1869 / 52 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

915 6 ingt aber nicht, daß wir für Euch, wie ] den, da das Gesetz sich nach demjenigen richtet, was gemeinig. ; 914 . . ae Wenn, wir lich, und nicht näch dem, was selten eintritt. 1 nicht befugt, eine neue Klage auf solche Thatsachen, welche er im frü⸗ ! Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift u fi jaen, daß die bei uns bestehende Gesetzgebung sich seit dem Justiz-Minister eine solche Dis hen ation . ft baß sie heren Rechtsstreite geltend zu machen im Stande war, selbstständig gedrucktem Königlichen Insiegel. nd hM Lerner an , , hat, wenn wir endlich erwägen, daß die bin ich auch nicht einen Augenblich darüber zweifel haft, . zu K iches gilt für den Bet ö. Gegeben Berlin, den 1. März 1869. d Jahren Verhrbnung vom J. 1867, die mit Gesetzeskraft ihm allgemein einzuräumen, wie Herr Graf zur Lippe her 6. auf ge ö Til; 1. i e l k K Wilhelm. he chf inen großen, vielleicht den größten Theil der Be gehoben hat. Es ist gar kein innerer Grund , , . Diese Vorschriften all wn, eine der m., hinsichtlich der. Gr. d. Bismarck Schsnbgusen. Frhr. v. d. Heydtz v. R ht 39. Hannover bereits gilt und auch nach dem Vor. Justiz- Minister nur in dieser beschean ten en, n ienigen Nichtigkeitsgründe, welche nicht lediglich auf einem 3 Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eu lend! rectigten errn von Kleist künftig gelten soll, welche Zu⸗ sation ertheilen zu lassen. In dem anderen von Her . e beruhen. Leonhardt. e shlage . in diesem unglücklichen Lande hervortreten. Der Grafen zur Lippe hervorgehobenen Falle ist das Deere, e au. 9 22. Der Abstand vom Rechtsstreite hat dieselbe Wirkung, fande ge nn von Borries hat zwar gesagt, es wäre zweckmäßig, Dispensation weit dringender, als in den hervorgehobe

ie Ahweisung der Klage. err wessi n die Ei ümlichkeiten der ällen. Der Justiz⸗Minister ist hiernach befugt, Jemanden, der Berl r g sästrast deg Endurtheils statthaft Landtags Angelegenheiten. ,,,, ,,, . 3 . .

i n n ĩ m. meine Herren, vielleicht 2 oder 13 Jahre Medizin oder Theblogie studirt hat, F. 30. Die Wirktsamkeit der Erhebung des Einspruchs, der Be— Berlin, 2. März. Ueber den Gesetzentwurf wegen Aug, ue nen , . rücksichtlich dieses Zeitraums zu dispensiren, und nun soll er . n, der , . ist. dadurch bedingt! daß die dehnung der Verordnung vom 28. September 1667, betreffen wenn . bie ,. so sehen Sie sich gefälligst erst das Land nicht befugt sein zu dispensiren in dem Falle, den Herr Graf n, ien, zu ian Di r. n, hi wfhuf der die Ablösungen von Reallasten, welche dem Dom nen fn anerkennen w 366 an, und fragen Sie sich dann, ob wir nicht zur Lippe hervorgehoben hat? Aber meine Herren, man kann betreffenden Gerichts offen liegende ef J ö. n ng fen 6. ö . . 2 . ohe an en ine ganze Menge von Ahlolung ee en pan allen 6 en i, g n , n n lil. Befonder d! Besth 3 , estrigen Sitzung des Herxenhauses der Minister für die lan Allei ii Herr Graf von Borries, wägungen, die von meiner ,. der enen rn ö. . wirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow nach den ö nöthig e hn, tech i f de , 3 darin ein sind. Die Königliche Regierung muß r, re, daß in be, 83. Für, die Klage gegen den Ehemann auf Trennung der Graf Münster und Rasch das Wort: . ann sein, daß die landwirthschaftlichen und die soziglen Zu. Verhältnissen, wie ste liegen, überwiegende Gründe sich finden,

Ehe wegen böslicher Verlassung ist, wenn der E inen bis⸗ Meine Herren! möchte Sie dringend bitten erstanden ge ̃ m welche es räthlich erscheinen lassen, das Gesetz ins Leben treten herigen Wohnsitz ig nr ö ,, gu schlag , , n fh . sondern 9 Ric n hh, a. beispielzwelse in den aàlten Landen oder in de h hlich

I n 35 = lassen. lande zu begründen, bas Gen ,, , n. ,,, z bingen, doch ganz andere sind als in Ost, zu laff s unbedingt unan⸗ J , , d gl n , ,, ,,, de, se, see , e nenn, ,.. ard? Wenn die Zustellung richterlicher Verfügungen an den ab⸗- uns hier vorgeführt haben, fortgehen zu dürfen f Satzes für jede Landschast, . ü ö hne jeden sachlichen Grun ; ; ; . n wir aber wonach, wie ich annehme, o ö 96

ie n rr e, e e, , ,, vor Allem danten zu müssenn den . e ichn with erum en ö . Tre ren . Hauptsache die Vgrbereitungszeit von vier auf drei Jahre erm igt worden gatte vor Erhebung der Klage auf Trennung wegen boslilher X. daß sie die Behauptungen und Maßnahmen der Regierung h ju dem e, de 6 cventusllen Antrag hingestellt ist. Ob, wenn dieses Amendement beseiti ä 1. in. lassung mittelst schriftlichen, an das Prozeßgericht zufrichtenden Gesuchs stätigt hahen. Die Regierung hat sich nämlich angelegen sein lasen h enn, jetzt wesentlich amendirt worden ist durch Laufe der ständischen Berathungen, der n,. in =, Rücktehrbefehle zu erwirken. . über die Zustände in Hannover Über die Ansichten, die un kat und der sikis dann würden wir dahin kom. treten soll, wird weiterer Erwägung der Staat ann . d . t eis t itwurf au em Landtage vorgelegt : iin it der Ablösung ferti alten ein fig , . dd derfelbe fruchtlos geblieben, so hal das Gericht denk aßen ng pl auung des Naäheren ausgeführt, daß dort und an anderen (ein. renten föͤrtzahlen müssen. Wollen Sie (ine solche Doch kann ich diesen Bunten 4 enn T n, 6 die Rückkehr innerhalb bestimmter Frist zu befehlen Wenn Stellen Swnpgthien für dieses Gesetz sich kundgegeben hatten net on ken d it begründen? Ich weiß es zufällig und wodurch das Gesetz ungnnehmbar . Ich e 8 chtferti⸗

iesem Befehle nicht Folge geleistet wird und den Vorschrift was auch die Regierung in den Motiven zu den Gesche b. Rechts verschie n , 3 mir bestätigen daß in netenhause keinen fachlichen Grund, gehört, welcher es recht os, ff über den geistlichen Sühneversuch genügt , 6. 9. hauptet. Ob nach der getkirun des ersten Herrn eber, ein die ene, ,, . n , n, einige Bauern gen könnte, nun plötzlich das Recht, wie es in allen ,. r ,,, . den Vaenßt net auf Kie Klan. . ali : , . 3. . ar en ln n. un mn sfoste' fn tene zahlen, andere hingegen dem der ö n e ,,, ö. an,, ah n

9 3 i ichterli ] rdnung stattgefunden hat goer nicht, darüber können wir i. * itte sollte nun nicht herunterzugehen. Man . abkd nren Cn a Zust lung richterlicher Verfügungen an, den lich hinweggehen. Ob die Voraussedungen des §. 15 der 6 ziskus, und. Dritte 6 , el liz gen zahlt Wortlaute und gegen den Sinn des e, . en , en, i er fol n. der fertig wird, soll der nicht man mir gegen meine ausdrückliche Erklärung untergescho

und mi

rozeßordnu J d e n 53349 wer, g, x , P ö ug, erfolgen muß, so hat der verlassene Ehegatte mittelst Einstimmigkeit des ganzen Standes erfordert wird, oder oh men hachbar mit Hohn anfehen? und glauben Sie, daß das ben hat, die einjährige B

6 eschäfti bei Verwaltungsbehörden schriftlichen Gesuches die Ermächtigung des Prozeßgerichts 6 z ar i. s. , , ; ñ cafr eng ienen, wäh⸗ sichen Ladung des abtrünnigen Ehegatten 9 . r en ö. genügt, diese Frage hrguchen wir nicht zu erbten kz Blut geben kann unter den Nachbarn? glauben Sie, solle als . e g ,,,, 3 liche Ladung ist nur auf Grund diefer Ermächtigung zuläͤssig. Tie. denn die Regierung Seiner Majestät ist so verfahren, wie si ute ider Lichtige Kitt und das Band sein würde, was den rend ich immer auf da ar en hene , n dcicser meine; Ermächtigung darf nur ertheilt werden, wenn ia ibi f. gein acht ĩst, hätte verfahren mussen, wenn zweifellos eine inikio in parte daß da sters 4 an den Gutsherrn bindet? Ich glaube das sich um eine Vorbereitung für den 3

daß er Rlufenthalts ort des abtrünnige vor itte. D ; auern r = ss über kann man nicht einfach subtrahiren, eines unbekannt ist, ö die Beh or h nn n gn ,,, Ln fr hl . n e 53. r n nn g, 4 . 46 2 Ich habe das Vertrauen, daß auch die großen hanno⸗ Auffassung gegen

. e fr r ĩ vier bleibl drei; man kann nur sagen, es sei eine unrich⸗ stellung verweigern. schluß, das Recht habe seine Gruͤndbesitzer gleich wie früher die preußischen in den von Hier, daß eine einjährige Beschäfti⸗ e Snene f ; e abweiche verschen Gru 9 e Ansicht, davon auszugehen, daß i. J . K Jahr verfloffen t e mindestens Ein hier geschehen. Wenngleich nur s7 der Herren gegen den das man ihnen abfordert, icht länger beftehen darf. dienstes sei. Daraus folgt äber nicht im Mi a daß g „Das Gericht hbeschließt über das Gesuch um Ertheilung der Er⸗ . des ö gestimmt haben, so ist diese cee igel, i n, , . J,, die sagen darf, 4 Jahre sind zur Vorbereitung für den Justizdienst JJ ach Käihellier Ermächtigung erfolgt die öffentliche gadung zu Folge war, daß Seine WMascstät besshlen haben, das Gesetz in Ueber den Gesetzentwurf, betreffend die juristischen Prü, pfehlen zu sollen, nach Lage der Verhältnisse, da en, , . nn n n, n, Behuss Verhandlung der Klageanträge guzu. seiner gegenwärtigen Fassung den beiden Häufern des Land, fuãngen und die Vorbereitung zum höheren Juftizdtenst erh rte erscheinen dürfte, von dem ,, a errang . in Gemäßheit des 8. 125 der bürgerlichen tages zur verfassungsmäͤßigen Beschlußnahme vorzulegen. Es der Justiz⸗Minister Dr. ken, ndl. t. erlangen, den Anträgen Ihrer Justizkommissio 8. 34. Wenn nach erfolgter öffentlicher n ist also alles auf diesem Gebiete geschehen, und ich glaube, wir Ich meinerseits kann nicht anerkennen, daß der Gesetzent. schließen. gt e e ö , , 9. . und, bevor ein können diefen Zwist nunmehr als begraben ansehen. . wurf in der Gestalt, wie er Ihnen vom Abgeordnetenhause Die vorstehend in Bezug genommenen Erklärungen des erg. in Erfahrung Heek, Laß Fr Wer shbennt nder Gas Ich beabsichtige nicht, auf das Wesen der preiißischen Agrar, zugekommen ist, sich empfehle oder mir gefalle. Ich an. ö. iseru * tou ffn, Geh' Bber-Justiz tath Fr. Friedberg gafhält / wo ihm richterliche Verfügungen a öl. erf erer sese gebung hes Weiteren einzugehen. Darüber ließen sich sch kin. aögeanderten Entwürfe nur eine nn. . . . ö . ö. ee gen ir wenn . , fehr rthnn n , n, m und ich fürchte, das der heutige Tag kaum wiese scheint darin zu liegen, daß der §. 5 über di Die Staatsregierung legt auf das , ,, i. . e sow = 8 venn in di = ö ̃ ist. iner Rei en stanz, wie in der Instanz der Rechtsmutel von 3 ig hen? . gesetzgebung, wil sie nnn rene, , , . . , ebe n geglaubt, daß man es bei der alten Vor. einen so hohen Werth, i se kee . 6 welche der , . . 16 Ir hren hö, r g befehle und vorgängi.⸗ Ich möchte zunächst nur eine Bemerkung dem Herrn Grafen . lassen habe in . g , e n nn, , Hause . i . 8 gt ist. von Borries entgegenhalt ih: ; ; iversitäten. ist aber gewiß nicht zu verlennen, es di en Hause Dank daß durch Ve chleun efehn 3 t D erich han, fan n 3. Beklagte die Nückkehr⸗ rung. Dieselbe . . . u ö nach 86! der Verhältnisse nicht r m n,, y ess e, te ec, elbe, gde benen dz; und ungzpröbt award an hre de hh s unbehingt de; Rech gib, der erflen Präsungä zen iht, d dhe öh ühresict än gätterkerßt fh mß! de. aus ahlahnstanden des Falles die zieberzeugung' gewonnen haf daß bestehen, und ia ich möchte den Ausdruck gebrauchen ziehen zu müssen, das Ermessen des Justiz Ministers, Ern, gezogen wenn in . ist, daß der Ausdruck: ine hösliche Verlasung, Vorhanden fe. bald wieder vergessen sind. Denn wir sind in den alten Lan. ier eintritt, den Univerfitäͤten nicht züm Vortheil gereich den wäre, die . dane dersita werscßt worden ist, durch den Besondere e itu n . lagen auf Eingehung 6 mit der Ablösung fast fertig und jene Gesetze haben leicht etwas Verletzendes , ,. etroffen sind, mißfallen . u . bern rllät an* welcher in deutscher gegen eine Kecgbbehtzte gentlich nur so c, einen Werth, als man darnach ablöst, Die Aenderungen, welche im S. 19 /

; nerkennen, daß im ̃ ; . ürde ich es Sprache gelehrt wird.“ Denn man muß aner r erpflichtung Einspruch , ö 6, ie f un. ar ich, früher bei r mir beide. Was Lie erste Lender ne,, . dieff Aenderung zu solchen. Mißständen führen kann,

wir s We ĩ ichtsordnung von, einen P beüUsinb altzer ich hiaube, Ler Herr die.

Eheverpflichtun In d . che servative Stimme erhoben; wir sind bei Weitem vorziehen, mit der Gerich, ur , ü nz wie ste hervorgehoben worder 282 gl , .

aun. ö eh gg ner i ö (en, . herd ‚. k K t r eat nr ge n g , . keen e sein s mne, a die d nl ae,

n für die bei der Eheschließung Mitwirkenden unte 6 . wichtig war, sie zu erlassen. Die Re⸗ einfacher Satz. enn jetzt ir elehrt nur ri 828i h sere Gerichts ordnung ganz ein.

S. 373. Die Erzwingung einer Cheschl rsagen. ultate, die sie un Lande gehaßt han“ sind iten hin Uni ü auf welchen in deutscher Sprache gelehrt, nicht führen. Ich will daran erinnern daß unser 3 Jahre

Gefangn isstrafe it Im j n. heschließung durch Gelb. oder befrieblgend gen sen n ten 2 . ,,, nien nee fte nn . Universiteiten, Gan wen n fag gg er feng er, f um k & 38. Dieses Geld Kl Ehe imm n e, wenn ich behaupte, daß, wenn Sie abermals zwei Becennien deutscher Sprache nicht gelehrt wird, und es ist doch eine Auf- aufüniversilaten studirt haben. un

, 9 ischen Studenten allzuhäufig ins

tritt am 1. April i869 in Kraft. wollen verfließen lassen ili in ilknissen sehr wenig entspricht, wenn die Besorgniß hatte, daß die preußis een chem fe glaube

60 n ag 149 Rechts streitigteiten welche in hir Instanz der die ef, w 56 rh fh i n,, i , ,,,. is lang hinzustellen, daß auf r, gehen . n r m n md, ge, 3. der Gesetz⸗

1. . ö. en Gerichten anhängig sind oder anhaͤngig waren, würden, zurückwünschen möchte. Ich kann daher nur dringend Universitãten studirt werde auf welchen in geutscher rr in,, . von solchen Universitäten spricht, an denen in »deutscher

Die am J. Jpril 1869 bei den K wünschen und die Versammlung dringend bitten, das ; u⸗ elehrt wird. Was sodann die zweite Veränderung , n 2 rache gelehrt wird., die jungen Studirenden darum nicht Univer-

9. an hc r gen Rechtsstreiti tene 1 . . gen n e, nehmen für Hannover, was wir gun 6 er , 3 ih n n ,, bin ich gab mer, mln, ar an hen werden, e. le n. / dieses Geseßes zuständigen Gerichte ter hl des Vaterlandes an ü ] iz⸗Minister eine solche ] Rationalität Schaden pu leiden. Die Staa .

in penjen gen Cr chen gen , ö. n gon n c e. Verfahrens genommen und ausgeführt haben. es besser ware, dem Justiz⸗Minist Re glb dada! Sens, an dfe fer Aenderung keinen Anstoß

anhängi inhängi . ̃ 66 . 99 h. u einem ,,, eee . Ainnelnt nchautanndech cht es mit der weiten Arndt hin Reih nnn

; e Uebergangsbestimmun kaum, daß Sie selbst das woll wie arm Studium der Jurisprudenz. ̃ lieber zu, als die zu in das neue Prozeßverfahren betreffend, unter Gl ,,,, ollen. Ich frage Sie, meine Her ,, gründlichen Stu ider rn ung gezogen wer. das Ootlor gamen, und wit geben diese um fo / Gesetzes mit ber hannover lrgerli Achsellung dicss ken, sollen in Hannover andere Gesetze bestehen, wie in den Fälle können überhaupt nicht weiter in Erwäg

spr chende la ir, erschen bürgerlichen Prozeßordnung, ent , d. Landestheilen? Wäre es nicht vielmehr gerechtfertigt, 115 *

en Hannoveranern zu sagen; kommt zu uns und lebt nach

sser Instanz Ich kann daher auch nicht für die von Herrn bon Kleist vor— defughiß berhaupt Richt zu geben, indem man mit Fug und