1050
In den allgemeinen Bestimm ungen ist Alinea 1 des §. dahin gefaßt, daß der Betrieb eines Gewerbes Jedermann gestattet ist, so weit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränfungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die Bestimmungen des Gesetzes sind also, in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Kommission nicht mehr an den Betrieb des Gewerbes, sondern an die Person des Gewerbtreibenden geknüpft worden.
8. 2 lautet in veränderter Fassung: die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb und die Aus— dehnung desselben hört auf.
In §. 3 ist in Folge des Gesetzes vom 8. Juli v. J. auch das Recht des Gewerbebetriebes in mehreren Betriebs oder Verkaufs- stätten anerkannt und die Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf selbstverfertigter Waaren aufgehoben.
§. 4 lautet jetzt in einer dem vorgedachten Gesetz entsprechenden veränderten Fassung: Den Zünften und kaufmännischen Korpora⸗ tionen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe eines Gewerbes aus— zuschließen, nicht zu.
Nach §. 6 findet das Gesetz auch auf die Fischerei, die Ver—⸗ legung von Apotheken und auf die gewerblichen Verhältnisse der Ziegelkarbeiter und Ziegelagenten im Fürstenthum Lippe keine Anwen— dung. Die Handelsmäkler sind im §. 6 ausgelassen, ihr Gewerbe⸗ betrieb regelt sich also fortan nach den Vorschriften der Gewerbe— Ordnung. Ebenso sind die sog. Preßgewerbe im §. 6 nicht mehr erwähnt (vgl. §. 15). Von der Nichtanwendbarkeit des Gesetzes auf das Bergwesen ist §. 170 ausgenommen worden.
Neu eingeschaltet sind §. 7, welcher gewisse ausschließliche Berechtigungen vom 1. Januar 1873 ab für aufgehoben, und §. 8, welcher andere von dem gleichen Zeitpunkt ab für ablösbar erklärt. §. 9 (früher §. 7) hat den Zusatz erhalten, daß auch Verträge zwischen den Berechtigten und Verpflichteten über den Mahl-, Branntwein oder Brauzwang, oder zwischen den städtischen Bäckern und Fleischern und den Bewohnern der Bannmeile nur auf einen zehnjährigen, vom
l. Januar 18790 beginnenden Zeitraum abgeschlossen werden dürfen.
§. II des früheren Entwurfs, den Gewerbebetrieb für Personen des Soldaten⸗ und Beamtenstandes betreffend, ist fortgefallen; statt dessen hat §. 12 den Zusaßz erhalten, daß die bezüglichen Be⸗ schränkungen durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt werden.
Bei den allgemeinen Erfordernissen zum stehenden Gewerbebetriebe ist im §. 15 (früher §. 14) hinzugefügt, daß Buch⸗ und Steindrucker, Buch⸗ und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabineten, Verkäufer von Druck⸗ schriften und Bildern verpflichtet sind, ihr Betriebslokal der Polizei⸗ behörde anzugeben. Die Unterlassung dieser Anzeige ist im §. 164 früher 8. 165) mit Strafe bis 59 Thlr. Geld oder 6 Wochen Ge— sängniß bedroht. In §. 16 (früher §. 15) ist den Wünschen der Kommission entsprechend, eingeschaltet, daß die Polizeibehörde den Empfang der Anzeige über den Gewerbebetrieb innerhalb dreier Tage bescheinigen muß, ferner daß die Fortsetzung des Betriebs polizeilich
ehindert werden kann, wenn ein Jerolrbe, zu dessen Betrieb eine be⸗ e e polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmi⸗ gung begonnen wird.
Im Titel II. ist in der Ueberschrift »Erforderniß besonderer polizeilicher Genehmigung« das Wort »polizeiliches gestrichen worden; ebenso in den Ueberschriften der Unterabtheilungen dieses Titels und im Eingange des §. 25.
§8. 16 des früheren Entwurfs, die besondere polizeiliche Ge— nehmigung für gewerbliche Anlagen betreffend, welche Nachtheile, Gefahren, Belästigungen für die Nachbarn oder das Publikum herbei⸗ führen oder welche durch ungeschickten Betrieb oder in sittlicher Be— ziehung das Gemeinwohl gefährden können, ist als entbehrlich ge⸗ strichen. Dagegen sind die Anlagen der erstgenannten Kategorie im §. 17 denjenigen hinzugefügt worden, deren Errichtung von der Ge⸗ nehmigung der Behörden abhängig ist. In das Verzeichniß dieser An— lagen sind auch die Stärkesyrupsfabriken aufgenommen. Rück— sichtlich des Verfahrens ist in den 8§ 19 und 2l nach den Beschlüssen der Kommission nun bestimmt worden, daß die Bescheide der Behör⸗ den mit Gründen versehen sein müssen.
Im 8. 26 sind die Worte »oder Belästigung« gestrichen worden, so daß nur erhebliche Störungen die Ausübung ungewöhnlich ge⸗ räuschvoller Anlagen in der Nähe von Kirchen, Schulen u. s. w. behindern können.
Im §. 27 sind die Turnanstalten, Fechtschulen und Tanz⸗ schulen zu denjenigen Anlagen, deren Zulässigkeit zu bestimmen, der Landesgesetzgebung vorbehalten bleibt, nach den Anträgen der Kommission nicht mehr gezählt.
Unter denjenigen Gewerbtreibenden, welche einer beson⸗ deren Genehmigung bedürfen, befinden sich im §. 29 die Wundärzte, Augenärzte und Geburtshelfer, als identisch mit den Aerzten nicht mehr aufgeführt, dagegen sind auch wegen Verlegung von Apotheken wie im §. 6 Bestimmungen vorbehalten. Im § 30 sind die Heilgehülfen als prüfungspflichtige Gewerb⸗ treibende hinzugefügt. §. 32 macht in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juli v. J. die polizeiliche Erlaubniß für Schauspiekunter⸗ nehmer nicht mehr von der Bildung derselben abhängig. Im §. 33 ffrüher §. 37), ist das Alinea »Die näheren Bestimmungen über die
Dauer und die Entziehung dieser Erlaubniß (Gast⸗ und Schankwirth⸗ schaft, Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus) bleibt den Landes gesetzen vorbehalten weggefallen, weil diese Gewerbe nicht mehr an eine einjährige Konzessionsdauer geknüpft sind. Dagegen ist später nach den Anträgen der Kommission ein neuer §. 37 eingeschaltet, welcher alle in den 8§. 29 bis 33 und im §. 3s4 unter 1. 2. er— wähnten Approbgtionen u. s. w. für unwiderruflich erklärt, vor . behaltlich der Bestimmungen in den §8§. 51, 52. 157 bis 160 (früher 168 bis 161). Im 8§. 34 (früher §. 33—35 Alinea l) ist das Ge—
Bestattung von Leichen erforderlichen Wagen und räthschaften halten, ngch dem Antrage der Kommission 91 gegeben. Der 5. hat die Einleitung erhalten, »die Landesgeseßze kʒ ste⸗ vorschreiben, daß 1) Diejenigen, welche aus der Ertheilung von um Unterricht 2c. (cf. 8. Z34 des früheren Entwurfs) vor Beginn des 9 werbebetriebs ihre Zuverlässigkeit in Vezug auf den beabsschtza,!⸗ Gewerbebetrieb nachweisen müssen; 2) entspricht dem §. 33 des 9 ln ren Entwurfs; 3) dem §. 35 Alinea 1 desselben. Alinea 2 und Fi S. 35 des früheren Entwurfs sind zum F§. 35 des gegenwärtigen . ebildet. Im §. 36 ist der fakultative Befähigungsnachweis . chornsteinfeger, Feu erwerker, Kagstrirer und Abdecker r Rücksicht auf das Gesetz vom 8. Juli v. J. gestrichen. mit Der Abschnitt über den Umfang 24. der Gewerbs befu gnis it im § 38 dem Gesetz vom 8. Juli v. . entsprechend, durch . Zusatz ergänzt, daß Gewerbtreibende Gesellen und Gehülfen »in bein biger Zahl« und Arbeiter »jeder Art« halten dürfen. Ferner ist 3 neuer §. 41 hinzugefügt, nach welchem Diejenigen, welche Url schriften u. dal. aüf öffentlichen Wegen u s. w ausrufen u. !. wollen, hierzu einer polizeilichen Erlaubniß bedürfen. .
Im Titel Ill. Gewerbebetrieb im Umherzjehen« ist jed Unterscheidung zwischen »Gewerbeschein« und Legitimati onsschn aufgehoben und für die Konzession durchweg der Ausdruck Gewerbe schein gebraucht. Im S. 56 ist Nr. 1, die Berechtigung des Gewerbe scheins zu gewissen einzelnen Leistungen, durch die Bestimmung erseßt worden, daß der ertheilte Gewerbeschein zu gewerblichen Leistungen aller Art berechtigt, wonach auch §. 57 gegen Schluß des ersten Alineas abgeändert ist. §. 58 war früher fakultativ gefaßt; um Mij. verständnissen vorzubeugen, lautet er jetzt positiv dahin, daß, sobald die bezeichneten Vorbedingungen vorhanden sind, die Konzession unter Vorbehalt des §. 60 nicht versagt werden darf.
In Titel Iv. Marktverkehr sind die §§. 69 und 70, den Va. kauf von außerhalb zum Marktort gebrachten, zum Marktverkehr ge· hörigen Gegenstände außerhalb der Marktplätze betreffend, gestrichen Titel V. Taxen ist bis auf §. 77 (früher §. 78), in welchemhi Tapen für Abdecker fortgefallen sind, unverändert geblieben. 5. 8h ss solgendergestalt umgefaßt:; Taxen für die Medizinalpersonen unh Apotheker können von den Centralstellen festgesetzt werden. In Titel VI. Innungen lautet §. 1066 (früher §. 1065) jetzt: Kauf. männische Korporationen welchen ausschließliche Gewerbe. befugnisse nicht zugestanden haben, unterliegen nicht den Vor. schriften dieses Titels. In Titel VIl. Gewerbegehülfen, Ge— sellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter hat §. 117 (früher 9. Uh) in Folge des Gesetzes vom 8. Juli v. J. den Zusatz erhalten, daß Gesellen und Gehülfen in der Wahl ihrer Meister oder AÄrbeitgeher unbeschränkt sind. In §. 119 (früher §. 118) ist die Bestimmunn unter 2, nach welcher diejenigen Gewerbetreibenden, welche sich in Untersuchungshaft befinden, für die Dauer der Haft von der Befugnif, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen sind, und deingemäß auch der ent— sprechende Passus in §. 120, sowie der frühere §. 119 mit Rückstcht auf 5§. 4 und 6 Nr. des Gesetzes vom 8. Juli v. J gestrichen worden. S. 1458 des vorjährigen Entwurfs, welcher die Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und über das sog. Truchsystem (88. 134 — 145) auch auf diejenigen Bergwerke u. s. w. aus dehnte, auf welche die Landesgesetze über den Bergbau keine Anwendung finden, ist fortgeblieben, dagegen, um den Erlaß besonderer Landesgesetze hier über unnöthig zu machen, ein neuer §. 170 hinzugetreten, welcher nicht nur die gedachten Bestimmungen, sondern auch diejenigen über das Koalitionsrecht auf alle Arbeiten in Bergwerken, Auf. bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben ausdehnt. Im Tit. VIII. Gewerbliche Hülfskafsen hat §. löz früher §. 154) darin eine veränderte Fassung erhalten, daß die Statu. ten der »aus anderer Veranlassung« errichteten Hülfskassen nicht mehr der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen, daß sie aber durch eine solche die gtechte juristischer Personen erlangen. Tit. IX. Ortsstatu ten ist unverändert übernommen. Tit. X. Skrafbestime mung en hat in 5. 157 (früher §. 158) einen Zusatz erhalten, welcher di Vorschriften der Landesgesetze über Entziehung der Befugniß zum selbststän digen Gewerbebetrieb als Strafe auch für die durch die Presse 6. enen Zuwiderhandlungen aufrecht erhält. Im S§. 164 (früher §. 165 Strafe bis 50 Thlr. oder Gefängniß bis 6 Wochen) ist auch die ,, . der Anzeige über das Betriebslokal bei dem Preßgewerbe (Nr. 3) un das Umhertragen von Gegenständen des der be 2c. außerhalb der Betriebsstätte, sofern dies verboten ist C. 41), aufgenommen. In den Schluß bestimmungen ist im §. 172 der 1. Januar 1870 ald Termin der gesetzlichen Wirksamkeit des Tit. III. bestimmt worden. Endlich ist neu hinzugefügt, daß das Gesetz vom 8. Juli 1868 drei Monat nach Verkündigung der Gewerbe⸗Ordnung außer Kraft tritt.
—
Deutsches Gewerbemuseum.
Am Mittwoch, den 3. d. M. fand im Hörsaal des Museums zie monatliche Versammlung der Mitglieder des deutschen Gewerbe Museums statt. — Direktor Grunow legte die neuesten Erwerbungen, Schenkungen und Leihgaben vor. Besonders zu erwähnen sind zwei Stück kostbares Sevres-Porzellan, die dem Vortragenden kürzlich in Magde burg als Geschenk für das Mufeum Übergeben wurden. Dieselhen bestehen aus einem Kumpen und einem Paar Tassen vom Jahre 176 in prachtvollem Königsblau mit buntfarbigen Rändern, deren Orna— ment durch eingeschmolzene Goldplättchen mit opakem und durch. sichtigem Email gebildet wird. Diese Stücke, die nach der Marte für den Königlichen Hof von Frankreich gemacht sind, stehen unter dem bekanntlich sehr seltenen und mit hohen Preisen bezahlten alten Sẽvres fast als Unica da. — Ferner wurde vorgelegt eine Sammlung indischer und westafrikanischer Stoffe
werbe derjenigen, welche Leichen reinigen oder die zur
vom Kapitän Philippi leihweise dem Museum überwiesen, eine
1051
; nd im Jahre 1713 gestickte große Decke mit vorzüglichem er n, große Aehnlichkeit mit älteren persischen Ornamenten zeigt, ö. eine prachtvolle Decke aus Purpursammt und Brokat von (. slhnischer Arbeit, dem Ende des 16 Jahrhunderts angehörig, beide il le aus dem Besitz Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprin— fin; ferner geschliffene Gläser, alte Stoffe und Aechnliches, von ᷣ ülern der Anstalt dem Museum überwiesen, so wie Eisengußkopien öh. hildesheimer Silbersachen aus de Gräflith Stolberg'schen Gießerei i Jisenburgl Dr. Lessing legte Abgüsse von Theilen alter Holz— nlzmeubles vor, welche vom Hof-⸗Tischlermeister Erner in Cöln dem HMustum zum Geschenk gemacht sind. — Erner hat während einer viel— ahrigen Veschäftigung mit der Ergänzung alter Meubel des 14—17. ahrhunderts Gelegenheit gehabt eine große Zahl von Stücken abzuformen, ünd hat diese Kollektion, aus 82 Stück bestehend, noch einmal formen affen und nebst einem photographischen Album alter und neuer von nn angefertigter Meubel dein Gewerbemuseum zum Geschenk ge. macht. Dr. Lessing wies an einer Auswahl derselben die stiylistische Entwickelung der Holzschnitzerei während des 16. und 17. Jahrhunderts nach und machte besonders auf die Stücke aufmerksam, welche in Cöln während der Jahre l5ö30 — 15609 gearbeitet, unserer modernen Schnitz arbeit die edelsten und unserem Geschmack entsprechenden Vorbilder seben. — Im Anfang des nächsten Monats nach Schluß der Aus— sellung der Schülerarbeiten wird diesen und anderen Gypsabguß⸗— Sammlungen aus Nürnberg, Cöln, Frankfurt und Italien der 4 Saal eingeräumt werden. — An neuem Zuwachs der Bibliothek ist vor Allem ein Exemplar der von der Arundel Society veranstalteten Jarbendruck Ausgghe älterer monumentaler Malereien Italiens zu er⸗ wähnen. Auch dieses Prgchtwerk ist nebst den Minigturen des Jean
Foucguet und anderen kostbaren Werken von Ihrer, Königlichen Hoheit zer Kronprinzessin dem Gewerbemuseum als Leihgabe über— wiesen.
— — —
Der preußische Hüttenbetrieb im Jahre 1867.
16
Was die Herstellung anderer Metalle betrifft, so ist zunächst die Bleipro duktion zu erwähnen. Im Jahre 1867 lieferten 18 Werke mit 3509 Arbeitern an Blei, Glätte und gewalzten Bleiplatten für zözz8746 Thlr., 431,140 Thlr., oder 8s pCt. mehr als im Vorjahre. Die Rheinprovinz war hierbei am stärksten, mit 3,014,095 Thlr. oder zbss pCt, betheiligt; von dem Rest kommen auf: Hannover 84537 Thaler oder 15 pCt., Schlesien 720,339 Thlr. ode 13,5 pCt., RB. Wiesbaden 447,054 Thlr. oder 8,3 pCt, R. B. Arnsberg 324,236 Thaler oder 6,1 pCt., Prov. Sachsen 30576 Thlr. oder Os pCt. Es sind berhaupt gewonnen: 774,823 Ctr. Kaufblei (gegen 1866 mehr 343764 6Ctr. oder 47 pCt.), 88,240 Ctr. Glätte (mehr 26,73 Ctr. oder 43 pCt.), 634 Ctr. gewalzte Bleiplatten (weniger 3687 Ctr. oder 22 pCt.). Von Kaufblei lieferten: R. B. Aachen 396,563 Ctr. (mehr 44,549 Ctr. oder 126 pCt.), Berghauptmannschaft Clausthal 120,904 Ctr. (mehr Bo79 Ctr. oder 26, pCt.), R. B. Oppeln 1015429 Etr. gKveniger UUslc9 Ctr. oder 9,9 pCt.), Cöln 65f503 Ctr. (weniger 1436 Ctr. oder A pCt.), Wiesbaden 353514 Ctr. (weniger 15,793 Ctr. oder 308 pCt., Arnsberg 345518 Ctr (weniger 3594 Ctr. oder 9a pCt.), Coblenz 16600 Etr. (weniger 2600 Ctr. oder 13,5 pCt.). Mit Ausnahme von Aachen und Clausthal ist also die Produktion überall zurückgegangen.
Der Werth der von 35 Kupferwerken, welche 1720 Arbeiter beschäftigten, hergestellten Produkte belief sich auf 3,739,440 Thlr., lz4s765 Thlr. oder 37 pCt. mehr als in 1866. Es treffen hiervon auf: Sachsen 1,990 388 Thlr. oder 5362 pCt., Brandenburg 493 864
Thaler oder 13,2 pCt., Westfalen 443078 Thlr. oder 11,0 pCt., Hessen˖
Nassau 3893563 Thlr. eder 10, pCt., Rheinland 184945 Thlr. oder go pCt., Hannover 153,597 Thlr. oder 4.1 pCt., Schlesien 41320 Thaler oder 1, pCt., Preußen 31,286 Thlr. oder 9 pCt. und Pom⸗ mern 11400 Thlr. oder G3 pCt. Die produzirten Mengen waren M82 Ctr. Garkupfer (3346 Ctr. oder 47 pCt. mehr als in 1866) und Milz Ctr. verarbeitetes Kupfer (8478 Ctr. oder 20,2 pCt. mehr). Gar⸗ kupfer lieferten namentlich die Reg. Bez. Merseburg und Arnsberg, ersterer özsal5 Ctr. (mehr 6477 Etr. oder 13,0 pCt., letzterer 103524 Ctr. (mehr zl Ctr), außerdem: Hessen ·Nassau 3838Ctr. mehr 196 Ctr. oder38d apt.) Hannover 629 Ctr. (weniger 119 Etr.), R. B. Düsseldorf, 1509 Etr. weniger 00 Ctr. oder 64 pCt.). Verorbeitetes Kupfer wird fast in allen Provinzen hergestellt; die stärkste Produktion weisen nach: Ber⸗ ln 155d ir. weniger jo78s Etr. oder 76 pt, R. B. Merseburg 12025 Ctr. (mehr 730 Ctr. oder 6,3 pCt.), Hessen-⸗Nassau 8173 Etr. mehr 6448 Ctr. oder 374 pCt), Arnsberg 1825 Etr. (weniger 10 Ctr.) dh nrg 3480 Ctr. (mehr 340 Ctr. oder 108 pCt,), Düsseldorf 300 Ctr. gegen O in 1866, Potsdam 1907 Etr. , . 2232 Ctr. der Sd e adm erg els ein sr 1696 Eir oder mj pt) Hauptsächlich beim Betriebe der Blei⸗ und Kupferhütten sind im . 1857: 952093 Zollpfund Silber im Werthe don 27756,455 hlrn., 5ss2 Zollpfünd Gold im Werthe von 2523 Thlrn. und U Ctr. Quecksilber im Werthe von Sys Thlrn. mitgewonnen. Das meiste Silber lieferte: Reg. Bez. Merseburg 25,6733 Pfd. (gegen 1868 mehr 2750 Pfd. oder 12 pCt.), Elausthal 217779 Pfd. (weniger Hehn Pfd. oder 18 pCt.). Reg. Bez. Aachen 12336 Pfd. (mehr cd Pfd. oder 9 pCt. ), Reg. Bez. Dppeln 123129 Pfd. (weniger . Pfd. oder 3,9 pt), Reg. Bez. Wiesbaden S670 Pfd. (mehr . oder 3 pEt5, Reg. Bez. Arnsberg 6733, Pfd. (weniger ĩ Messingwerke waren 32 mit 401 Arbeitern im Betriebe; sie seferten wg Ctr. im Werthe von 1269339 Thlrn., gegen 1866 mehr 5222 Ctr. oder 15, pCt. und weniger 35877 Thlr. oder 2, pCt. 9 produzirten namentlich 5 Werke in Berlin 14780 Etr. (mehr 6 Ctr. oder 5. pCt.), 20 im Reg. Bez. Arnsberg 14660 Ctr.
Die Zinkindustrie Preußens, die bedeutendste der Erde, be⸗ schäftigte auf 51 Werken 6743 Arbeiter und lieferte an Rohzink, Zinkt⸗ blech und Zinkweiß für 11,000,445 Thlr., gegen 1866 mehr 100 Thaler oder j6 pCét. Von diesem Werthe entfallen 6,296, 130 Thlr. oder 5,2 pCt. auf Schlesien, 3. 843,331 Thlr. oder 35.9 pCt. auf die Rheinprovinz und S6öG 879 Thir. oder 78 pCt. auf Westfalen. Es würden im J. 1867 hergestellt: 1275, 618 Ctr. Platten- oder Barrenzink gegen 1866 mehr 71,642 Ctr. oder 5, pCt.), 351456 Etr. Zinkblech mehr 78,279 Etr, oder 28,6 pCt.), 48907 Cir. Zinkweiß (mehr 78,279 Ctr. oder W, pCt.). Die Prodüftion von Plattenzink war im Ne- gierungsbezirk Oppeln, welcher 738216 Ctr. (mehr 40626 Etr. oder 50 pCt.) nachweist, am bedeutendsten, es folgen dann Düssel— dorf mit 200,140 Ctr. (mehr 17,140 Etr. oder 9 pet.)
Aachen mit 146,177 Cir. (mehr 5667 Etr. oder 4 pCt.), Arnsberg mit 142,146 Ctr. (mehr 209 Ctr-), Cöln mit 40 090 Etr. lmehr 8000 Entr. oder 25 pCt.). Von Zinkblech lieferte Oppeln 161689 Ctr. (mehr 41,3354 Ctr. oder 34M pCt.), Düsseldorf . 825 Centner (mehr 23513 Ctr. oder 31,6 pCt.), Aachen 52,232 Ctr. (mehr 6714 Ctr. oder 14, pCt.), Breslau 39,6560 Ctr. mehr 6698 Etr. oder 20,5 pCt.) Ein großer Theil der preußischen Zinkproduktiou wird nach dem Auslande abgesetzt. Im Jahre 1867 wurden ausgeführt go 85 Etr. Rohzink und 1173271 Ctr. Zinkbleche; von ersterer Menge gingen: 399,629 Ctr. nach Hamburg, 2901764 Etr. nach den Nieder- landen, 1125727 Ctr. ostseewärts, 50 a7 Ctr. nach Belgien 46288 ECtr. nach Oesterreich, von Zinkblechen 44.690 Ctr. nach den Niederlanden, 375681 Ctr osiseewärts und 264388 Etr. nach Hamburg. U
Der Werth aller übrigen Produkte der preußischen Hüttenindustrie belief sich im Jahre 1867 nur auf 806,103 Thlr. Es kommen hierbei namentlich in Betracht 2271 Etr. Blaufarbenwerks-Produkte, Werth 21,317 Thlr. im Bezirk Clausthal, 7417 Ctr. Nickel, Werth 386 256 Thlr. 6900 Ctr. Berlin), 4731 Ctr. Arsenikfabrikate, Werth 18, 859 Thlr. (Reg.-Bez. Breslau und Liegnitz 1200 Ctr. Antimonium, Werth 15600 Thlr. (Reg. Bez. Arnsberg), 57 637 Etr. Alaun, Werth 138,619 Thlr. (5000 Ctr. Reg. Bez. Potsdam, 19817 Reg. Bez. Merse⸗ burg, 24620 Ctr. Reg. Bez. Eöln, 7000 Etr. Reg. Bez. Coblenz, 1206 Etr. Landdr. Bez. Hildesheim), 106M Ctr. Kupfervitriol, Werth S2 hh Thlr. (1000 Ctr. Berlin 9621 Etr. Prov. Hannover), T2397 Etr. Eisenvitriol, Werth 83 426 Thlr. (10090 Etr. Berlin, 12000 Ctr. Reg. Bez. Potsdam, 12858 Ctr. Neg. Bez. Liegnitz, 26000 Etr. Reg. Bez. Düsseldorf, 5720 Etr. Neg. Bez. Arnsberg, 7600 Etr. Reg. Bez. Coblenz), 1064957 Etr. gemischter Vitriol, Werth 23 697 Thlr. 3500 Et. Berlin, 6777 Ctr. Prov. Hannover) und 3559 Etr. Schwefel. Werth 10444 Thlr. (1945 Ctr. Neg. Bez. Liegniß, 1212 Ctr. Reg. Bez Aachem).
Statistische Nachrichten. .
— Die Königliche Regierung zu Frankfurt a. O. veröffentlicht im 9. Sflick ihres Amtsblattes eine Uebersicht von dem Zustande der Kriegsschulden-Kasse des Markgrafthums Nieder lausitz bei dem Rechnungsschlusse des Jahres 1867. Nach derselben betrug die Solleinnahme 57.412 Thlr. 18 Sgr., Die Ist einnahme 57,412 Thlr. 11 Sgr. 7 Pf. — Rest 6 Sgr. 5 Pf. die Sollausgabe 9414 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf, die Istausgabe 9037 Thlr. I Sgr. 10 Pf. — Rest 376 Thlr. 11 Sgr. 109 Pf. Es ergiebt sich mit⸗ hin ein Ueberschuß beim Soll von 47/998 Thlr. 16 Sgr. 4 PR/ beim Ist von 18374 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. und ein Ausgaberest von 376 Thlr. 53 Sgr. 5 Pf. Von dem baaren Ueberschuß 48374 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. sind zur Tilgung der Schulden 18325 Thlr. verwendet werden; der Rest von 49 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. verblieb der Kriegsschuldenkasse als baarer Bestand. Am Schlusse des Jahres 1866 verblieb ein Schuldenquantum von 265, 675 Thir. und im Laufe des Jahres 1867 sind zur Deckung ge⸗ kündigter Briefschulden an Kapitalien 15,950 Thlr. neu aufgenommen, sowie 28,900 Thlr. an Vorschuß zur Deckung der Ausgaben, wodurch die Schuldenmasse auf 316525 Thlr. vermehrt wurde. Davon sind im Laufe des Jahres 1867 18325 Thlr. zurückgezahlt worden, so daß am Schlusse desselben 260,200 Thlr. als Schulden verblieben. Da das aus dem Jahre 1866 übernommene Schuldenquantum 265/675 Thlr. betrug, so sind im Laufe des Jahres 1867 3475 Thlr. getilgt worden. Rach dem Amortisationsplan sollten in dem gedachten Jahre 2916 Thlr. 24 Sgr. 4 Pf. abgetragen werden; es sind also mehr ge⸗ tilgt worden 558 Thlr. 35 Sgr. 8 Pf. . .
— Wir geben im Nachstehenden eine Durchschnitts - Berechnung des Verbrauchs einiger wichtigen Handelsartikel des Zollvereins unter Zugrundelegung der Ein! und Ausfuhrlisten für das Jahr 1867:
1) Gezgenstände, welche vom Auslande bezogen werden und nicht mit gleichnamigen inländischen konkurriren: Rohe Baum wotlle Einfuhr 1906,20 Etr, Ausfuhr 516.74 Ctr., Verbrauch 1,3887728 Ctr. oder 380 Pfd. für jeden Kopf der Be⸗ völkerung. — Frische Südfrüchte: Einfuhr 70889 Etr, Ausfuhr 71 Ctr., Verbr. 70818 Etr. oder G19 Pfd., pro Kopf. — Getrocknete Südfrüchte: Einf. 209,314 Ctr., Ausf. 929 Ctr., Verbr. 208. 385 Ctr. oder 06,867? Pfd. pro Kopf. — Gewürze: Einf. 73730 Ctr., Ausf. SI6 Eir, Verbr. 72,914 Etr. oder C20 Pfd. pro Kopf. — Heringe: Einf. 1303980 Ctr,, Ausf. 18747 Ctr.,, Verbr. 285,233 Ctr. oder 3.52 Pfd. pro Kopf. — Kaffee: Einf. 11539, 587 Ctr., Ausf. 3055 Ct., Verbr. 1536532 Ctr. oder 421 Pfd. pro Kopf. — Kakao Einf. 2A „680 Ctr,, Ausf. 27 Ctr., Verbr. 24653 Ctr. oder Go Pfd. Pro Kopf. — Reis: Einf. 753,398 Ctr., Ausf. 635 Ctr., Verbr. dn 63 Etr oder 2os Pfd. pro Kopf. — Thee: Einf. 14327 Etr. Ausf. I090 Ctr.“, Verbr. 13257 Ctr. oder 0, a Pfd. pro Kopf. — Petro⸗ leum: Einf. 13667, 307 Ctr.,, Ausf. 154,142 Ctr, Verbr. 1513, 165 Ctr. oder 4,14 Pfd. pro Kopf. .
2 Gegenstände, welche im Inlande gewonnen, aber auch vom Auslande bezogen werden. Stein kohlen eigene
mehr 3500 Etr. oder 3 pt), 6 im Reg. Bez. Arnsberg 5738 Ctr. mehr 688 Ctr. oder 114 3
Produktion 474,766,543 Ctr., Einf. 26 0731248 Ctr. Ausf. 76/1 10,203 Etr., Verbrauch 4247729, 588 Ctr. oder 1163 Pfd. pr. Kopf. — Braun⸗
132 *