1869 / 49 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Am 1. März er. und Güterverkehr statt.

S6 Drag de urg. Ha lber tadter Eisenbahn.

findet die Betriebsersffnung auf unferer neuen Bahnstrecke Halberstadt⸗Vienenburg für Persona

Der Fahrplan für die Züge auf der Strecke von Cöthen bis Vienenburg ist von diesem Tage ab folgender: Von Cösthen nach Vienenburg.

Cöthen Biendorf Bernburg Güsten Aschersleben Frose Nachterstedt Gatersleben Wegeleben Halberstadt ö annstedt Wasserleben Vienenburg

Vienenburg Wasserleben Heudeber Dannstedt k 5 egeleben Gatersleben Nachterstedt Frose Aschersleben Güsten Bernburg Biendorf Coethen

Frose

Ermsleben Ballenstedt

Güsten

Cöln- Mindener Eisenbahnge sicht der Betriebs einnahmen pro Janu 1869: für Personen 95 25,164, Summa H5ö6, 404,910, sonst

für Personen

3

Summa 26,5511.

5.45 Mrgs.

6. 28

6.47 7.20

Mrgs. 10.35 v II. x

9. 40

*

*

*

4. 23 4.41

5.265 Mrgs. 9.28 Mrgs. Staßfurt 5.40 * Sämmtliche

Für den Verke

Thale bestehenden Reglements und Tarifbestinimun Das Nähere ergeben die auf den Statione

Magdeburg, den 23. Februar 1869.

36,856; 1868: für E Einnahmen 24,3519, 66, für Güter 16, S bz, auf der Oberhaufen⸗ für Personen 9253, für Güter 35,913, fon 46022; 1868: für Personen S508,

nahmen 677, Summa 39020; 1869

Güter 6078, sonstige Einnahmen 175, Gießener Eisenbahn, incl. Nheinbrücken: 1869: sonstige Einnahmen 7896, 60, für Güter 94878, f

für Güter 99,348, für Personen 14 Summa 117,288, 1869 mehr: sonstige Einnahmen 87, drei Bahnen; 1669: für Personen it Einnahmen 33916, Summa 707,403 g„623, sonstige Einnahme für Personen 13090,

für Güter 529

1869 mehr:

nahmen 911, Summa 40754.

J Vüheim sbahñ gleichzeitig eine

Berlin, den 19. Februar 1859. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

direkte Expedition

für Personen 2684, Summa 7241.

Direkte Personen⸗ rung. Vom 1. März er. a billets zu den von den n= ö. 3 ni und ̃ ärtischen Eisenbahn abgehende ñ

den Stationen . n, . und umgekehrt verausgabt werden, auf Grund deren des Reisegepäcks stattfindet.

sellschaft. Vergleichende Ueber⸗ o uar 1369. 577, für Güter 421,115, sonstige Einnahmen Personen 80,91, für Güter o, n. 510,345, 1869 mehr: 1 Arnheimer Zweigbahn: 1869: stige Einnahmen S5ß, Summa r Güter 29835, sonstige Ein⸗ mehr: für Personen 745, für Summa 7002.

d) Total- Einnahmen auf den 5, für Güter 5h6, 376, sonstige 1868: für Personen 104,25, nen 33/005, für Güter 26753, sonstige Ein“

8.40 Mrgs. 8.84 * 9.8 x 9. 25 v 9.48 * 9.58 *

10.7 x 10.20 * 10.30 *

10.38 Mrgs. 11.8 *

3.10 Nachm. 3. 35 5

4.8 4.40 5.18 5.25 5. 42 5. 53 6. 14 II. 458 Mitt. 6 40

121 x 7.6

1217 * 12.40 *

8.285 8.47 9. 15 * 6.33 Abds. 948 7 2 10165 9

12 30 Mitt. 1 *

1.20 *

Abde, 2

, , , , , e.

7.17 7.40

Von Vienenburg nach Köthen.

7.465 8.16

8. 385

9. 9.20 9. 40 9. 80 9. 58 10.16 10.43 11.16 11.39 12.

Mrgs. *

2

1. Nachm. 1.28 *

& e e, a, e, e, m , , .

L. 10 Nachm. 1.54 *

2.22

3. 10 3.285 3.44 3. 64 4

4.19 4. 48 5.4

5. 16 5, .

89. 10 8.861

9. 17 9. 48

83

9. Abds.

9.28 *

9.50 10.1 x 10.1409 * 10.48 *

ü

Von Frose nach Ballenstedt und umgekehrt.

Nachm. 5.40 Nachm.

Y 6.5 2 x 6.30 x

Ballenstedt Ermsleben

Frose

9.20 Mrgs. 3.13 Nachm. 9.35 * 3.28 ö 9.50 * 3.48 *

Von Güsten nach Staßfurt und umgekehrt.

l.40 Nachm. 5. 1.55 9

Nachm.

5.185 9

ö , , , . Wagenklassen. aul der neu zu eröffnenden Strecke kommen die im Lokalverkehr der Strecken Cöthen— ; gen gleichfalls zur Anwendung. ; . 5 K n ausgehängten Fahrpläne, Tarife ꝛc.

Staßfurt 8.43 Mrgs.

t 10.10 Mrgs. Güsten g.

4.15 Nachm. 6. 185 Abds. 10.28 *

4.30 v 64380 *

Direktorium.

2) auf dei Hauptbahn:

sonstige Einnahmen 645,

2. c) auf der Cöln⸗ für Personen 17285, Summa 124,529; 1868 Einnahmen 7809, für Güter 4470,

onstige

Summa 666,653,

und Gepäckbeförde⸗ ab werden direkte Fahr⸗ Stationen Berlin, Frank Görlitz der Niederschlesisch⸗

Rybnik und Nicolai der

1 Sgr. ebruar 1869. .

e' Fur alle preußischen Behörden und Beamte, welche mit dem Stempelwesen z thun haben, unentbehrlich!“

In, der Nicolgi'schen Verlagsbuchha K L Lindtner) in Berlin ist , chhan dlung (A. Effen

Kommentar zu den Königlich preußischen Ztempelgesetzen.

Von hr. O. K. F. G. Schmidt,

weil. Geh. und Qber: Regierungs⸗Rathe,

und A. Hillgenberg /

Geh. exped. Sekretär und Kalkulator im Köni L. Finanz ⸗Ministerium. 3 Bände in Quarto. 7 Thlr. z 3 ; ö.

Dieser dur seine Brauchbarkeit allgemein bekannte

Schmidt'sche Kommentar enthält das volständig. Geht

wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, den Stempeltarif von demselben Tage die in Bezug auf beide ergangenen gesetzlichen Vor schriften und ministeriellen Erlasse, alle gesetzlichen Abänderungen und

Erläuterungen bis zur Gegenwart (1868), sowie die für i neuen Landestheile erlassenen Allerh. Verord—

nungen u. s. w. u. . w., nebst Tabellen über die Berechnung der Stempelsãätze.

Das Buch gewährt einen klaren a authentischen Ueberblick uber die gesammte Stempel Gesetzgebung und ist bei seiner Vollstän digkeit allen Behoͤrden, so mie Allen, welche sich über Stempelgesetze in einzelnen Fällen

Auskunft verschaffen wollen, unenthehrli we, Diejenigen Behörden tg, welche die

ersten beiden Baͤnde des Schmidt schen Kommentars schon besitzen/ erlauben wir uns auf den dritten Band der

die neuesten Gesetze und Vexordnungen enthält -

ärkischen Eisenbahn.

pesonders aufmerksam zu machen. Der Preis dafur ist 2 Thlr. gr.

n, me 853 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger.

6 19.

nung, betreffend die Gerichtsorganisation im Jadegebiete. Ber ard . Vom 5. Februar 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, nachdem im Großherzogthum Oldenburg neuerdings das bisherige dortige Ober ⸗Appellationsgericht und das Appellationsgericht u Einem Gerichte mit der Bezeichnung »Ober-Appellationsgerichts ver= lun zt worden sind, und dadurch eine Aenderung in der Organisation der durch Unsere Verordnungen vom 5. November 18654 und 6. Ok⸗ tober 1358 mit Wahrnehmung der richterlichen Funktignen für Unser Jadegebiet kommissarisch betrauten J,, Oldenburgischen Herichtsbehörden eingetreten ist, zur ferneren Negelung des durch jene Ferordnungen geschaffenen Verhältnisses, auf Grund stattgehabter Ver— abredung mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Alden hurg, auf den Antrag Unscres Staats-⸗Ministeriums, im Anschlusse an die gedachten Verordnungen, was folgt: te.

Art. 1. Zu S§. 4 der Verordnung vom 5. November 18654 und Art.? der Verordnung vom §. Oktober 1858. In Justizsachen geht die bisherige Kompetenz a) des Großherzoglichen Appellationsgerichts zu Oldenburg als Justizkanzlei, mit Ausnahme der allgemeinen Dienst⸗

ungelegenheiten, auf den Appellationssenat, b) des Großherzoglichen

Ober⸗Appellationsgerichts zu Oldenburg, mit Ausnahme der allgemei⸗ nen Dienstangelegenheiten, auf den Kassationssenat, und c des Groß— herzoglichen Ober ⸗Appellationsgerichts und des Appellationsgerichts hinfichtlich der allgemeinen Dienstangelegenheiten auf das Plenum des Großherzoglichen Ober⸗Appellationsgerichts zu Oldenburg über.

Art. 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. .

m Uebrigen verbleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen

der Terordnungen vom 5. November 1854 und 6. Oktober 1858.

Der Marine⸗Minister ist mit der Ausführung dieser Verordnung eauftragt. ! ir dlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes ⸗Insiegel.

Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869. 2

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Ißenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. ö Leonhardt.

Gesetz, betreffend die Uebernahme der auf den Erträgnissen des Staats

aus dem Cöln⸗Mindener Eisenbahnunternehmen lastenden Verpflich-

tungen zur Gewährung von Zinszuschüssen und Amortisationsbeträgen auf die allgemeinen Staatsfonds. Vom 8. Februar 1869. . Vertrag vom 10. August 1865. Staats- Anz. de 18665, Nr. 226 S. 3085.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ0., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon⸗ archie, was folgt? ; ;

§. 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinszuschüssen und Amortisationsbeträgen, welche dem Staate hinsichtlich des Anlagekapitals der Oberhausen ⸗Arnheimer Eisenbahn, der Cöln— Gießener Eisenbahn und der festen Rheinbrücke bei Cöln nach den Verträgen vom 30. Dezember 1852, vom 22. Juni 1854 nebst Schlußprotokoll vom 25. Oktober 1854 und vom 10. August l865 obliegt, ist von dem Zeitpunkte ab, an welchem der Staat die aus seiner Betheiligung an dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen bei dessen Gründung herrührenden und die später durch Amortisation rworbenen Cöln⸗Mindener Stammaktien im Betrage von 2,529,000 Thalern, beziehungsweise die den Garantiefonds zur Deckung etwaiger Zinsausfälle bildenden Effekten ganz oder theilweise veräußert oder sonst darüer zu anderen als den in den eben erwähnten Verträgen be⸗ zeichneten Zwecken verfügt, eintretenden Falls jederzeit aus den berei= testen Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu erfüllen, wie dies 9 geschehen hätte, wenn die Stammaktien zum Betrage von 2529, 000

halern sich fortbauernd im Besitze des Staats befänden, beziehungs- weise der Garantiefonds nach den in den gedachten Verträgen enthal- tenen Festsetzungen bei zinsbarer Anlegung der Bestände desselben zu K Prozent beibehalten wäre.

S. 2. Hinsichtlich des hier anliegenden Vertrages vom 10. August 1865 wird hiermit gleichzeitig der Staatsregierung Entlastung ertheilt.

3. Der Finanz-⸗Minister und der Minister für Handel, Ge—

eu nn, öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Ge— es beauftragt. ; uren d gr unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen gnstc eh

Gegeben Berlin, den 8. Februar 1869.

(L. S) Wilhelm. Hr. v. Bismarck. Schönhaufen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. In pliß. v. Müähler. v. Sich ow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Gesetz, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 2. Februar 1668 über die künftige Behandlung der auf mehreren der neu erworbenen Landestheile haftenden Staatsschulden Rc.

Vom 11. Februar 1869. Wir Wilhelm, von Gotkes Gnaden König von Preußen zc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon— archie, was folgt:

Freitag den 26. Februar

1869.

8. Die Tilgung vormals hannoverscher Landes- und Eisen⸗ bahnschulden ist vom hrt 1869 ab in der Art zu bewirken, daß die in jedem Jahre einzulösenden Schuldverschreibungen im Anfange des Monats Juni öffentlich ausgeloost und die gezogenen Nummern zur u, ee, Kenntniß gebracht und mit sechsmonatlicher Frist gekůn⸗

igt werden.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kündigung können die Inhaber der ausgeloosten Schuldverschreibungen den Kapitalbetrag bei der Bezirks ⸗Hauptkasse in Hannover baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden unabgehobene Kapitalbeträge nicht weiter verzinst.

§. 2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist ermächtigt, Staatsschuldverschreibungen auf Namen, wenn der Eigenthümer es beantragt, in solche, die auf den Inhaber lauten, umzuschreiben. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Eigenthümer der Verschreibung zu tragen. In Bezug auf die Tilgung wird durch die Umschreibung nichts geändert.

§. 3. Die vor Erlaß des Gesetzes vom 29. Februar 1868 ge⸗ schehenen Einschreibungen von Staatsschuldverschreibüngen, welche auf den Inhaber ausgestellt sind, auf den Namen des Besitzers können, auf dessen Antrag und Kosten, von der mit der speziellen Verwaltung des betreffenden Staatsschuldenwesens beauftragten Provinzialbehörde wieder aufgehoben werden.

§ 4. Auf Namen ausgestellte Staatsschuldverschreibungen, welche Behufs der Tilgung eingelsst sind, können, nach dem Ermessen der Hauptverwaltung der Staatsschulden, einstweilen von der im §. 17 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (GesetzSamml S. 57) , . benen Vernichtung durch Feuer ausgeschlossen und, mit dem Tilgungs— vermerk versehen, während der Verjährungszeit aufbewahrt werden. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleibt überlassen, diese Auf⸗ bewahrung selbst zu übernehmen, oder dieselbe der betreffenden Provinzial⸗ behörde zu übertragen. . .

Nach Ablauf der Verjährungszeit erfolgt die Vernichtung der auf⸗ bewahrten Verschreibungen nach Vorschrift des 5 17 a. a. O.

Sowohl nach ertheilter Decharge über die betreffenden Rechnungen der Staatsschulden⸗Tilgungskasse durch den Landtag, als auch dem- nächst nach bewirkter Vernichtung der Schuld verschreibungen, sind die Littern, Nummern und Geldbeträge der letzteren öffentlich bekannt zu machen.

96 5. Für die Fälle, in welchen das Verfahren zur Amortisation abhanden gekommener oder vernichteter Staats⸗Schuldverschreibungen oder Zinscoupons bei Eintritt der verbindlichen Kraft des Gesetzes vom 29. Februar 1868 nach den bis dahin gültig gewesenen Vor— schriften so weit durchgeführt war, daß nur noch die Ausfertigung neuer Dokumente an Stelle der amortisirten und die Aushändigung der neuen Verschreibungen oder Coupons an die Berechtigten zu ver⸗ anlassen blieb, wird die Hauptverwaltung der Staatsschulden er⸗ mächtigt, die Ausfertigung der neuen Schuldverschreibungen oder Zinscoupons, insofern dieselbe nicht wegen inzwischen eingetretener Verjährung entbehrlich ist, sowie die Aushändigung an die Berechtig⸗ tigten nach Maßgabe der vor Erlaß des Gesetzes vom 29. Februar 1868 bestandenen Gesetze und mit der den Bestimmungen dieser letz teren entsprechenden rechtlichen Wirkung auszuführen. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel

Gegeben Berlin, den 11. Februar 1869.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selch ow. Gr. zu Eulenurg. Leonhardt.

Landtags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 26. Februar. In der gestrigen Sitzung des Herrenhauses sprach der Justiz: Minister Dr. Leonhardt zum Schluß der Generaldiskussion über den Gesetzentwurf, be⸗

treffend die Eide der Juden:

Der Herr Baron von Senfft hat bereits die Gefälligkeit ehabt, hervorzuheben, daß ich im Abgeordnetenhause erklärt abe, es würde das Erwünschteste gewesen sein, die Vorschriften uͤber die Eidesleistung allgemein zu regeln. Dieser Ansicht bin ich auch noch heut. Ich habe die Ansicht auch früher gehabt, als es meine Absicht war, dem Königlichen Staats⸗Ministerium eine Vorlage über die Eidesleistung zu unterbreiten. In der weiteren Bearbeitung der Sache wurde ich jedoch gestört durch die Verhandlungen in Reichstage. Nach diesen Verhandlungen mußte man annehmen, daß der Bundesrath mit einer Ge— setzes vorlage, betreffend die Eide der Juden, heschäftigt sei. Deshalb hat die Sache geruht. Run ist dem Abgeordneten⸗ hause ein Antrag gestellt, welcher die Eidesleistung speziell für die Juden regeln sollte. Ich habe geglaubt, diesem Antrage der Sache nach nicht widersprechen zu sollen aus den Gründen, welche mein Herr Kommissarius Ihnen ausführlich dar⸗ gelegt hat. . .

Der Antrag des Herrn Dr. Kosch, übereinstimmend mit

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