1869 / 56 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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haben. Der darnieder liegende Verkehr muß wieder gehoben und die Industrie ermuthigt werden. Die jungen Männer dieses Landes haben ein besonderes Interesse daran, die Nationalehre u recht zu erhalten. Augenblicke des Nachdenkens über unseren kün tigen gebietenden Einfluß unter den Nationen sollten sie mit National—⸗ stolz begeistern. In welcher Weise die öffentliche Schuld getilgt, die Metallzahlung wieder aufgenommen werden soll, ist nicht so wichtig, als daß der Plan dazu gefaßt wird. Geeignete Entschließung 4 Handeln ist mehr werth, als getheilter Rath über die Art des Han⸗ delns. Eine Gesetzgebung über diesen Gegenstand mag jetzt vielleicht nicht nothwendig, noch selbst rathsam sein, doch sie wird es werden. Sobald das Gesetz überall im Lande in voller Kraft wiederhergestellt ist und der Handel in seine gewohnten Kanäle geleitet, wird es mein Bemühen sein, die Gesetze getreulich . und für die regel⸗ mäßige Erhebung aller Staatseinnahmen zu sorgen. Ich werde nach bestem Ermessen nur solche Beamte ernennen, welche zur Ausführung dieses Planes geeignet sind. ͤ

Betreffs der auswärtigen Politik beabsichtige ich mit den anderen Nationen auf dem Fuße der gleichen Billigkelt zu verkehren, als sie Privatpersonen gegen einander beobachten müssen. Ich beabsichtige den gesetzlichen Schutz allen hier wohnenden Bürgern, mögen sie Eingeborene fein oder von fremder Abkunft, zu gewähren, sobald irgend ihre Rechte gefährdet sind.

Wo irgend die Flagge unseres Landes weht, beabsichtige ich die Rechte aller Völker zu achten, doch gleiche , für unsere eigene zu fordern. Wenn Andere von dieser Regel des Verkehrs mit uns ab , . sollten, so können wir veranlaßt werden, ihrem Vorgange zu folgen.

; Die angemessene Behandlung der Indianer verdient die sorgfältige Erwägung. Ich gedenke jedes Verfahren zu begünstigen, welches ihre Civilisirung, ihre Bekehrung zum Christenthum und s(ließlich die Ver⸗ leihung des Bürgerrechts an sie zum Ziele hat.

Ich hoffe und wünsche die endliche Annahme des Amendements zur Konstitution, wodurch das allgemeine Stimmrecht gesichert wird.

Schließlich bitte ich darum, daß im ganzen Lande Einer gegen den Anderen geduldige Nachsicht übe und daß jeder Bürger den festen Ent— schluß fasse, sein Möglichstes zu thun, um das Glück der Union zu befestigen, und ich flehe zu Gott, daß er seinen Segen dazu gehe.

Der Präsident John son hat gestern seine Abschieds⸗ proklamation erlassen. .

Der 40. Kongreß hat sich sine die vertagt. Der neue (Al) Kongreß ist zusammengetreten, James Blaine ist zum Sprecher des Repräsentantenhauses erwählt worden.

J. März,. Das neue Kabinet des Präsidenten Grant, welches die Bestätigung des Senates bereits erhalten hat, ist folgendermaßen zusammengesetzt: Wa shburn, Staatssekretär des Auswärtigen, General Schofield, Sekretär des Krieges; Stewart, Sekretär des Schatzes; Exgouverneur Cox, Sekre— tär des Innern; Borie, Sekretär der Marine; ECreßwell, General⸗Postmeister, Richter Hoare, General⸗Staatsanwalt.

Aus Rio de Janeiro, vom 9. Februar, wird ge— meldet: Lopez hat im Innern von Paraguay neue Befesti⸗

gungen angelegt, die Alliirten sind neuerdings nicht weiter

vorgerückt. Der Oberbefehlshaber der brasilianischen Armee, Marques de Caxias, sowie der General Herval sind von ihren Kommandos zurückgetreten.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 6. März. Die Denkschrift, welche der dem Reichs⸗ tage des Norddeutschen Bundes vorgelegten, zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien abgeschlossenen Konsular— Konvention beigegeben worden, lautet wie folgt:

Der am 14. Oktober 1867 abgeschlossene Schiffahrtsvertrag zwi. schen dem Norddeutschen Bunde und Italien (Bundes⸗Gese tzbl. S. 3517 räumt im Art. IX. jedem Theile das Recht ein, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theils Konsuln anzustellen. Die Art. X. und XI. des Vertrags enthalten Bestimmungen über die amtlichen Befugnisse dieser Konsuln in Bezug auf die Verfolgung von Deser⸗ teuren und auf die Hülfeleistung bei Unglücksfällen nationaler Schiffe. Inzwischen äußert sich die Thätigkeit der Konsuln nicht blos nach die— sen beiden Richtungen hin.

Die italienische , hat deshalb den Vorschlag gemacht, durch eine umfassende Konsularkonvention die vorhandene Luͤcke aus— zufüllen. Es erschien um so mehr gerathen, auf diesen Vorschlag ein⸗ ju sehg g als schon bei Berathung des Gesetzes über die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bundes. Gesetzbl. S. 137) auf die Nothwendigkeit der internationalen Sicher— stellung der Konsularrechte hingewiesen worden war. Bekanntlich waren früher die Rechte und Praͤrogative der Konfuln in den meisten christlichen Ländern nur durch das Herkommen geregelt.

Erst in neuerer Zeit hat sich nach dem Vorgange Frankreichs die k ausgebildet, dieselben durch besondere Staatsverträge sicher zu stellen.

Mit dem am 21. Dezember v. J. zwischen Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und Italiens abgeschlossenen nr h betritt auch der Bund diesen Weg.

Die im Art. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen entsprechen all— gemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen.

Die Consules missi können eine Exterritorialität, wie sie den Gesandten zusteht, nicht in Anspruch nehmen, gleichwohl sind sie fast in allen Ländern von direkten und persönlichen Leistungen an den

beschränken und keinerlei Handel oder Gewerbe betreiben, oder Grun stücke erwerben. Auch schützt sie ihr Amt gegen Verhaftung, aut nommen wenn es sich um Verbrechen handelt. ; h

Der Art. 3 des Vertrags bringt alles dies zwischen dem Non de utschen Bunde und Italien zum Ausdruck.

Art. 4 entspricht einer ähnlichen Bestimmung in vielen neun Konsularverträgen. Er ist um so unbedenklicher, als das Bundes vom 29. Mai 1868 den Personalarrest als Exekutionsmittel in inn, 64 . beseitigt und nur den Sicherungsarrest aufrecht

alten hat.

Art. 5 und 6 bestätigen ein allgemeines Herkommen.

Art. 7 bis 9 sind lediglich reglementären Inhalts.

Nachdem das Konsulargesetz vom 8. November 1867 den Bundg konsuln die Notariatsbefugniß beigelegt hat, erfordert die Nieziprozssn daß den italienischen fn im Gebiete des Norddeutschen Bum die Ausübung des Notariats gestattet wird. Der Zusatz im Art. »Soweit sie nach den Gesetzen ihres Landes dazu befugt sind⸗« bezweh dem etwaigen Mißverständnisse zu begegnen, als ob durch den Vn. trag den Konsuln weitergehende Befugnisse eingeräumt würden, nl ihnen ihre Dienstinstruktionen und die Gesetze ihres Landes beileg

Art. 11 sichert den Bundeskonsuln die Möglichkeit, die ihnen'n §. 18 des Konsulargesetzes in Bezug auf, Verlassenschaften verstorhen Bundesangehöriger auferlegten Amtspflichten in Italien auszuühzh Selbstverständlich tritt auch in dieser Beziehung Reziprozität ein.

Diese wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß auf Grund der g, stimmung unter Nr. 7 die italienischen Konsuln im Bundesgehst eine Vormundschaft oder Kuratel über italienische Stgatsangchony einleiten können, während die Bundesgesetzgebung die Bundeskonsun zur Führung von Vormundschaften bis jetzt nicht ermächtigt.

Die italienische Regierung legte auf eine solche Be immun großen Werth, und der Bund hat kein vorwiegendes Interesse, n Vormundschaft über italienische Staatsangehörige den Landes behöng vorzubehalten.

Wenn in Bezug auf den Nachlaß Fremder es oft geboten ist, g die Lokalbehörden in Gemeinschaft mit dem betreffenden Konsul, oh unter Ausschluß desselben einschreiten, so ist es doch allgemein ühlt und dem entsprechend im Art. 13 ausdrücklich stipulirt, daß in Besh auf den Nachlaß von Schiffsleuten und Schiffspassagieren die allein Kompetenz der Konsuln eintritt.

Die Fassung des Alinea ? Art. 14 macht es klar, daß die Gegch wart des Konsuls nur bei einem förmlichen Untersuchungsverfahtn, ift sdei den gewöhnlichen zollamtlichen Manipulationen erforhn i ;

Art. 15 entspricht einer in neuerer Zeit immer mehr . alls⸗ meinen Geltung gelangten Anschauung, welche in gleicher Weise den §. 33 des Konsulargesetzes zu Grunde liegt.

Art. 16 und 18 präzisiren die entsprechenden Bestimmungen z Schiffahrtsvertrags vom 14. Oktober 1867.

Art. 17 regelt das Verfahren in Havereisachen. Er setzt in kl Weise fest, in welchen Fällen die Konsuln, in welchen die Ortsbehärhn kompetent sind.

Art. 19 sichert in üblicher Weise den beiderseitigen Konsuln al Rechte und Prärogative, welche den Konsuln irgend einer anden Nation noch eingeräumt werden möchten.

Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Geseh betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohne lautet wie fait

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von , 1 verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

„I.. Der Arbeits oder Dienstlohn der Fabrik⸗, Ben und Hüttenarbeiter, der Gesellen und Gewerbegehülfen, son! der BDienstboten, ohne Unterschied, ob derselbe bereits verdimz ist oder nicht, unterliegt der Beschlagnahme zum Zwtt der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nur insowth als der Lohn nicht zum nothdürftigen Unterhalte des Schuldners selh und der von diesem nach gesetzlicher Vorschrift zu alimentirendn Familienglieder erforderlich ist. 5. 2. Die Bestimmungen des ! können mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag nicht ausgeschlossen ohh beschränkt werden. 5. 3. Als Lohn ist nicht bloß Geld, sondern jeder n mögensvortheil anzusehen, welcher dem Schuldner vertragsmäßig gebühtt Es macht keinen Unterschied, ob der Lohn nach Zeit oder nach Stüch he rechnet wird. Ist der Lohn mit dem Preise für geliefertes Matetit oder mit der Vergütung für sonstige Auslagen in einer ungetrennth Summe bedungen, so gilt als Lohn der nach Abzug jenes Prejst oder jener Vergütung sich ergebende Betrag. S. 4. Der zur R streitung des Unterhalts erforderliche Betrag wird von dem zusthh digen Gerichte vor der Beschlagnahme, mit Rücksicht auf R persönlichen Verhaltnisse und die bürgerliche Stellung & Schuldners nach billigem Ermessen ,,,. Wenn die Hh der Feststellung zu berücksichtigenden, Uinstände sich erheblit ändern, so kann auf Antrag des Gläubigers oder des Schuh ners eine anderweite Feststellung , 5. 5. Für die Beschli⸗ nahme s. I) sind ausschließlich die Gerichte zuständig. Eine nih richterliche Behörde hat, wenn sie kraft der ihr zustehenden Exekution befugnisse die Beschlagnahme ausbringen will, dieselbe bei dem z ständigen Gerichte zu beantragen. J. 6. Insoweit der Lohn noh nicht verdient ist, findet die Beschlagnahme nur dann staß wenn zur Zeit der letzteren ein Vertragsverhältniß über ö

Die Beschlagnahme, welche in Ansehung der Zeit eine Beschränkun nicht enthält, . . Zeit . , da Arbeits. oder Dienstverhältniß ühatsächlich fortdauert. Insbesondez

Staat und die Gemeinde frei, so lange sie sich auf ihr Amt als Konsul

ist eine neue Veschlagnahme nicht erforderlich, wenn das Berhältn über die ursprünglich bestimmte Zeit n,, oder wenn di

fen werden, sobald jene Verträge abgeschlo

von dem Schuldner zu leistenden Arbeiten oder Dienste bereits bestit

ursprůngliche Vertrag a,, jedoch 6 ohne Aenderung des wegen 3 Steuern mitgetheilt habe, eine In⸗

tlichen Inhalts durch einen anderen ?

ertrag erseßt wird. Als struüktion, die den

ifall des ganzen Hauses erlangt hat.

wesenhlenderüng des wesentlichen Inhalts wird, eine Aenderung Ich habe keine Kenntniß' davon erhalten, daß irgendwo

ihr angesehen, welche die Art und Höhe des L Gehalt, Honorar u. s. w.) Anwendung,

n eech

Verhaltnisse ehen, welches ihre Erwerhsthäti

Die Beslimmungen der §§. 1 bis 6 finden auch auf die

ahnes 644 ** F., anders verfahren sei. Wäre es dem Herrn Abgeordneten darum

welche 4 zu thun gewesen, zu hören, was in dem gegebenen Falle die

ö . f i enntniß neten Personen für ihre vertragsmäßigen Arbeiten oder Veranlassung gewesen sei, und hätte er mir vorher e e ngen . sofern diese Personen in einem dauernden gegeben, so würde ich in der Lage sein, auch darüber Auskunft

gkeit vollständig oder zu geben. Mir sind aber die Fälle unbekannt; es muß das

tschlich in Änspruch nimmt. J. 8. Die Zulässigkeit der Be. auf besonderen Verhältnissen beruhen, wovon ich noch beson⸗ n des Gehalts und der Dienstbezüge öffentlicher Beamten ders Kenntniß nehmen werde. Ich kann übrigens dem Herrn

wird

dieses Gesetz nicht berührt. J. 9. Ist zu der Zeit, Abgeordneten, wenn er Namens der Bevölkerung Preußens in nber Gesetz in Kraft tritt, eine Beschlagnahme bereits ver⸗ g g Preuß

gesprochen hat, nicht als Organ der Bevölkerung ansehen; ich

hangt so hat auf Antrag des Schuldners das Gericht, welchés zieselhe glaube, daß im Ganzen genommen die Bevölkerung der Pro—

ö. oder Beschränkung der Besch

nicht erledigt und mit den Bestimmungen sches unvereinbar ist.

at hat oder nach S. 4 zu 1 haben würde, die Wiederauf⸗ agnahme anzuordnen, soweit diese

vinz mit Dank die Hülfe entgegengenommen hat.

des gegenwärtigen Ge⸗ Dem Abg. FIrhrn. von Hoverbeck erwiderte der Finanz

Minister:

Den Motiven zu dem vorstehenden Gesetzentwurfe entneh— Ich kann doch nicht zugeben, daß die Provinzialbehörden

men wir folgende Ausführungen;

Anlaß zu der Beschwerde in jenen Provinzen gegeben hätten.

„äFrlüpflligen Rechtsakte z. B. Cessionen und Verpfändungen des Die Provinziglbehörden haben mit dem wärmsten Eifer und uud ken o ren r; fd in der Rechtswissenschaft durchgängig der größten Bereitwilligkeit bei den großen Mühen, die sie

alz zulässig und rechtsgültig anerkannt. Auch

efeßbuch geht von demselben k aus, indem dasselbe die

Hubodmung. der noch zu verdienenden

das deutsche Handels. hatten bei der Ausführung der Anordnung, überall die größte heilnahme und Fürsorge zu erkennen gegeben. Es sind aller⸗

racht und die Cesshen derselben dings Beschwerden gekommen, die sich, so viel ich mich erinnere,

, , . mn jedem Falle als unbegründet erwiesen haben und das kann

kh imbhendbehlangthslle, alf auch die Anspi uche gus zwäiseitigen

chen gennginteä ch wer Tn gener fl fh an Hen Wil, ich doch auch nicht zugeben, daß die e, ,,.

en sind. In gleicher Weife anders beurtheilt werden müßten, wie die Staatsregierung.

zj g Handelsgefezbuch' den Schisfsgläubigern ein gesetziches kann auch nicht zugeben, daß die Staatsregierun bloß ihre Ab⸗ fe e genen , n . und noch zu verdienenden Fracht, und sichten kundgegeben hätte, ohne sich darum zu bekümmern, wie „Fwahnt im Artikel 120 der Pfandrechte an den Gewinngntheilen der ihre Anordnungen aäusgeführt würden. Die Staatsregierung Gesellschafter und an den diesen letzteren bei künftiger Auseinander- ist vollkommen unterrichtet. Ich mache nur darauf aufmerk⸗

setung zukommenden Vermögenswerthen. Wenn hiernach das hürger⸗

sam, daß ja ausdrücklich die Kreiskommissionen aus den ver=

che Recht an Vermögensobzetten, die wie die fraglichen zlnsprüch: schiebenen betheiligten Klaͤssen gewählt find, welche überall in

eine unzweifelhafte Existenz haben, . nach erst künftig zur vollen Reife

. . der Lage waren, helfend und rathend zur Seite zu stehen. Diese

i en Pfandrecht anerkennt und zuläßt, so kann auch die Beschlag- Kommissionen sind überall mit thätig gewesen, und es würde

nahme diefer Ansprüche, d. h. die obrigkeitliche Verf

ügung nicht rechtlichun. also auch wieder diesen Kommissionen ein Tadel auszusprechen

i i insti : . den Absichten der Staatsregie⸗ welche nur den Willen der widerspenstigen Partei ersetzt. sein, wenn irgendwo nicht nach den Absichten der Staatsreg e ef en, ist ger generelle Pfandrecht an ffn, d. h. solchen rung verfahren wäre, was ich aber meinerseits nicht zugeben

meine

welche noch keine rechtliche Existenz haben, wie es das ge⸗ kann. ö dienen. .. . Form der vertragsmaäͤßigen und gesetzlichen Ge— In der Diskussion über den Bericht der Kommisfion

relhypothek kennt, auf die obrigkeitliche Beschlagnahme nie aug, zur Prüfung der Etatsüberschreitungen und gußeretatsmäßigen ar worden. Man ist im Gegentheil darauf bedacht , ö. 6 gr bier ehre gg enn bof , nerilcärte' der in

schon bestehenden General ⸗Pfandrechte einzuschränken.

ö ini Lasker: ben! Rechtsgrunbsätzen ine Beschlagznahme Minister noch dem Abg. Lask . e n, , ch uc zulässig erscheint, Der Herr Abg. Lasker nimmt Bezug auf eine Bemerkung,

t ü ie i i ei l it in der Budgetkommission gemacht ist di doch nur in soweit begründet, als, bereits ein die ich bei einer Ge egenheit in der Budg kn ser . un oder ar eben ln vorliegt. Da habe; dieselbe bezog sich aber nicht blos auf das Re⸗ hun aber der? Ansprruch aus zweiseitigen Verträgen, obgleich er eine sultat des Jahres 1868, sondern hauptsächlich auf das zu er— rechtliche Existenz hat, doch vor der Erfüllung seinem Inhalte ngch wartende Resultat bei der nächsten Etatsaufstellung. Was das nur als res sperata vorhanden ist, so hängt auch seine quantitative Jahr 18638 betrifft, so bin ich noch nicht in der Lage, wie der Reife von , einer Vorleistung als einer rechtlich nothwen⸗ Derr Komisfar Auch eben ausgesprochen hat, das desinitive Re

digen Voraussetzung auch diefe Voraussetzung wollen, weil er sonst

b. Der Gläubiger, welcher einen der⸗ h e , ,, e, , . *. artigen Anspruch zu ,, k wissent will, muß fultat zu übersehen, daß sich aber ein ziemlich erhebliches Defizit

durch seinen Antrag in herausstellen wird, steht wohl außer Zweifel bloß bei der

ösliche iderspruch geräth. Daß der Schuldner aber, Salzverwaltung ist beinahe eine Million Thaler weniger ein- ö en lee r für , Ge l tzhn zu verdienen, vor Allem genommen als erwartet wurde. Meine Bemerkung bezog sich arbeiten, alfo Leben müsse, leuchtet ein. Durch diesen Grundsatz wird Fesonders auf den nächsten Etat. Ich habe auch schon daher dem Arbeiter das Recht auf den Unterhalt gesichert und bei der Etatsberathung darauf hm gewiesen, daß im zugleich der richtige Maßstab für die Ermittelung des Be⸗ nächsten Jahren für Zinsen und Amortisationsquoten

lrageß, der für den Unterhalt erfordert

wird „geliefert . bereits negözüirter Anleihen noch eine erhebliche Summe auf

Die privatrechtliche Frage, ob Lohnforderungen einen Gegenstand der ben tar gedracht werden muß, so ba das Destzit, welches jetzt

Beschlagnahme bilden können, würde indessen

beiter und Ärbeitgeber nur eine geringe Bedeutung haben, wenn es sich

n, ,,, 5 Millionen und einige Hunderttausend Thaler beträgt, wenn

lediglich um einen formellen, juristischen Punkt handelte, und der sonst keine Aenderung eintritt, auf? Millionen wachsen würde.

Erekutor am Zahltage den nunmehr verdien

ten Lohn statt des Ar⸗ Es kommt nun darauf an, ob bis dahin höhere Einnahmen

h i ie setzt das Verhältniß der Einnahmen der dem Leßteren das so eben gezahlte baare zu erwarten sind. Wie jetzt da Utn ͤ gin . ba kk Der praktische Ziveck des be— lugt kann nicht behauptet werden, daß die bisherigen Einnahme—

antragten Gesetzes ist daber wesentlich darauf, gerichtet, uellen es gestatten werden,

auf den nächsten Etat eine höhere

dem KWrbeiter auch den empfangenen Lohn zu sichern. umme anzunehmen. Ich spreche von den jetzigen Ergebnissen;

ob die späteren Ergebnisse dazu berechtigen werden, ist noch nicht zu . Hieraus können Sie ermessen, daß, wenn die Aus⸗

Landtags Angelegenheiten. gaben nicht Janz erheblich reduzirt werden sollen, dann neue

Einnahmequellen geschaffen werden müssen. Die Absicht ist, den

Berling 6. März. In der gestrigen Sihung bes S qu lg ächsten Etat jedenfalls ohne Defizit vorzulegen, es wird also der Kögesrdn eren entgegnete zer Finance ner, ten her 4 eine keen der Einnahmen statkfinden müssen oder

von der Heydt in der Diskussion über Frentzel, betreffend die an ostpreußische Gr Darlehen, dem Abg. Dr. Bender;

die Petition des Abg.

undbefitzer bewilligten eine sehr erhebliche Reduktion der Ausgaben.

. dem die Königliche Staatsregierung, Das »Amtsblatt der Norddeutschen Telegraphen: dand enn ger; ö die Häuser des Landtags ihr über- Verwaltung“ Rr. 4 enthält Verfügungen; vom 27. Februar 22 wiesen haben, Alles gethan hatle, was sie konnte, um den be⸗ Verzeichniß der mit Orts-Postanstalten kombinirten Telegraphen,- Sta.

drängten Theilen der Provinz Preußen Theilnahme und ihre Hülfe angedeihen

ihre Fürsorge, ihre tionen; vom J. März 1859. Verzeichniß der Telegraphen-Stationen

zu lassen, überrascht es des Norddeutschen Telegraphen Verwaltungsgebieles. Bescheidung:

vom 19. Februar 1869: Verfügung an sämmtliche Telegraphen ˖ Direk

mich, n letzten Herrn Redner zu hören, daß die 562 n , nun von den ö. 8 fehlen lassen, daß, tionen, betreffend Ermittelung des Einhei saß f grapl

Regierung es an der nöͤthigen Milde habe

geschäfte zu gewährenden Nebenvergütung pro 1. Quartal 1869.

wie er sagt, die Bevölkerung der Provinz anderer Meinung Vie Rr. 10 des „Justiz⸗Ministerial⸗Blattes«, publizirt folgen.

sei, als die Kommisslon es ausgesprochen „Was nun den Fall betrifft, den der führte nach einem Kreisblatt von Gumhi zug nehmen auf diejenige Instruktion, die

at. des Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur ntscheidung der 2 Abgeordnete an- ö, vom 9. Januar 1869: Wenn K nnen, so darf ich Be⸗ Stadt die evangelischen Elementarschulen aus 89 ĩ 2 ich dem Hohen Hause unterhalten werden, und die Regierung anordnet, daß für die katho.

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