912
Weehgel.
Fonda und Staats- Papiere.
Eisenbahn-Stamm Aktien.
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Fonds und Staats-Papiere.
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Schldv.d. Berl. Kaufm.
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do. v. 1868 Lit. B. v. 1850, 52 von 1853 von 1862 von 1868 Staats · Schuldscheine Pr. Anl 18535100 Th. Hes. Pr. Sch. M40 Thl
Kur- u. Neum. Schldv. der- Deichb.- OQbligat Berlin. Stadt- Obligat.
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1856
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Kur- u. Neumärk.
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Rhein. u. Westph.
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Berl. Kassen- V.
Badische Anl. de 1866 do. Pr. Anl. de 1867
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Dess.
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Russ. - Engl. Anleihe. Egli. 8 ö 66. ! * Stũe ke
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Bank- und Industrie- Aktien.
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Geld-Sorten und Banknoten.
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Silber in Barren u. Sort. b. Pfd. fein Bankpr.: 29 Thlr. 235 Sgr.
Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel d pot, für Lombard 5 pCt.
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Redaction und Rendantur: S chwieger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei cker).
(.I. v. De Beilage
Beilage zum Koͤniglich 5 52.
. ĩ ̃ ts barkeit 396 das gerichtliche Verfahren hesetz, betreffend die Gerich ;
; und Verlöbnißsachen in der Provinz Hannover.
4 Vom 1. März 1869.
6 ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
e ,,, der heiden Häuser des Landtages Unserer 6 über die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren in he ⸗ und Verloͤbnißsachen für die Provinz Hannover, was folgt:
. Allgemeine Bestimmungen. 1. Rechtsstreitigkeiten, welche die civilrechtliche Trennung, Un⸗ iltigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe, die Herstellung des ehelichen Lebens,
sande haben gehören in erster Instanz zur Zuständigkeit der großen
; Obergericht. 6 ; Sm gte ger g Le g ten über die Gerichtsverfassung, das gericht
ch ,, streitigkeiten in der Provinz Hannover maßgebend sind, J ö. 6. im §. 1 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten Anwendung, weit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt. . . §. 3. Die Zuständigkeit der großen Senate der Obergerichte ist ; sschließliche. . . . ö. e. Erlaß einstweiliger Verfügungen ist nur das Prozeß⸗ gericht zustandig. . . . . Bestimmungen für Rechtsstreitigkeiten, welche die Frennung, , . einer Ehe zum egenstande haben. . §. 56. Der erich to nd wird nur durch den Wohnsitz des Ehe⸗
z ündet. . Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte sind
ö. ent g den Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte muß
ie Kronanwaltschaft vertreten sein. ; . . 5 . dieser Vorschrift hat die Nichtigkeit des Ver= fahrens zur Folge, deren prozessualische Geltendmachung sich nach den⸗ jenigen Vorschriften richtet, welche für den im §. 431 unter Nr. 12 der bürgerlichen Prozeßordnung für Hannover vom 8. November 1850 aufgeführten Nichtigkeitsgrund maßgebend sind.
8. Die Kronanwaltschaft kann zum Zwecke, der Aufrecht erhallung einer Ehe neue Thatsachen und neue Beweismittel beibrin⸗ gen, auch die Aufnahme der Beweise betreiben. .
Nichtige Ehen, sofern die Nichtigkeit nicht lediglich auf einem Privatinteresse beruht, hat die Kronanwaltschaft als Kläger gegen beide Ehegatten als Beklagte anzufechten. Insoweit hiernach die Kron anwaltschaft zur Erhebung der Klage verpflichtet erscheint, ist dieselbe bei bereits anhängigem Rechtsstreite berechtigt, der einen oder anderen Prozeßpartei beizutreten, selbstständig Anträge zu stellen und Rechts-⸗ mittel zu verfolgen. . . ;
§. 7. Der Vorsitzende des Gerichts darf zur mündlichen Verhan . lung über Klaganträge, welche die Trennung einer Ehe zum Gegen— stande haben, den Termin erst dann anberaumen, wenn den nachfol⸗ genden Vorschriften über den Versuch der Sühne genügt ist.
§8. 10. Der Erhebung einer Klage, welche die Trennung einer Ehe zum Gegenstande hat, muß ein Sühneversuch durch einen Geist⸗— lichen voraufgehen.
; Diese . erleidet jedoch eine Ausnahme: 1) wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder außerhalb des Königreichs ist? ) wenn dem Sühneversuche nach dem Ermessen des Vorsitzenden des Prozeßgerichts schwer zu beseitigende, vom Kläger nicht verschul—= dete Hindernisse entgegenssehen; 3) wenn die Ehegatten einer Reli⸗ gionsgesellschaft, deren Geistliche Amtshandlungen mit bürgerlicher Wirtsamkeit vorzunehmen befugt sind, nicht angehören.
. den Sühneversuch ist der Seelsorger der Ehegatten, sowie der Geistliche der Parochie, welcher sie angehören, zuständig.B e. 589 jüdischen Ehegatten vertritt ein Rabbiner die Stelle des Geistlichen. ; . .
§. 11. Wer auf J Ehe klagen will, hat hiervon dem i nden Geistlichen, P, aber in en re Ehe lebt, den
eiden zuständigen Geistlichen Anzeige zu machen.
Beide Theile sind verpflichtet, auf Erfordern des Geistlichen, sich vor ihm zum Sühneversuch einzufinden, im Falle gemischter Ehe je— doch jeder Theil nur vor dem Geistlichen seiner Konfession *
Erscheint der Antragsteller nicht, so ist die Anzeige als . . nommen anzusehen. Erscheint die Gegenpartei nicht, so kann ö be ven dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts durch Androhung un ö. hängung von Geldbußen zum Erscheinen angehalten werden; 1 1 . dieser Anordnung nicht Folge, so wird angenommen, aß
er Sühneversuch mißlungen sei. . ;
8 6 inn, l derpllichtet dem Antragsteller . nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der Anzeige . . scheinigung auszustellen, daß er die Sühne ohne Erfolg versuch 9 e oder dieselbe zu verfuchen Bedenken trage. Nach Vorlegung he. . sheinigung erfolgt Seitens des Vorsitzenden des Proözeßgerichts die Anberaumung des Termins zur Verhandlung über die Klaganträge.
„Wird von dem Geistlichen die erbetene Bescheinigung nicht er⸗ theilt, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf ein schriftliches Hesuch des Äntragsiellers den Geistlichen um eine Erklärung u 3 suchen, und wenn diefe innerhalb zwei Wochen entweder überhgup
Dienstag den 2. Maͤrz
913 Preußischen Staats-Anzeiger.
1869.
Zum Erlaß einstweiliger Verfügungen ist das Prozeßgericht be⸗ fugt, sobald dem Geistlichen die Anzeige zum Zweck des Sühneversuchs regt worden ist. Der Geistliche hat hierlber auf Rerlangen eine escheinigung auszustellen. 8§. 13. Der Sühneversuch des Geistlichen, einschließlich der Aus— stellung der Bescheinigung erfolgt gebühren und stempelfrei. . 14. Als eine Klageänderung ist es nicht anzusehen, wenn der Kläger im Laufe des Rechtsstreits andere als die in den Klaganträ— gen bezeichneten Gründe für sein Klagegesuch vorbringt. Die Geltend= machung der neuen Gründe ist durch einen vorgängigen Sühneversuch nicht bedingt. . §. 15. Die Häufung von Klagen und die Erhebung einer Wider⸗ klage ist nur insoweit zulässig, als die geltend zu machenden An— sprüche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe zum Ge⸗ genstande haben. Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens und, die Tren— nungsklage können mit einander verbunden und gegen einander im Wege der Widerklage erhoben werden. . . . §. 16. Ueber Nichtigkeitsgründe, welche nicht lediglich auf einem Privatinteresse beruhen, ist stets abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden. . . §. 17. Die Erhebung einer Widerklage ist durch einen vorgängigen Sühneversuch nicht bedingt; sie kann auch in der Berufsinstanz erfolgen. = 53 . . J 18. Der Vorsitzende des Gerichts hat das persönliche Erschei⸗ nen der Parteien in der Gerichtssitzung anzuordnen, wenn das Gericht dieses Behufs des Sühneversuchs oder Behufs Feststellung des Sach- verhalts mittelst Befragung der Parteien für 3 erachtet.
Ein gerichtlicher Sühneversuch ist regelmäßig dann anzustellen, wenn ein Sühneversuch vor dem Geistlichen nicht stattgefunden hat. Ist eine Partei am Erscheinen in der Gerichtssitzung verhindert, oder ist ihr Erscheinen wegen weiter Entfernung ihres Aufenthalts- ortes vom Gerichtssitze mit besonderer Beschwerde verbunden so kann der Versuch der Sühne und die Befragung der Partei einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder dem Amtsgerichte des Aufenthaltsortes über—
werden. . ; an, . Bei Ausübung des Fragerechts ist die Androhun e.
theils, daß die betreffende Behauptung als auf die dem K beantwortet anzusehen sei, nicht zulässig r §ę. 20. Das Gericht kann einen Geistlichen um seine Mitwir 2. im Sühnetermine ersuchen. Ein Zwang gegen den Geistlichen finde 1 ö. ö Gericht hat das Ergebniß der Beweisführung nach freier Ueberzeugung zu würdigen; an gesetzliche , , . ist dasselbe nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen gebun 1 22. Das Gericht hat eine Thatsache, über deren k die dar Keen einverstanden sind oder über welche eine . 5 erklärt hat, nur insofern als richtig anzunehmen, als es ih . Inbegriff der . die Ueberzeugung von der Richtig nen hat. der en ar e d hn auch hinsichtlich der Echtheit von Privat—
1 Oeffentliche Urkunden begründen vollen Beweis desjeni⸗
in amtlich verfügt oder bezeugt wird . e gn e l n. . in der Form öffentlicher Ur⸗ estellt sind, wird vermuthet. ö. . ,, sind vor dem Prozeßgerichte zu y. sofern sie nicht an dem Erscheinen vor diesem verhindert sind oder in weiter Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhalten . Erfolgt die Vernehmung der Zeugen vor dem Berufungsgerichte, so genügt es, wenn die erfolgte Vernehmung im Protokolle . 2 Allgemeinen beurkundet, der wesentliche Inhalt der enen sage aber in den Thatbestand des Urtheils aufgenommen 366 ö §. 25. Die Eideszuschiebung, die Auferlegung des Reinig 3 eides, der Diffessionseid und der Editionseid von Seiten einer
zeßpartei, ingleichen die im 8. 309 der bürgerlichen Prozeßordnung zu⸗
idli ärtung sind unstatthaft. . gell r ,. des Lee m e he. wird der Beweis der be⸗
ᷣ ie Leist ᷓ Eides ver⸗ atsache hergestellt. Wird die Leistung dieses Eides ,,. 9 . e e, desjenigen, worüber der Eid . war, als erwiesen. Der . . Ergänzungseides durch den Gegner ; Eidesleistung nicht gleich. ᷣ . wirkf dez Eihen n . des preußischen All K behält es beü den Vorschriften der S8. 727 bis 730 Titel 1. . 6. dieses Gesetzbuchs über die Aussetzung der Verkündigung des Urtheils ö. . Urtheilen, welche auf Scheidung der Ehe oder auf be— ständige Trennung der Ehegatten lauten, mu zugleich eine Bestim mung! über die Schuld oder Unschuld der streitenden Theile, ingleichen, wenn auf Scheidung der 8 erkannt ist, über die Befugniß zur i irathung enthalten sein. . Wiel ger e nr g Bestimmung über Schuld oder , auch für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehetrennung 2 1d. Für die Gebietstheile, in denen die Vorschriften der 88. e. uff 745 ff. Titel 1 Theil II. hes preußischen Allgemeinen Landrech
i ĩ 3 des Anhangs der 51 Titel 40 Theil J., so wie des §. 293 des Anhangs, 6 cn 6 Gerichtsordnung gelten, behält es bei diesen
gen,
nicht oder nicht in genügender Weise erfolgt, den beantragten Ver— handlungstermin auf die Klaganträge anzuberaumen.
1 Cen enen sgher mit der Klage abgewiesen, so ist er
115