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kassen in Hannover“ Lüneburg und Qsngbrück und der Königlichen Hauptkasse in Schleswig gegen Rückgabe der Partial Obligationen und der dazu gehörigen, n cht verfallenen Zins coupons
nebst Talon erheben können. . Rest anten:
Rückzahlbar am 30. Juni 1866. Lit. D. Nr. II64. , er am 30. Juni 1867. 312. 580. 1. 265. 285. 344. 523. 743. 1308. 1346. 1424. 1494.
1543. 1711. Rückzahlbar am 30. Juni 1868. 2 Rr. 61. 330. 351. 371. 5386. C. Nr. 64. 166. 395. 417. 618. HP. Rr 41. 44. 212. 304. 323. 366. 488. 858. 9I. 1104. 1117. 1247 1356. 1398. 1445. 1590. 1519. 1694. 1733. 1824. 1941. Wiesbaden, den 8. März 1869. Der Königliche Regierungs ⸗Präsident. . In Vertretung: v. Dresler.
nassauische s Staatsanlehen von 4,000,000 Fl.
Bei der stattgehabten sechsten Verloosung der Partialobligationen des unter Vermlttelung des Bankhauses der Herren M. A. von Rothschild C Söhne negoziirten 490 vormals nassauischen Staats anlehens von oM νοοο0 JI. d. d. 29. November 18568 sind nachverzeich⸗ nete Nummern zur Rückzahlung gezogen worden;
. Zur Rückzahlung auf den 30 Juni 1869.
Lit. F X 6 FI. Nr. 2553. 907. 1086. 1215. 1458. 1530. 1537. 1696. G 138. 189. 323. 696. 885. 984. 1255. 1783. . ; z 93. 374. 985. 2 3238 26. 512 642. 694 1167. 1253. 1629. 23953. Tös3 34774. 3600. 3676. 3893. 4154. 4195. E. à 1000 Fl. Nr. 52. 199. 462. 673. B. Zur Rück zahlung. auf den 31. Dezember 1869. Lit. F. X 100 Fl. Rr. 158. 166. 933. 1028. 1045. 1064. 1403. 1968. G. à 200 Fl. Nr. 380. 552. 773. 1248. 1515. 1648. 199. IH. à 300 Fl. Nr. 2. 204. 261. 837. J. 2 560 Fl. Nr. 49. 622. 641. 1368. 1488. 1607. 1608. 1763. 1764. 2393. 2596. 2664. 2890. 3292. 3588. ö 3793. 4136. RK. 2 1000 Fl. Nr. 231. 568. 734. 2391.
Die Inhaber dieser Partiaglobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die' Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zu dem betreffenden Einlösungstermine siattfindet, sowohl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild C Söhne in Frankfurt a. M. als auch bei der Königlichen Regierungs- Hauptkasse in Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regierungs- Hauptkasse sowie bei der Königlichen Staats⸗ schulden⸗Tilgungskasse in Berlin, der Königlichen Kreis⸗ Steuerkasse in Frankfurt a. M., den Königlichen Bezärks— Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück und der Königlichen Hauptkasse in Schleswig gegen Rückgabe der Partialobligationen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Zins⸗ coupons nebst Talon erheben konnen.
. Restanten: . Rückzahlbar am 30. Juni 1864. Lit. G. Nr. 772. 1675. Lit. J Nr. 129. 4110. IH. Nr. 12 RK. Nr. 777. a,,. Rückzahlbar am 31. Dezember 1864. Lit. F. Nr. 772. 1476. 1597. Lit. H. Nr. 275. G. Nr. 361. 1282. 1735. wĩö 29 1115. 2309. 2782. 1. Rückzahlbar am 30. Juni 1865. 420. 965. Lit. J. Nr. 255. 728. 905. 2513. 191. RK. Nr. 7. Rückzahlbar am 31. Dezember 1865. 1289. 1340. Lit. H. Nr. 77. A417. 681. 1680. R. Nr. 383. 88. Rückzahlbar am 309. Juni 1866. Nr. 963. 1630. Lit. J. Nr. 70. 1950. 2882 S817. 1620. BR. Nr. 93. 926. Rückzahlbar am 31. Dezember 1866. 135. 550. 1504 1964. Lit. II. Nr. 740. S890. Nr. 493. 1678. 1926. J Nr. 418. 1260. 1271. 1437. ; 1571. 3441. 3669. Rückzahlbar am 39 Juni 1867. 520. NS. 1517. 1970. Lit. J. Nr. 1576. 2776. 3072. 3383. 997. 1233. 1496. 3830. 126. 177. BR. Nr. 617. Rückzahlbar am 31. Dezember 1867. 1430. 1461. 1475. 1560. 400. 678. 1532. 1890. 1900. 252. 255. 903. 309. 1141. 1323. 3685. Nr. 2W2. 669. 735.
Rückzahlbar am 30. Juni und 31. Dezember 1868.
Sämintliche, nach Bekanntmachung von 3. März 1863 für diese beiden Termine verlooste Partigleobligationen.
Wiesbaden, den 8. März 1869.
Der Königliche Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: v. Dresler.
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keit gemacht worden
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 15. März. In der am 13. d. M im Reichsta stattgehabten Debatte über den Entwars eines Wahigesetes 9 ben Rörddeutschen Bund äußerte sich der Bundeskanzler gur von Bismarck⸗Schsönhausen, wie folgt: af Ich möchte die Herren bitten, an die Vorlage nicht die An⸗ forderung zu stellen, daß sie bestimmt sei, das in Bezug ö Wahlen gültige Recht prinzipiell zu ändern. Der Herr Pra ; dent des Bundeskanzler ⸗Amtes hat dies schon vorhin hẽrvor. gehoben. Wir haben nicht an die Aufgabe herantreten wollen, unsere eigenen oder andere Ideale in Bezug auf ein Wahlgese hiermit zu verwirklichen, diesenige Verbesserung des Wehl eintreten zu lassen, die etwa bei der Herstellun sion der Uebelständen, die baraus hervorgehen, daß bisher ein einheit. liches Bundes Wahlgesetz nicht besteht, sondern nur Ter; ritorial⸗Wahlgesetze nach Kräften äbzuhelfen. Am aller— wenigsten hat es unsere Absicht sein können, Aenderungen in dem gegenwärtigen verfassungsmäßigen Rechtszustande in dem Rechtszustande, wie er durch die Verfassung verbürgt ist — vorzunehmen, Ich will den Begriff verfassungsmãßig⸗ nicht diskutiren. Wenn aber im Artikel 20 der Verfasfung steht: »Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahr len hervor, welche bis züm Erlaß eines Reichswahlgesetzes« = also zu der Zeit, in der wir leben — Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Rorddeutschen Bundes gewählt ist« — so glaube ich, ist man sehr wohl berechtigt, ohne sich eines Mangels an. Logik schuldig zu machen, dieses Gesetz eine verfassung mäßige Bestimmung zu nennen. ch möchte dieselben Herren, die dieß bestreiten, wohl im preußischen Landtage sehen, wenn die ganz ana. loge Bestimmung der preußischen Verfassung über das dort geltende Wahlgesetz von der Regierung als eine nicht zur Ver. fasfung gehörige behandelt un etwa dem Oktroyirungswege unter Umständen unterworfen werden sollte. Wir würden das von Seiten der Regierung nicht gewagt haben, anzuzweifeln, daß jene Bestimmungen in der preußischen Verfassung übe das Wahlgesetz, die ganz analog auch nur eitando gefaßt sind, zur Verfassung gehören. Im Uebrigen möchte ich vor schlagen, daß wir kleine Verbesserungen in unserem Zu— stande nicht dadurch zu schwer machen, daß wir ihnen eine zu große KLast an Wünschen aufpacken, die sie zu tragen vielleicht nicht im Stande sind. Wenn prinzipielle Aenderungen in dem bisherigen Wahlrecht und in seiner prak⸗ tischen Wirksamkeit hierbei erstrebt werden sollen, so kann ich erklären, daß die verbündeten Regierungen dazu in diesem Augenblicke die Hand zu bieten nicht beabsichtigen. Denn bei spielsweise eine Beschränkung auf einen Minimalsatz für einen Wahlbezirk halte ich nicht für eine Erleichterung det Ausübung des Wahlrechts, sondern für eine Erschwerung wobei die Jahreszeiten, Wetter und Wege sehr erheblich in Be tracht fallen. Das Wahlrecht wird am Leichtesten ausgeübt, wenn es jeder nahe am Orte seines Domicils ausüben kann Dies wird aber beschränkt, wenn die Minimalziffer einen he— deutenden Umfang gewinnt, wie wir das zu vermeiden gesucht haben, wie es in schwach bevölkerten Bezirken der Fall sein, wird. Im Uebrigen möchte ich Sie bitten, nicht zu glauben, di⸗ wir die jetzigen Einrichtungen für tadelfrei und nicht für in hohem Grade verbesserungsfähig hielten, insbesondere, daß die Abgren⸗ zung der Wahlbezirke nicht eine große Anzahl von Mängel darbiett, die der Abhülfe bedürfen. Ich glaube aber, daß diese Abhülf auf dem administrativen Wege leichter erfolgen kann, als wenn überall, wo sich ein Mangel in' der Eintheilung der W h bezirke sindet, zur Abhülfe desselben ein neues Gesetz erforderlich ist. Für die Dauer bin ich weit entfernt, prinzipiell ein Gegner der gesetzlichen Feststellung zu sein. Ich theile die Anschauungen einigermaßen, die der Herr Abgeorßnete für Osnabrück dafüt angeführt hat, und glaube, daß die feste Bevölkerung ein Uehtt⸗ gewicht bel den Wählen haben sollte und möchte Sie bitten, biese Frage ebensowenig als wie die anderen mit der Vorl in Verbindung stehenden Fragen als politische, als prinzipitlt anzusehen, wobei wir ein gouvernementales, gegen freiheillith Entwickelungen e Nlebergewicht suchlen., Es handelt st um Zweckniäßigkeitsfragen, hei denen sich häufig findet, dan man im Grunde einerlei Meinung ist mit Denjenigen . g man eben vielleicht mit einem Anflug von Lesdenschaftlichli
bekämpft hat. den Beruf des Bundesraths zur Feststellun
Was ferner der Wahlbezirke anbelangt, so ist darüber der Bundesrath nich
einstimmig gewesen. Es war darüber Yrein ung verschiedenhli! Abweichungen von den Ueblichen, wie sie früher in ei Bundesländern vorgekommen sind, sind schon dadurch
schlossen, daß die n milch Begrenzung jetzt zur Nothwen
st. Die Gründe, die bie Mehrheit des Bundesraths abgehaltt
dih⸗
und der Rep Verfasfung versiumt worden sei K ahdern .
nach Maßgabe des
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. diese das Recht der Argren ng der , . . in nehmen, hat der Herr Präsident des Bundes⸗ thin schon angedeutet. E war die eberzeugung, ch im Wesentlichen doch auf die Angaben und Vor⸗ inzelnen Regierungen verlassen müsse, mit Ausnahme nz eklatanten, zu auffälligen Klagen berechtigenden
n hun, meine Herren! wenn solche Fälle eintreten, ich . Jie, ist es leichter für Sie, hier die Abhülfe zu bewirken, gn eine bestimmte, bekannte und benannte Regierung dafür n erantwortung trägt und allein dafür einzustehen hat, oder j g keichter, wenn etwaige Mißgriffe durch die Autorität der bern Versammlung des Bundesraths, durch eine anonyme i mung im Bundesrath gedeckt ist? Tritt dann nicht der den Sie angreifen, jetzt mit der erhöhten Autorität
ch dieses Motiv ist in den Diskussionen des Bundes⸗
d ich kann wohl sagen, daß
vesen ist. Ich möchte daher bitten,
ᷣ serer jetzigen Entwickelung erstre⸗
uns nicht dadurch erschweren, daß sie uns die zu ersteigende IUlfe, die vor und liegt, zu hoch machen.
Dem Abgeordneten Grafen von Schwerin entgegnete der Bundeskanzler:
Ich habe das Recht der Gesetzgebung des Bundes, dieses Cahlgeseß zu ändern, auch das Recht, die Wahlbezirke gesetz= mißig sestzustellen, ja in keiner Weise in Zweifel gezogen und h fürchte daß es dem Herrn Vorredner hier wider Willen so
ist, wie bei früheren für mich folgenreicher gewordenen iten, wo meine Aeußerungen, durch seinen Mund ben, doch eine etwas andre Färbung gewannen; ich mir dabei an den bekannten, von mir niemals ge— ] Ausspruch Macht ginge vor Recht‘ zu erinnern, r Munde des Herrn Vorredners seinen Ursprung ver⸗ inkl. Indeß dies ᷓ ich hätte um die Er—
nur in Parenthese, 1 uu bniß zu einer personlichen Bemerkung darüber später bitten
ollen. Wenn ich
Auffassung
cht den Beruf habe, sondern daß i ossprechen könnte dürfen wird. Seh
nd meiner so habe ich
wie unsere ssungz⸗ lgestiegen ist,
treten, Gesehge mäßiges Recht ha wenn sie beispielsweise 150 000 d sie bisher 150 000 nicht erreichte, statt eine mehr zwei zu . die. ch der Gesetz⸗ ebung passiren muß, . h er verfassungsmäßig ber vor den Reichstag zu treten, seinen Rachweis zu liefern und ö sagen ich habe nunmehr das verfassungsmäßige Recht, das ist eine Frage der ich hier bei der ersten Diskussion, ohne Vorberathung im Bun⸗ deßrath, nicht präjudiziren möchte. — Auf eine Gegenbemerkung des Grafen von Schwerin erwiderte der Bundeskanzler. . . Welches auch die Mißverstãndnisse sein mögen, die zwischen uns Beiden geherrscht haben, so werde ich mich jedenfalls freuen, wenn diejenigen Mißverständnisse, die ich kann fast sagen, in Europa über meine Aeußerungen herrschten und bis durch die Äeußerung des Herrn Vortedners beranlaßt worden sind, einigermaßen durch die gegenwärtige Erklärung gemildert werden. Gehohen werden fie nur bei denjenigen, die überhaupt sich belehren lassen wollen, was nicht viele sind. — Nach einer Aeußerung des Abg. Lasker erklärte Graf von Bismarck⸗Schönhausen: . anlaßt, einer Amplifikat Herr Redner eben vorna mich weiter aufzu nur in Bezug auf ssungs mäßige ei, der
. g gegeben, zugslinie der Regierung von dem Standpun nommen hatte, jetzt schon in Aussicht zu nehmen. — Die Erklärungen des Wirklichen Geheimen Raths Delbrück, auf welche der Bundeskanzler in seiner ersten Rede Bezug nahm, lauteten: um das Ihnen
sich b
und
. so glaube ich, mich auf wenige Bemerkungen beschränken zu
ierungen haben,
zu dürfen Recht in
rung Ihnen vorge
vorbehalten bleiben können. Gesichtspunkt zu konstatiren, verbündeten Regierungen gelegen hat, derung Ihnen eine andere vorzuschlagen. Das vorliegende Gesetz unterscheidet sich von der Mehrzahl der in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Wahlgesetze noch dadurch, daß es eine Anzahl von allerdings ganz wesentlichen Bestimmungen nicht enthält; es enthält aber diese wesentlichen Bestimmungen nur deshalb nicht, weil dieselben Theile der Ver⸗ fassung geworden sind und weil es einer neuen Bekräftigung derselben durch ein Wahlgesetz nicht bedarf, im Gegentheil eine Wiederholung dieser Bestimmungen in dem Wahlgesetz nur eine Abschwächung dessen sein könnte, was in der Verfassung vorhanden ist.
Das Gese auf das formelle Ver
Vorschlag darin, daß ist, und
wendig
zu vereinfachen, u der Wählerliste eine größere dem jetzigen Verfahren besteht. — Ferner:;
Meine Herren! ̃ stimmungen, welche schon die
Mit Rücksicht auf die fundamentalen Be⸗ Verfassung über die Zusammen⸗ setzung des Reichstages trifft, und welche in das hier vorlie⸗ gende Gesetz übernommen sind, ist es, wie ich glaube, an sich nicht wohl thunlich, die Wahlbezirke durch Gesetz festzustellen. Eine solche Feststellung ist sehr wohl begründet da, wo die An⸗ zahl der Mitglieder einer legislativen Körper herein auf eine bestimmte Zahl fixirt ist. All wohl zulässig, wo man mit dauernden hat, die Kreise auf die Dauer zu bestimmen, Wahl der einzelnen Mitglieder einer legislativen Körperschaft hervorgehen sollen. So ist es aber hier beim Reichstage nicht. In der Bestimmung der Verfassung, welche in dem S. 6 wieder⸗ holt ist, wird die Anzahl der Abgeordneten bestimmt durch die Bevölkerung, und zwar nicht durch eine ein für alle Mal fixix te Bevölkerung, sondern durch die Bevölkerung nach der letzten Volkszählung. Nun finden, wie dem Hause bekannt ist, im Norddeutschen unde vertragsmäßig — ed handelt sich hier jetz um ein Verhältniß bei dem die sündeutschen Staaten inter⸗ essirt sind — alle drei Jahre eine Volkszählung statt, alle drei Jahre ändert sich also die Zahl der Abgeordneten zum Reichs⸗ fag. Wollte man die Wahlkreise durch Gesetz feststellen, so würde in natürlicher Konsequenz alle drei Jahre ein neues Gesetz vorzulegen sein über die Abgrenzung der Wahlkreise. glaube, daß aus der Bestimmung der Verfassung selbst, welche die Anzahl der Abgeordneten zum Reichstage alle drei Jahre veränderlich macht — denn daß alle drei Jahre gezählt wurde, war bei dem Zustandekommen der Vẽerfassung ehr wohl bekannt — herzuleiten ist; es hat nicht in der n . legen, die Wahlkreise durch Gesetz festzustellen, mit 2 Worten, alle drei Jahre die gesetzgebenden Faktoren zum Zwecke der neuen Feststellung der Wahlkreise in Anspruch zu nebmen. Ich kann also die von dem Wwerrn Abgeordneten für Reichen ach gestellte Trage, ob die Vorlage eines Gesetzes über die Ab⸗ grenzung der Wahikreise in der gegenwärtigen Session zu er⸗ warten sei, nue verneinen.
Was sodann seine ferneren ꝛ Gegenstand betrifft, so ist es mir sehr wohl erinnerlich, daß, wie der Herr Abgeordnete hervorgehoben hat, bei den ersten Wahlprüfungen die Abgrenzung der Wahlbezirke, die in den Großherzogthümern Mecklenburg vorgenommen war
Bemerkungen über den
Meine Herren, wenn ich das Wort ergreife, vorliegende Wahlgesetz für den Noörddeutschen Bund einzuleiten,
angefochten worden ist und zwar deshalb, weil diese Wahlkreise