1869 / 63 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen en.

3 Königlich preußische Eisenbabnverwaltung hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Be⸗ friebes der im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen Bahnstrecken egen sie erhoben werden möchten, sich der Großherzoglich hessischen Ce n hth dart und den Großherzoglich hessischen Gesetzen zu unter werfen und zu diesem Behufe in Offenbach Domizil zu nehmen.

Art. I0' Die im Großherzogthum Hessen zum Schutze der Eisen bahnen und Telegraphen und des Betriebes. derselben jeweilig best ehen · den geseßlichen Bestimmungen finden gleichmaßig auch auf die im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen Strecken der den Gegen⸗ stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn Anwendung,

Die Bahnpolizei wird unter Aussicht der dazu in jedem Staats gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staats⸗ gebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei Reglements gehandhabt werden, und zwar wird die Großherzoglich hessische Regierung zur Wahrung übereinstimmender Grundsätze das von der Königlich preußi⸗ schen Regierung festzustellende Bahnpolizei⸗ Reglement, soweit nicht lokale Verbältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen wer— den, auch für die Bahnstrecken in Ihrem Gebiete in Kraft zu setzen.

Art. JI. Die Großherzoglich hessische Regierung wir zur Hand⸗ habung des Ihr über die im Großherzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissa rius bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich preußischen Eisen⸗ bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum . gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der Be⸗

rden geeignet ist. . * ra * Die Handhabung der Bahnpolizei auf dem im Groß⸗ herzoglich hessischen Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch das iim Bahnpolizei⸗Reglement zu bezeichnende Königlich preußische Eisen ˖ bahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich preußischen Be⸗ triebs verwaltung 23 den kompetenten Großherzoglichen Behörden in icht zu nehmen ist. . . on Lis Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsicht⸗ lich dieser Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglichen Ren n ob. Dieselben werden den k auf deren Ansuchen be⸗ itwillig Unterstützung leisten. 6 13. 2 Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großherzoglich hessischem Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt lediglich durch die zuständigen Königlich preußischen Behörden. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, eichenstellern und Unter— beamten äbnlicher Kategorien für diese Strecken soll auf Angehörige des hessischen Staates vorzugsweise Rücksicht genommen werden.

Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unter⸗ thanenverbande des Heimathlandes nicht aus und sind während ihres dlenstlichen Aufenthaltes daselbst nur denjenigen Steuern und Per- sonallasten unterworfen, welche nach den dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung gelangen.

Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließlich der Königlich preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Geseßzen und Be⸗ hörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen

ohnsitz haben. e 6 Die auf der Großherzoglich hessischen Strecke der Offen bach Frankfurter Eisenbahn fungirenden Beamten werden bei der Uebergabe dieser Strecke (Art. 3) mit den ihnen zustehenden etatsmäßi— gen Besoldungen und Emolunienten, so wie den sonstigen mit ihren Stellen verknüpften Rechten in den Dienst der Königlich preußischen Regierung übernommen werden. . .

Hinsichtlich des Unterthanen⸗ und Disziplinarverhältnisses gelten für diese Beamten die Normen, welche im vorhergehenden Artikel für die in den Königlich preußischen Bahndienst tretenden hessischen Staats⸗ angehörigen im Allgemeinen festgesetzt sind. . .

Eine Versetzung der hiernach von der Königlich preußischen Regie— rung jzu übernehmenden Bahnbeamten nach Stellen außerhalb des Großherzoglich hessischen Gebiets soll, sofern diese Beamten fest an⸗ estellt sind, gegen ihren Willen nicht vorgenommen werden, wogegen

er Königlich preußischen Regierung im Falle der Ablehnung die Pen—⸗ sionirung des betreffenden Beamten freistehen solll l.

Die Großherzoglich hessische Regierung behält sich übrigens das Recht vor, diejenigen dieser Beamten, welche den Rücktritt in den Großherzoglich hessischen Dienst wünschen, bei geeigneter Gelegenheit aus dem Königlich preußischen Dienste zurückzuberufen. Der Austritt aus dem letzteren kann alsdann jedoch erst stattfinden, wenn für den Ersatz Sorge getragen ist, was mit thunlichster Beschleunigung und längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Ankündigung der Zu⸗ rückberufung geschehen soll. / .

Art. 15. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Ge— biete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates über- gehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem anderen Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Art 16. Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich der Königlich preußischen Regierung zu. Mit Aus- nahme der für den Personen⸗, wie für den Güterverkehr etwa einzu führenden Eilzüge soll jedoch eine Erhöhung der gegenwärtig für die Offenbach⸗Frankfurter Eisenbahn bestehenden Tarifsätze auf dieser Bahn⸗ strecke ohne Zustimmung der Großherzoglich hessischen Regierung nicht intreten. ditt ] den Tarifen für den Militärtransport wird zwischen den Truppen der kontrahirenden Staaten kein Unterschied gemacht werden.

Art. 17. Die Großherzoglich hessische Regierung wird von de auf der Hanau-⸗-Offenbach⸗ ö. Eisenbahn das Großherzogin hessische Gebiet passirenden Transporten, wozu im Besonderen . die durch Vermittelung der Postverwaltung des Norddeutschen Bund zu bewirkenden Brief. Geld: und Packetsendungen zu rechnen sin niemals eine Durchgangsabgabe erheben, auch, sollen eintretenden Falles die zur Sicherung der Großherzoglich hessischen Zoll. und Steuerinteressen etwa erforderlichen Kontrolmaßregeln hin ichtlich de Transports der das Großherzoglich hessische Gebiet transitirenden Pa. fonen und Güter stets auf das zulässig geringste Maß beschränkt werben

Art. 18. Die Großherzoglich hessische Regierung wird den VB. trieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigenthum und Betriebe der Königlich preußischen Regierung sich befindet, weder mit einer Gewerbesteuer, noch einer anderen Staatsabgabe helegen; au soll die Bahn mit allem Zubehör von der Grundsteuer befreit sein.

Art. 19. Die Großherzoglich hessische Regierung gestattet der Königlich preußischen Regierung und der Telegraphenverwaltung dez Norddeutschen Bundes, auf dem Terrain, welches für die den Gegen. stand dieses Vertrages bildende Eisenbahn zu erwerben ist, ober. und unterirdische elektromagnetische Telegraphenlinien durch das Groß. herzogliche Gebiet 4 führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnhetrje bes, beziehungsweise des öffentlichen Verkehrs nutzbar zu machen, und die Leitungen nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren

Art. 20. Die 6 preußische Regierung wird ohne Zu. stimmung der Großherzoglich hessischen Regierung die auf deren Be. biete belegenen Bahnstrecken nicht veräußern.

Für den Fall der Veräußerung behält sich die Großherzoglig hessische Regierung das Recht vor, diese Strecken gegen Erstattung de Anlagekosten für sich zu erwerben.

n einem solchen Han werden jedoch die kontrahirenden Regie— rungen durch weitere Vereinbarungen dafür Sorge tragen, daß ö. Betrieb auf der Bahn von Hanau über Offenbach nach Frankfurt in die Hand Einer Verwaltung gelegt wird.

Art. 21. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß di Stadt Offenbach in den ihr durch die Frankfurt ⸗Offenbacher Eisen. bahn gewährten Verkehrsverhältnissen durch das Aufgehen dieser Bahn in eine Hanau Frankfurter Eisenbahn nicht benachtheiligt werden sol. Im Besonderen sollen die täglichen Fahrten von und nach Sachsen. hausen und Frankfurt a. M. nicht vermindert, auch die Anschlüsse an die in Frankfurt auf den anderen Linien ankommenden und abgehen, den Züge nicht weniger gewahrt werden. Vielmehr wird die König, lich preußische Regierung bei dem Entwerfen der Fahrpläne, somt bei der Einrichtung direkter Expeditionen im Personen⸗ und Güter. verkehre von und nach den Anschlußbahnen den Interessen der Stndt Offenbach jede zulässige Berücksichtigung zu Theil werden, auch alle fahrplanmäßigen Züge, mit denen Personenbeförderung stattfindet, auf dem Bahnhofe für Offenbach halten lassen.

Auf den Haltestellen für Steinheim und Mühlheim sollen täglich mindestens drei Züge in jeder Richtung zur Vermittelung des Per— sonenverkehrs nach und von den übrigen Stationen der Hanau-⸗Frank— furter Eisenbahn und, soweit hunlich, auch von und nach den An— schlußbahnen anhalten.

Art. 22. Wenn die Königlich preußische Regierung nach sorgfil⸗ tiger Erwägung der verschiedenen Projekte zur Führung der Essen— bahnlinie bei Offenbach sich dafür entscheiden sollte, die Linie 6a Offenbach nicht auf dem bestehenden Bahnhofe in Offenbach, sondem an einem anderen Punkte, etwa auf der Station Ober⸗Rad, in die Offenbach-⸗Frankfurter Eisenbahn einmünden (Art. I) und demgemäß einen neuen Bahnhof für Offenbach anlegen zu lassen, so soll der alte Bahnhof nebst dem Bahnstück bis zum gedachten Einmündungs⸗ punkte daselbst nichtsdestoweniger beibehalten und in der bisherigen Weise, jedoch mit Ausschluß des Güterverkehrs, zur Abfertigung von Lokalzügen nach und von Sachsenhausen und Frankfurt a. M. sort— benutzt werden, soweit die jetzige Zahl der Züge nicht durch die Züge auf der neuen Route Hanau⸗Frankfurt a. M. ersetzt werden wird, Diese Fortbenutzung des alten Bahnhofs nebst Anschlußstrecke soll jedoch nur so lange gefordert werden können als die aus dem beson— deren Betriebe dieser Strecke erwachsenden Kosten in den bezüglichen Einnahmen vollkommene Deckung finden.

In weiterer Konsequenz einer derartigen Einmündung der Hanau, Offenbacher Bahnlinie in die Offenbach - Frankfurter Eisenbahn sol die in dem Staatsvertrage zwischen der Großherzoglich hessischen R gierung und der vormaligen freien Stadt Frankfurt vom 30. Novem, ber 1865 verabredete Legung des zweiten Geleises, von Offenbach bi zu der bei Sachsenhausen zum Anschluß an die Main Neckar Bahn in südlicher Richtung herzustellenden Verbindungskurve, auf die Linit vom neuen Bahnhof für Offenbach über den Einmündungspuntt nach Sachsenhausen übertragen werden. .

Mit dem Uebergange der Offenbach -Frankfurter Eisenbahn in den alleinigen Besitz der Königlich preußischen Regierung fällt auch für den im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen Theil der bezeichneten Bahnstrecke die Verpflichlung zur Herstellung des zweiten Geleises de 2 preußischen Regierung zu. ⸗.

rt. 23. Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen spätestens binneh sechs Wochen nach der Unterzeichnung in Birlin ausgewechselt ng

Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefettih von den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel vet sehen worden. .

So geschehen und vollzogen Berlin, den 12. Juni 1863.

L. S.) Theodor Weishaupt. L. 3 Wilhelm Jordan.

(L. 8. Karl Hofmann.

(L. S.) Rah u s Schleiermacher.

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Aus wechselun der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.

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3 usam der seit Erlaß des Münzgesetzes vom 30. . 1.

n st e ll ung Ende 1868 stattgehabten Königlich preußischen Ausmünzungen.

. Goldmünzen. Silber⸗Cour

ant Münzen. Silber ⸗Scheide Münzen.

Frie⸗ Kronen drichsd' or /

in jn Vereins⸗ , iu. Thaler

Thlr. Thlr.

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den Jahren .

Juni 1857. . 21562065

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n der Zeit n 1. Juli jh bis ult. 667: Berlin e . rankfur

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ob (9a 0 ii tzozoossz l 0002 15 1198962535 153659285.

7064017 6 .

oB8s8289 1 21E83992 8

265 53222 2080317.

1850918 6. 290868 29 6

627094.

2729400 76535.

Summa D idr g

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m Jahre . . A. debgl. anno⸗ ber / do. B.. desgl. Frankf. a. M. do. C.

24019 39796

27431 1859

1450 41655

3168 6286186 48297

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1657116 2313027. 1427

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21352 20 631070620 1380261 18297.

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8607

Summa S638 lõs 229M SSI S553?

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zusammen zom 1. Juli 185 bis ult. 152114

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21562065 199870

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Thlr. sg. pf. Thlr. sg. pf. Thlr. sg. pf.

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der Pfenninge Kupfermünzen Thlr. Lg. vf.

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1892l bis ult.

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1333214 265 i

Mn der Zeit vom J. Juli 185 bis ult. l8b7 Berlin Hannover Frankfurt a. M.

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25 363395 13 122097 21

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2059869 19 Dolo 15040 2195 300

erlin, den 11. März 1869.

vertrages vom 24. Januar 1857 zur öffentlichen

ni ling nn i n.

4X vormals nassauisches Staatsanlehen Bei von 1,000,090 Fl. : ä Bei der stattgehabten achtzehnten Verloosung der Partialobliga nter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von nl Söhne negoziirten 499 vormals nassauischen Staats r, gen Jöhb Gz Fi. d. d. I. Ottober 13531, find hachverseic. . bligationen im Gesammtbetrage von 19500 Fl. zur Rückzahlung n Juni 1869 gezogen worden: 3 gh Ih. Vr. 8. 6b, à 500 Fl. Nr. 90. 1605. 107. 194. 290 292. 297. 317. 382. 0 590. 597. 627. 651. 668. 787. 789. A 300 Fl. Nr. 6. 36. 111. 131. j5. 241. 372. 412. 454. 475. 520. 771. 797. 808. 870. 873. 882. 899. 976. 988.

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D. à 100 Fl. Nr. 30. 67. S5. 125. 148. 193. 265 3065 356 371. 376. 377. 463. 484 485. 509 541. 628. 771. S35. 926. 1055. 1068 1129 1168 1172. 1305. 1312. 1364. 1366. 1396 1612

. 1764. 1772. 1917.

Die Inhaber dieser Partialobligationen werden hiervon mit dem

Bemerken benachrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung

nur bis zum Rückzablungstermine stattfindet, sowohl bei dem Bank“

bause der Herren M. A. von Rothschild C Sohne in Frank. furt a. M., als auch bei der Königlichen Regierungs-⸗-Haupt⸗ kasse zu Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regietungs.«

Hauptkasse, auch bei der Königlichen Staatsschulden.

Tilgungskasse in Berlin, der Königlichen Kreis- Steuer.

kasse in Frankfurt a. M., den Königlichen Bezirks ˖ Haupt. **