicherweise hervorgerufen durch die Art und Weise, wie die frühere nassauische er n, 6. k ihren Zwecken benutzt hat. eht fest, daß in . a , Ruf nach ker Aenderung dieses Verhältnisses ö ist, und schon in der Allgemeinheit des Rufes liegt eine Be— rechtigung und Verpflichtung der Regierung und der . der Frage ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Hätten , 9 der Eröffnung des Landtags die Zeit gehabt, so würde . . von Seiten der Regierung selbst ein betreffender . . eingebracht worden sein, verhindert sind wir daran thei
Gemeindevertretungen nicht willig sind, die Opfer zu bringen, die die Bewältigung einer solchen Seuche verlangt; in einem
den Mangel an Zeit, iheils durch die Rücksicht darauf, daß es
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