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Unternehmungslustige werden aufgefordert, ihre desfallsigen und
mit der A it . ; ussch tie ut m lssion auf Steinkohlen⸗
versehenen Offerten bis zu der oben angegebenen Zeit der unterzeich⸗ neten Direktion versiegelt und portofrei einzusenden.
Die im Birektorialbureau zu Wilhelminenhöhe zur Einsicht aus- liegenden Lieferungsbedingungen werden auf Verlangen gegen Erstat ˖ tung der Kopialien auch durch die Post übersandt.
Kiel, den 24. Februar 1869. . Die Hafenbau⸗-Direktion.
Verloosung, Amortisation, n,, u. s. w. * von öffentlichen Papieren.
429 Braunschweigische Prämienanleihe. Ausgabe der definitiven Stücke. ;
Wir beehren uns, die Interessenten davon in Kenntniß zu setzen,
daß die definitiven Stücke über Thlr. 20 Nominal erschienen sind und
ordern die Inhaber der von uns ausgegebenen Interimsscheine auf,
ieselben vom 15. Februar a. . ab . bei einer der im Prospekt der Anleihe s. Z. genannten Stellen, ins⸗ besondere in Berlin g. bei den Herren Cohn Bürgers Co., bei dem Herrn H. E. Plaut zum Umtausch gegen definitive Stücke anzumelden. Die Formulare zur Anmeldung sind bei den Umtauschstellen gratis zu erhalten. J. i r; Acht Tage nach Anmeldung sind die definitiven Stücke hei der Stelle, bei welcher die Anmeldung stattgefunden hat, gegen Einliefe rung der entsprechenden Interimsscheing zu beziehen. Nach dem 31. März d. J. kann die Anmeldung und der Umtausch nur noch hierselbst bei unserem Effektenburegu, in Frankfurt a. M. bei unserer Filiale, rfol in Berlin bei den Herren Cohn Bürgers & Co. erfolgen. An der Serienziehung vom 4. Mai d. J. nehmen selbst⸗ redend nur die definitiven Stücke Theil. Darmstadt, den s. Februar 1869. . Bank für Handel und Industrie.
— — — —
Verschiedene Bekanntmachungen. 618
Stettiner Dampf⸗Schleppschiffahrts⸗ Aktien⸗ Gesellschaft.
Auf Grund des Artikels 33 unseres Statuts beehren wir uns die Herren Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung Don nerstag, den 11. März a. e,, Vormittags 10 Uhr, im Schieds— gerichtslokale des hiesigen Börsengebäudes einzuladen.
Außer der statutenmäßigen Tagesordnung findet statt:
die Wahl eines Betriebs direktors.
Stettin, den 22. Februar 1869.
Die Direktion.
Mecklenburgische Eisenbahn. Außerordentliche , , er der Mecklenburgischen Eisenbahngesellschaft am Sonnabend, den 24. April d. J. zu Schwerin in der Centralhalle, Faule Grube Nr. 20.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. d. Mts. wird nunmehr eine anderweitige außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Mecklenburgischen Eisenbahngesellschaft zum 24. April d. J. in Schwerin in der Centralhalle. Mittags 12 Uhr, angesetzt.
Die Veranlassung hierzu ist die, daß die Großherzoglich mecklen-⸗
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Aktionäre
burg⸗schwerinsche Landesregierung den Gesellschaftsvorständen die Offerte
gemacht hat, die Mecklenburgische Eisenbahn käuflich so zu überneh⸗ men, daß die Bahn mit Zubehör auf die Großherzoglich mecklenbur⸗ ische Landesregierung übergeht, wogegen diese alle Verpflichtungen der
esellschaft als Selbstschuldnerin übernimmt und den Aktionären für den Nominalbetrag ihrer Aktien Großherzogliche Schuld verschreibungen einhändigt, die vom 1. Januar d. J. an — welcher Tag als Ueber, gangstermin angesehen werden soll — mit 35 pCt. pro anno verzinset und mit R pCt. pro anno, unter Zurechnung der Zinsen der schon eingelösten Obligationen, amortisirt werden.
Den Aktionären, welche mehrere Aktien haben, soll es freistehen, ob sie die 6 . auszustellenden Obligationen in Apoints von 200. Thlrn. 509 Thlrn. oder 1900 Thlrn. haben wollen. Die Zinsen will das Gouvernement halbjährig am 2. Januar und 1. Jul eines jeden Jahres, resp. in Berlin, Hamburg und Schwerin auszahlen, woselbst auch die Kapitalzahlung der zur Amortisation ausgelooseten Obli n , . , 6 f k
ie für das Jahr als streitig abgesetzten 24,866 Thlr. 5 Sch. und ebenso die für das e , 1868 noch . e . Summe, worüber ein Prozeß zwischen der Großherzoglichen Landes- regierung und der Direktion schwebt, sollen nach näher in dem Ver träge angegebenen Prinzipien getheilt werden, und will die Groß—=
herzogliche Landesregierung alle Beamte der Gesellschaft, denen die
Erfüllung ihrer kontraktlichen Rechte garantirt wird, übernehmen, auch alle mit dem Verkaufe verbundenen Kosten tragen.
* 9 Berücksichtigung: da
das Gouvernement eine höhere Offerte zu machen sich eweigen und die Verhandlung für abgebrochen erklärt hat, wenn gef? Offen nicht angenommen iwerde, sowie, daß bisher fattisch die durchschnin liche Dividende nicht 3 pCt, erreicht hat, daß aber dem Goutvernn ment das Recht nach §. 16 der Konzessionsurkunde zusteht, d Bahn 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes käuflich zu übernch, men, wenn dasselbe den fünfundzvanzigfachen Betrag derjenigen Dividende zahlen will, welche an sämmitliche Aktionäre im Dutt schnitt der lezten fünf vorgufgehenden Jahre ausbezahlt ist, daß di
ser Zeitpunkt im Jahre 1880 eintreten wird, und daß es zweifelsn
erschelnt, ob die Dividende in den nächsten Jahren eine höhere wa. den wird, zumal wenn der Betrieb auf der Mecklenburgischen un der Großherzoglichen Bahn nicht in einer Hand liegt, da behh⸗ Bahnen theilweise Konkurrenzwege mit verschiedenen Interrse bilden, 13 haben die Gesellschaftsvorstände es für Pflicht gehalten, die Offen der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen und haben des, wegen unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlun einen die obigen Bedingungen geeeptirenden Vertrag mit der Gros herzoglichen Landesregierung abgeschlossen, welcher nunmehr den Herren Aktionären zur statutenmäßigen Beschlußnahme vorgelegt werden sol— Ein das Sachverhältniß näher beleuchtender Bericht, dem der fraglich Kontrakt in wörtlicher Fassung beiliegt, ist im Voraus gedruckt und
kann in allen Legitimationsbureaus bei Abstenipelung der Aktien in Empfang genommen werden.
Bei der Abstimmung über diesen Vertrag sind die Vorschristen
des §. 51 des Statuts maßgebend, welche folgendermaßen lauten: »Mit Ausnahme des im §. 24 der Konzessionsurkunde erwähn— ten Falles kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf eineß
Jahres nach Eröffnung der Bahnen in ihrer ganzen Ausdehnun
nicht beantragt und beschlossen werden.«
»Wird später ein solcher Antrag auf verfassungsmäßigem Weg gestellt, so muß die zu dem Ende anzusetzende Generalversammlum volle acht Wochen vorher unter ganz spezieller Angabe der Motlp⸗ rung desselben einberufen werden. Diese öffentliche Anzeige ist pie Wochen vor dem Tage der Generalversammlung zu wiederholen In dieser Generalversammlung ist jede einzelne Aktie stinimberth, igt, und auch diese Bestimmung ist zusammt dem gesammten IM halte des vorliegenden Paragraphen in der öffentlichen Voranstjh in Erinnerung zu bringen «* 1 (
»Sind dann zwei Drittheile aller bestehenden Aktien vertreten
und sprechen sich drei Viertheile der so vertretenen Aktien für di
Auflösung aus, so ist dieselbe unwiderruflich beschlossen. Votzn
mehr als ein Viertheil der anwesenden zivei Drittheile gegen bi Auflösung, so ist dieselbe abgelehnt, und kann binnen Jahresfts
nicht wieder in Antrag gebracht werden.“ »Finden sich aber nicht zwei Drittheile aller bestehenden Aktien vertreten, so wird eine anderweitige Generalversammlung , in wil
cher ebenfalls jede Aktie stimmberechtigt ist, unter dem 9
, ,, . daß in dieser ein alle Aktionäre bindender Auf
ösungsbeschluß durch drei Viertheile der in derselben vertretench
Aktien gefaßt werden könne.« Dieselbe Generalversammlung, welche die Auflösung beschliest,
hat zugleich die erforderlichen Verfügungen über die Modalitäten zü
treffen, unter welchen die Auflösung bewirkt werden soll.sé
„Hiernach ist jede einzelne Aktie stimmberechtigt, so daß die Vob⸗ schriften des §. 21 des Statuts für diesen Fall cessiren; jedoch könnt nur solche Personen Zutritt zur Versammlung erhalten, die sich dutz Vorzeigung einer oder mehrerer Aktien in einem der Legitimationz. bureaus als Aktionäre ausgewiesen und eine mit Verzeichnung det
Anzahl der vertretenen Aktien versehene Karte erhalten haben, welhe
beim Eintritte in die Versammlung vorzuzeigen ist. Legitimationsbureaus zur Abstempelung der Aktien und Aut
theilung von Eintrittskarten sind in Schwerin, Rostock, Wismmm Güstrow, Hamburg und Berlin errichtet, worüber das Nähere in den
betreffenden Lokalblättern angezeigt wird.
Die Legitimation kann an allen vorgenannten Orten, auftt Schwerin, nur bis zum Tage vor der Generalversammlung stattsin den; in Schwerin kann dieselbe im Verwaltungsgebäude der Direktion auch noch am Tage der Generalversammlung geschehen, jedoch witd das Legitimationsbureau eine Stunde vor Beginn derfelben geschlosseh.
Schwerin, 23. Februar 1869. .
Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahngesellschaft.
Das Bureau für die Legitimation zu der vorstehend angekündin ten außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Mellen burgischen Eisenbahngesellschaft und zur Entgegennahme des Bericht der Gesellschaftsvorstände wird in Berlin bis zum Tage vor da
Generalversammlung bei dem Herrn Rechts⸗Anwalt Lewald, Wil
helmsstraße Nr. 82 2 Treppen), werktäglich in den Vormittagbstun⸗ den von 9 bis 12 Uhr geöffnet sein.
Salztarif. Ab 16. d. Mts. tritt ein direkte
Tarif für den Transport von Sied er See / Stein, Feger Gewerbe⸗ Vieh
salz aller Art, Abraum, 2 6 und Düngesalz ÄUbraum-⸗Salzfabrifat
chwefelsaures Kali, Magnesia, kalkmagnesiahaltih
H Fabrikate, Chlorkalium) bei Aufgabe von min desten
ö Temmen Im. Verkehr von Dürrenberg, Weißenfels und Ersut!
nach Stationen der NiederschlesischMärkischen Eifenbahn und der!
Ainschüußbahnen vis Görliß in Kraft. Drucke gemplare dieses Tan gü. Pro Stiick fäufit.
sind auf unseren größeren Stationen zu 25 zu haben. Berlin, den 20. Februgr 1899. e Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Das Abonnement beträgt A Thlr. sür das Vierteljahr.
Insertionspreis für den Raum einer Pruchzeile Sz Sgr.
Königlich Preusßischer
Anstalten des In und en Sestellung an, . des n preußischen Staats - Anzeigers: Behren⸗ Straße Nr. La, Ecke der Wilhelmsstraße. — — — — — —
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4 19.
Berlin, Freitag den 26. Februar Abends
1869.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Ober⸗Kriegskommissär und nr nnn W nn: von Balle zu Kiel den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen, und Den Geheimen Finanz ⸗Rath Dreßler zum Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath zu ernennen. .
Ministerium der geistlichen unterrichts und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
In der nächsten Woche vom J. bis 6. März (. findet nach 5. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung die allgemeine urücklieferung aller aus der Königlichen Biblio- thek entliehenen Bücher statt, Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser Zeit, in den Vor⸗ mittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber aus⸗ gestelllen Empfangscheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme
der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A. — H. am Montag a .
von J—R. am Mittwoch und Donnerstag, und von S. — am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 22. Februar 1869. Der Königliche Geheime . und Ober⸗Bibliothekar. Dr. Pertz.
Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.
Bekanntm achung wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons zu den preußischen . Staatsanleihen von 18563 und 1857.
Die neuen Coupons zur Staatsanleihe von 1853, Serie V. Nr. 1-8, und zur Staatsanleihe von 1857, Serie IV. Nr. 1— 8, über die Zinsen vom 1. April 1869 bis 31. März 1873 nebst Talons werden vom 15. März d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 99 unten rechts, Vor— mittags von 9g bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn und Festtage und der Kassen⸗-Revisionstage, ausgereicht werden.
Die Coupons können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs⸗Hauptkassen, die Bezirks⸗ Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die
Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer das Erstere
wünscht, hat die Talons vom 10, beziehungsweise 8. November
864 mit einem Verzeichnisse, zu welchem Formulare bei der gedachten Kontrolle und in Hamburg bei dem Ober-Postamte unentgeltlich zu haben sind, bei der Kontrolle persönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Em⸗ pfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach, dagegen don denen, welche eine Bescheinigung über die Abgabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Coupons zurückzugeben. .
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- ö sich mit den Inhabern der Talons nicht ein—
en. . Wer die Coupons durch eine der oben genannten Pro⸗ vinzialkassen beziehen will, hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeich— niß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen Coupons
1064
Staatsschulden. Mein ecke. Eck.
Tages ordnung.
18. Phar, w n des Herrenhauses am Sonnabend, den 27. Februar 1869, Vormittags 11 Uhr.
IN) Bericht der VIII. Kommission über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Umwandelung des Erbleihe⸗, Land⸗ siedelleihe⸗, Erbzins⸗, Erbpacht -Verhältnisses in Eigenthum und die Ablösung der daraus herrührenden Leistungen im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirk Cassel gehörigen, vormals Großherzog⸗ lich hessischen Gebietstheilen. 2) Mündlicher Bericht der VIII. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Ge— meinheitstheilungs⸗-Ordnung für den Regierungsbezirk Wies⸗ baden, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf. 3) Bericht der Finanz⸗Kommission über die Petition der Kreisstände des Kreises Ratibor vom 3. September 1868, betreffend die Aufbringung von Kreissteuern. 4) Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Ausgabe von Talons zu den preußischen Staats⸗ Schuldverschreibungen. 5) Schlußberathung über den Gesetz— entwurf, betreffend die Uebereignung der Dotationsfonds der Hülfskassen an die Provinzial⸗ und kommunalständischen Ver⸗ bände der acht älteren Provinzen der Monarchie. 6) Schluß⸗ berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Einführung kürzerer Verjährungsfristen im Gebiete des Appellationsgerichts in Frankfurt a. M.
Nicht amtliches.
Breußen. Berlin, 26. Februar. Se. Majestät der König empfingen im Laufe des Vormittags den Minister des Königlichen Hauses Freiherrn von Schleinitz, den General der Infanterie a4. D. von Brese⸗Winiary, den General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele von Hülsen und nahmen Meldun— gen an von dem General-⸗Major und Remonte⸗Inspecteur von Schön und dem Commandeur des Garde⸗Kürassier⸗Regiments, Sberst von Lüderitz. Um 5. Uhr findet im Palais ein größeres Diner statt und den Abend werden Ihre Majestäten bei dem Grafen Charles Pourtaleés zubringen.