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Eisenbahn- Stamm- Aktien.
Div. pro 1867 1868 Aachen- Mastr. .. — Altona -Kieler ... Berg.
Berlin- Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin- Hambur
kl. Ptsd. Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.· Sehw. Erb. do. neue
Fonds und Staats-Papiere.
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Oesterr. Metalliues. 5 versehieden 5 bꝛ do. National- Anl.. do. 65 ba
do. 250 FI. 1854.. 14. 744 do. Kredit. 100. 1858 — pr. Stüek 11. 8trl. 3 At. do. Lott.- Anl. 1860 5 17/5. u. 1/1. 300Fr. 2 Mt. do. do. 1864 ðsterr. do. Silber- Anleihe. d Tage. ltalienische Rente. do. Labaks-Oblig. 2 At. Rumän. Eisenb. ..... 190. 2 Mt. Russ. Engl. Anleihe. M. do. do. de 1862 100. 2 Mt. do. Egl. Stücke 1864
: do. Holl. 100 Thlr 8 Tage. do. Engl. Anleihe. . Leipꝛig, 14 Thlr. do. Pr. Anl. de 1864 uss 1069 Thlr 2 Mt. O9. do. do. de 1866 100 8. R. 3 Weh ol zb⸗ do. 5. Anl. Stiegl. . 1090 8. R. 3 Mt. 5 — do. 6 do.
Warschau 90 S. R. S Tage. d27bꝛ do. 8. Anl. Engl. St.
Bremen . ...... 100 T. G. 8 Tage. do. do. Holl. do. Bodenkredit...
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Fonds und Staats-Papiere.
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— Warsech. - Bromb.
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Nedaction und Rendantur: Schwie ger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
833 Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M 48.
Donnerstag den 25. Februar
1869.
een, — — —— ——
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 25. Februar. Der Justiz-Minister Dr. Leon⸗ hardt äußerte sich über den Kommissionsbericht in Betreff des Gesetzes wegen der Gerichtsbarkeit und des gerichtlichen Ver— fahrens in Ehe⸗ und Verlöbnißsachen in der Provinz Hannover in der gestrigen Sitzung des Herrenhauses, wie solgt:
Meine Herren! Nach dem Inhalte des Kommissionsberich⸗ tes liegt die Befürchtung nicht fern, daß die Königliche Staats— regierung mit einem Prxovinzialgesetze an dem Widerstande dieses Hohen Hauses scheitern könnte — mit einem Provinzial— gesetze, welches von dem Provinziallandtage wiederholt dringend beantragt und von dem obersten Gerichtshofe der Provinz be⸗ fürwortet ist — mit einem Provinzialgesetze, welches gar nichts anderes bezweckt, als die Wohlthat einer geordneten Rechtspflege in Ehegerichtsbarkeits Sachen, welche in der ganzen Monarchie besteht, auf die Provinz zu übertragen. eine Herren, wenn diese Befürchtungen in Erfüllung gehen sollten, würde das jedenfalls in der Provinz Hannover einen sehr eigenthümlichen Eindruck machen. Man würde sehr leicht annehmen, daß die Königliche Staatsregierung den Gesetzent— wurf nicht genügend vertheidigt habe. Deshalb, meine Herren, wollen Sie mir gestatten, daß ich mit einiger Ausführlichkeit Ihnen die Sachlage darlege.
Niemand erkennt wohl mehr den ernsten Willen und das gründliche Streben des Herrn Berichterstatters an, zur Wahr— heit zu gelangen. Deshalb bedauere ich es meinerseits sehr, daß der — möglicherweise diejenigen Herren, die dem Herrn Berichterstatter das Material suppeditirt haben, nur solches ausgewählt haben, was ihren Inten— tionen entspricht, d, h. das Gesetz zu Fall zu bringen.
Der Herr Berxichterstatter legt ein ganz außerordentliches Gewicht auf eine Schrift des Ober⸗Gerichtsdirektors v. Werlhoff. Ich will mir über diese Schrift kein Urtheil erlauben; aber ich möchte doch bemerken, daß zur Zeit, als diese Schrift erschienen war, man in Hannover in den maßgebenden Kreisen der Mei⸗ nung war, daß diese Schrift in einer anderen Schrift einer ver— nichtenden Kritik unterzogen sei, in der Schrift eines Mannes, der allgemein und unbedingt als die bedeutendste Autorität im Kirchenrecht, in der Kirchenverfassung und Kirchenverwaltung der Provinz anerkannt wurde. Dieser Mann nennt sich Brüel; er war längere Zeit beschäftigt im Konsistorium zu Hannover, dann 20 Jahre lang in dem hannoverschen Kultus⸗Ministerium, als vortragender Rath, viele Jahre als General-Sekretär und schließlich als Chef des Departements thätig. Er hat immer das größte Ansehen genossen, und ich glaube, daß er bei allem Wehn im Ministerium als die Seele desselben gegolten hat. Es kommt noch in Betracht, daß dessen streng konservative kirchliche Richtung auch nicht von den extremsten Parteien be⸗ zweifelt worden ist. .
Meine Herren, der Abgeordnete für Meppen sprach in der setrigen Sktzung des Abgeordnetenhauses die Worte; timeo
ectorem unins libri. Als ich den Kommissionsbericht gelesen habe, bin ich auch von der Wahrheit dieses Spruchs überzeugt worden. Der Kommissionsbericht giebt, wie ich finde, meine Aeußerungen immer nicht ganz korrekt wieder, das finde ich ganz erklärlich und habe um so weniger Grund, mich darüber zu beklagen, als mir ja die Möglichkeit geboten war, bei Ver— lesung des Berichtes gegenwärtig zu sein. Ich würde dies auch nicht bemerklich machen, wenn nicht eine Aeußerung im Bericht sich, befände, welche mir sachlich nicht un— wesentlich zu sein scheint. Es ist nämlich unter den Aeußerungen des Justiz⸗Ministers, resp. dessen Vertreters, die Bemerkung angeführt, daß die gegenwärtigen Ehegerichte nicht vom Kultusdepartement in Hannover ressortirt hätten. Line solche Aeußerung habe ich weder gethan, noch habe ich sie thun können; ich glaube auch durchaus nicht, daß einer meiner Herren Kommissare dies gesagt hat. Denn es ist vollkommen siche und niemals je bezweifelt worden, daß die Konsistorien als Ehegerichte lediglich vom Kultus⸗Ministerium ressortirten. Dieses war also die Behörde, welche die Verhältnisse sachgemäß übersehen konnte. Der Justiz⸗Minister in Hannover hatte nichts Anderes zu thun, als Kommissorien auszufertigen zugleich mit dem Kultus⸗Ministerium, wenn diese für einzelne Faͤlle erfor— derlich würden. —
Meine Herren! Die Zustände in der Provinz Hannover sind nun dem ganz allgemeinen Urtheile nach solche, daß sie mit Recht und ohne allen Zweifel als unhaltbare und uner— krägliche bezeichnet werden könnnen; ich meine nämlich die Zu⸗ stände, betreffend die Gerichtsverfassung rind das Verfahren in
Ehesachen. Ich meinerseits halte es nicht für wünschenswerth, die Vorzüge der Provinz Hannover immer rühmend hervorzu— heben; ich meine, daß dies nicht zum Vortheile, sondern zum Nachtheile der Provinz gereicht; aber das darf doch wohl be⸗ merkt werden, weil dies ziemlich allgemein über die Grenzen der Provinz Hannover anerkannt ist, daß die Zustände der allgemeinen Gerichts verfassung und des allgemeinen Verfahrens , Prozeßstreitigkeiten vorzüglich, jedenfalls recht gute sind.
Solchen Zuständen gegenüber tritt es nun recht scharf hervor, wenn die entsprechenden Zustände gerade in Sachen der Ehegerichtsbarkeit sehr traurig sind. Das entspricht wahrhaftig nicht der Würde und Heiligkeit der Ehe. Was nun die Gerichts- verfassungs⸗Verhältnisse anlangt, so ist in der Beziehung zu— vörderst zu bemerken, daß keineswegs für alle Ehestreitigkeiten ständige Gerichte existiren. Wie nun auch die Parteien in politischer Beziehung gespalten sein mögen, so, glaube ich, herrscht darüher wohl in allen politischen Parteien Einverständniß, . = ,, ad hoc anstatt ständiger Gerichte sich nicht empfehlen.
Wenn man nun von diesem Grundmangel der Gerichts⸗ verfassung in Ehestreitigkeiten absieht, so kommt in Betracht, daß die Ehegerichtsbarkeit im Fürstenthum Ostfriesland und einigen angrenzenden Landestheilen von Einzelrichtern ausgeübt wird und zwar von weltlichen Einzelrichtern. Meine Herren! Ich will gar nicht behaupten, daß nicht weltliche Einzelrichter eine ganz vorzügliche a , üben können, will durchaus auch nicht behaupten, daß in Ehesachen diese Einzelrichter nicht eine vortreffliche Rechtspflege geübt hätten. Aber die Zustände, wie sie bestehen, meine Herren, sind aus dem Grunde uner⸗ träglich, weil sie im schnurgeraden Widerspruch stehen mit dem Prinzipe der hannoverschen Gerichtsverfassung.
Die hannoversche Gerichtsverfassung beruht nämlich auf dem Grundsatz, daß über alle wichtigen Sachen Kollegien ent⸗ scheiden, über alle Sachen, die einen Vermögenswerth haben von über 100 Thlr., daß insonderheit über alle Streitigkeiten, welche persönliche Verhältnisse, den Status betreffend, die großen Senate der Obergerichte, also Kollegialgerichte entscheiden. Ist es denn nun wohl anders zu bezeichnen als absurd, wenn über die Ehesachen, über die Ehe, die doch anerkannt wird als eine hohe, heilige Institution, Einzelrichter urtheilen? Das führt doch leicht zu dem Gedanken, daß die Ehe doch nicht gerade sehr hoch stehe; und wenn denn noch hinzutritt in diesen Landes— theilen ein ganz laxes materielles Eherecht, so tritt die betreffende Gefahr noch näher heran.
Aber, meine Herren, in diesen Landestheilen, wo über christliche Ehen ein Einzelrichter entscheidet, da entscheiden über jüdische Ehestreitigkeiten die großen Senate der Obergerichte.
Ich glaube, das ist doch wohl etwas sehr Bedenkliches.
Abgesehen von den Einzelrichtern wird nun die Gerichts⸗ barkeit von den Konsistorien ausgeübt. Ueber deren Organi⸗ sation werde ich später noch referirend mich auslassen.
Dann kommt das Verfahren. Meine Herren, in Hannover ist das Verfahren mindestens im Allgemeinen ein Gutes zu nennen, aber das Verfahren, wie es bei den Konsistorien be⸗ steht, ist das alte schriftliche, sich hinschleppende Verfahren, zu⸗ sammengesetzt aus römischen, kanonischen, Reichsprozessen, welches Niemand mehr kennt. . .
In dieser Beziehung erlaube ich mir, Ihnen eine Mitthei⸗ lung zu machen aus einem Aufsatze des jetzt verstorbenen Ober⸗ Appellationsraths Wachsmuth zu Celle. Dieser Mann hat die
rößte Zeit seines Lebens als Mitglied des Konsistoriums in annover zugebracht, und ist deshalb mit dem Eheverfahren sehr genau bekannt. Er trat im Jahre 1852 als Ober⸗-Appella—⸗ tionsgerichtsrath ein und hatte hier volle Gelegenheit, das Ver⸗ fahren in der obern Instanz kennen zu lernen. Wie äußert sich dieser Mann, der den Verhältnissen so kundig war? — Der Ober⸗Gerichtsdirektor von Werlhoff war, als er das Buch schrieb, etwa 7 Monate Mitglied des obersten Gerichtshofes.
Wachsmuth äußert sich in folgender Weise: »Im Königreich Hannover bietet sich ein sonderbares Schau⸗
iel dar.
. Von den Konsistorien werden die Ehe. und Verlöbnißiachen nach dem alten Prozeßgange, über welchen Georg J. im Jahre 1718 den Stab gebrochen hat, behandelt. Bei den gewöbnlich⸗ sten Fragen des Prozeßrechtes muß in dem römischen Rechte, im kanonischen Rechte, in den Reichsgesetzen, in ganz verschie— denen Obergerichts ⸗Ordnungen und andern provinziellen Prozeß- gesetzen nach den entscheidenden Normen gesucht werden.
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