1869 / 55 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

960 Fonds und Staats- Papiere.

mermß. rickz. GG 3. 1111. 87 a2 a bz Oesterr. Metalliquea. 5 verschieden 513 6 do. National- Anl.. do. od bꝛ do. 250 FI. 1851.. 4. N76ba K 300M. 2 Mt. do. Kredit. 100. 1858 92ba . 1 L. Strl. 3 Mt. . do. Lott. Anl. 1860 aha g bꝛ

2 Mt. do. do. 1861 ba do. Stamm- Pr. do. Silber- Anleihe. 63 3b2 Berlin- Hambur

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Eis enbakhn-Stamm- Aktien,

Pr Fe sds, ———— Anaechen-Mastr... 60 Z393by Altona · Kieler... 5 1063

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Berlin- Görlitz.

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Fonds und Staats- Papie re.

Freiwillige Anleihe J. L T Gr Staats · Anl. von 18595 11 u. 7 10223 ba B do. v. 1854, 55 44 14 u. io gab? .

Münst. Hamm. .. Niedsehl. Märk.. Vdschl. Zweigb. Nordh Erfurter. do. Stamm- Pr. Oberschl. A. u. C. do. L. B

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Bank- und In dustrie - Aktien.

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do. Hand. G6. 8 do. Pferdeb. . 0 Braunsehweig. 62 Bremer .... .... 5 Coburg. Kredit.. 4 Dan. Privat · B. 5]

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Redaction und Rendantur? Schwieger.

Herin . Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Sofbuchdruckerei (R. v. Decker). ;

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Neu- Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus- G. Ehönix Bergw.. Fortl.· F. Jord. H.

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Rhein. u. West ph. Si chsische Sehlesische

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Rentenbriefe.

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Badische Anl. de 1866 do. Er. · Anl. de 18657 do. 35 FI.-Oblig. 3

Bayer. St. A. de 1859 do0. Prämien-Anl..

Braunsch. Anl. dei 8h

Deas. St. Prüm. Ani

Hamb. Pr. A. de 1865

Lübecker Prim. Anl.

MNanheimer Stadt- Anl. 1 1M. u. 17.

Säehs. Anl. de 18665 31 12 u. 30/6

Schwed. 10 Rthl. Pr. 4. - pr. Stijck

Silber in Barren u. Sort. E. Pfd. fein Bankpr. 29 Thlr. 234 Sgr.

Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pot, für Lombard 5 pCt.

Vereinsb. Hbę.. B. Wasserwerke Weimarische. .

F157

28 r

Beilage

961 Beilage zum Königlich Preußischen Staats- Anzeiger.

M* 55.

Neichstags⸗ Angelegenheiten. Berlin, 5. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs

——

lings des Norddeutschen Bundes äußerte in der Besprechung

lber den Tag der naächsten Sitzung der Bundeskanzler, Graf von Bis marck⸗Schönhausen:

Ich möchte in Erwägung stellen, ob nicht wenigstens in den Tagen morgen und übermorgen eine kurze Zeit gewonnen werden kann, um den Beschluß über diejenige Sitzung zu fassen, in welcher die Präsidentenwahl stattfinden soll. Meines Erach⸗ lens muß der Sitzung, in welcher die Präsidentenwahl statt- fndet, jedenfalls eine von der beschlußfähigen Zahl befuchte Sitzung porhergehen, in welcher der Termin festgestellt wird. Die zur Beschlußfahigleit erforderliche Anzahl ist hier in Berlin an⸗ besnd, wie dies der Augenschein lehrt. Die fünf Abgeordne⸗ hn, welche bei dem Namensaufruf nicht geantwortet haben, snd anwesend vielleicht mehr als die fünf. Von dieser Seite pürde für morgen nichts entgegenstehen, und wenn die Lokal— sage ein Hinderniß darbieten sollte, so ließe sich gewiß mit dem hreußischen Herrenhause eine Verständigung darüber herbeifüh⸗ ten, daß eine oder zwei Stunden des morgenden Tages frei⸗ mach werden, um dem Reichstage für diese kurze Zeit das loal zur Verfügung zu stellen.

Dem Abgeordneten Twesten entgegnete der Bundes— knzler:

ger Herr Vorredner hat auch diese Gelegenheit zu einem Ingrif auf meine Person, meine Stellung und meine Hand⸗ lungen . auf den ich in diesem Augenblick noch nicht ge⸗ sißt war, obschon ich wußte, daß der Herr Vorredner sich unker in Anwesenden befand.

Ich will auf die Gründe, welche das Bundeskanzler ⸗Amt kimmt haben, den Reichstag schon vor dem Schluß des landtags einzuberufen, hier nicht näher eingehen und die Ver— smmlung damit nicht aufhalten. .

Nur die Versicherung kann ich dem Herrn Vorredner sben, daß ich zu seinem gesunden Urtheil das Zu⸗

nen habe, daß er, wenn er Bundegkan* . . w so g . Haben wurtbk 6 ich bin

bereit, außer Dienst, wo wir nicht Andere damit n e, die . weiter auseinanderzusetzen. Ich habe 5 ins bei dem Arrangement darauf gerechnet, daß die Ver— immlung heute beschlußfähig sein und nicht ein Tag . ben gehen würde von einer Zeit, die bis zum Juni 6. ar ind knapp sein wird. Vielleicht werde ich dann noch dem Vor— turf ausgesetzt sein, daß ich nicht die Konkurrenz der Versamm⸗ lungen durch eine noch frühere Berufung des Reichstages für lingere Zeit herbeigeführt habe.

; trages Das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nach um peda fr des Norddeutschen Bundes für das Jahr , dessen Entwurf dem ,, ö 9 gestrigen Sitzung orden, lautet wie folgt: . X . . von Gottes Gnaden König von Preußen 20. htordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ simmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: . S. J. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag . e. lultsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869 wird 4 usg un 1h So0 Thir, nämlich auf jo Sb Thir. an foridauern gan in uf 900 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausga 3 ö kimahme auf 4600 Thlr. festgestellt und tritt dem durch das . kom 29. Juni v. J. Wb eben Seite 437) festgestellten Haus- ltzetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869 hinzu. . 2. Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses 6eßt quf do) Thlr. festgestellten Mehrbedarfs sind durch 6 . ein slnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

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Der dem Reichstag ebenfalls vorgelegte En ee, . die Rinderpest betreffend, t t: * * R *

9 w (Löserdürre) in einem an das 986. de orddeutschen Bundes angrenzenden oder durch , nit. verbundenen Lande, oder im Gebiete eines der . 9. 331 slbst ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden eng. 1enzenden oder von den bezüglichen , dn, ,,, . 3 . snoffenen Bundesstaaten oder desjenigen Staates, in we an. hankheit ausbricht, verpflichtet und ermächtigt, alle e,. J reifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziel e. ul l erverbreitung der Seuche . h und die im Lande ußgebrochene Seuche zu unterdrücken. ö

8. ach Kiehn i in. auf welche sich die im 8. u n , verpflichtung und j je nach den Umständen zu 4 12 lat; sind folgende: 1) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr,

Freitag den 5. Maͤrz

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. zug auf lebendes oder todtes Rind⸗ vieh,

aare und sonstige thierische Roh⸗ Rauchfutter, Streumate⸗

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tion nicht als ausrei

, . und dergl. im erforderli

der Gebäude, Transportmittel und s

Personen, welche mit seuchekranken

rührung gekommen sind; 5) Entei

die zum Verscharren getsödteter

nöthigen Gruben. . .

§. 3. Für die auf Anordnung der Behörde enen Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten Plätze wird der durch unpar— teiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundes kasse vergütet. Die Bestimmung daruͤber ob auch für die nach vorschrifts⸗ mäßig erstatteter Anzeige (§. I an der Rinderpest gefallenen Thiere Entschädigung zu leisten, fo wie darüber, ob in diesem Falle voll oder nur theilweise oder ausnahmsweise gar nicht zu entschädigen sei, und über die Art der Aufbringung der Entschädigung für gefallenes Vieh, bleibt der Landes gesetzgebung vorbehalten. ;

§ę. 4. Jeder Viehbesitzer und überhaupt jeder, welcher zuverlässige Kunde davon erlangt, ist verpflichtet, von jedem der Rinderpest ver- dächtigen rente ü lle oder Todesfalle im Rindviehstande ohne Ver⸗ ug der Ortspolizeibehörde Anzeige un machen. Die Unterlassung salher Anzeige hat jedenfalls für den iehbesitzer, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, den Verlust des Anspruchs auf Entschaä digung für die ihm getödteten oder gefallenen Thiere zur Folge. . 5. Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind verpflichtet, die Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln entweder selbst oder durch geeignete Personen zu unterstützen. S. 6. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, so lange noch eine Gefahr der Einschleppung der Ninderpest von irgend einer Seite her droht oder die Seuche im Bundesgebiete an irgend einem Orte herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen, welche zum Transporte von Rindvieh oder auch, sobald die Wagen solche sind, welche sich zum Nindviehtransporte eianen, von anderer. Rich eden, m. 26 anf Verwaltung ob, auf 4 . nt die Ueberschreitung der Bundesgebietsgre ö ür von dem Ver- at. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen dafür i nn fe b n von zehn Silbergroschen für den Wagen erheben. ö die Ausführung vor— ie näheren Bestimmungen über die . , , die Bestreitung der entstehenden stellende Seuchenkommissare, über . ungen im Wege der Kosten und über die Bestrafung der Zuwide , nung zu treffen, ist den Einzel Ee geh s he gern . inn f erlassenen Verfügungen dem

äsidi ittheilung zu machen. . ; min n ,,, kinn fc ie gin tn mn . 2 * ö . n Ma , ĩ der Umstände, wird ihrer Anwendung, je nach Beschaffenheit de ne , ,. ö. Sie nn ö die Cage , ,,, n, andern oder aufzuheben, in Einfuhrverbot zu erlassen, zu verände e ee gr , 99 en er ene und den Regierungen der benach barten Bundesstaaten davon Mittheilung zu machen. en n. §. 10. Einfuhrbeschränkungen zwischen den einze h mes at sind erst dann zulässig, wenn die Rinderpest innerha

unde s fat he rech seinderpes in einem Bundesftaate aus. sesist

i : n Maß- Präsidium hiervon, so wie von den ergriffene ,, ang, dasselbe auch von dem weiteren Gange der

i i ten. 8g 1 ger nil zune e ern einer solchen Gegend des Bundes-

? i e daß von den zu ergrei⸗ i olcher Ausdehnung auf, da e r. ee r u an , die Gebiete 2 , , Bundeskommissar bestellen welcher fi . inheit i Seitens der Landesbehörden zu r. ö zu sorgen hat und deshalb das Erforderliche an zuorgfen vf n Fällen, * . n, r . . missars noch keine Veranlassung ist, hat der n, i desstaates die zu gleichförmiger . ee n g e n ö . der Einfuhrverbote, erforderlichen An ordnungen zu treffen. mann m, w, bar. ie Behörden der verschiedenen Bundesstag— . ic ** 5 ah Maßregeln gegen die an, n auf nsuchen gegenseitig zu unterstützen. en, mn d r rung der Absperrungsmaßreg tãrishje Han e, nn, Die Kommandobehörden haben den

desfallsigen Requisitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen.

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