816
Weehsel.
Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 At. 3 Mt. 2 Alt.
d Tage. 2 Alt. 2 Alt. 2 Alt. S Tage. 2 Mt. 3 Wch. 3 Mt. 90
S Lage. S Tage.
Amsterdam ... 250. .. 250.
300 Mk. 9 300 Mb. London 1 1L. Stel. 300 r. Wien, ; Wahr. . ..... 1501. Wien, österr. Wühr. .. . . .. 150ł1. Augsburg, südd. K 1001. 100RFI. 100 Thlr Leiprzig, 14 Thlr. Fuss 100 Thlr Petersburg 1008. R. do. 100 8. R. Warschau 90 8. -R. Bremen 100T. 6G.
3
D. Fer. 1422 1415b2 51 bꝛ 1505 ba 6 23 1ba Sliabꝛ
Fonds und Staats-Papiere.
Frer rige Anleihe. Staats- Anl. von 1859 v. 18664 66 von 1857 von 1859 von 1856 von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868 Staats · Schuldscheint᷑ Pr. Anl. 1855 à100 Th. Hess. Pr. Sch. ai Thl Kur- u. Neum. Sehldv. Oder- Deichb. Obligat Berlin. Stadt- Obligat. do. do. do. do. Schldv.d. Berl. Kaufm. Berliner Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussisehe. . . 3 do. do. Pommersehe do. Posensche, neue.
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Sehlesisehe 3* do. Lit. A.. do. neue. . ... 4
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do. Il. Serie ; neue do. do. Kur- u. Neumärk. Pommersche
Pfandbriefe.
Rhein. u. Westph. Si chsisehe Schlesische
Rentenbriefe.
1sa u. 10 74 6 1023 ba 94 bz 94 bz 94 bꝛ 94 * ba 94 bz 9d ba Mb 87 bꝛ S7 bꝛ2 S7 bꝛ S7 b S2* ba 1222 ob zetwba B 80 B 92 G 10272 95 B 7g ba 101 3b2 933 B 76bz S5 2 757 B 82. 6 o bꝛ 743 bz S5 * B Sd x bꝛ
Oesterr. Metalliques. do. National- Anl. .. do. 250 FI. 1854... do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860 1864 do. Silber- Anleihe. Italienische Rente... do. Tabaks-Oblig. s
do. do.
Rumän. Eisenb
Russ. Engl. Anleihe, de 1862 Egl. Stüc ke 1864
do. do.
Holl.
do.
6 do. 9. Anl. Engl do. Bodenkredit do
do.
do. Li do. Cert. A. A:
Engl. Anleihe. . Pr. Anl. de ib . de 1866 5. Anl. Stiegl. .
St. Iloll.
Rieolai - Obligat. Russ. -Poln. Schatz.. do. Kleine Poln. Pfandb. III. Em.
do. Part. Ob. à 500RI. Türk. Anleihe 1865.
uid. FI.
Fonds und Staats-Papiere.
Nerd. ric. do s In. ü. 6 b
Si L D . L · D · O Q Q G G œ , e G S G G S
Eisenbahn- Stamm- Aktien-
Div. pro 1867 Aachen-Mastr. . . Altona · Kieler... Berg. Mãrłk Berlin- Anhalt. .. Berlin- Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin- HIambur Brl. Ptsd. Mgdb. Berlin Stettiner. EBrsl.· Schw. Erb. do. neue
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Sir = L = , = r m .
versehieden be 75 bꝛ P b 1J5. u. 1111. 80 J l gazba pr. Stück 70M G 15. u. M11. 615 6 141. u. 1s7. 58h do. z
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15. u. 111. 16. u. 1110. 91 6 do, 89 6 155. u. 111. 533 6 1A. u. 17. 12532 123 1b 14. u. 1110. 713b2 do. 795 br 9075 6 89 6 82brz 673 6 683 B
Brieg Neisser. .. Cöln Mindener. . do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. Märk. Posener. . do. Stamm- Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St. Pr.) Magdeb. Leipz.. do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm. . . Niedschl. Märk.. Xdschl. Lweigb. . Nordh Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C. do. L. B Ostpr. Südbahn
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do. 131. u. 13J. 1s6. u. 11. 14. u. 110.
d 68 br
o. 3 22 B u. 22/12 66 5b 16. u. 1/12. 573ba 6 111. u. 1.7. 911ba do. 967 G
181811111 EL X . O M
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Bank- und Industrie- Aktien.
6. St. Pr. . . . R. Oder- Ufer -B.
PHadisehe Anl. de 18664. u. 1/7. 935 B 1043 ba 323 B Son b⸗
do. Pr.-Anl. de 186]
do. 35 Fl.-Oblig. .. — pr. Stüek Bayer. St. A. de 1859 431/65. u. 12.
dòö. Prämien-Anl.. 4 16. Braunsch. Anl. de 1866 5 M1. u. 1. Dess. St. Pram. - Ani. 114. IlIamb. Pr. A. de 1866 13. Lübecker Pram. - Anl. 33 Id. p. Stek. Nanheimer Stadt Anl. 4 1½Z. u. 17. Skehs. Anl. de 1866
4A 12. u. 18.
1063 6 10151 G 974 6 15 ba Nꝛzetwbꝛ 945 6 1054 6
Berl. Kassen- V.
Braunschweig... Bremer .... .... Coburg. Kredit.. Dan. Darmstädter ...
Dess. Kredit-B.
Diskonto- Kom. . Eisenbahnbed. . Genfer Kredit.. Geraer. . . .... G. B. Schust. u. Gothaer Lettel . do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. Hoerd. Hütt.· V.
Hyp. ö d
Königsb. Er. -B. Leipziger Kredit
Luxemb. Mgd. F. Ver. G.
Meininger Kred. Minerva Bg. - A. Moldauer Neu- Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus- G.
Vm. pro
Hand. - G.. PFferdeb. .
do. do.
rivat - B.
do. Iettel do. do. Landes- B.
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(Hübner). Certifikate
o. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd.
do. Magdeb. Privat
ank.
Phönix Bergw. . Portl. -F. . Fosener Prov. . . Freussische B.. Renaissance. ... Ritterseh. Priv.. Rostocker
S ehsische
Schles.Bergb.· G. do. Stamm -Pr. Thüringer Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke Weimarische ...
M12 u. 30 / 6 Schwed. 0 Rthl. Pr. A. — pr. Stück
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do. St. Pr. ... do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe Starg.· Posener Ihiüringer
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do. Lit. B. (gar.)
Wlhb. (Cos. 9db.) do. St. -Pr. .. do. do.
Alsenzb. v. St. g. Amst. -Rotterd. . Böhm. Westb. . . Gal. (Carl- L. B.) Löbau- Littau... Ludwigsh. - Bexb Mainz-Ldwgsh. . Mecklenburger. . Oherhess. v. St. g. OQest. Franz. St. Russ. Sta atsb. .. Si dõst. (Lomb.). Warseh. Bromb.
Wseh. Id. v. St.g Warschau - Ter. do. Wien.
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l085b2 & 974 B 35 B 163 6 85 B 1186 6 137 b2 20bꝛz & gõöbꝛ 1045 6 915 6 .7. 972 915 G 112 B IG zetwbꝛ I00ꝝ 6
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1095 B 1166 16856 C 795bꝛ 895 B lI05ba 52 1h 6 22620 v. 62 S7br G Ib. 1274 6 1217 22 213 74etwbæ sb. 176 B
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Geld-Sorten und Banknoten.
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9 956 . Bankn. Mh 111782 do. einlösb.
—— Leipziger. . Mibi
Fremde Eleine ——
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Friedrichsdr or Gold- Kronen. Louisd'or . ... , F overeigns . .. 1 & . 123 b2 Imperials .... 5 172 Dollars 11262 6
60 est. Bankn. . Rugs. Bankn. .
Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein hankh 29 Thlr. 233 Sgr.
Zinskuss der Preuss. Bank für Wechsel 4p für Lombard 5 pCt.
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11 u. J.
Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober . Sofbuchdruckerei
(R. v. Decker). . Beilage
. J Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Amzeiger.
M 47.
Mittwoch den 24. Februar
1869.
P r —
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 24. Februar. Der ut, er Dr. Leon- hardt leitete gestern im Hause der Abgeordneten die Vor- legung des Gesetzentwurfs, das Gesetz vom 12. Mai 1851 be— treffend, in folgender Weise ein: —
Herr Präsident, ich möchte mit Ihrer Erlaubniß einen
Gesetzentwurf einbringen.
Eine Allerhöchste Ordre vom 22. d. M. ermächtigt mich, dem Hohen Hause einen Gesetzentwurf vorzulegen wegen Er⸗ gänzung und Aenderung des Gesetzes vom 12. Mai 1851, be⸗ lreffend den Ansatz und die Erhebüng der Gebühren der Rechts- anwälte in dem Bezirk der Appellationsgerichte zu Cassel, Kiel und Wiesbaden. Durch die Allerhöchste Verordnung vom 3. August 1867 ist in dem Bezirk der Appellgtionsgerlchte zu Kieh, Wiesbaden und Cassel das Gesetz vom 12. Mai' Ish, be— treffend den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Rechts- anwälte, eingeführt worden. Einzelne Vorschriften jenes Gesetzes haben nun mit Rücksicht auf die Gerichts verfassungs⸗Verhaͤltnisse der Länder in Betreff der Anwaltschaften zu Ergebnissen ge— führt, welche von den verschiedensten Seiten, nicht allein vom rechtsuchenden Publikum, sondern selbst von Rechtsanwälten als Uebelstcnde bezeichnet worden sind. Auch haben andere Vorschriften des Gesetzes Zweifel hervorgerufen mit Rücksicht auf die noch bestehenden älteren Vorschriften über Kostenersatz. Es ist diese Materie sorgfältig geprüft und der Verfuch ge⸗ macht worden, durch diesen Gesetzentwurf jene Uebelstände zu besqcitigen und die Zweifel zu lösen.
Ich beehre mich, den Gesetzentwurf mit den begleitenden ausführlichen Motiven dem Herrn Präsidenten zu überreichen.
— In der Spezialdiskussion über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend die juristischen Prüfungen, erklärte der Justiz— ini Dr. Leonhardt zu §. 1: . Kw Meine Herren! Ich fühle das Bedürfniß, dem Herrn Abg. Gneist aufrichtig zu danken für ,, er . hat. Dazu bestimmt mich weniger der Umstand, daß gal Ge⸗ sagte die Regierungsvorlage unterstützen soll, als vielmehr, daß ich mit demjenigen, was der Herr Abg. Gneist gesagt hat, voll⸗ kommen übereinstimme und mich dazu bekennen' darf. Es schnt mir aber nicht ohne Bedeutung zu sein, wenn die An⸗ sichen des Chefs der Justizverwaltung mit denjenigen eines der angesehensten Lehrer der Rechtswissenschaft übereinstimmen. Meine Herren, auch ich will mich nicht über den Kollegien⸗ jwang und dessen Aufhebung äußern. Wie die Universitäten nicht in der Lage sein werden, die Wiedereinführung des Kolle⸗ hienzwangs zu befürworten, fo wird sich auch wohl die König⸗ liche Staatsregierung dessen enthalten, aber ich bin der Absicht und des festen Willens, aus dieser Aufhebung keine Konse⸗ suenzen ziehen zu lassen: aus dem Umstande, daß bestimmte Kollegien nicht gehört zu werden brauchen, weiter zu puren, es brauchten gar keine Kollegien gehört zu werden, ine Rechtsstudien getrieben zu werden, es genüge der Auf⸗— . auf einer Universität. Die Gesetzesvörlage verlangt, aß ein jähriges Rechtsstudium zurückgelegt werden solle auf einer Universität ich denke, diesem Worte volle Rechnung kt gen und zwar nach verschiedenen Richtungen hin, wo ö bislang nicht der Fall gewesen ist. Nur in einem Punkte n ich anderer Meinung mit dem Herrn Abg. Gneist. Der herr Abgeordnete interessirt sich nämlich für das 3. Alinea des Para⸗ tabhen — ich nicht! Dieses 3. Alinea soll dem Justiz⸗Minister eine e u niß geben, also seinem Ermessen etwas überlassen. Das n . und für sich für den Justiz⸗Minister ganz erwünscht, aber ich ul gar nicht für gut. Bereits im Herrenhause ist mir diese ö ohlthat oktrohirt worden. Ich habe dort bemerklich gemacht, e n mn. sie lieber nicht, könnte mich aber nicht dagegen sträu— 1. Wider mein Erwarten bat nun auch die Kommission des terdneten hauses mich mit dieser Wohlthat beschen ken wollen.
kann — * ö . venn Sie ö. hier nur sagen; ich lehne sie lieber ab, aber
hrotestiren. lis feste rellen.
e mir gewähren wollen, so kann ich dagegen nicht Ich halte es nämlich für dringend wünschenswerth,
Regel das dreijährige juristische Studium hinzu⸗ Daß, ein einzelner Fall so geartet sein kann, . Dispensation sich empfiehlt, will ich gar nicht ö . und ich kann auch annehmen, daß der Fall, den . Abg. Gneist konstruirt, sich sehr wohl so verhalten ihn vorausgesetzt nämlich, daß man annehmen kann, die ze ỹjweieinhalbsährige Zeit wäre nun wirklich dem juristi=
die Stelle des einen Jahres einmal ein halbes medizinisches oder ein halbes theologisches Jahr . e. 36
wie dann? Dem Herrn Äbg. Gnelst ist' da bedenklich; man kann aber . 36 / . 9.
Stelle des halben historischen Jahres des Herrn A
. bgeord⸗ neten Gneist ein — anderthalb — zwei yu drisß Jahre 8 lasthni dann bleibt nur noch ein jüristisches Jahr Äbrig. Der Justiz⸗Minister ist in der Lage, in Betreff zweier Jahre zu dis⸗ pensiren, denn es heißt: der Justiz⸗Minister soll Die Befugniß haben einen angemessenen Zeitraum zu erlassen.« Ja, was ist denn nun »angemessen?« Ich halte es für viel richtiger, wenn in solchen Fällen der Chef der Justiz⸗ verwaltung gar nicht in die Lage gebracht wird, zu ermessen und zu prüfen; möglicherweise kann dieses in einem Fall unbillig sein, in den meisten Fällen jedoch nicht. Hält man daran fest, daß ein dreijähriges juristisches Studium erforderlich ist, so muß man auch keine Dispensation gestatten; jedenfalls ist dies der Sache, im Ganzen und Großen betrachtet, nur förderlich. Ich muß deshalb wiederholen, meine Herren: wenn Sie, dem Chef der Justizerwaltung — ich sage nicht: mir hier ein Vertrauen svotum geben wollen, so inuß der Chef der Justizverwaltung sich das gefallen lassen; aber ich glaube nicht, daß Sie damit der Sache dienen. Ich für meine
Person werde schwerlich vo 961 machen. sch ch von der Befugniß jemals Gebrauch
— Der Regierungskommissar, Geheimer Ober ˖ Justiz⸗Rath
, äußerte sich über denselben Paragraphen wie
Die Staatsregierung kann den Wunsch des ersten Herrn Redners (Dr. Colberg) daß unsere jungen Juristen vier Jahre . der Universität sich dem Rechts studium widmen möchten, theilen, sie hat aber nicht geglaubt, eine dahin einschlagende Bestimmung in das Gesetz aufnehmen zu dürfen, einfach aus dem Frunde, weil sie nicht der Meinung ißt, daß die wirthschaftlichen Verhältnisse der Mehrzahl unserer jun⸗ gen Studirenden der Art sind, daß man ihnen noch die Ver— längerung ihres Studiums um ein Jahr zumuthen könnte. Vergegenwärtigen Sie sich die Kreife, aus denen die Mehrzahl dieser jungen Juristen genommen wird. Es sind keinesweges die Kreise der Vermögenden, sondern es sind vielmehr zum großen Theile die Sohne von Beamten, von Predigern und anderer ihnen gleich stehender Ge—⸗ sellschaftskreise. Wer nun weiß, wie schwer es oft dem Vater wird, einen oder mehrere Söhne drei Jahre lang auf der Universität zu unterhalten und daß er dies oft nur mit Hülfe von Stipendien be— wirken kann, der wird, glaube ich, billig Bedenken tragen müssen, diese Last des Familienvaters noch durch die Er— höhung des Studiums um ein Jahr zu erschweren. Denn wenn auch die Universitätszeit abgelaufen ist, so kommt der junge Mann dann dem Vater doch noch nicht von der Tasche; er hat ihn nun noch die lange Vorbereitungszeit zu erhalten, und wenn auch diese glücklich zurückgelegt ist und der junge Jurist endlich das Assessorexamen be— standen hat, dann beginnt wieder die lange Zeit des Hoffens und Harrens, ehe er in eine nur irgend mäßige wirthschaftliche Selbst - standigkeit versetzt wird. Ich glaube somit, daß wir mit Verlänge— rung der Studienzeit aus idealen Gründen etwas thun würden, was sich praktisch schlecht bewähren würde, und ich bitte Sie darum, den Gedanten eines vierjährigen Rechtsstudiums abzuweifen. x
ch wende mich nun zu dem zweiten Redner, dem Herrn Abg.
Dr. Gneist, der beantragt hat, die Regierungsvorlage im Alinea 2
wiederherzustellen. — Die Regierung würde allerdings auch wünschen,
daß dies geschähe. Erlauben Sie mir einen kurzen Rückblick auf die
,, Entwickelung, den diese Frage bei uns genommen hat, en.
Unsere alte Gerichtsordnung sprach einfach davon, Mann, der sich zum Auskultator melde, drei Jahre »auf Universitäten« studirt haben müsse — er müsse einen 3jährigen akademischen Kursus zu= rückgele t haben; sie machte dabei keinen Unkerschied zwischen preußischen Universttäten und anderen; die liberale Anschauung, die damit aus der Gerichtsordnung hervortritt, hatte freilich ihre guten Wege, denn in den damaligen Zeiten waren es nur sehr wenige Personen, die den Gedanken faßten, ins Ausland zu gehen, um an ausländischen Universitäten zu studiren. Mit der Abfürzung der Entfernun⸗ gen wurde das anders, und namentlich in den dreißiger Jahren kam es schon sehr häufig vor, daß unsere jungen preußischen Juristen fremde Universitäten aufsuchten. Die Strömung nach dent Jahre 1319, insbesondere die Frankfurter Ereignisse des Jahres 1833 führten dahin, daß die fremden Universitäten für den Inländer — und zwar nicht in Preußen allein, sondern überhaupt in den Ge— bieten des Bundes verboten wurden — einige Universstäten absolut, andere durften nur von Inländern besucht werden mit Erlaubniß der Regierung und dieser Zustand, der bei uns durch besondere Ordres aus den Jahren 1833, 1837 und 1838 sanktionirt wurde, ist erst später, als man diese Strömung überwunden hatte, dahin modifizirt worden, daß unseren jungen Juristen wieder gestattet ist, drei Semester
daß der junge
gen Studiu ihi ö. m ordnungsmäßig gewidmet gewesen. Aber die ache kann auch ganz anders liegen; man kann ja nun an
J 103
auf irgend welcher Universstät, die sie sich wählen — und ich darf hier wohl die Berichtigung plan , nicht blos auf