1869 / 46 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wenn nun aber die jungen Juristen sich durch Vorbereitun⸗ wenn bestimmt geredet worden ist von einem Arbeiten bei

802 ine Prüfung mehr unterbrochen sehen in ihrem Verwaltungsbehörden, so hat damit nichts Anderes bewirkt en auf ein ng . / e. ] x unabweisbar sein wird, die ganze Kommunalgesetzgebung Nas⸗ sehnliche Vergütung, die wohl eine Besoldung genannt werden dan kHludiun und wenn sie daneben sehr leicht dem Gedanken sich werden sollen, als eine Vorbereitung für den höheren Justiz⸗

ß j 2 * 1 2 2 . h 7 ; ö j . ; l 8 nicht zulässig,

r . Es hat mit Rüctsficht auf diese Ümstaͤnde geschlenen, die Zahl! ngeben können, daß sie, dem System der drei Prüfungen dien st. Deshalb, meine Herren, ist e . , y, n. Ter tf fe n et n gd nn ier dn als Maßstab anzunehmen, für welche sich schon 3 ige rorfen „in Folge der Vorbereitung zu der dabei bestehen⸗ jedenfalls dem Sinne des Gesetzentwurfs nicht e, e, e, nit Bestummtheit esagt werden, in weicher absehbaren Zeit nassauischen Gemeinde Ordnung Anknüpfungs punkte finden. Es heißt d; den Mittelprüfung in Betreff der Anciennetät zurückkommen wenn man so Argumentirt: ein Jahr Beschäftigung bei den mu ch R f 10 i ied Ju. den Gemein den von 1590 und mehr Einwohnern soll g könnten gegen diejenigen, welche dem System der zwei Prüfun. Verwaltungsbehörden, das ist nicht nöthig, bleiben demgemäß as zu einem Resultat führen wird. besonderer Bürgergusschuß gewählt werden, während in Gemeindin en unterworfen n so kann das sehr leicht bei diesen jungen drei Jahre zur Vorbereitung auf den Justizdienst. Meine

Die Regierung hat sich deshalb einer Einbringung des Ge— it weniger als 1500 Einwohnern die Funktionen des Bürgerg?! ; ö i ü ich ni i d ie Juris⸗ setzentwurfs von Seiten ber Betheiligten im Abgeordnetenhaufe r eng en, er, n, . e, . geraus uristen das Gefühl der Unzufriedenheit erregen; und so früh Herren, wenn mich nicht Alles täuscht, entfremdet sich die J

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nicht widersetzt, nur widersetzt der Art und Weise, wie der Ge⸗ Die nassauische Gemeinde -Ordnung unterscheidet alfo nicht auz. ihnen dieses Gefühl einzuflößen, das scheint mir äußerst be ban f nig n 6 . 3. eng , a ö. setzentwurf formulirt war, indem sie namentlich in den Vor- drücksich zwischen Stadt und Land, aber zwischen größeren und lle denklich. U und göttlichen Dinge, wird immer mehr zur Unwahrheit, und schlägen, die dort eingebracht wurden, eine Härte gegen die neren Gemeinden, In den kleineren Gemeinden mit einer vereinfach Meine Herren! Wenn es mir vergönnt sein sollte, den . g oprud hl in Gef zi ö j ö. Bürgermeister sah, die auf Lebenszeit gewählt plötzlich zur ten Verfassung, die man wohl im Großen und Ganzen auf eine Lint Entwurf eines umfassenden Gerichtsverfassungs Gesetzes Ihnen Die Jurisprudenz steht in Gefahr, . Juristerei herabzusfin 44 Disposition gestell werden sollen j mit dem stellen kann, was man in den älteren Provinzen Land. vorzulegen, so hoffe ich, daß die Vorschriften über die Prüfun—⸗ Das hat meiner Meinung nach den vorzugsweisen Grun Ich bitte Sie darüber schlüssig zu werden, ob Sie glauben, gemeinden nennt darf man annehmen, daß der Gemeindevorsteher en und die Vorbereitung für den höhern Justizdienst sich fassen darin, daß immer mehr eine abstrakte Methode in der Rechts⸗

daßsman dem in Nassal laut gewordenen Wunsche Röchnung Larhsterst.Bürgernigise genannt, die Stellt ähnlich her n ken in wenigen Sätzen von Positibem Wiha nr und wirklich wissenschaft Platz greift in Schriften und in nothwendiger Folge

383 ĩ indi den hat. Deshalb hat di ; sse ; n I ĩ i den Universitäten. So ist d tragen muß ob es politisch richtig ist, eine auf dem Land J aer ö. a. saßlicher Gestalt, und Laß dieser hei des Gerichtsverfasfungs. guch in den Lehrvorträgen auf den Uiniverfitäten, So ist'benn

; * 1 t ĩ d ein Trieb sich zu isoliren, und der , zu heben, dadurch daß man eine bestehende nut! die Gemeinden mit 1506 und mehr Einwohnern verpflicht Gesetzes nicht in den Fehler verfallen wird, welcher ineiner jetzt in der Jurisprudenz ein T sich zu is ; nstitution in der We

, , . 1 z ; , z ; imli Gefahr, der Isolirung zu verfallen, sind gerabe nicht am wenigsten

ise ändert, wie sie mit den Prinzipien, fein sollen, den Bürgermesstern Penston zu gewähren, kleinere Ge. Überzeugung nach dem Entwurf anhaftet, daß er nämlich zu E ; ĩ : ö 666 en,, e ĩ itisch i i ann, daß das Amt do irklich dem Effekt nach ein namt ist. i ö ö ö ; n

. , . i , . Run können die Verhältnisse sich sehr wohl so gestalten, daß im (. en weil ich gefürchtet habe, daß nach der bisher befolg⸗ könnte, daß Männer mit scharf ausgeprägten . ö. 9 = herrschenden Verstimmuüng ein Ende machen poi zelnen Falle nicht sofort mit absoluter Klarheit zu erkennen ist, waß en Methode in der Gesetzgebung der Gesetzentwurf sonst gungen in Aufregung gerathen, wenn ihnen auf dem Gebiete

4 f wirkliche Besoldung des Bürgermeisters ist, von der die Pension he itern könnt diesem äußeren Umstande. Ich muß der Privatrechts-Gesetzgebung liberale Ideen begegnen. In Bezug auf §. 5 muß ich den Ausführungen des Herrn 1 3 im Ge 5 ͤ scheiten könnte an die ; ; 5M. e. ben ven Word er n lie fehlen Ich giauße auch, wenn unt disssr , , g, , , ,, .

ö , : ickfi ̃ r Isolirung entgegen zu treten, und das ge— urn sänöstreicht, erfech len di. Bürgermeister im Rechtswege eds. in Rtäctsicht darauf ist im Hinbli auf die Städte n, wurf in dieser Richtung einen recht glücklichen Kurs , n n ö in f ,. wird auf die . nichts, und wenn das Gesetz über diefe Frage schweigt, werden ungen der, alten Provinzen ausdrtiig pestimmt worden: die Lu, Mt, denn es ist mir H bekannt, daß vielfach in beson e, Verhaͤltnisse, die ihn umgeben, die er kennen muß, wenn er die Bürgermeister in eine schlechtere Lage koimmen“ als jezt, sheißung darüber, was in jedem Falle Besoldung ist, sei durch einn Broͤschüren und in Zeitungen die Ansicht vertheidigt wor— , ,, nn, . Rechtsgeschafte richtig fassen obgleich Herr Professor Dernburg ihnen mehr zukommen lassen Bezirksrath zu treffen, von welchem der Rekurs an die Regierung den ist, daß der Stoff des Gesetzes ein zu sehr be⸗ spã er * ig l geh 1 ilt iss treten . aber bei den Ver⸗ will. Dies ist nicht der Weg, auf welchem man dazu gelangt. führt. Ich glaube, daß dieser Paragraph in billiger Weise den Va! schränkter sei, daß man viel zu viel dem Ermessen, will. Diese . en 36 . le . eine, er Joll Zum achst möchte ich Sie bitten, den §. H so oder amendirt hältnissen Rechnung trägt und ich bitte daher das Hohe Haus, den. der Willkür des Chefs der Ju stizverwaltung. überlasse. Ich waltungsbehör en unmitte i en gegen / 3. n . . anzunehmen und sich dann schlijsig zu machen, ob Sie das l'snscnnehmen zu wöllen unter Verwerfung der Ablinderunz würde noch dankbarer fein, meine Herren, wenn ich aus dem glück. hören, er soll sehen, . so 44 e. sn , . Geseß im Ganzen annehmen wollen. Wenn Sie den Wäünschen ,,,, lichen Verlaufe, welchen die 36 . , . pat, ,, dien rg le . n,, . . t Gänze ng nachkommen wollen, nehmen Sie das Fesen im n dell. miele ert gat des lnfendement des Senn Kiesen enten a n , ,. irn, finger. (neee färk auge fene blitz nd er sehr nützlich verwen⸗ Aanzen an! von Bernuth doch vielleicht etwas weit geht, vielleicht über die In. Justizver ang . —ͤ , den können uf seine theoretische Ausbildung in der Jurispru⸗- ar. f; ; r is. tentionen des Herrn Antragsftellers selbst' hinaus. Wenn ian saßjt afür würde ich dankbar sein nicht meinetwegen, als des Ober- den können auf, seine th, , , ug ,, 9 In der selben Diskussion erklärte der Regierungskommis · te wis ich gläube gehört zu haben der Bürgermeister oll ut sieuermanns, sondern um des Schiffes willen und der Justiz. denz. Demgemäß ,. also 2 night J ö. ie . 33 sar, Geheimer Regierungs- Rath Woh lers, zu ' §. 5: Pension beziehen von demjenigen Theile feines Diensteinkommeng, eamten, die sich auf demselben befinden und das ersehntẽ and tungszeit, verbracht bei den , ung ehör 4 . 6 . Ich wollte mir erlauben, das Hohe Haus zu bitten, den welcher nicht als Entschädigung für baare Auslagen anzusehen ist, so bald zu erreichen begehren. Bei brandenden Wogen ist das lich ist. für den höheren Justiz ienst.. nd wenn dem Paragraphen, so wie er lautet, anzunehmen, nur mit einer kleinen fallen unter dieses Diensteinkommen, nach dessen Betrag die Pension nicht thunlich. Oder um mich ganz nüchtern auszudrücken ist bezüglich der Magistratur, in welchem höheren Maße wird Fassungsänderung, worauf ich mir gestatten werde nachher zurück— berechnet werden würde, auch die Gebühren, welche ihm nach der In. nur wenn die Wogen des Mißtrauens sich legen, wird es es denn förderlich und von größter Erheblichkeit für die Advo⸗

zukommen. ̃ ür ei e n nnr m ö ̃ in. Meiner Meinung nach kann der §. 5 weder, wie der vorletzte e in nr, n nnn, i,, ., möglich sein, große Reformen durchzuführen und insonderheit katur sein

. ntention des Herrn Antragstellers is, , . ̃ ̃ ö a ich nun einmal auf den Punkt der Vorbereitungszeit Herr Redner alternativ! vorgeschlagen hat, einfach gestrichen, sondern es soll dem Bürgermeister doch, wie in' bern zerrt rovinzen, ängreifende Aenderungen in der Verwaltung der Justiz vorzu ö 3 hn in i iger ;uss 1. enhange gebracht“ bin, so

noch tann., an. seine Stell, ein anderer F'sett. werden, Hzöchst wahrscheinlich nut von dem hr! nt, nmbekt eelteh bezieht, ein: nehmen. 1 9j i der dem Bürgermeister unverkürzten Anspruch auf Emolumente e gon , werden. Ich . . dies . ee. hohen Meine Herren, ich möchte recht betonen, daß dieser Gesetz; kann ich mich darüber auch noch kurz äußern. . gizbt. Der, 8. 5 ist eine Konfecken; von; §. z, Cntschließt man Haufe zur Ermbägung zu stellen. Im llebrigen kann ich nur den An. intwurf ein provisorischer sei, und möchte Sie dringend bitten, Die Königliche Regierung hält nicht dafür, daß eine Vor— sich/ womit die Staatsregierung einverstanden ist, die Amtsdauer führungen, die sonst zur Sache ini Allgemeinen gemacht worden sind diesem Gesichtspunkte die volle Folge zu geben. Ich meiner bereitungszeit von drei Jahren genüge, sie hält jedenfalls da— , , . eßlche es mnie, tin heil ' enrscrnte drs hs Kette ivunf lgnesnen, für, daß zur Zeit nicht dringende Gründe borliegen, um die . . 4 en ö . nach 12. Jahren, obwohl sie auf welcher die Abschaffung des Instituts lebenslänglicher Bürgermeister stergültigen anzusehen, und erwarte in' der That von Nie⸗ Vorbereitungszeit, wie sie besteht, in so erheblicher Weise abzu⸗ ,, . r ,,, z re, 9 . e . , ,, 2 n . . , ö. er i er nt das thue. Die Regelung des Prü' kürzen. Wenn Sie, meine Herren, beschließen mit dem Ent—⸗ sagen; etzes, ein . ie , . . ist ei ü ifti J , ,, e , , , . d ( aer ür ei t von der Größe wie Preußen, bietet eine all— . erwa jo e 2 sn Hause der Abgeordneten äußerte sich in der . . Sache unůbersteigliche Schwie⸗ kürzung der Frist nicht denken. Aber ich halte dafür, daß, wenn Hengrglöebyate über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend, die Kgtetten Care lle is Königliche Negierung ist davoön ausgegan. Sie guch diess Art der Vorbereitung ablehnen, Sie doch bei den juristischen Prüfungen und, die Vorbereitungen zum höheren Pen, wesen lich nur di Grundlagen wiederzugeben, auf denen vier Jahren bleiben dürfen, Ich muß nach einer langfaͤhrigen un— Justizzienfte der Jüistiz⸗Mꝛinister Br. Keonh gr dt wie folgt: süölang diese Materie beruht, und nur da Aenderungen eintre, mittelbaren Erfahrung dafür halten, daß vier Jahre zur Vorberei⸗ eins Herren - Gestatten Sie mir zur Zeit einige Hemer Ins lassen wo die sllben durch überwiegende Gründe geboten tung erforderlich sind, ivie die Sachen nun einmäl liegen. Jedenfalls kungen üher gewisse allgemeine Rtichtungen, welche bei Pri. erscheinen. In dieser Beziehung ist hervorgetreten als wichtigster kann ich nicht, wenn mir nicht überwiegende Gründe vorge— fung des Hel tenttzurf Beachtung zu Verdienen einen Juntt die Vcseitigung des Systenis der drei Prüfungen und Ein. bracht werden, dafür sein, daß der bestehende Rechtszust and ver⸗ juristische itu Tien Vaschriften aber das Prüfungsöwesen und die borbe sihrung des Systems der zwei Prüfungen, daneben zieht fich ändert werde, Aber, mieine Herren, für die Stactsregierung Emolumente hätten. Wenn reitungen für den höheren Justizdienst stehen im engsten Zu— aber ein Gedanke durch die Gesetzesvorlage, welcher mir die kommt noch ein Zweites hinzu' Nach den bestehenden Gesetzen zin Recht, abschneidet in der ise, d s sammenhang mit der Gerichtsverfassung eines Landes, und sie höchste Beachtung zu verdienen scheint, d. ü: es foll die Vorbe— ist es durchaus zulässig, daß der junge Jurist bei Verwaltungs— Beamte hört, so und so viel frühe i i müßten aus diesem Grunde in jedem umfassenden Gerichts —⸗ behörden beschäftigt wird, also die fakultative Beschäftigung.

che Entschädigung verfassungsgesetz ihren Platz finden. Wenn nun, wie ich wenig⸗ gang fine freigte fein, es soll dem jungen Juristen eine freier Davon scheint mir bislang kein erheblicher Gebrauch gemacht

der Beamte juristis , . . ne 1 ü . 1äßig aus— können, stens annehme, der Erlaß eines allgemein umfassenden Gericht? uippickelung, gestattet sein, er soll nicht schäblonenmäßig

t i . f ] ieb on einer Station worden zu sein. Aber die Sache könnte sich doch anders ge— gene e enth. dic il n. . . . , Her sastinge Ge bes, sei fir die Monarchie sei es für das Gebiet go ke e , g n, , , n, a. stalten, Ind unter dieser Voraussetzung würde nun die ibum Nasfau obwaltet, Es stehl nn h cher . Henn ft. Rtorddentischlande in gen ächsten gagten zur diothmwendigteit wird, erden, e8 soll Rück icht genommen werden auf seine Indivi⸗ Königliche Regierung sich gehemmt sehen, wenn an Stelle

ö fragt es sich, ob genügende Bründe“ vörhanden sind, die luilitcs. Meine Herlen . Wie alten Erfolg der ersten Prüfung einer vierjährigen eine dreijährige Vorbereitungsfrist gesezz betreffenden Partien zur Zeit gesetzlich zu regeln. Die Staats. nd besonders ihre Rückwĩrkung auf das Universitätsstudium werden soll, denn man kanir, wie die Verhältnisse, ein= gierung hat geglaubt, diese Frage bejahen zu solsen. Dafür bedingt wird nicht durch gesetzliche Regeln, nicht durch Reglements, mal liegen, da die Anciennetätsverhältnisse nach der Zeit des istü wenn guch nicht allein, so doch vorzugsweise der ginmständ mindern durch die Personen ber Examinatoren und ihre Methode, bestandenen Assessorexamen bestimmt werden, Niemandem an— Autschiden d gewssen, aß, in den Vegkkin der Äppellations. päist auch enischeidend für die Hüje der Vorbereitung auf den müthen, daß (r sich länger im Vorbereitungsdienst beschäftige, icht gericht iel, Celle. Cassel und Wickbaden das Shftem der söheren Justizdienst die Leitung desjenigen, welchem die Vorberei, als 'es erforderlich ist“ Ich will ferner bemerken, daß igen, Ren, Brüfüngen besteht; wahrend in dem bei Weitem größten ung anvertraut ist, und wenn den Präsidenten, Direktoren und meiner Meinung nach der Vorbereitungsdienst in einer Weise and bee it Lbheile ber Monarchtz, das System der drei Prüfungen noch Jechtsanwälten (ine größere Freihlit ber Bewegung gewahrt organisirt, werden muß, daß dem jungen Juristen volle Zeit

beibegglten worden ist. , mird, wie den enigen, die unter ihnen arbeiten, so glaube ich, biclbt, sich auch in theoretischer Weise so auszubilden, daß Dian ist nun, wenn auch vielleicht nicht vollkommen, wird auch die Staat regierung zu ihnen das Vertrauen hegen er unmittelbar in die Prüfung treten kann, so daß

darüber einverstanden, daß das System der drei Prüfungen zürfen, die jetzt so beliebten Urlaube ganz unbedenk—

9 fe mit Freuden unter⸗ also 6 sich vom legislativen Standpunkte aus nicht empsiehlt, öaß sichen. ilfe ame Hege g r . Bewegung h wegfallen können. Was mich aber schließlich be⸗

bieltlehr zwei Prüfungen genügen. Jedenfaiss ist dieser Ge hin inni d estimmt worden i immt, gegen die Abkürzung der Vorbereitungsfrist zur danke in dem Jahre 1857 durch Gesetz zum Ausdruck gelangt, th i rin n nn, ä ee anf mn der en nn, Im nich! unbedingt zu erklären, das ist der Umstand, Denigemäß schẽint es die Gleichheit vor bem Gesetze in Betreff behörden arbeiten Es ist ganz gegen den Geist des Gesetzes, daß in der Uebergangsperiode, in welcher wir uns jetzt befinden, det Rechtsbsieg: Und, der beirefenden Personen zu verlangen, wenn man angenommen hat, daͤß dieses Arbeiten bei den Ver, überall kein Grund ersichtlich ist, die Abkürzung eintreten zu dannchtkhcberz, zs äine oden daz andere Shstem Als ain , saltungsbehörden als Vorbereitung für den Verwaltungsdienst lasfen. Venn, meine Herren, man mag sich nun sträuben, wie

meines hingestellt wird. Ich weiß nicht, meine Herren, ob , 3 ̃ nd dort, Preußen wird doch auch in der jungen Juristen in Prüfungen ein, wenngleich ö. fenen solle. Das Geset ist nur aus sich zu erklären, und män will, hier und n, h

Uebel erblicken, so viel ist aber doch wohl gewiß, daß sie in 101 * den Prüfungen keine Annehmlichkeit und Freude sehen.