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do. Part. Ob. a 500. 4 Türk. Anleihe 1865.
Fonds und Staatas-Papiere.
Tard. ic d d iso- , Oesterr. Netalliques. do. Nasional- Anl.. do. 250 FL. 1854... do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860 1864 do. Silber- Anleihe. Italienische Rente. .. Tabaks-Oblig. do. Tabaks-Aet.. Eisenb. .....
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Linsfuss der Preuss. Baule für Weechael 4 pot,
Sgr. bard 5 pCt.
Redaction und Rendantur: S chwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen
(R. v. Decker).
Ober ·˖ Hofbuchdruckerei
Beilage
121 a2arb
1165 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
Oteichstags⸗ Angelegenheiten.
erlin, 18. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs. fa 86 Norddeutschen Bundes äußerte sich der Prasident ö Bundeskanzler ⸗Amts, Wirkliche Geheime Rath Delbrü ck, im der Diskussiöon über den Gesetzentwurf, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, zu §. 3 »Für die auf Anordnung der Be—⸗ horde getödteten oder nach erfolgter Anzeige gefallenen Thiere, ver nichteten Sachen und enteigneten Plätze wird der durch un⸗ parteiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundes kasse . die zu diesem Paragraph gestellten dements wie folgt: e Ame en, Herren, 36 hier vorliegende Frage, welche Sie bei der zweiten Berathung des vorliegenden Entwurfs bereits be— schääftigt hat, hat schon, bevor der Entwurf dem Hause vor— gelegt wurde, eine eingehende Erörterung im Schooße des Bundesraths gefunden. Mit Rücksicht auf das Ergebniß dieser krörterung habe ich Sie dringend zu bitten, das Amendement der Herren Abgeordneten Prosch und von Hennig anzu— nehmen. Es widerspricht in der That allen Rechts⸗ gründsätzen, wenn man den Staat oder hier den Bund zu einem Entschädigungsverpflichteten macht für einen Schaden, der durch seine Handlung oder durch die Handlung sener Organe in keiner Weise entstanden ist. Es ist, wie ich laube, dieses ein Satz, der einer weiteren Illustration nicht n Der Herr Abg. Graf v. Bethusy hat wohl diesen Ein⸗ wand als begründet gefühlt und deshalb seine Zuflucht genommen zu der Fiktion einer zwangsweisen Versiche— rungsgesellschaft, welche aus sämmtlichen Steuerpflichtigen im gesammten Bundesgebiete bestehen soll. Nicht der Bund vermöge der Handlung seiner Organe soll nach der Aus⸗ ührung des Herrn Grafen von Bethusy den Schaden ersetzen, inn eine Versicherungsgesellschaft, welche hier durch diese beiläusige Bemerkung in dem vorliegenden Entwurf aus sämmt⸗ lichen Far e n erh gcgen gebildet ist, und zwar eine Versiche⸗ rungsgesellschaft, welche ihre Beiträge, ihre Prämien aufbringt nach der Art, wie überhaupt das Einkommen des Bundes auf⸗ kommt. Mir scheint die Fiktion einer solchen Versicherungs⸗ gesellschaft in der That nur das letzte Argument für eine Sache ju sein, für die man weitere Argumente nicht anführen kann. Ich will nun anerkennen, und komme insoweit vollkommen den von der anderen Seite angeführten Gründen entgegen, daß es Fälle geben kann, wo ein so überwiegendes öffentliches Inter⸗ tss vorliegt, daß trotz aller entgegenstehenden Rechtsbegriffe der Staat oder der Bund sich entschließen kann, einen Schaden zu ersetzen, den er nicht selbst veranlaßt hat. Auf diesem Gebiete läßt sich, wie ich glaube, über die vorliegende Frage argumentiren, und ich erkenne an, daß auf diesem Gebiete die einzigen Argu⸗ mente liegen, die für die Bejahung der vorliegenden Frage im Sinne des §. 3 angeführt werden können. Man deduzirt, daß, weil unstreitig — und darüber ist, Alles einig — die Rinder⸗ pest zu einer großen Landeskalamität werden kann, jedes Mittel recht ist, um 9. solche Kalamität zu verhindern, und daß man, weil eine solche Kꝗglamität nicht zu verhindern ist, wenn man nicht die Entschädigung für die gefallenen Thiere bezahlt, des— halb sich entschließen muß, allen Rechtsbegriffen zuwider eine solche Entschädigung zu bezahlen. Ich glaube ö. desen, auch diese Argumentation trifft nicht zu. kommt hier einfach darauf an, durch welche 3 den vorliegenden einander entgegenstehenden Bestimmungen ö. Interesse des Viehbesitzers zur schleunigsten Anzeige eines 6 verdächtigen Falles an seinem Vieh am meisten angeregt wird Da scheint es mir nun in der Thät zweifellos zu sein, daß das Interesse zur schleunigsten Anzeige dann am lebhaftesten ist, wenn der Betheiligte weiß, daß, wenn er eine Entschädigung erhalten will, a en der Anzeige und dem Fallen des Viehs diejenige Zeit liegen muß, die nothwendig ist, damit die Behörde darum bekümmert und das Vieh todtschlagen läßt. Hat er dieses Interesse nicht, so ist es für ihn in der That ziemlich gleichgültig, wann er die Anzeige macht, wenn er sie nur macht, ehe das Vieh gefallen ist. In dieser Beziehung wird nach meiner Ansicht auch durchaus nichts . befert durch das Amendement des Abg. Dr. Frieden al. Das Amendement will ausdrücken, daß die Anzeige rechtzeitig erfolgen soll. Was ist die Rechtzeitigkeit? Diese Frage kann man nur aus dem S§. 4 beantworten. Der S§. 4 spricht die Verpflichtung für jeden Viehbesitzer aus, von jedem der Rinder⸗ pest verdächtigen d' rhe e ls in dem ,,, Verzug Anzeige zu machen. Ich übersetze also diesen e ; rechtzeitig, dahin, daß die AÄnzeige zu machen ist, sobald der
Donnerstag den 18. Maͤrz
1869.
Viehbesitzer zuverlässige Kunde von einem verdächtigen Krank- heitsfalle in seinem Rindviehstand erhalten hat. Ich glaube, daß damit die Frage auf ein Gebiet kommt, was einer ob— jeltiven Beurtheilung gar nicht fähig ist. Wann ein Vieh— besitzer n . Kunde erhalten hat, daß bei diesem oder jenem Haupt Vieh ein verdächtiges Krankheitssymptom auf- etreten ist, das entzieht sich in der That einer jeden rörterung vor dem Richter — und schließlich würden diese Fälle ja natürlich vor den Richter kommen, in⸗ dem der Viehbesitzer, wenn ihm wegen nicht rechtzeitig gemachter Anzeige die Entschädigung versagt ist, zu klagen hat. Der Be⸗ griff »rechtzeitig« ist ein unbestimmter und er hilft deshalb in der Sache gar nichts. ö Aus diesen Gründen meine Herren, die die überwiegende Mehrheit der Bundesregierungen bestimmt haben, den Entwurf, wie er Ihnen ursprünglich vorlag und wie er durch das jetzt von dem Abg. Dr. rf gestellte Amendement ausgedrückt ist, Ihnen vorzulegen, habe ich Sie dringend zu bitten, das Amen⸗ dement des Abg. Dr. Prosch anzunehmen.
— Zu dem Entwurfe der Gewerbe ⸗Ordnung gab der , , Geheime Regierungs Rath Dr. Michaelis, nachstehende Erläuterungen: .
cih mn Herren, es wird mir schwer, nachdem die Debatte einen Gang genommen hat, der auf die höchsten wissenschaft⸗ lichen und tiefstgehenden sozialen Fragen zurückgreift, mich meiner einfachen Aufgabe zu entledigen und in kurzen Worten die Stellung darzulegen, welche der gegenwärtige Entwurf gegenüber dem im vorigen Jahre erlassenen Gesetze einnimmt, und die Stellung, welche er einnehmen soll in der Entwickelung des Bundes und der Bundesgesetzgebung. .
Als im vorigen Jahre durch ein Gesetz in wenigen Para⸗ graphen die nächsten praktischen Konsequenzen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit innerhalb des Bundes. gebietes gezogen worden waren, konnte es zweifelhaft sein, ob nicht schon auf dem Boden dieses Gesetzes die Bundes⸗ gesetzgebung über das Gewerbewesen sich weiter entwickeln könne, oder ob es gerathen sei, dieses Gesetz als Das zu betrachten, als was es damals angenommen wurde, als ein interimistisches, und die Entwickelungs - Grundlage der Bundesgesetzgebung über das Gewerbewesen weiter zu greifen, so weit zu greifen, wie es auch im vorigen Jahre beabsichtigt wurde. Es ist ganz gewiß richtig, leichter würde es sein, eine Vereinbarung zu treffen zwischen den gesetzgebenden Faktoren des Bundes über spezielle Gesetze, die jedes einen ganz bestimm— ten Gegenstand erschöͤpfend erledigen, wo nur wenig Haupt⸗ prinzipien zur Sprache kommen, die, wenn sie übereinstimmend entschieden sind, auch das gesammte gesetzgeberische Werk in sei⸗ nem Zustandekommen sichern. Es ist viel schwieriger, ein Gesetz zu vereinbaren von der umfassenden Bedeutung, wie das Ihnen vorgelegte, — ein Gesetz, das eine große Anzahl von Fragen enthält, von denen die eine diesen, die andere jenen Elementen der gesetzgebenden Faktoren eine Prinzipienfrage ist, — ein solches Gesetz mit seinen mancherlei Schwierigkeiten durch die Vereinbarung hindurchzubringen, weil zu leicht aus einer über die Prinzipien des einen oder anderen Elementes inner— halb der gesetzgebenden Faktoren getroffenen Entscheidung eine Gesammtentscheidung im negativen Sinne sich heraus bildet. Aber der Bundesrath ist davon ausgegangen, daß es 6 der Zeit sei, diesen Versuch aufzugeben, und daß die Bundes⸗ gesetzgebung über das Gewerbewesen, wie sie durch das Noth⸗ gewerbegesetz geschaffen ist, keine geeignete Grundlage bildet, . auf ihr die Bundes⸗Gewerbegesetzgebung weiter zu entwickeln. Es ist schon der eine Umstand gewiß von nicht geringer Be— deutung, daß in Folge dieses Gesetzes, welches in eine ver⸗ schiedenartige theils abgeschlossene, theils nicht abgeschlossene Parti- kular⸗Gesetzgebung und in die verschiedenartigsten nn hinein wenige prinzipielle Gesichtspunkte als maßgebend hineinstellte, daß in Folge dieses Gesetzes, sage ich, sie der Gesammtheit des Publikums, welches nach der Gewerbe - Gesetzgebung leben soll, eine klare Uebersicht des im Norddeutschen Bunde geltenden Gewerberechtes erschwert ist. Es stehen daneben und dahinter noch viele verschiedengrtige Bestimmungen in den e n Bundesstaaten, die selbst zum Theile ungewiß geworden . durch die in den wenigen Paragraphen ausgesprochenen Grund⸗
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. Es kommt aber noch das Weitere hinzu, daß überall 2 wo eine so lediglich prinzipielle Gesetzgebung in die bestehen 2 Verhältnisse, die aus sehr alter Zeit in oft oben Wirrsa! herangewachsen sind, hineingreift, theils manche Verhältnisse nich
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